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W168 2100094-1•BVwG W168 2100094-1
W168 2100094-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Depression,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Macalka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1029809907/14913693 EAST - Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Ukraine, brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.08.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und gab hierzu die oben angeführten Personaldaten an.
Eine EURODAC - Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe bei der tschechischen Vertretung in Kiew um ein Visum für Tschechien gültig vom 16.08.2014 bis zum 6.09.2014 angesucht, welches am.05.08.2014 ausgestellt wurde. Befragt zu den Gründen die gegen eine Rückführung nach Tschechien sprechen würden, führte die beschwerdeführenden Partei aus, dass sie in Österreich bleiben wolle.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 wurde eine Vollmacht- und Zustellvollmachtsbekanntgabe, datiert mit 3.09.2014 hinsichtlich des Vereines ZEIGE übermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 stimmte die tschechische Dublin - Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 17.11.2014 gab die beschwerdeführende Partei im nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, sie keine Verwandten in Österreich habe und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Befragt warum die beschwerdeführende Partei in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, führte diese aus, dass Österreich das einzige Land sei, welches die Menschenrechte berücksichtigen würde. Weiters führte sie befragt aus, dass sie schon zweimal als Touristin in Tschechien gewesen wäre. Prag sei eine wunderschöne Stadt, aber für sie sei es dort zu gefährlich. Nachgefragt führte die beschwerdeführende Partei hierzu aus, dass sie einmal auf dem Weg in ein Hotel in eine Situation geraten sei, dass den Leuten um sie herum Handschellen angelegt worden wäre. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass sie auch persönlich verhaftet werden hätte können. Dies wäre im November 2010 gewesen. Befragt ob es Gründe geben würde, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr psychischer Zustand dagegen sprechen würde. Seit fast einem Jahr würde sie in der Hölle leben. Ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Deswegen nehme sie Medikamente und habe eine Überweisung zu einem Neurologen. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert allfällige Befunde dem Bundesamt vorzulegen. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet.
Am 07.11.2014 langte eine Medikamentenverordnung von Herrn XXXX Arzt für Allgemeinmedizin ein in der die Diagnose PTSD bzw. agitierte Depression festgehalten wurde.
Am 13.11.2014 langte eine Bestätigung des ORS Service XXXX Klinische Gesundheitspsychologin ein in der bestätigt wurde, dass die beschwerdeführende Partei regelmäßige psychologische Gespräche in Anspruch nehme.
Mit gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY III Untersuchung) vom 13.11.2014 wurde eine Anpassungsstörung und eine gemischt depressive Reaktion diagnostiziert. Es würden Symptome einer klassischen PTSD aufgrund einer sehr lange zurückliegenden Traumatisierung in der Kindheit vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Partei derzeit keine Suizidgedanken habe, sie derzeit nicht akut eingeengt sei und keine Handlungsplanung explorierbar wäre. Es wären jedoch Sorge und eine pessimistische Grundstimmung explorierbar. Eine Verschlechterung bei Überstellung nach Tschechien wäre nicht sicher auszuschließen, eine konkrete Gefahr würde von der Antragstellerin nicht genannt werden. Eine akute Suizidialität läge bei Begutachtung nicht vor.
Mit 9.01.2015 langte ein Stationärer Arztbrief der XXXX ein. Hierin wurde ausgeführt, dass die Patientin aufgrund von zunehmender Belastung im Rahmen der derzeitigen Unterbringung im Asylantenheim mit reduziertem Schlaf und vermehrtem psychologischen Beschwerden zur stationären Aufnahme erschienen wäre. Die stationäre Aufnahme wäre im Zeitraum vom 03.12.2014 bis zum 10.01.2015 erfolgt. Sie würde an Gesprächstherapien zur Thematisierung ihrer Ängste und Unsicherheiten im Asylverfahren teilnehmen. Bei Entlassung wäre die Patientin psychisch stabilisiert und frei auf Hinweise auf Selbst - oder Fremdgefährdung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Tschechien zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum tschechischen Asylverfahren
Das tschechische Asylverfahren wird von Gesetz No. 325/1999 mit Änderungen (Asylum Act) festgelegt. Es berücksichtigt die Genfer Konvention und den Europäischen Asyl Acquis. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor.
(MVCR - Tschechisches Innenministerium: Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, 13.8.2012, ...)
Für das Asylverfahren zuständig ist das tschechische Innenministerium (Asylum and Migration Policy Department). Ein Asylwerber muss seinen Asylantrag an der Grenze, in einem Empfangszentrum etc. stellen und ihn dann innerhalb von 24 Stunden in einem Empfangszentrum einbringen. Dort wird die Identität festgestellt und es gibt eine medizinische Untersuchung. Danach wird der Asylwerber (AW) in ein Unterbringungszentrum überstellt, wo er die erstinstanzliche Entscheidung abwartet. In bestimmten Fällen, besonders bei Sicherheitsbedenken, kann das Ministerium den Verbleib des AW im Empfangszentrum für bis zu 120 Tage anordnen. Dagegen ist gerichtliche Beschwerde möglich.
