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W150 1425243-1•BVwG W150 1425243-1
W150 1425243-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W150 1425243-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. XXXX-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Reisezug EN 234 von Mailand nach Wien ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Fremdenpolizei am XXXX.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er heiße XXXX, sei am XXXX in der afghanischen Provinz Laghman geboren, sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Seinen Wohnsitz in Afghanistan habe er in XXXX gehabt. In Österreich würden ein Bruder, eine Schwester und ein Schwager von ihm leben. Sein Heimatland habe er am XXXX07.2011 verlassen und sei schlepperunterstützt von Kabul aus nach Griechenland geflogen. Von dort aus sei er mit einem LKW nach Italien und in der Folge mit dem Zug nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit den Amerikanern im Sicherheitsdienst gearbeitet habe und sehr oft von den Taliban bedroht worden sei. Da er im Sicherheitsdienst gearbeitet und nicht mit den Taliban kooperiert habe, hätten ihm die Taliban Drohbriefe geschickt. Sie hätten gewollt, dass er ihre Fahrzeuge nicht kontrolliere. Sie hätten ihm auch mit dem Tode bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Taliban umgebracht werde. Sein Bruder sei verschollen und sei vermutlich von den Taliban verschleppt worden.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX11.2011 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
Betreffend seinen Reiseweg wolle er seine Angaben aus der Erstbefragung dahingehend korrigieren, dass er nicht direkt von Afghanistan nach Griechenland geflogen, sondern nach Teheran und von dort aus auf dem Landweg über unbekannte Länder nach Griechenland gefahren sei. Weiters wolle er noch angeben, dass seine Schwester vor sechs Jahren Afghanistan verlassen habe und vor vier Jahren nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan in XXXX gelebt und manchmal - wenn er gearbeitet habe - auch in Kabul. In XXXX habe er mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Ehegattin, die er vor ca. acht Monaten geheiratet habe, im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf Vorhalt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe angegeben, seit sechs Monaten verheiratet zu sein. Bei der Rückübersetzung habe er nicht aufgepasst, da er müde gewesen sei.
In Österreich würden sich seine Schwester und sein Bruder aufhalten. Sein Bruder sei Asylwerber, seine Schwester und ihr Mann seien anerkannte Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er gehe keiner Beschäftigung nach, wolle jedoch im nächsten Monat mit einem Deutschkurs beginnen. Ferner sei er nicht vorbestraft und auch nicht Mitglied eines Vereins.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er für eine amerikanische Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Dort sei er in der Sicherheitsabteilung als Security tätig und für den Eingangsbereich dieser Firma zuständig gewesen. Er habe alle Personen und Fahrzeuge, die in das Areal hinein- bzw. hinausfahren wollten, kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe Anrufe der Taliban erhalten, dass ein Auto mit Sprengstoff kommen würde und er sagen solle, es handle sich um Lebensmittel. Dann solle er das Fahrzeug passieren lassen. Wenn er dies nicht täte, würden die Taliban seinen [jüngeren] Bruder auf dem Heimweg von der Schule entführen. Diese Aussage habe ihm große Sorgen bereitet, da ein anderer Bruder des Beschwerdeführers ein Monat nach der Hochzeit des Beschwerdeführers verschwunden sei. Danach hätten die Bedrohungen bzw. die Anrufe der Taliban begonnen. Als der Beschwerdeführer seinem besten Freund von diesen Bedrohungen erzählt habe, habe ihm dieser die Ausreise organisiert.
