BVwG W153 2102641-1

W153 2102641-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015

Regest

Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2102641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2102641.1.00

Spruch

W153 2102641-1/4E

W153 2102646-1/4E

W153 2102644-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zlen. 1.) 831698507-150011846. 2.) 1044244504-150011838, 3.) 831698605-150011854, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Die mj. Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame Tochter.

Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin reisten bereits im November 2013 ins österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 18.11.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Am 22.05.2014 reisten sie freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat zurück.

Am 06.01.2015 reisten alle drei Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich und suchten hier am selben Tag erneut um die Gewährung von internationalem Schutz an.

In der Erstbefragung vom 08.01.2015 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie mit ihrer Tochter über Weißrussland und Polen nach Österreich gekommen seien, wobei sie in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Abgesehen davon, dass sie in Tschetschenien von den Behörden aufgrund privater Probleme bedroht worden seien, sei ihre Tochter, die mj. Drittbeschwerdeführerin, krank. Sie leide an der Schmetterlingskrankheit und könne in Tschetschenien nicht ausreichend behandelt werden.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hat, dass die Beschwerdeführer am 03.01.2015 Asylanträge in Polen gestellt haben, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2015 für alle drei Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 28.01.20154 (in Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer) und vom 29.01.2015 (in Hinblick auf die Erst- und Drittbeschwerdeführerin) der Übernahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III VO ausdrücklich zu.

Am 06.02.2015 wurden sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab hierbei an, dass sie alle wegen der Krankheit ihrer Tochter nach Österreich gekommen seien. Diese leide seit ihrer Geburt an der Schmetterlingskrankheit und habe auch Probleme mit der Atmung. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit ihr bereits von November 2013 bis Mai 2014 in Österreich aufgehalten, sei danach mit ihr jedoch wieder in die Heimat zurückgekehrt, da sie gedacht habe, dass sich deren Gesundheitszustand gebessert habe. Nach der Rückkehr in die Heimat sei es der Drittbeschwerdeführerin jedoch noch schlechter gegangen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin habe deshalb Geld an die in Österreich aufhältige Schwägerin geschickt, damit diese Medikamente für die kranke Drittbeschwerdeführerin besorge und sodann den Beschwerdeführern nach Tschetschenien zukommen lassen könne. Die Beschwerdeführer hätten auch versucht, im November 2014 mittels Visum nach Österreich zu reisen, jedoch sei ihr Antrag abgelehnt worden. Wegen der Medizin hätten die Beschwerdeführer nunmehr nach Österreich reisen müssen, um ihre Tochter zu retten. Nur die Ärzte in Österreich könnten die Letztgenannte behandeln.

Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Einvernahme mehrere medizinische Unterlagen ihre mj. Tochter betreffend (ärztliches Schreiben des St. Anna Kinderspitals vom 14.01.2015, Arztbrief einer Landes,- Frauen,- und Kinderklinik vom 02.02.2015, ein Rezept vom 14.01.2015, zwei ärztliche Schreiben eines näher bezeichnete Universitätsklinikums vom 24.09.2014 sowie 14.10.2014) vor. Darin wird im Wesentlichen die Diagnose: "XXXX" gestellt und eine Therapie mit bestimmten Medikamenten sowie die Betreuung in einer Spezialeinrichtung für Kinder mit dieser Krankheit empfohlen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung ebenfalls an, dass er im Grunde genommen nur wegen seiner Tochter nach Österreich gekommen sei. Mit ihrer Krankheit lebe man normalerweise nicht länger als ein Jahr; nun sei sie aber bereits 2 1/2 Jahre alt. Seiner Tochter könne man aber nur in Österreich helfen. Deshalb habe er auch seiner hier lebenden Schwester Geld für Medikamente geschickt, die man nur in Österreich bekommen könne.

Mit Eingabe vom 17.02.2015 führte die Oberärztin eines näher bezeichneten Krankenhauses ins Treffen, dass die mj. Drittbeschwerdeführerin unbedingt einer speziellen Pflege und medizinischer Behandlung bedürfe. Die lokale Behandlung der ausgedehnten Hautveränderung sei nur mit Spezialverbänden möglich; weiters müsse eine Infektion vermieden werden, da die Drittbeschwerdeführerin daran sterben könnte. Die Genannte werde in Zukunft operiert werden müssen, wobei diese Operation nur von Spezialisten durchgeführt werden könne, die es in ihrer Heimat aber nicht gebe.

Mit Bescheiden vom 23.02.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die gesundheitlichen Probleme der mj. Drittbeschwerdeführerin würden diesbezüglich kein Abschiebehindernis darstellen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden (zuzüglich eines handschriftlich verfassten Schreibens), in welchen zusammengefasst auf die schwere Krankheit der Drittbeschwerdeführerin aufmerksam gemacht und hiezu ärztliche Schreiben übermittelt werden. Die angefochtenen Bescheide würden keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand sowie die Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der Drittbeschwerdeführerin in Polen enthalten. Auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht näher eingegangen worden. Ferner sei nicht überprüft worden, ob eine Überstellung bzw. Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Polen möglich sei.

