BVwG W126 1423934-1

W126 1423934-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 1423934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1423934.1.00

Spruch

W126 1423934-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, Zl. 11 06.119-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 14.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger und Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in Nangarhar geboren und habe bis zur Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er habe etwa vier oder fünf Jahre ein Lebensmittelgeschäft betrieben, in dem viele afghanische Soldaten eingekauft hätten. Der Beschwerdeführer sei häufig zu Soldaten gegangen, um das Geld für die bei ihm gekauften Waren zu bekommen. Daraufhin hätten die Taliban ihn beschuldigt, dass er als Spion für die Soldaten arbeiten und sowohl mit den Amerikanern als auch mit der Regierung zusammenarbeiten würde, weshalb der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban bekommen habe. Eines Tages, als der Beschwerdeführer bei Bekannten eingeladen gewesen sei, seien die Taliban zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe der Vater des Beschwerdeführers diesem davon erzählt und gesagt, dass die Taliban den Beschwerdeführer töten würden und er nicht nach Hause kommen, sondern flüchten solle. Auch hätten Freunde des Beschwerdeführers und Dorfbewohner dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Taliban drohen würden, ihn umzubringen. Zwei Tage, nachdem die Taliban das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, und da er auch in Kabul nicht sicher wäre, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban dem Beschwerdeführer einen Drohbrief geschrieben.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seine Geburtsurkunde (Tazkira), den Drohbrief der Taliban vom 10.09.2010 und ein privates Schreiben eines Freundes vor. In dem Schreiben der Taliban wird behauptet, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner und die Regierung als Informant arbeiten würde. Er gebe der Regierung über die Taliban Bescheid und es seien ein paar Taliban seinetwegen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer solle aus diesem Grund verhaftet und den Taliban Islamisches Zentrum übergeben werden, damit er gemäß den islamischen Gesetzen seine Strafe bekommen würde und daraus lernen könne.

2. Mit Bescheid vom 09.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werden könne. Seine Aussagen seien nicht schlüssig und vage gewesen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass afghanische Soldaten bei ihm eingekauft hätten. Einen Kontakt mit Amerikanern habe er nicht geltend gemacht. Es erscheine daher wenig wahrscheinlich, dass die Taliban dem Beschwerdeführer Spionage für die Amerikaner vorwerfen sollten, wenn bloß Afghanen beim Beschwerdeführer eingekauft hätten. Auch die Form der Bedrohungen habe der Beschwerdeführer nicht anführen können. Hätten die Taliban die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer zu ermorden, wäre diese Absicht wohl nicht unter den Dorfbewohnern verbreitet worden. Dass der Beschwerdeführer zufällig nicht zu Hause gewesen sei, als die Taliban gekommen seien, sei nicht glaubhaft. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, die Sicherheitskräfte im Heimatland gegen die Verfolgung der Taliban in Anspruch zu nehmen, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar erklären können. Er habe nur vage ausgesagt, dass es auch in Kabul sehr gefährlich für ihn sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Das vorgelegte Schreiben der Taliban könne nicht mit der notwendigen Sicherheit als authentisch und somit echt qualifiziert werden, weshalb es als Beweismittel nicht in Frage komme. Den Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan und der Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Bedrohungssituation kommen könnte. Insbesondere die Lage in Kabul sei als sicher anzusehen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb angenommen werde, dass er sich in Kabul eine neue Existenz aufbauen können würde. Auch könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt worden sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.

3. Am 13.01.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte diesbezüglich ein Schreiben in Paschto bei. Laut Übersetzung führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er in XXXX ein Lebensmittelgeschäft besessen habe. Zu ihm seien Soldaten gekommen und hätten sich Lebensmittel genommen, welche sie zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder zu ihnen gegangen, um sich sein Geld dafür zu holen. Die Taliban hätten die Nachricht erhalten, dass er als Spion für die Amerikaner tätig gewesen sei, weshalb diese dem Beschwerdeführer gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin große Angst bekommen. Zu dieser Zeit sei er eines Abends zu einem Freund gegangen und habe dort übernachtet. In jener Nacht seien die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten dem Vater des Beschwerdeführers angedroht, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn sie ihn fassen würden. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers diesen am nächsten Morgen angerufen und ihm davon erzählt. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei geflüchtet.

