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W178 2011257-1•BVwG W178 2011257-1
W178 2011257-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015
Aufwandsentschädigung, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung
W178 2011257-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, vom 14.08.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit einem Schreiben vom 03.10.2013 ersuchte XXXX (Beschwerdeführer =
BF), XXXX, die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK = belangte Behörde)
um Überprüfung seiner Versicherungszeiten. Er gab an, im Zeitraum vom 02.09.1976 bis zum 07.03.1977 bei der brasilianischen Botschaft in 1010 Wien, in der Handelsabteilung, vom 01.11.1979 bis zum 30.06.1981 bei der Hochschülerschaft an der Universität Wien und vom 01.07.1981 bis zum 31.12.1983 bei der Österreichischen Hochschülerschaft beschäftigt gewesen zu sein.
Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2014 wurde der BF über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt und wurde ihm insbesondere mitgeteilt, dass bezüglich der Beschäftigung an der brasilianischen Botschaft der BF selbst gemäß § 35 Abs 4 lit a ASVG zur Erstattung der erforderlichen Meldungen verpflichtet gewesen sei, sofern es sich um ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG und nicht um einen freien Dienstvertrag, der zu dieser Zeit noch nicht versicherungspflichtig gewesen sei, gehandelt habe.
Bezüglich des zweiten Dienstgebers sei darauf hinzuweisen, dass die Monatsentgelte nur in den Kalendermonaten November 1979 bis zum Juni 1980 und Oktober 1980 bis zum Juni 1981 die jeweils in Betracht kommende Geringfügigkeitsgrenze überstiegen haben.
Im Falle des dritten Dienstgebers seien noch Ermittlungen durchzuführen, in welchem Vertragsverhältnis der BF gestanden habe, da gemäß dem Antwortschreiben der Österreichischen Hochschülerschaft ein Angestelltenverhältnis bestritten werde.
In seiner Stellungnahme vom 06.06.2014 führt der BF aus, in der Handelsabteilung der brasilianischen Botschaft sei er als Bürohilfskraft tätig gewesen, die Arbeitszeit sei erinnerlich täglich von 10 bis 16:00 Uhr gewesen. Es habe sich zweifellos um ein vollversichertes Arbeitsverhältnis gehandelt. Ein allfälliger Meldeverstoß stehe dem Antrag und einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht entgegen.
Bei der Hochschülerschaft an der Universität Wien sei der BF mit Fragen der Hochschuldidaktik und Hochschulplanung befasst gewesen. Er habe in dieser Zeit keine andere Beschäftigung oder Einkommen gehabt und habe diese ausüben müssen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Seine Aufgaben im Dienstverhältnis zur Österreichischen Hochschülerschaft haben bestimmte Angelegenheiten des Referats für Bildung und Politik sowie Angelegenheiten der Vorbereitung von Jahresvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen umfasst.
Es treffen für alle drei Beschäftigungsverhältnisse alle Merkmale einer vollversicherten Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die WGKK fest, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung bei der Hochschülerschaft der Universität Wien, Spitalgasse 2, Hof 1,1090 Wien, in der Zeit vom 01.11.1979 bis zum 30.11.1981 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der BF sei als Referent/Co-Referent bei der Hochschülerschaft der Universität Wien tätig gewesen. Gemäß § 13 Abs 1 Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSG) seien Referenten unter dem Oberbegriff Studentenvertreter zu subsummieren. Im § 13 Abs 5 HSG 1973 sei weiters normiert, dass die Tätigkeit der Studentenvertreter ehrenamtlich sei, Studentenvertreter jedoch einen Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes haben. Aufgrund des Umstandes, dass Studentenvertreter kein Entgelt aus einem Dienstverhältnis erhalten, sondern aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nur einen Aufwandsersatz für diese, liege die für ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG normierte Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde vom 14.08.2014 und stellte die Zeiträume der Bezüge unter der Geringfügigkeitsgrenze außer Streit. Weiters verwies er auf seine Stellungnahme vom 06.06.2014 und führte aus, die Begründung des angefochtenen Bescheides verkenne das Wesen der Bestimmung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsrechts. Bei § 13 Abs 5 HSG 1973 handele es sich nämlich um eine arbeitsrechtliche und nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung. Das gehe auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum HSG, 673 der Beilagen, 13. GP des NR, hervor. Wie die Erläuterungen ausführen, werde lediglich grundsätzlich an der Ehrenamtlichkeit mit Ersatz der Barauslagen festgehalten. Darüber hinaus solle aber eine pauschale Entschädigung unter bestimmten Kriterien, insbesondere zur Abgeltung des Zeitaufwandes, zulässig