Die Firma, für die er gearbeitet habe, heiße XXXX. Wofür diese Abkürzung stehe, wisse er nicht. Dort habe er vor mehr als einem Jahr zu arbeiten begonnen. Genauer könne er es nicht sagen, es stehe aber alles auf dem Dienstausweis. Beendet habe er diese Tätigkeit vier Tage vor seiner Ausreise und zwar im Juli 2011. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Firma XXXX nur von April 2010 bis April 2011 ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man ein solches Zertifikat immer nur für ein Jahr bekomme. Das nächste Zertifikat hätte er im April 2012 erhalten, wenn er dort geblieben wäre. Die Bedrohungen durch die Taliban hätten im Juni 2011 begonnen. Damals sei er von ihnen auf seinem Handy kontaktiert worden. Die Taliban seien nur telefonisch an ihn herangetreten. Wie viele Anrufe er bekommen habe, wisse er nicht genau. Es seien mehrere gewesen. Er habe sich zwar eine neue SIM-Karte besorgt, doch hätten "sie" auch die neue Telefonnummer erfahren. Seiner Firma habe er diese Bedrohungen nicht mitgeteilt, da er Angst gehabt habe, dass diese dann denken würde, er arbeite mit den Taliban zusammen. Beweise für diese Bedrohungen gebe es nicht. Wären diese schriftlich gewesen, hätte er die Drohbriefe aufgehoben. Hätte sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, den Taliban zu helfen, hätten sie ihm gesagt, wann das Auto [mit dem Sprengstoff] kommen würde. Normalerweise sei um 11 Uhr das Auto mit den Lebensmitteln für die Küche gekommen. Wahrscheinlich hätten die Taliban das Auto mit dem Sprengstoff auch um diese Zeit geschickt. Der Beschwerdeführer habe den Taliban am Telefon immer gesagt, dass er "es" nicht machen würde.
Auf Vorhalt, dass aus der Erstbefragung hervorgehe, dass die Taliban dem Beschwerdeführer Drohbriefe geschickt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das nicht gesagt habe. Es seien Drohanrufe gewesen. Vom Verschwinden seines Bruders sei er verständigt worden, als er in Kabul gewesen sei. Sein Bruder sei auf dem Weg von XXXX nach XXXX, wo die Familie Grundstücke besitze, gewesen. In XXXX lebe noch eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie.
Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auch habe er niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Gerichten gehabt. Es habe keine Verfolgungshandlungen gegen ihn aufgrund seiner Rasse, seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer Partei gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, von den Taliban erwischt und getötet zu werden.
Nach Erläuterung des Inhalts der Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einsicht nehmen wolle.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen im Original vor:
Bestätigung der Fa. XXXX in englischer Sprache, dass der Beschwerdeführer von XXXX04.2010 bis XXXX04.2011 bei dieser Firma beschäftigt war,
Stempel der Fa. XXXX,
sechs Fotos, die den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei seiner Arbeit bei der Sicherheitsfirma EOD Technology zeigen,
Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und
zwei Dienstausweise ("Identification Card") des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die Fa. XXXX am XXXX06.2010 sowie am XXXX02.2011, jeweils gültig für ein Jahr, die ihn als Mitglied der "national Staff" und als "Static Guard" bezeichnen
(Die Originale wurden dem Beschwerdeführer im Laufe des weiteren Verfahrens zurückgestellt; vgl. hierzu AS 159ff; nunmehr befinden sich im Akt Kopien; vgl. AS 45 bis AS 59).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX02.2012, Zl. XXXX-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers als feststehend angesehen würden. Nicht festgestellt werden könne, wie lange er sich schon in Österreich aufhalte und wann er sein Heimatland verlassen habe. Nicht festgestellt werden könne, dass er eine ärztliche Behandlung benötige. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma XXXX einer begründeten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Auch werde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Festgestellt werden könne, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers derzeit als Asylwerber in Österreich aufhalte. Weiters würden seine Schwester und deren Ehegatte als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Mit diesen lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein schützenswertes Familienleben. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlicher Unterstützung. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und der deutschen Sprache nicht mächtig. Seine Kernfamilie (Ehegattin, Mutter, Geschwister) lebe nach wie vor in Afghanistan. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 23 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf seine Angaben, die durch die vorgelegten Dokumente belegt erschienen, stützen würden. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden seien, hätten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden müssen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. Auch liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Es sei davon auszugehen, dass es für junge, gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul ein Einkommen zu erzielen und zwar auch dann, wenn man über kein Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das Bundesasylamt hege auch Zweifel an den geschilderten Ausreisegründen. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer für diese Firma tätig gewesen sei, allerdings werde bezweifelt, dass es zu dieser Bedrohung gekommen sei, zumal sich Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergeben hätten. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich auf die Inhalte der niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen des Bundesasylamts stützen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass selbst eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhen herrschen würden, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in gesamt Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Auch seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig bzw. schutzunwillig seien. Im vorliegenden Fall sei auch die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil - etwa in Kabul - nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder an die Armee, zu wenden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege, da im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch könne für den Beschwerdeführer eine völlige Perspektivlosigkeit nicht erkannt werden. Ziel einer subsidiären Schutzgewährung sei nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen zu beschützen, sondern Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - z.B. nach Kabul, wo die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei - in der Lage sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass keine Hinweise gefunden worden seien, die den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX02.2012, Zl. XXXXBAE, wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.03.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In seiner Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die "allgemeinen Prinzipien des AVG" und brachte vor, dass die Behörde erster Instanz diesen Anforderungen nicht genügt hätte. Die Behörde müsse den in § 18 AsylG festgelegten Grundsätzen folgen. Weiters genüge im Asylverfahren die Glaubhaftmachung und hätte die Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Auch sei die rechtliche Beurteilung der Behörde betreffend § 8 AsylG völlig mangelhaft. Die Beschwerde werde noch in sämtlichen Punkten ergänzt werden.
4. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. seiner wesentlichen Fluchtgründe sowie unter nochmaligem Verweis auf die "allgemeinen Prinzipien des AVG" dahingehend, dass das Bundesasylamt ein falsches Beweismaß angewendet habe. Er habe zum Beweis dafür, dass er bei der amerikanischen Sicherheitsfirma XXXX gearbeitet habe, Dokumente vorgelegt, die auch von der erstinstanzlichen Behörde nicht angezweifelt worden seien. Er habe auch sehr detailliert über seine Tätigkeit bei dieser Sicherheitsfirma berichten können und sei auch der Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen in Afghanistan bekannt, was auch aus einem Bericht der UN Generalversammlung über den Einsatz von Söldnern vom 14.06.2010 hervorgehe. Glaubhaft habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die Amerikaner bevorzugt auf private Sicherheitsfirmen zurückgreifen würden, da diese verlässlicher und besser ausgebildet seien als die afghanische Armee. Der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden und habe glaubhaft berichtet, dass es in der Firma möglicherweise einen "Spitzel" gegeben habe. Dies erkläre, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin Drohungen per SMS zugeschickt worden seien, nachdem er seine alte SIM-Karte weggeworfen habe. Zur Glaubhaftigkeit des geplanten Anschlags könne gesagt werden, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf durchaus möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte - zur selben Zeit als täglich ein Fahrzeug mit Lebensmitteln den von ihm bewachten Eingang passiere - ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug der Taliban durchlassen sollen. Dies sei ein plausibles Szenario für einen Taliban Anschlag und erkläre, weshalb der Beschwerdeführer als Person speziell gefährdet sei, ein Opfer der Taliban zu werden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da Menschen, die mit den Amerikanern bzw. der ISAF zusammenarbeiten würden, generell gefährdet seien, von den Taliban getötet zu werden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei generell sehr schlecht und sei die Gefahr von Angriffen auf ausländische bzw. westliche Einrichtungen wahrscheinlicher geworden. Somit müsste dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz im Sinne von § 8 AsylG gewährt werden.
Neben bereits dem Bundesasylamt vorgelegter Unterlagen (Fotos, Bestätigung der Fa. XXXX, Dienstausweise, Geburtsurkunde) legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der Firma XXXX vom XXXX07.2011 in englischer Sprache vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom XXXX01.2011 bis XXXX07.2011 als "Security Guard" zur vollsten Zufriedenheit von XXXX gearbeitet hat.
5. In der Folge veranlasste der (damals noch zuständige) Asylgerichtshof die Übersetzung der bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde, welche die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Name, Alter, Familienstand) bestätigte.