Vom - durch den Beschwerdeführer am 12.12.2012 bevollmächtigten - Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass sich die Unterstützung des beigestellten Rechtsberaters betreffend der Beschwerdeabfassung auf das Ausfolgen eines Formblattes beschränkt habe und die Darlegung der Beschwerdegründe dem rechtsunkundigen und für das Verständnis komplexer juristischer Texte der deutschen Sprache noch nicht hinreichend kundigen Beschwerdeführer überantwortet worden sei. Im Lichte der das Institut der Rechtsberatung normierenden Vorgaben wie auch insb. des Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK werde eine verfahrenswesentliche Verletzung der Parteienrechte erblickt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt wurde, um so insbesondere den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren.

4. Am 29.12.2012 legte der Beschwerdeführer diverse Sprachkursbestätigungen sowie einen radiologischen Befundbericht vom 12.12.2012, aus dem u.a. eine deutliche Verbreiterung des Trommelfells sowie eine Weichteilschwellung im äußeren Gehörgang des Beschwerdeführers hervorgehen, vor.

Am 19.12.2013 legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den HNO-Fachärztlichen Befund betreffend die weitere Behandlung des Beschwerdeführers und die weiteren Kontrollen im Jahr 2014, eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10.11.2013 bis 13.11.2013, einen Arztbrief vom 13.11.2013, aus dem sich die Diagnose, der weitere Verlauf und die Therapieempfehlung ergebe, sowie den Implantat-Reisepass des Beschwerdeführers, aus dem das Datum der Implantation am Ohr des Beschwerdeführers, der 11.11.2013, hervorgeht, vor.

Am 27.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht erneut diverse Teilnahmebestätigungen und Prüfungszeugnisse über absolvierte Sprachkurse.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über seine Deutschkenntnisse, eine Arbeitszusage im Falle eines "positiven Bescheides", Kursbestätigungen zum Grundbildungskurs "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen", eine Karte über die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1, eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich einer Hörgerät-Besorgung sowie einen Implantat-Pass über sein Hörgerät vor.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar gelebt zu haben, wo derzeit seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder wohnen würden. In Kabul habe der Beschwerdeführer Cousins mütterlicher- und väterlicherseits, die als Hilfsarbeiter arbeiten würden. Laut Erzählungen der Familie des Beschwerdeführers sei die Sicherheitslage im Heimatdorf des Beschwerdeführers sehr schlecht und es komme immer wieder zu Anschlägen und Kämpfen sowie zu Übergriffen seitens der Taliban. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise circa fünf bis sechs Jahre in seinem Lebensmittelgeschäft in XXXX gearbeitet, das circa zwanzig Minuten von seinem Heimatdorf entfernt sei. Dem Beschwerdeführer sei von den Taliban vorgeworfen worden, dass er Spionage für die Amerikaner betreiben würde, da Soldaten der Nationalarmee bei ihm eingekauft hätten und der Beschwerdeführer danach Kontakt zu diesen gehabt habe, um sein Geld für die gekauften Waren, welches sie zum Teil nicht gleich bezahlen hätten können, zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen. Warum die Soldaten die Waren nicht am gleichen Tag bezahlen hätten können, könne er nicht sagen, er habe aber sein Geld in der Regel ein bis zwei Tage später erhalten. Die Taliban hätten im Dorf verbreitetet, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und sie ihn töten würden. Als sie in der Nacht zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, hätten sie auch dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei. Einige Tage später hätten sie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief hinterlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits auf der Flucht gewesen. Die Taliban hätten das Geschäft in der Zwischenzeit zerstört, weil sie den Beschwerdeführer nicht festnehmen hätten können. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es keine Polizei, es sei lediglich die Nationalarmee in der Nähe stationiert. Zu seinen Cousins in Kabul habe der Beschwerdeführer nicht gehen können, da sich diese nur mit großen Schwierigkeiten selbst versorgen können würden.