sein. Die in § 13 Abs 5 HSG 1973 deklarierte "Ehrenamtlichkeit" sei daher ebenfalls kein absolutes Anknüpfungskriterium, sondern eigenständig aus Sicht des Sozialversicherungsrechtes unter den dort bestimmten Kriterien und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen und zu beurteilen. Da die belangte Behörde festgestellt habe, dass der BF im fraglichen Zeitraum bei der Hochschülerschaft an der Universität Wien beschäftigt gewesen sei, habe sie offenbar auch unstrittig anerkannt, dass diese Beschäftigung in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfolgt sei. Er sei bei der Hochschülerschaft auch nicht unentgeltlich, nicht aufgrund "freiwilliger Gefälligkeit", nicht als echter Volontär oder aufgrund familienhafter Mitwirkung sondern mit der Absicht und der Notwendigkeit tätig gewesen, Einkommen zu erzielen. Zur Abgrenzung von entgeltlicher Beschäftigung von freiwilligen unentgeltlichen Tätigkeiten wird vom BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Im § 49 ASVG werde Entgelt eindeutig definiert. Zunächst wäre daher, um einer Zirkeldefinition zu entgehen, festzustellen, ob an sich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG bestehe. Dies sei - wie oben ausgeführt - gegeben. In der Folge sei unabhängig davon festzustellen, ob dafür Geld- oder Sachbezüge gebühren oder zufließen. Unzulässig wäre es zu argumentieren, es liege kein Entgelt vor und daraus zu schließen, dass kein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Nachdem dargetan worden sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine pflichtversicherte Beschäftigung gehandelt habe, so sei durch die belegten Zahlungen auch erwiesen, dass dafür Geld vom Dienstgeber bezahlt worden sei. Diese Zahlungen seien auch abhängig von der aufgewendeten Zeit gewesen. Die Bezeichnung als "pauschale Entschädigung für Zeitaufwand" schade dem Verständnis dieser Zahlungen als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG nicht. § 49 enthalte eine ganze Reihe von Ausnahmen, Aufwandsentschädigungen der Hochschülerschaft seien nicht genannt. Abs 7 sehe eine Verordnungsermächtigung für den Sozialminister vor, festzustellen, welche pauschalen Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt anzusehen seien. Diese Bestimmung setze logisch zwingend voraus, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ohne eine solche Ausnahme als Geldbezüge und somit als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen seien. Zur Behandlung von Aufwandsentschädigungen als Entgelt im Sinne des § 49 wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF war im Zeitrahmen vom 01.11.1979 bis zum 30.11.1981 bei der Hochschülerschaft der Universität Wien beschäftigt. Wie sich aus den Bankbelegen und Vorbringen des BF ergibt, war er als Studentenvertreter (Referent) tätig und erhielt für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung betrug im Zeitraum vom November 1979 bis Juni 1980 sowie vom Oktober 1980 bis Juni 1981 ATS 2000, vom Juli 1980 bis September 1980, vom Juli 1981 bis September 1981 und vom Oktober 1981 bis November 1981 erreichte die Entlohnung die damalige Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Zum Spruchpunkt I:
4. 1 Die Tatbestandsmerkmale eines vollversicherungspflichtigen Dienstnehmerverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG sind die persönliche und die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie das Entgelt. "Sticht es in die Augen", dass das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit der Beschäftigung nicht vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der restlichen Kriterien. Keinesfalls hat die belangte Behörde "anerkannt" oder unstrittig gestellt, dass es sich bei der vorliegenden Beschäftigung um eine solche im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelte. Beschäftigt kann eine Person gegen aber auch ohne Entgelt werden - in beiden Fällen liegt rein begrifflich eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit vor, nicht jedoch ein Dienstverhältnis im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Auch wäre es gesetzwidrig und schlicht falsch festzustellen, dass keine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG jedoch unstrittig gestellt wird.
4. 2 Die Bestimmung des § 13 Absätze 1 und 5 des HSG 1973 besagte bezüglich der Tätigkeit der Studentenvertreter:
§ 13. (1) Studentenvertreter der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind:
die Mandatare;
die Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden;
die Referenten;
die Sachbearbeiter.
Sie haben ihre Aufgaben nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.
(...)
(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und die große zeitliche Belastung durch Beschluss des Zentralausschusses beziehungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung versagen, aussetzen oder widerrufen.