6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen als "Stellungnahme zum Verfahrensgang" bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Erstbefragung in der Sprache Dari, die weitere Einvernahme jedoch in der Muttersprache des Beschwerdeführers, Tashtu [wohl gemeint:
Pashtu], durchgeführt worden sei, was bei den Begriffen "Drohanrufen" und "Drohbriefen" durchaus zu Missverständnissen bei der Rückübersetzung geführt haben könnte; unter Umständen habe der Dolmetscher gegenüber dem Beschwerdeführer nur den Begriff "Drohung" verwendet, sodass dem Beschwerdeführer dieser Unterschied gar nicht bewusst geworden sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Erstbefragung nur mit einer Frage dem Fluchtgrund widmen dürfe bzw. den einvernehmenden Organen Rückfragen auch gar nicht erlaubt seien, sodass es regelmäßig zu Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen komme, die darauf zurückzuführen seien, dass die Fluchtgründe bei der Erstbefragung nur rudimentär abgefragt würden. Nach seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer seine SIM-Karte einmal gewechselt und habe ca. zwei Tage später wieder Drohanrufe erhalten. Da es sich bei den Taliban um eine gut strukturierte Organisation handle, seien diese wohl durchaus in der Lage, sich auch eine neue Telefonnummer des Beschwerdeführers zu beschaffen. Wenn die Frage, warum der Beschwerdeführer seinen Bruder, der nach den Angaben des Beschwerdeführers durch die Taliban mit Entführung bedroht worden sei, nicht auf die Flucht mitgenommen habe, für das Bundesasylamt relevant sei, hätte es ihm diesbezügliche Fragen stellen müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl persönliche Furcht davor, von den Taliban verfolgt bzw. umgebracht zu werden. Eine - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte - derartige "Befehlsverweigerung" den Taliban gegenüber ist jedenfalls massiv bedrohlich, wenn nicht sogar lebensgefährlich. Daraus erkläre sich auch, warum der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsfirma nicht einfach gekündigt habe.
Auch werde der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Afghanistan im Hinblick auf eine Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig bzw. schutzunwillig wären, entschieden entgegengetreten. Die afghanische Polizei sei selbst in Kabul Organisationen wie den Taliban gegenüber hilflos und die afghanische Armee sei permanenten sogenannten "Insider Attacken" ausgesetzt, was auch Berichten zu entnehmen sei. Augenscheinlich sei die afghanische Armee zumindest zum Teil von islamistischen Kräften unterwandert. Ebenso würden sich in Berichten äußerst kritische Aussagen US-amerikanischer Militärs über ihre afghanischen Kollegen finden. Es sei der afghanischen Armee ferner nicht erlaubt, in der Stadt Kabul zu agieren. Dort dürften nach dem Wissen des Beschwerdeführers nur die afghanische Polizei und ISAF-Truppen agieren. Hätte der Beschwerdeführer die Drohungen der Taliban seinem Arbeitgeber oder einem US-amerikanischen Soldaten gemeldet, hätte für ihn das Risiko bestanden, selbst festgenommen zu werden, da durch eine Offenlegung dieser unfreiwilligen Kontakte zu den Taliban die Vermutung nahegelegen wäre, dass auch der Beschwerdeführer Kontakt zu den Taliban habe. Wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer an eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verweist, sei hierbei offensichtlich übersehen worden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, in Kabul selbst bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet zu haben und sich das Bedrohungsszenario sohin genau an dem Ort entwickelt habe, der dem Beschwerdeführer nunmehr zur alternativen Wohnsitznahme empfohlen worden sei. Aufgrund der Ausdehnung der Tätigkeit der Taliban auf ganz Afghanistan müsste der Beschwerdeführer nicht nur in Kabul, sondern auch in andern Landesteilen fürchten, Bedrohungen durch die Taliban zu erleiden.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergebe sich bei vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände schon alleine aus der vom Beschwerdeführer glaubwürdig belegten ehemaligen Tätigkeit für ein US-amerikanisches Sicherheitsunternehmen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass eine US-amerikanische Sicherheitsfirma für die Taliban ein wichtiges Ziel darstelle. Afghanische Staatsbürger, die mit der ISAF oder mit US-amerikanischen Sicherheitsfirmen zusammenarbeiten würden, wären landesweit bedroht, Verfolgungshandlungen zu erleiden. Aktuell berichte UNHCR von einer sich verschlechternden Sicherheitslage und fürchte offensichtlich um die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Derzeit müsse ein vernunftbegabter Mensch an Stelle des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass spätestens mit Abzug der ISAF-Truppen die Gefahr, durch die Taliban verfolgt, verletzt oder getötet zu werden, noch weiter massiv ansteige.
