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W126 1267873-3•BVwG W126 1267873-3
W126 1267873-3Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W126 1267873-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2008, Zl. 07 06.810-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 31.12.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.01.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2003 unter Zl. 02 00.045-BAT gem. § 7 AsylG abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid erwuchs daher mit 29.12.2003 in Rechtskraft.
Als Grund für den damaligen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Vater habe nach Ende des Najibullah-Regimes von einem Kommandanten ein Haus gekauft. Der Sohn dieses Kommandanten habe das Haus später zurückverlangt und als dieses nur gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückgegeben worden wäre, habe dieser Mann den Vater des Beschwerdeführers ermordet. Der Sohn des Kommandanten fürchte sich nun vor der Rache des Beschwerdeführers und trachte daher dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nach dem Leben, was wiederum den Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan veranlasst habe.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2005 (neuerlich) einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2005 mit Bescheid vom 18.01.2006 unter Zl. 05 23.309- EAST Ost gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
3. Nach der zuletzt genannten abweisenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 reiste der Beschwerdeführer nach Großbritannien aus, von wo er am 27.07.2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nach Österreich rücküberstellt wurde. Nach seiner Ankunft auf dem Flughafen Wien Schwechat stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 30.07.2007 von der Polizei erstbefragt sowie am 06.08.2007 und am 09.08.2007 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX in Kabul gelebt. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Grundschule besucht und bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet. Vor circa sieben Jahren sei er gemeinsam mit seiner Familie von Kabul aus nach Pakistan gereist, wo sich der Beschwerdeführer circa ein Jahr aufgehalten habe, bis er im Jahr 2002 in die EU gereist sei. Vor circa sechs Jahren sei seine Mutter verstorben. Wo sich sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester aufhalten würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das erste Ziel des Beschwerdeführers in Europa sei England gewesen, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Mal zuvor ebenfalls Asylanträge gestellt, wo er jedoch nicht die Wahrheit gesagt habe, da er Angst gehabt habe, dass der Dolmetscher, der ein Afghane gewesen sei, die Geschichte des Beschwerdeführers weitererzählen würde.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer dieses Mal an, dass er als Kind von seinen Verwandten missbraucht worden sei. Wegen des Krieges sei die Familie nach Pakistan geflüchtet. Da die Verwandten, die ihn missbraucht hätten, auch nach Pakistan geflüchtet seien, hätten diese ihn weiterhin missbraucht. Da der Beschwerdeführer dies nicht mehr ausgehalten habe, habe er Pakistan verlassen und sei nach Europa geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor seinen Verwandten, die ihn missbraucht hätten, und vor seinem Vater, der gedroht habe den Beschwerdeführer umzubringen.
Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Verfahrensanordnung vom 06.08.2007 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache gem. § 68 AVG vorliege.
Nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung wurde am 09.08.2007 in Anwesenheit des Rechtsberaters eine zweite asylbehördliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte nach wie vor keine Beweismittel oder sonstige Dokumente vorlegen. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages habe er nichts mehr vorzubringen. Er habe weder Verwandte noch eine Lebensgemeinschaft in Österreich und eine anderweitige Integrationsverfestigung liege ebenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer gab mit 27.08.2007 eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ab und erklärte sich mit der Ablage seines Antrages wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden.
4. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2007 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.08.2007 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
5. Am 06.09.2007 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid. Er führte darin aus, dass er aufgrund des Aufenthaltsverbots, das ihm in Österreich für fünf Jahre erteilt worden sei, nach England gereist sei, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Aus England sei er nach Österreich zurückgeschickt worden und ins Gefängnis gekommen. Die österreichischen Behörden hätten ihn zurück nach Afghanistan schicken wollen. Wenn man ihn nach Afghanistan zurückschicken würde, wäre sein und das Leben seiner Familie in Gefahr. Da er sich im Gesetz nicht auskenne, habe er bei seinen vorherigen Einvernahmen seine Fluchtgründe nicht genannt, weshalb er einen negativen Bescheid erhalten habe. Er beantrage daher, dass sein Verfahren wieder aufgenommen werde.