Die Mandatare, die in den Kollegialorganen entsandten Vertreter, die Referenten sowie die Sachbearbeiter sind Studentenvertreter. Darüber hinaus sind auch Tutoren, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht werden, Studentenvertreter. Studentenvertreter arbeiten, wie sich dies explizit aus dem Gesetz ergibt, ehrenamtlich. Ihnen kann allerdings im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und den damit üblicherweise verbundenen Aufwand eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Nach § 13 Abs 5 HSG 1973 musste diese Aufwandsentschädigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden. Von diesem Genehmigungsvorbehalt wurde mit dem HSG 1998 abgesehen. Die Beschlüsse über Gewährung von Aufwandsentschädigungen sind allerdings der Kontrollkommission zur Kenntnis zu bringen.
Da Studentenvertreter unentgeltlich tätig sind und die Wahrnehmung der Aufgaben zeitintensiv ist, werden zeitnah Studentenvertreter bis zu vier Semestern nicht in die nach dem Studienförderungsgesetz vorgesehene höchstzulässige Studienzeit eingerechnet. Weitere Begünstigungen ergeben sich bei dem Bezug der Familienbeihilfe sowie der Studienbeihilfe. Daneben bringt die Tätigkeit als Studentenvertreter auch für das Studium Erleichterungen. So verringert die Tätigkeit beispielsweise das Stundenausmaß der freien Wahlfächer oder sind Studentenvertreter berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. (Vgl A.Egger, T.Frad, HSG und Studentenheimgesetz: Einführung, Texte, Materialien, Entscheidungen, Anmerkungen, 44 f)
Aus den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 1470 der Beilagen, 20. GP, zu § 22 HSG 1998 (BGBl 22/1999; früher § 13 HSG 1973):
"Die Bestimmung sieht vor, dass die Tätigkeit der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter - wie bisher - ehrenamtlich auszuüben ist. Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben allerdings Anspruch auf einen, der jeweiligen Funktion entsprechenden Ersatz der Aufwendungen. Beim Aufwandersatz handelt es sich ausdrücklich um kein Gehalt. Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen haben durch entsprechende Beschlüsse die Höhe der jeweiligen Aufwandsersätze festzulegen. Der bisher (vgl. § 13 Abs 5 HSG 1973) vorgesehene Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Höhe der durch die Beschlüsse festgelegten Aufwandsersätze durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist im vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten. Dies insbesondere deshalb nicht, weil sich die Höhe der zur Genehmigung vorgelegten Aufwandsentschädigungen durchaus im angemessenen Rahmen bewegt haben. Die Arbeitsgruppe "Hochschülerschaftsreform" ist somit zur Ansicht gelangt, dass die politische Selbstkontrolle innerhalb der wahlwerbenden Gruppen durchaus als ausreichend anzusehen und der Genehmigungsvorbehalt somit nicht mehr erforderlich ist."
4. 3 Wenn der BF die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Gefälligkeitsdiensten von entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen anführt, übersieht er, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Gefälligkeitsdienst handelt, sondern um eine - im weiteren Sinn politische - ehrenamtliche Tätigkeit, für deren Ausführung dem BF eine Entschädigung für den verursachten Aufwand zustand.
4. 4 Das Judikat 2010/08/0222 betrifft die Tätigkeit von Vortragenden an einer Fachhochschule und hat sich hier der Verwaltungsgerichtshof mit der Problematik befasst, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung handelt und folglich die Herausrechnung der Entgeltteile im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG zu Recht erfolgt sei (was im Übrigen verneint wurde, zu dieser Bestimmung vgl weiter unter Pkt 4.6). Im Judikat 88/08/0138 bezog der Betroffene unstrittig eine Entgelt, strittig war in diesem Verfahren, ob die gewährte Zulage zu Recht zur Gänze aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden und als beitragsfrei behandelt wurde. Im Judikat 2300/79 geht es um gesetzliche Verankerung der Schmutzzulage und des Zulagenbegriffes (Z 1 und 3) sowie die sich daraus ergebende Konsequenz, das Judikat 1358/64 behandelt Barzuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zur Abdeckung des durch die Dienstverrichtung bedingten Aufwandes für die Arbeitskleidung - folglich auch Zulagen zum bestehenden Entgelt.