Vor diesem Hintergrund werde der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur Frage der Gefährdung von afghanischen Mitarbeitern US-amerikanischer Sicherheitsunternehmen und -firmen in Afghanistan gestellt. Diese Frage habe das Bundesasylamt im bisherigen Verfahren weitestgehend unberücksichtigt gelassen. Es sei nämlich weniger die Frage nach tatsächlichen Bedrohungen, sondern vielmehr die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter einer US-amerikanischen Sicherheitsfirma grundsätzlich derartige Verfolgungen durch nicht staatliche Akteure befürchten müsse.
7. Mit Urkundenvorlage vom 13.02.2013 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters nachstehende Unterlagen (samt beglaubigter Übersetzung) dem Asylgerichtshof vor:
Todesschein der afghanischen Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX.09.2012, demzufolge die Ehefrau des Beschwerdeführers am XXXX.06.2012 in ihrem Haus in der Stadt XXXX in Folge einer Krankheit im Alter von XXXX Jahren verstorben ist sowie
Todesbestätigung der afghanischen Ehegattin des Beschwerdeführers vom XXXX.11.2012, der zu entnehmen ist, dass diese Bestätigung ausgestellt wird, weil der Ehemann der Verstorbenen im Ausland lebt und eine andere Frau heiratet sowie, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am XXXX.06.2012 im Zuge ihrer Schwangerschaft in XXXX verstorben ist
8. Mit einer weiteren Urkundenvorlage vom 21.05.2013 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Asylgerichtshof bekannt, dass er mit der afghanischen Staatsangehörigen XXXX, die anerkannter Konventionsflüchtling sei, die Ehe geschlossen habe.
Der Urkundenvorlage war die Heiratsurkunde vom XXXX.04.2013 des Standesamts Wien-Favoriten, Nr. XXXX/2013, beigelegt.
9. Des Weiteren wurden mit Urkundenvorlage vom 14.06.2013 nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.05.2005, Zl. XXXX-BAT, mit welchem der damals noch minderjährigen nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl im Familienverfahren (§ 10 AsylG 1997) erteilt wurde und
Kopie eines Auszuges aus dem Konventionsreisepass der Ehegattin des Beschwerdeführers
10. Am 19.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 05.12.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine Medikamente nehme. Er stamme aus XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Laghman. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Seine Ehegattin sei verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebe als anerkannter Konventionsflüchtling mit ihrer Familie in Österreich. Es befinde sich auch noch ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich; dieser sei jedoch kein anerkannter Flüchtling. Am XXXX.04.2013 habe der Beschwerdeführer in Wien [seine zweite Frau] geheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
"XXXX" sei das amerikanische Unternehmen, bei dem er gearbeitet habe. Dort sei er im Bereich der Sicherheit bzw. Security tätig gewesen. Dieses Unternehmen sei in drei Bereiche unterteilt gewesen und zwar in die Minenentfernung, die Sicherheit und die Kontrolle. Diese Firma habe unter anderem auch die Eingänge von XXXX und XXXX mit Spürhunden kontrolliert. Der Beschwerdeführer sei für die Zugangskontrolle zuständig gewesen und zwar habe er sowohl die Fahrzeuge als auch die Personen kontrolliert. Bevor die Fahrzeuge die Schranken passiert hätten, seien eigene Mitarbeiter mit Spürhunden gerufen worden, diese hätten die Fahrzeuge kontrolliert und erst danach hätten diese passieren dürfen. Der Beschwerdeführer sei beim Haupteingang, der zum Büro geführt habe, gestanden und seine Aufgabe sei gewesen, dort die Kontrollen durchzuführen. Er sei für die Sicherheit beim Haupteingang zuständig gewesen. Erst nach der Kontrolle durch den Beschwerdeführer habe man zum Büro gelangen können. Der Beschwerdeführer habe den Fahrer kontrolliert bzw. abgetastet und bei Fahrzeugen von Unternehmen, mit denen seine Firma Verträge habe, sei mit einem Spiegel die Unterfläche des Fahrzeugs kontrolliert worden. Wenn die Fahrzeuge mit den Lebensmitteln vorgefahren seien, habe der Beschwerdeführer per Funk die Mitarbeiter mit den Spürhunden gerufen. Bei den Kontrollen sei auch immer ein Amerikaner mitgekommen, da diese den Umgang mit den Hunden besser beherrscht hätten als die Afghanen. Während die Hundeführer um die Fahrzeuge herumgegangen seien, sei der Beschwerdeführer "nur dagestanden".