Am 07.09.2007 langt beim Bundesasylsenat eine Berufungsergänzung ein, in der der Beschwerdeführer darlegte, dass er bei seinen Erstasylanträgen zu jung gewesen sei und sich geschämt habe, darauf hinzuweisen, dass er homosexuell sei. Der Cousin seiner Mutter habe ihn missbraucht. Seine Mutter habe ihm empfohlen, niemandem davon zu erzählen. Nachdem seine Familie nach Pakistan gezogen sei, habe der Cousin seiner Mutter versucht, den Beschwerdeführer zur Rückkehr zu ihm zu veranlassen. Da er aber abgelehnt habe, habe der Cousin seiner Mutter sehr schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen. Sein Vater habe das mitbekommen und angedeutet, dass sich der Beschwerdeführer prostituieren würde und er den Beschwerdeführer daher töten müsse. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die Familie verlasse. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan habe er keine Anknüpfungspunkte; er würde als homosexueller Mann diskriminiert werden und erhalte keinen Schutz vor der Regierung.
6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.09.2007 wurde der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
7. Am 06.02.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte darin, dass er in seinen ersten beiden Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe und brachte erneut vor, in seiner Familie sexuell missbraucht worden zu sein. Nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese gesagt, dass er seinem Vater nichts davon erzählen solle, da es die Situation gefährlicher machen würde. Diese Männer hätten weiterhin sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdeführer vollzogen und - im Falle einer Weigerung des Beschwerdeführers - diesen geschlagen. Sie hätten es auch anderen Männern aus der Familie erzählt, die daraufhin den Beschwerdeführer ebenfalls sexuell missbraucht hätten. Wie viele Männer ihn genau missbraucht hätten, könne er nicht sagen. Als die Lage in Afghanistan gefährlicher geworden sei, habe die Familie das Land verlassen und sei nach Karachi in Pakistan geflüchtet. Auch die Verwandten hätten das Land verlassen und den Beschwerdeführer weiterhin missbraucht und "weiterempfohlen". Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe er Pakistan verlassen.
Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig seine Religion aufgegeben und sei Christ geworden. Er besuche wöchentlich einen Vorbereitungskurs und in zwei Wochen würde die Taufe stattfinden. Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück vor, das den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zum 18.10.2007 bestätigt.
8. Mit Bescheid vom 07.02.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.02.2009 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zum Christentum konvertiert sei, nicht glaubhaft sei. Aus der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit 18.10.2007 ohne Glaubensbekenntnis sei, könne noch kein Übertritt zum Christentum ersehen werden und habe der Beschwerdeführer einige Fragen zum Christentum nicht beantworten können. Hinsichtlich der Behauptungen, sexuell missbraucht worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass er diesen Umstand in seinen früheren Asylverfahren nicht einmal andeutungsweise erwähnt habe. Er hätte in den vorigen Verfahren zumindest Übergriffe anführen oder sich diesbezüglich vertrauensvoll an einen Arzt wenden können. Die Fluchtvorbringen wären somit nicht glaubhaft. Die am 27.08.2007 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers über die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Afghanistan weder ausgesetzt sei noch eine solche zu befürchten habe. Es bleibe jedoch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich daniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die Berücksichtigung individueller, ihm betreffender Faktoren wie Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, etc. und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zu der Einschätzung kommen lassen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden.
9. Der Beschwerdeführer erhob am 28.02.2008 gegen Spruchpunkt I des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmtheit geltend gemacht werden, ersuchte der Beschwerdeführer, dass die Verhandlung von einem Senatsmitglied weiblichen Geschlechts mit einer weiblichen Dolmetscherin, die keine Afghanin sei, durchgeführt werde.
