BVwG W173 2015237-1

W173 2015237-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2015237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2015237.1.00

Spruch

W173 2015237-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Frau XXXX vom 6.11.2014 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, vom 9.10.2014, Zl. 1056-21094/14, wegen Festsetzung des monatlichen Versorgungsbezugs nach dem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.3.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge BVA) vom 9.10.2014, Zl. 1056-21094/14, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass Frau XXXX(in der Folge BF) als überlebende, frühere Ehegattin nach dem am XXXX verstorbenen, früheren Ehegatten XXXX gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 Z1 iVm § 14 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) vom 1.8.2014 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 134,19 gebührt.

Die BF brachte mit Schreiben vom 6.11.2014 gegen den Bescheid der BVA vom 9.10.2014 eine Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung am 12.3.2015 zog die BF ihre Beschwerde vom 6.11.2014 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 6.11.2014 von der BF zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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