Befragt nach dem konkreten Anlass für seine Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, dass er Anrufe von den Taliban erhalten habe. Diese hätten ihn dazu bringen wollen, dass er einem Fahrzeug von ihnen Einlass gewähre. Ihm sei gedroht worden, dass sein jüngerer Bruder am Schulweg entführt würde. Ein anderer Bruder von ihm sei auf der Strecke zwischen XXXX und XXXX verschollen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug der Taliban unkontrolliert einschleuse. Jeden Tag um 11:00 Uhr sei das Fahrzeug mit Küchenmaterial gekommen; die Taliban hätten gewollt, dass er ihr Fahrzeug danach unkontrolliert vorbei lasse. Da der Beschwerdeführer dies nicht akzeptiert habe, hätten sie mit der Entführung seines Bruders gedroht. Seine Vorgesetzten habe er darüber nicht informiert, da er Angst gehabt habe, sich selbst einer Gefahr auszusetzen. Er hätte unter Verdacht geraten können, für die Rettung seines Bruders doch etwas zu unternehmen. Aufgrund der Drohanrufe habe er sich eine neue SIM-Karte besorgt; allerdings habe er nach zwei Tagen auch auf dieser neuen Nummer Anrufe bekommen.
Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Kurs besuche und lerne. Er spiele auch Volleyball und sehe fern. Weiters sei er hier versichert und lebe in einer Mietwohnung. Er sei verheiratet. Sobald er eine Arbeitsgenehmigung habe, wolle er arbeiten. Am liebsten wäre er auch hier für eine Sicherheitsfirma tätig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt ursprünglich aus XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Laghman, hatte jedoch seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausreise in XXXX XXXX (Provinz Nangarhar). Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Juli 2011 und reiste über den Iran schlepperunterstützt nach Griechenland, von wo aus er über Italien nach Österreich gebracht worden war. In Österreich wurde er im Reisezug EN 234 von Mailand kommend ohne gültiges Reisedokument betreten und stellt im Rahmen der Einvernahme vor der Fremdenpolizei am XXXX.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Afghanistan war der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul jedenfalls von XXXX.04.2010 bis XXXX.07.2011 bei einer amerikanischen Sicherheitsfirma namens "XXXX" als Sicherheitsmitarbeiter bzw. als sogenannter "Security Guard" beschäftigt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand in der Zugangskontrolle des Haupteingangs eines Gebäudekomplexes, in dem auch Büros von XXXX und XXXX untergebracht waren, wo er sowohl Personen als auch Fahrzeuge kontrollierte, bevor er diese passieren ließ. Üblicherweise kam jeden Tag gegen 11 Uhr ein Fahrzeug mit Lebensmitteln, für dessen Sicherheitskontrolle der Beschwerdeführer ebenfalls zuständig war. Im Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer telefonisch auf seinem Handy von Mitgliedern der Taliban kontaktiert, die von ihm verlangt hätten, dass er ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug der Taliban unkontrolliert durch den Haupteingang schleuse und zwar unmittelbar nach dem das Fahrzeug mit den Lebensmitteln passiert war. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, drohten die Taliban mit der Entführung seines jüngeren Bruders. Nachdem der Beschwerdeführer mehrere derartige Drohanrufe der Taliban erhalten hat, - unter anderem wurde auch er mit dem Tod bedroht - besorgte er sich eine neue SIM-Karte, was ihm allerdings nichts nutzte, da die Taliban seine neue Nummer herausbekommen haben und er zwei Tage später wieder telefonisch bedroht worden war. An seinen Arbeitgeber - die Firma "XXXX" hat sich der Beschwerdeführer nicht um Hilfe gewandt, da er Angst hatte, mit den Taliban in Verbindung gebracht zu werden.