Die Ausführungen in jenen den Beschwerden angefügten, ärztlichen Unterlagen lassen erkennen, dass die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer schweren, seltenen Hautkrankheit leidet (XXXX), wobei bei ihr auch noch eine seltene Variante der Erkrankung vorliege. Es komme zunehmend zu einer schweren Blasenbildung an der Haut sowie an den Schleimhäuten; außerdem seien bei dieser speziellen Form auch die Atemwege betroffen. Die Drittbeschwerdeführerin leide unter ausgedehnten Blasen am gesamten Körper und der Kopfhaut, die sehr schmerzhafte Verbandswechsel nötig machen würden. Zusätzlich habe sie auch innerlich Blasen und zwar in der Nase, in den Ohren und in der Luftröhre, wobei diese bereits zu Vernarbungen geführt hätten. Wenn diese Narbenstränge aufgrund von Infektionen oder Ähnlichem anschwellen würden, bestünde die Gefahr, dass die mj. Drittbeschwerdeführerin ersticke und sterbe. Die Erkrankung gehe einher mit einer deutlich verkürzten Lebenserwartung. Auch wenn eine echte Heilung bei dieser schweren genetischen Erkrankung leider bisher noch nicht möglich sei, könne durch einen Aufenthalt in Österreich vermutlich eine Verbesserung des Hautzustandes und des Allgemeinzustandes erreicht werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgeben der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die mj. Drittbeschwerdeführerin leidet aufgrund der zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen unbestrittenermaßen an einer schweren Hautkrankheit, die einer speziellen Pflege (nicht zuletzt mit Spezialverbänden) und medizinischer Behandlung (durch Spezialisten) bedarf. Eine Ärztin hat sogar auf die Notwendigkeit einer Operation in naher Zukunft hingewiesen, wobei sie zu bedenken gab, dass diese nur durch spezialisierte Personen durchgeführt werden könne und solche - im Gegensatz zu Österreich - in der Heimat der Drittbeschwerdeführerin nicht vorzufinden seien. Darüber hinaus müsse eine Infektion tunlichst vermieden werden, da die Drittbeschwerdeführerin daran sterben könnte.

Die Antragsteller selbst haben zudem angegeben, dass sie sich jene für die Drittbeschwerdeführerin notwendigen Medikamente mit Hilfe ihrer in Österreich lebenden Verwandten (Schwester des Zweitbeschwerdeführers bzw. Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin) besorgt hätten.

Obwohl die Beschwerdeführer demnach Hinweise auf eine schwere medizinische Beeinträchtigung der mj. Drittbeschwerdeführerin geliefert haben, hat es das Bundesamt verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. dem konkreten Krankheitsbild der mj. Drittantragsteller zu treffen, und ihren tatsächlichen medizinischen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Polen und die allfällig sich daraus ergebenden lebensbedrohlichen Momente beweismäßig abzuklären. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen der Verweis auf einen Bericht von DEBRA aus dem Jahr 2013 sowie die in den Länderfeststellungen enthaltenen Anfragebeantwortungen aus dem Jahr 2008 und 2009 angesichts der Schwere der hier vorliegenden Krankheit zu wenig. Aus obigen Erwägungen hätte sich das Bundesamt vielmehr veranlasst sehen müssen, ein Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin (unter Berücksichtigung aller bereits vorliegender ärztlicher Unterlagen) einzuholen und sich mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten der Genannten auseinanderzusetzen, wenn man bedenkt, dass aus bestätigter ärztlicher Sicht eine Infektion bei ihr schon zum Tod führen könne.

Im gegenständlichen Fall ist es auch von besonderer Wichtigkeit abzuklären, ob die mj. Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer konkreten Erkrankung in Polen ausreichend behandelt werden kann, respektive ob es dort Spezialisten auf diesem Gebiet gibt, und ob die mj. Drittbeschwerdeführerin auch sogleich nach ihrer Ankunft in Polen Zugang zu einer speziellen, ihrer Krankheit angepassten Behandlung durch ein entsprechend geschultes ärztliches Personal hätte, da in casu allenfalls bei Nichterreichbarkeit der notwendigen medizinischen Versorgung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr nicht auszuschließen ist.

Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es auch an gezielten Feststellungen zur notwendigen Medikamentenversorgung der Drittbeschwerdeführerin, zumal ihre Eltern angegeben haben, sich diese mit Hilfe ihrer Verwandten aus Österreich zukommen lassen zu haben. Dem Bundesamt wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich im Rahmen einer aktuellen Anfrage an die polnischen Behörden davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Medikamente (Salben, etc.) für die Drittantragstellerin in Polen auch tatsächlich erreichbar sind. Mit all diesen Aspekten wird sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu beschäftigen, und auf dieser Basis eine neue Entscheidung zu treffen haben.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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