Wie bereits dargelegt wurde, sei der Beschwerdeführer von mehreren Verwandten über einen längeren Zeitraum hinweg sexuell missbraucht worden. Nachdem die Familie aufgrund des Krieges nach Pakistan geflüchtet sei, habe der Vater des Beschwerdeführers davon erfahren. Dieser habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, da er Schande über die Familie gebracht habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Familie verlassen und sei in den Iran geflüchtet. In der Berufungsergänzung vom 07.09.2007 scheine auf, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Es sei offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe niemals freiwillig diese Handlungen an sich durchführen lassen, er habe sich nie zur Wehr setzen können. In der Berufungsergänzung sei auch nur vom Cousin der Mutter des Beschwerdeführers die Rede. Es seien jedoch noch andere Verwandte darunter gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, seine wahren Gründe von Anfang an offen zu legen. Da er diesbezüglich keiner medizinischen Behandlung bedurft habe, sei es nicht ersichtlich aus welchem Grund er sich an einen Arzt hätte wenden sollen. Weiters sei völlig unklar, welchen Einfluss es auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers haben solle, wenn er sich tatsächlich an einen Arzt gewandt hätte. Der Beschwerdeführer zitierte weiters Länderberichte über die Vorkommnisse von sexuellem Missbrauch, unter anderem auch in der Familie.
Was seine Erklärung über die freiwillige Rückkehr anbelange, habe er diese unter Druck in der Schubhaft abgegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sowieso "abgeschoben" werden würde und er mit Abgabe dieser Erklärung früher aus dem Gefängnis kommen würde. Es lasse sich daher aus dieser Erklärung nicht schließen, dass er in Afghanistan keine Angst vor Verfolgung befürchten würde.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer seinen Taufschein, wonach er am 16.02.2008 in der evangelischen XXXX getauft worden sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer etwa vier Monate lang den Taufunterricht besucht. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme sei der Beschwerdeführer noch nicht konvertiert gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer auch einige Fragen zum Christentum richtig beantworten können. Der Beschwerdeführer verwies auf Länderberichte, wonach für Konvertiten die Todesstrafe drohen könne.
10. Am 07.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass die Berufung zu spät eingebracht worden sei und er Gelegenheit habe hierzu innerhalb von vierzehn Tagen Stellung zu nehmen.
Am 07.04.2008 langte beim Bundesasylamt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers, vertreten durch den Diakonie-Flüchtlingsdienst, die bereits eingebrachte Berufung sowie eine diesbezügliche Vollmacht des Beschwerdeführers an den Diakonie Flüchtlingsdienst ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.05.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der dafür vorliegenden Gründe stattgegeben.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 04.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte zur Seite gegeben.
Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs ersucht, seinen Taufschein vorzulegen. Am 21.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof erneut das Schreiben über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zum 18.10.2007 sowie seinen Taufschein über seine Taufe in der evangelischen XXXX am 16.02.2008.
12. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und die Motivation für seine Konversion zum Christentum im Jahr 2008 darlegte, Ausführungen zu seiner Religionsausübung in Österreich machte und seine Befürchtungen von Verfolgungs-handlungen als Christ in Afghanistan schilderte, dass er nämlich wegen seines Glaubenswechsels getötet werden würde. Er legte in der Verhandlung Unterlagen aus der evangelischen Pfarrgemeine XXXX, mit welcher er seit drei Jahren in regelmäßigen Kontakt stehe, vor und machte eine Person aus seiner Pfarre namhaft, welche seine Angaben bei Bedarf bestätigen könne.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben, seine Familie lebe in Pakistan. Er habe in Österreich drei Kinder, welche bei ihrer Mutter leben würden und auch Christen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und entstammt einer sunnitisch-muslimischen Familie. Er hat in Afghanistan in Kabul, im Stadtteil XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan, seine Familie lebt in Pakistan.
1.2. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum evangelischen Glauben über und wurde am 16.02.2008 in der evangelischen XXXX getauft. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, übt seinen Glauben seit sieben Jahren (mehr oder weniger) regelmäßig aus und würde seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich drei Kinder, welche ebenfalls Christen sind.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert.
Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 und den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation von Februar 2015. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus der vorgelegten Bestätigung über seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft vom 22.10.2007, dem vorgelegten Taufschein vom 16.02.2008 und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Der Religionswechsel liegt bereits sieben Jahre zurück und er hat in dieser Zeit seinen Glauben auch ausgeübt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).
3.3. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).
3.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie ua. BVwG vom 30.09.2014, W192 1436589-1, BVwG vom 13.10.2014, W116 1438513-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist schon lange verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher, wie ausgeführt, seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde beziehungsweise ihm dies zuzumuten wäre.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (aus Gründen der Religion) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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