Im Unterbringungszentrum finden auch ein oder mehrere Interviews statt. Dabei ist ein Dolmetscher, nach Möglichkeit gleichen Geschlechts mit dem Antragsteller, anwesend. Der AW hat während des ganzen Verfahrens das Recht auf einen kostenlosen Übersetzer.
Unbegleitete Minderjährige (UMA) werden während des Verfahrens von einem gerichtlich bestellten Vormund vertreten.
AW haben das Recht, mit dem Büro des UNHCR oder NGOs in Kontakt zu treten, und können sich durch einen Rechtsvertreter beraten und vertreten lassen. Eine Liste mit entsprechenden Organisationen wird dem AW ausgehändigt. Das Ministerium soll innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung treffen. Wenn das innerhalb dieser Zeit nicht möglich ist, kann diese verlängert werden, worüber der AW zu informieren ist.
Für offensichtlich unbegründete Anträge gibt es ein "fast-track-Verfahren", das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll.
(MVCR - Tschechisches Innenministerium: Course of administrative proceedings for granting international protection, o.D., ...)
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (in Ausnahmefällen gem. Art. 25 und Art. 16 (1)d und e, Asylum Act). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung und Hygienebedarf. AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems.
Gegen die Entscheidung des zuständigen regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer für Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden.
(MVCR - Tschechisches Innenministerium: Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,
o. D, ...).
Die Regierung arbeitete bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen.
Die Gesetze sehen einen Flüchtlingsstatus vor und die Regierung betreibt ein System zur Bereitstellung von Schutz für Flüchtlinge. Temporärer Schutz ist gemäß EU-Gesetzen vorgesehen. 2011 erhielten 178 Personen subsidiären Schutz.
(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Czech Republic, 24.5.2012)
Dublin-II-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller.
Asylwerber können sich mit jeder Art von Beschwerde an die Polizei wenden, wie jeder andere auch.
(Anfragebeantwortungen, tschechisches Innenministerium, 9.11.2011)
Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin II, mit der Durchführungsanordnung 1560/2003 und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab.
Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten:
die Person bekommt von der Polizei eine Anordnung zur Ausreise (Ermöglichung der freiwilligen Rückkehr).
die Person wird durch die Polizei in Gewahrsam genommen, um die Ausweisung zu effektuieren, falls die Entscheidung über Verwaltungsausweisung vorher erlassen wurde.
Dann ist Inhaftierung bis zu 180 Tagen möglich.
Ein Dublin-Rückkehrer ist berechtigt, gegen eine etwaige Entscheidung über Gewahrsam sowie gegen eine Entscheidung über Verwaltungsausweisung sowie gegen eine negative Entscheidung über den Asylantrag Beschwerde einzulegen.
(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Tschechische Republik, Stand: 31.01.2012)
Non-Refoulement
Die Regierung garantierte in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre.
(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Czech Republic, 24.5.2012)
Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet.
Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangszentrum. Solche gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung.
Danach kommen AW bis zum Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw. sowie Taschengeld. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten.
Unterbringungszentren gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov.
Integrationsasylzentren dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge. Es gibt sie in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice.
Darüber hinaus gibt ein Haftzentrum für Fremde in Belá pod Bezdezem - Jezová.
(MVCR - Tschechisches Innenministerium: Alien's stay at asylum facilities, ...)
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems.
(MVCR - Tschechisches Innenministerium: Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, o. D.)
Vulnerable Personen, welche eine besondere Pflege benötigen, werden in speziellen Einrichtungen untergebracht.
Der Zugang zu Versorgung entspricht jenem von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik. Die Kosten trägt der Staat.
Die Behandlung vulnerabler Personengruppen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Frauen mit Kindern) entspricht ebenso jener von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik. Die Kosten trägt der Staat.