Keines der angeführten Judikate behandelt den hier vorliegenden Gegenstand - eine (gesetzlich als ehrenamtlich verankerte) Tätigkeit mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
Aus der Entscheidung des OGH 10ObS169/95:
"Im vorliegenden Fall hält der Senat an seiner in SSV-NF 7/60 ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, daß Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit iS des § 12 AlVG darstellen und daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegenstehen. Daß dies nur dann gelten solle, wenn die Aufwandsentschädigungen höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen, ist der zitierten Entscheidung ungeachtet des in der Entscheidungssammlung vorangestellten Rechtssatzes nicht zu entnehmen: Ob bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von über S 33.000,-- oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, eine andere Beurteilung angebracht wäre, wurde dort ausdrücklich dahingestellt gelassen. Der Senat ist der Auffassung, daß der vorliegende Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung nicht gebietet. Der Kläger erhält gemäß § 35 der Steiermärkischen Gemeindeordnung eine Aufwandsentschädigung von S 19.777,-- monatlich, die kein Entgelt für die Funktion darstellt, weil ja das Amt eines Mitgliedes des Organes der Gemeinde nach § 35 Abs 1 der Gemeindeordnung ein Ehrenamt ist und überdies, wie sich aus den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ergibt, dieser Aufwandsentschädigung tatsächliche Aufwendungen des Klägers von monatlich ca S 15.000,-- zumindest teilweise gegenüberstehen. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß die Aufwandsentschädigung dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen." (Vgl auch 10ObS75/98x.)
4. 5 Die Tätigkeit eines Studentenvertreters ist eine ehrenamtliche, die Hauptintention ist es, dem Studentenvertreter die Gelegenheit zu geben, sich an der Universität "politisch" zu engagieren, dies im Gegenzug für die oben beschriebenen Vorteile im Studium und die Entschädigung seines Aufwandes. Diese Tätigkeit bezweckt ihrer Art nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform.
Auch ist eine Aufwandsentschädigung von ATS 2000 nicht als unangemessen hoch zu beurteilen: Im Jahre 1980 war dieser Betrag knapp über der Geringfügigkeitsgrenze. ATS 2000 im Jahre 1980 entsprechen in etwa EUR 354 im Dezember 2014 (vgl Berechnung der Wertsicherung auf http://www.statistik.at/Indexrechner/Controller, Verbraucherpreisindex 1976, Veränderung von Jänner 1980 bis Dezember 2014 um 144,2 %). Einbezogen in die Relation zur Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2014 von EUR 395,31 und im Jahr 2015 von EUR 405,98 kann die Aufwandsentschädigung auch nach durchgeführter Aufwertung als geringfügig bezeichnet werden.
4. 6 Das Entgelt und die beitragsfreien Entgeltteile:
§ 49 ist das Herzstück des Beitragsrechts für Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG. § 49 unterscheidet für die Dienstnehmer als die wichtigste Gruppe der Versicherten nach dem ASVG beitragsfreie von beitragspflichtigen Entgelten und Entgeltteilen und legt damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge fest.
Soweit § 49 Abs 7 den BMASK ermächtigt, für bestimmte Gruppen von DN festzulegen, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 gelten, liegt der Sache nach eine echte Versicherungsgrenze vor, unterhalb derer überhaupt keine Pflichtversicherung eintritt. Der Entgeltbegriff ist daher insoweit auch ein Steuerungsinstrument des SV-Rechts.
§ 49 knüpft am Entgeltanspruch oder dem darüber hinaus tatsächlich geleisteten Entgelt aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 an. (Vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 1 ff.)
Aus dieser Erläuterung wird sichtbar, dass § 49 das Entgelt aus einem pflichtversicherten Dienstverhältnis regelt und gleichzeitig bestimmt, welche Teile des Entgelts (bzw in besonderen Fällen das Entgelt per se) als beitragsfrei gelten.
Diese Bestimmung regelt aber NICHT die Behandlung von unentgeltlichen/ehrenamtlichen Tätigkeiten - denn bei diesen handelt es sich nicht um Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG, diese setzt jedoch § 49 ASVG voraus.
Der Sachverhalt gibt auch keinen Anlass anzunehmen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Scheinvereinbarung oä handelt, insbesondere da sich die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit bereits aus dem Gesetz ergibt und die Aufwandsentschädigung nicht als überhöht anzusehen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. 7 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in eventu beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche jedoch nicht für erforderlich:
Der Sachverhalt ist unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, insbesondere da das Gesetz klare Regelungen trifft und das vorliegende Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es fehlt auch eine solche Rechtsprechung nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.
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