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Weigerung, den Taliban zu helfen, ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in den Gebäudekomplex, für dessen Sicherheit er verantwortlich war und in dem Büros von XXXX und XXXX untergebracht waren, unkontrolliert einzuschleusen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar "pro-westliche" - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Am XXXX.04.2013 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich die afghanische Staatsangehörige XXXX, geboren am XXXX11.1991, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.05.2005 Asyl im Familienverfahren erteilt wurde und die sohin ein anerkannter Konventionsflüchtling ist.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom XXXX01.2013, GZ XXXX/2012p, rechtskräftig am XXXX01.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) sowie gemäß § 228 Abs. 1 iVm § 15 StGB (versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Wohnsitz, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Deutlich war aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass dieser in der Lage war, detailliert über seine Tätigkeit bei der amerikanischen Sicherheitsfirma XXXX zu berichten und auch konkrete Umstände beschreiben konnte, die mit seiner Tätigkeit nicht unmittelbar zu tun hatten (wie z.B. der Einsatz der Spürhunde), sodass der erkennende Einzelrichter bereits vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund den Tatsachen entsprechen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen (die er im Übrigen im Verfahren vor dem Bundesasylamt gleichlautend wie vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte) durch die Vorlage von Dokumenten untermauerte. Bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einige Unterlagen im Original vor, die seine Tätigkeit belegen konnten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die beiden vorgelegten Dienstausweise des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Fa. XXXX, Inc. vom XXXX.06.2010 sowie vom XXXX.02.2011 verwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls von XXXX04.2010 bis XXXX.07.2011 bei Fa. XXXX. beschäftigt war, ergibt sich darüber hinaus aus den beiden vorgelegten diesbezüglichen Schreiben (Bestätigung sowie Empfehlungsschreiben vom XXXX.07.2011) des genannten Unternehmens.
Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Favoriten vom XXXX.04.2013, jene zum Aufenthaltsstatus seiner nunmehrigen Ehegattin in Österreich als anerkannter Konventionsflüchtling aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.05.2005.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.03.2015.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise bei einem amerikanischen Sicherheitsunternehmen als "Security Guard" beschäftigt, wobei er die Aufgabe hatte, Personen und Fahrzeuge zu kontrollierten, bevor diese den Haupteingang des von ihm bewachten Gebäudekomplexes, in dem auch Büros von XXXX und XXXX untergebracht waren, passieren durften. Eine derartige Tätigkeit eines afghanischen Staatsangehörigen für ein amerikanisches und sohin westliches Unternehmen zum Schutz von internationalen Organisationen ist - wie auch bereits im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 ausgeführt - vor dem Hintergrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen (Taliban) auf der einen und der afghanischen Regierung sowie deren verbündeten internationalen Streitkräften auf der anderen Seite grundsätzlich geeignet, die Missgunst und Feindschaft jener Kräfte zu bewirken, die gegen die afghanische Regierung und die mit ihnen verbündeten internationalen Streitkräfte agieren, wie beispielsweise die Taliban. Dies folgt auch aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, denen zufolge tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung Gefahr laufen, Opfer eines Angriffs oder Übergriffs regierungsfeindlicher Kräfte zu werden.
Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass jeder Unterstützer der afghanischen Regierung bzw. jeder (afghanische) Mitarbeiter eines amerikanischen bzw. westlichen Unternehmens der realen Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein, unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und die dargestellte Bedrohungssituation von Unterstützern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft zu bejahen. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass dieser von den Taliban mehrfach telefonisch aufgefordert wurde, eines ihrer Fahrzeuge, das mit Sprengstoff beladen hätte werden sollen, unkontrolliert durch den von ihm bewachten Haupteingang des Gebäudekomplexes zu schleusen, in dem - wie bereits mehrfach ausgeführt - sich auch Büros der internationalen Organisationen XXXX und XXXX befinden. Als der Beschwerdeführer sich weigerte dieser Aufforderung nachzukommen, drohten die Taliban, seinen jüngeren Bruder zu entführen und den Beschwerdeführer selbst zu töten.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität von Seiten der Taliban ausgesetzt sein wird, da nicht davon auszugehen ist, dass es die Taliban ohne Konsequenzen einfach hinnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ihren Aufforderung widersetzt hat. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt ist, ist bei ihm daher insofern erheblich höher als "generell" bei (afghanischen) Mitarbeitern amerikanischer bzw. westlicher Unternehmen, da er - durch seine Weigerung, dem Verlangen der Taliban, ihr mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug unkontrolliert durch den von ihm bewachten Gebäudekomplex zu schleusen, nachzukommen - bereits konkret ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite - nämlich von Seiten der Taliban - drohen bzw. dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit aufgrund der notorischen Tatsache, dass in Afghanistan derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, zu bejahen ist. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass dieser nicht nur für ein amerikanisches Unternehmen arbeitete, sondern auch kein Interesse daran hatte, die Taliban bei der Durchführung eines Anschlages zu unterstützen, indem er ihr mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug ohne Kontrolle in den von ihm zu sichernden Gebäudekomplex einfahren lässt. Durch dieses Verhalten bzw. seine Weigerung, der Aufforderung der Taliban nachzukommen, hat der Beschwerdeführer den Taliban deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch sich für die Taliban das Bild ergibt bzw. zwangsläufig ergeben muss, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich diesen widersetzt und kein Interesse daran hat, die Taliban zu unterstützen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für ein amerikanisches Unternehmen hat diesen Eindruck einer "pro-westlichen" bzw. "talibanfeindlichen" Gesinnung des Beschwerdeführers aus Sicht der Taliban darüber hinaus mit Sicherheit noch verstärkt.
Aus diesen Umständen ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was allerdings nach dem Gesagten ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem notorischen Amtswissen betreffend den länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.5. Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Der Beschwerdeführer wurde zwar von einem inländischen Gericht wegen der Begehung einer Straftat verurteilt, ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG wurde damit allerdings nicht gesetzt.
Die vorliegende Verurteilung vom 09.01.2013 betrifft kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, sondern ein Vergehen im Sinne des § 17 StGB mit einer geringen Strafe von drei Monaten, die auch noch bedingt nachgesehen wurde. Hinzu kommt, dass es sich um Urkundendelikte (Urkundenfälschung bzw. versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) im Zusammenhang mit der Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gehandelt hat und daraus jedenfalls nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer seither - seit mehr als zwei Jahren - nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist sohin nicht hervorgekommen.
3.2.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.7. Bei diesem Verfahrensergebnis (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist dem im Schriftsatz vom 10.09.2012 gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur Frage der Gefährdung von afghanischen Mitarbeitern US-amerikanischer Sicherheitsunternehmen und -firmen nicht näherzutreten, da die Gefährdung konkret des Beschwerdeführers als afghanischer Mitarbeiter eines amerikanischen Sicherheitsunternehmens unter Berufung auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 im vorliegenden Fall ohnehin der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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