(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Tschechische Republik, Stand: 31.01.2012)"
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Diagnosen wäre festzuhalten, dass eine medikamentöse Behandlung verordnet worden wäre, die auch in Tschechien weitergeführt werden könne. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Tschechien würden ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Mit 28.01.2015 langte die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses zum Verein Zeige ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt wurde, dass es sich bei der beschwerdeführenden Person um eine besonders verletzliche Person handeln würde. Durch den negativen Bescheid habe sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert, sodass die beschwerdeführende Partei wieder am 28.1.2015 wieder die XXXX aufsuchen musste. Die angeführten Länderberichte würden keinen Aufschluss darüber geben, ob eine entsprechende medizinische Versorgung in Tschechien gewährleistet werden könne. In diesen würde lediglich ausgeführt, dass Asylwerber Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen würden. Ob das spezifische Krankheitsbild der beschwerdeführenden Partei entsprechen behandelt werden würde, würde unklar bleiben. Es wäre nicht hinreichend geprüft worden, ob bei einer Überstellung die beschwerdeführende Partei nach Tschechien hinsichtlich ihrer in Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden könnte. Aus dem angeführten Gutachten wäre eine derartige Beweiswürdigung nicht ableitbar. Es würde sich damit um eine unrichtige rechtliche Beurteilung handeln. Es wäre in Entsprechung des gesundheitlichen Zustandes von einer Überstellung Abstand zu nehmen und vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen. Aufgrund dieserart Gefährdung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer in Art. 3 EMRK geschützten Rechte wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurden schließlich die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen bzw. das Verfahren zu Verbesserung an die Behörde zurückzuverweisen. Der bereits oben angeführte stationäre Arztbrief wurde der Beschwerde beigelegt übermittelt.
Mit Datum 03.02.2015 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste mit einem tschechischen Schengen-Visum über Tschechien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und reiste in Folge illegal weiter nach Österreich und brachte am 26.08.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 erklärten sich die tschechischen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich für zuständig.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen und umfassenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Bei der beschwerdeführenden Partei liegen unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Schreiben und Befunde gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor, die die Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen würden.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Die Abschiebung stellt keinen Eingriff in Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Die festgestellten Tatsachen zur Reiseweg und zur Zuständigkeit des Mitgliedsstaates ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und insbesondere den Niederschriften.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere ist in Tschechien auch der Refoulementschutz jedenfalls gewährleistet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 12:
"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) ...
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Tschechiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Tschechiens gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der beschwerdeführenden Partei im relevanten Dublin Staat Tschechien schließen lassen würde.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in Tschechien, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der aktuellen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Tschechien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die tschechischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.
Insbesondere ist den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Tschechien Asylwerbern Zugang zur Grundversorgung, sowie zu Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems gewähren würde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren wurde ein Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation und in diesem Einzelfall der Vorzug zu geben.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme und der PSY III Untersuchung aber auch den ärztlichen Stellungnahmen der XXXX nicht zu entnehmen. Auch wenn hierin zukünftige Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können, so ist diesbezüglich auszuführen, dass gegenwärtig allen Stellungnahmen ausschließlich entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht suizidal eingeengt ist, bzw. nicht unter Art. 3 EMRK subsumierbaren Symptomen leiden würde. Auch ist sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass eine Überstellung in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat konkret und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine relevante und unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid befindlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerbern in Tschechien kostenlos eine medizinische Versorgung gewährt wird, die bei Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen auch u. a. psychologische Hilfe umfasst und vor diesem Hintergrund erscheint die notwendige psychologische bzw. medizinische Behandlung und Betreuung der beschwerdeführenden Partei in Tschechien als gewährleistet.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass es nicht relevant ist, ob eine PTSD oder eine andere psychische Krankheit bei den Beschwerdeführern vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat.
Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Tschechien nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehen.
Dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin massive Suizidgedanken manifestierten wurde in keinem aktuellen ärztlichen Schreiben ausgeführt. Alleine aus dem Vorliegen einer PTSD aufgrund einer lang zurückliegenden Traumatisierung kann eine akute Suizidalität bzw. eine aufgrund Art. 3 EMRK anzunehmende Unzumutbarkeit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nicht abgeleitet werden. Auch wurde das Vorliegen einer akuten Suizidalität in der Beschwerdeschrift nicht behauptet, sondern wurde darin lediglich die Vermutung in den Raum gestellt, dass durch die aktuellen ärztlichen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es durch die Überstellung zu einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin - mit der Gefahr von suizidalen Handlungen aufgrund der diagnostizierten Krankheit - kommen könnte. Auch wenn dieserart Verschlechterungen nicht ausgeschlossen werden können, so sind solcherart Annahmen jedoch als reine Spekulation zu qualifizieren und somit nicht als verfahrenswesentlich zu qualifizieren.
Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR somit auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht aus den gutachtlichen Stellungnahmen und ärztlichen Stellungnahmen die beschwerdeführende Partei betreffend keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach der Dublin III VO erkennen. Ebenso wenig handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, deren Erkrankung einen aktuellen bzw. aktuell durchgehenden Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendig gemacht hätte.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei unter möglichster Schonung ihrer Personen in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat Tschechien überstellt werden wird, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs.
Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Art. 17 Dublin Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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