BVwG W214 2013080-1

W214 2013080-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2013080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2013080.1.00

Spruch

W214 2013080-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe seine Heimat verlassen, weil er Angst gehabt habe, von den IS- Kämpfern erwischt und getötet zu werden. Diese hätten viele kurdische Dörfer erobert, die Leute entweder getötet oder verschleppt und die Häuser geplündert sowie in Brand gesetzt. Die IS-Islamisten würden sich wie in der Steinzeit benehmen und hätten jeden Kurden für den Tod freigegeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, vom IS getötet zu werden.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.09.2014 legte der Beschwerdeführer jeweils Kopien seines und des syrischen Reisepasses seiner Ehefrau, seines syrischen Familienbuches, seiner Heiratsurkunde, des Personalausweises seiner Ehefrau, seines syrischen Führerscheines, seines Studentenausweises und eines Zeugnisses über seine militärische Ausbildung sowie Fotos seiner vier Kinder vor, und machte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Angaben zu seiner Person, seiner Familie, seinen Lebensumständen in der Heimat sowie zu seinem Tagesablauf im Bundesgebiet und teilte mit, dass er ein staatenloser Kurde gewesen sei und nicht den üblichen Wehrdienst geleistet habe. Er habe die militärische Ausbildung für das Vorankommen an der Uni benötigt. Er habe die syrische Staatsbürgerschaft erst mit Ausbruch der Revolution erhalten. Die syrische Regierung habe den diesbezüglichen Forderungen der Kurden nachgegeben, um sie auf ihre Seite zu bringen.

Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, brachte er vor, er sei vor ISIS und vor der Gefahr geflüchtet, welche von diesen Leuten ausgehe. Diese Leute würden alle kurdischen Männer umbringen, die sie zufällig antreffen; sie würden allen Kurden die Kehle durchschneiden. Sie würden keine Moral kennen und jeden umbringen, ohne irgendein Mitgefühl. Auf eine ganz bitterböse Art und Weise. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei er sich sicher, dass sie ihn umbringen würden, weil er Kurde sei. Auf eine Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat verzichtete er und gab an, er kenne die Lage in Syrien.

4. Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 07.10.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Angehöriger Syriens und der Volksgruppe der Kurden. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er habe keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Er sei mit der Hoffnung auf Migration und aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Situation im Heimatland nach Österreich gekommen.

Es könne jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Daher werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe. Auch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden allein könne das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden.

Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Falle einer Rückkehr keine Wohnungs- oder Arbeitsmöglichkeit hätte und damit nicht in der Lage sein könnte sich den notwendigen Unterhalt für sein Leben zu besorgen. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr durch den derzeit im Heimatland herrschenden Bürgerkrieg bzw. durch Kampfhandlungen Schaden nehmen könnte. Es werde ihm deshalb subsidiärer Schutz gewährt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.09.2014 persönlich zugestellt.

5. Am 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 07.10.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.

Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und deshalb ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Er habe bei seinen Befragungen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen, sei aber gerne bereit, bei Bedarf weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar und mit der allgemeinen Situation in seinem Heimatland vereinbar. Er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder gesteigert. Seine Aussagen würden der Wahrheit entsprechen und er habe alles näher geschildert.

Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Dieser sei nicht hinreichend ermittelt worden. Auch die Einvernahme sei nicht hinreichend gewesen, da er nicht ausreichend zu seinem Fluchtvorbringen befragt worden sei. Er habe nicht genug Zeit gehabt, um seine Probleme detailliert zu schildern, ansonsten hätte er mehr erzählen können. Auch auf seine Probleme als Kurde sei in der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden. Die Kurden würden in Syrien systematisch diskriminiert, unterdrückt und verfolgt. Aus Zeitungsartikeln und Länderberichten sei es bekannt, dass viele Kurden von den Sicherheitsbehörden brutal misshandelt und in der Folge auch verhaftet werden. Seit dem Aufstieg des militanten arabischen Nationalismus in Damaskus würden die Kurden eine andauernde Kampagne erleben, die darauf abziele, ihre Gemeinde aufzulösen. Als Beweis wurden Ausschnitte aus zwei Berichten zur Lage der Kurden in Syrien angeführt. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass der angefochtene Bescheid ausreichende Länderberichte zur kurdischen Minderheit in Syrien nicht enthalten würde.

Durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die Asylantragstellung im Ausland würde er bei einer Rückkehr nach Syrien als politischer Gegner des Regimes angesehen werden. Es liege somit eine aktuelle Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen sei aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen vorhanden. Die Sicherheitslage in Syrien sei bekanntlich sehr schlecht und habe sich durch die IS Terrorgruppe vehement verschlechtert. Von den Angriffen der IS seien vor allem Minderheiten und Andersgläubige betroffen. Mittlerweile seien bereits mehr als 150.000 Kurden vor der IS-Gewalt in die Türkei geflüchtet. Der islamische Staat habe große Teile Syriens unter seiner Kontrolle. Es gebe keine Sicherheit mehr und das Schicksal der Kurden in Syrien sei ungewiss.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung durch staatliche Stellen wie auch durch Terrorgruppen ausgesetzt wäre. Darüber hinaus stelle sich die Frage nach einer Bestrafung wegen der rechtswidrigen Ausreise des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte für die Behörden des Herkunftsstaates durch die rechtswidrige Ausreise nämlich auch eine politische Gesinnung zum Ausdruck kommen (VwGH 98/20/0415, vom 16.12.1999). Das Bundesamt habe weder seine Rückkehrmöglichkeiten geprüft, noch ermittelt, ob alle Rückkehrer, auch reine Kriegsflüchtlinge ohne exilpolitisches Engagement, nach der Rückkehr angehalten und allenfalls unter Verwendung von Foltermethoden verhört werden.

Schließlich werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern schildern und glaubhaft machen könne. Aus den genannten Gründen stelle er daher den Antrag, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheids dahingehend abändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

7. Mit Schreiben vom 13.10.2014, eingelangt am 15.10.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 22.02.2015 wurden Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen die syrische Regierung sowie eine Bestätigung der "XXXX" vom 12.01.2015 übermittelt. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der syrische Geheimdienst nach den Länderberichten regelmäßig (regimekritische) Aktivitäten beobachten würde und der Beschwerdeführer auch durch seine Demonstrationsteilnahme in Gefahr sei, bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Seine politische Tätigkeit ergebe sich auch aus der beiliegenden Bestätigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien bereits eine militärische Ausbildung erhalten, aber als staatenloser Kurde bislang nicht den üblichen Wehrdienst geleistet. Durch den Ausbruch der Revolution wurde ihm jedoch wie vielen anderen Kurden auch die syrische Staatsbürgerschaft verliehen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im wehrfähigen Alter handelt, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Davon abgesehen ist auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages mit Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seine illegale Ausreise und seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Österreich stellen weitere Risikofaktoren für eine Verfolgung in Syrien dar. Es ist davon auszugehen, dass er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

Davon besteht in Syrien aktuell zumindest situationsbezogen (wie etwa im XXXX, aus dem der Beschwerdeführer stammt) die Gefahr, dass Angehörige einzelner ethnischer oder religiöser Gruppierungen, wie etwa der Kurden, durch den Islamischen Staat verfolgt werden. Mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation wäre der Beschwerdeführer solchen Verfolgungen schutzlos ausgeliefert.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppen, die von einer Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung gehen, zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Personalausweis).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:

Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 03.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Es ist nämlich notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Österreich, seiner illegalen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm bereits aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.

Es ist weiters notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer aus den oben genannten Gründen bereits an der Grenze festgenommen werden könnte.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Ferner ergibt sich aus den aktuellen Berichten, dass Angehörige bestimmter ethnischen und religiösen Gruppierungen im Irak und in bestimmten Teilen Syriens derzeit massiven Verfolgungen durch den Islamischen Staat ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Region, in der immer wieder Verfolgungshandlungen durch den Islamischen Staat stattfanden. Vor dem Hintergrund der generell instabilen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Behördenapparat entsprechend funktioniert und einzelne vor Übergriffen und kriminellen Handlungen schützen kann.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Befürchtung äußert, dass er als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Gefahr laufen würde, insbesondere durch die in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen wie den "Islamischen Staat" verfolgt zu werden, so ist eine derartige Gefährdung bestimmter ethnischer und religiöser Gruppierungen in seiner Heimatregion nicht von der Hand zu weisen (siehe illustrierend dazu Zeit Online, , IS-Miliz entführt Dutzende Christen, 24.02.2015: "Der IS kontrolliert in Syrien und im Irak große Gebiete, in denen er ein selbst ausgerufenes Kalifat errichtet hat. Die Gewalttaten der Terrormiliz erfüllen nach Einschätzung von UN-Experten den Tatbestand des Völkermords. Der UN-Menschenrechtsrat teilte am Montag mit, der IS würde systematisch Angehörige bestimmter ethnischer und religiöser Gruppierungen angreifen und versuchen sie zu vernichten. Neben Jesiden, Kurden (Unterstreichung nicht im Original, Anm.), Turkmenen gehören dazu auch Christen.", http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-02/islamischer-staat-syrien-christen-entfuehrt (Zugriff: 13.03.2015)

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, sofort zum Wehrdienst eingezogen und bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung verdächtigt zu werden. Diese Gefährdung wird durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet nochmals verstärkt. Darüber hinaus könnte er durch seine illegale Ausreise und seine Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten, wodurch er auch aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Davon abgesehen droht dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch extremistisch-islamische Gruppierungen. Durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe besteht für den Beschwerdeführer nämlich die nicht unerhebliche Gefahr, auch ein Opfer der aktuellen Menschenrechtsverletzungen des Islamischen Staates zu werden.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen durch die mit seiner Ausreise erfolgte Entziehung von einer möglichen Einberufung zum Militärdienst; zum anderen wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Andererseits droht dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch extremistisch-islamistische Gruppierungen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe von islamistischen Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden würde. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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