Betreffend die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers hielt der Rechtsvertreter nach Vorhalt der Länderfeststellungen fest, dass diese insbesondere in Folge des voranschreitenden Abzugs der internationalen Streitkräfte stetig schlechter werde und die Anzahl der Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung kontinuierlich zunehme. Wie der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ausführt, beeinflusse der gegenwärtige Konflikt in Afghanistan nunmehr auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet worden seien. Die Gewalt sei hierbei nicht auf Kabul oder auf städtische Zentren beschränkt. Die Zahl der zivilen Toten, welche laut den vereinten Nationen etwa 5.000 Zivilisten betragen würde, sei einem aktuellen Bericht der BBC zufolge im Vergleich zum Vorjahr, insgesamt ein Viertel (25%) zum Vorjahr angestiegen (Afghan Conflict vom 28. Juli 2014). Hinsichtlich der im Vorhalt des Gerichts angesprochenen Menschenrechtssituation wurde betont, dass auch hier eine Verschlechterung - ebenso nicht zuletzt in Folge des Abzugs der internationalen Streitkräfte - zu verzeichnen sei. Wie es im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update vom 30.12.2013) heiße, sei die afghanische Regierung weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2014 werde hinsichtlich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers betont, dass in Nangahar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Bombenanschlägen auszugehen sei. Es werde von einem Anstieg von sicherheitsrelevanten Vorfällen von 81% gesprochen. Hinsichtlich der im Ländervorhalt angesprochenen "Räumungsaktion" sei festzuhalten, dass eine flächendeckende und vor allem nachhaltige Räumung von Aufständischen durch die afghanischen Sicherheitskräfte vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Afghanistan, insbesondere den landesweit zunehmenden Spannungen, den Vordringen der Taliban und ähnlichen Gruppierungen, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der internationalen Streitkräfte, nicht zu erwarten sei. Betreffend die Lage in Kabul werde auf ein länderkundliches Sachverständigengutachten vom 19.11.2014 verwiesen.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr real und konkret in seinem aus Art. 3 EMRK, unter Umständen auch Art. 2 EMRK erfließenden Rechten gefährdet. Eine Neuansiedlung in anderen Landesteilen wäre schon mangels Vorliegens eines entsprechenden sozialen Netzes für den Beschwerdeführer nicht möglich. Er würde daher in eine ausweglose Situation geraten.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte zudem, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 01.01.1991 und nicht wie bisher mit 00.00.1991 geführt werde, da dies immer wieder zu Problemen führen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er ist am 01.01.1991 geboren und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat.

1.2. Der Beschwerdeführer führte ein Lebensmittelgeschäft, in dem sowohl die Dorfbewohner als auch Soldaten der Nationalarmee einkauften. Der Beschwerdeführer ging häufig zu Soldaten, um das Geld für die bei ihm eingekauften Waren zu erhalten, das die Soldaten nicht gleich beim Einkauf bezahlt haben, weshalb ihm von den Taliban vorgeworfen wurde, ein Spion für die Soldaten beziehungsweise für die Amerikaner und die Regierung zu sein. Eines Nachts - als der Beschwerdeführer nicht zu Hause war - kamen Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause und drohten dem Vater des Beschwerdeführers an, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn sie ihn fassen. Als der Beschwerdeführer davon erfuhr, verließ er Afghanistan aus Angst um sein Leben. Als er sich bereits auf der Flucht befand, wurde von den Taliban ein Drohbrief hinterlassen.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken auch den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Neben Staatsbediensteten und Regierungsmitgliedern werden häufig Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar einfache Angestellte.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

"Räumungsoperationen" durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und "Räumungsoperationen" sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweismitteln.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibiiltäten können nicht als solche erkannt werden und wurden diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er durch seinen Kontakt mit Soldaten der Nationalarmee im Rahmen seiner Arbeit in seinem Lebensmittelgeschäft in den Fokus der Taliban geraten ist, welche ihm eine Zusammenarbeit mit den Soldaten beziehungsweise Spionage für die Regierung und internationale Gemeinschaft unterstellt haben, und von diesen bedroht und verfolgt wird.

Der Quellenlage entsprechend greifen regierungsfeindliche Kräfte systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Suche durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer mit der Regierung beziehungsweise der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeitet. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Taliban eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan darüber hinaus keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.4. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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