BVwG G308 2002273-2

G308 2002273-2Bundesverwaltungsgericht16.03.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2002273-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2002273.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 04.10.2013, Zl.2013/0067, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesonderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 500.- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400.- herabzusetzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 04.10.2013, Bescheid Nr. 2013/0067 wurde Herr XXXX (im Folgenden BF) verpflichtet einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800.- zu entrichten.

Dies deshalb, da am 24.04.2013 eine Kontrolle auf dem Dachboden der Liegenschaft XXXX durch Organe der Finanzpolizei XXXX, XXXX, stattfand. Hierbei wurde festgestellt, dass Herr XXXX und Herr XXXX seit 23.04.2013 als Hilfsarbeiter beim BF beschäftigt waren oder nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurden. Die genannten wurden von Amts wegen nach der Kontrolle am 03.10.2013 zur Sozialversicherung angemeldet.

Die belangte Behörde schrieb daher gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag vor, dessen Höhe sich aus der pauschalen Abgeltung des Mehraufwandes ergibt. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500.- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800.-.

2. Mit Schreiben vom 05.11.2013 erhob der BF innerhalb offener Frist Einspruch und führte Folgendes aus:

Die genannten waren nie bei ihm als Dienstnehmer beschäftigt. Dies deshalb, da er ihnen keinerlei Bezahlung gewährt noch in Aussicht gestellt habe, sondern ihnen, vor allem Herrn XXXX freundschaftlich verbunden ist. Es wurden auch keine Sachbezüge vereinbart. Weiters wies er darauf hin, dass auch weitere charakteristische Merkmale eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fehlen würden, wie "persönliche Arbeitsleistungspflicht", "Gebundenheit an Arbeitszeit" oder "Disziplinäre Verantwortlichkeit" gegenüber dem Dienstgeber.

Er beantrage daher den Bescheid aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Beweiswürdigung aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 23.01.2014 legte die Kärntner Gebietskrankenkasse den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vor. Die Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

In dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, wonach am 23.04.2013 von 08:30 bis ca. 15:30 Uhr und am 24.04.2013 von 08:00 bis etwa 11:20 (Zeitpunkt der Kontrolle) zuerst der Dachboden zusammengeräumt und dann Dämmplatten auf den Dachboden getragen und doppelt schichtig überlappt aufgelegt wurden. Stundenaufzeichnungen wurden keine geführt. Weiters wurde ausgeführt dass von beiden Personen der BF der Vermieter ist, im Vorfeld der Arbeiten habe er beide Personen mündlich gefragt ob sie Zeit hätten ihm bei der Isolierung des Dachbodens zu helfen. Ursprünglich habe dies sein Sohn machen wollen, dieser sei jedoch kurzfristig erkrankt. Er gab weiters an, dass keine Entlohnung vereinbart war und auch keine erwartet wurde. Hr. XXXX gab anlässlich der ersten Befragung an, dass keine Entlohnung vereinbart war, er aber erwartet habe, dass eine Mietzinsminderung eintritt. Zu dem Zeitpunkt der Betretung bezog er Notstandshilfe.

Vom BF wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Zahlungen an die betretenen Personen geleistet. Bei der zweiten Vernehmung von Herrn XXXX am 14.08.2013 gab dieser an, dass keinerlei Entlohnung vereinbart worden war, und er auch keine erwartet habe. Es war ein reiner Gefälligkeitsdienst von ihm, die Aussage bezüglich einer erwarteten Mietzinsminderung sei ein Missverständnis gewesen. Der Gefälligkeitskeitsdienst sei seinerseits erbracht worden, da der BF ihm auch immer wieder hilfreich zur Seite gestanden ist. Als Gefälligkeitskeitsdienst könnten jedoch nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, von Kurzfristigkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Hr. XXXX führte in der Befragung am 14.08.2013 an, dass es sich um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, dies deshalb weil auch ihm der BF immer wieder helfe, wie ihn z.B. nach Klagenfurt zu fahren.

Des Weiteren wurden die wesentlichen Gesetzesstellen zitiert, und beantragt der Beschwerde keine folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 04.02.2015 zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 25.07.2014, GZ AZ GPLA 16/2014 worin über die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX und XXXX abgesprochen wurde, zurück. Dieser Bescheid ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schreiben vom 18.02.2015 langte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 01.10.2014 über Aufforderung des BVwG ein, worin der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 und 2 ASVG insoweit Folge gegeben wurde, als die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Dies deshalb, da hinsichtlich des Beschwerdeführers keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen und es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um die erste Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG handelt, so dass unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie spezial- und generalpräventiven Erwägungen insbesondere aufgrund der ungünstigen Einkommensverhältnisse eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe im Sinne des § 111 Abs.2 letzter Satz ASVG vorgenommen werden konnte.

Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF eine Mindestpension bezieht, er hat Vermögen an einem Wohnhaus, Schulden und keine Sorgepflichten. Am gegenständlichen Objekt besteht lt. Strafantrag der Finanzpolizei vom 17.05.2013 ein Fruchtgenußrecht.

Das Landesverwaltungsgericht gründete seine Feststellungen und Beweiswürdigung auf die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sich ergebenden Aussagen des BF sowie der Verwaltungsakten.

Bzgl. des Sachverhalts ergibt sich keine Divergenz zwischen den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts, und hat der BF seine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht auch auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.04.2013 um 11:20 Uhr haben Organe der Finanzpolizei XXXX am Dachboden der Polizeiinspektion Griffen, XXXX, eine Kontrolle nach dem Einkommensteuergesetz (§ 89 Abs. 3 EStG) durchgeführt.

Dabei wurden Herr XXXX und Herr XXXX beim Tragen und Auflegen von Dämmplatten angetroffen. Sie begannen mit ihrer Tätigkeit im 23.04.2013, gegen 08:30, wobei sie zuvor den Dachboden zusammengeräumt haben.

Sie waren für die für den BF ausgeübten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Der BF und die beiden genannten wohnen in einem Haus in XXXX und sind Nachbarn. Der BF ist der Vermieter. Für diese Tätigkeit wurde keine Entlohnung vereinbart und auch keine Entlohnung erwartet, die Kreise sind durch ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis verbunden und verbringen gemeinsame Freizeit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Kärnten samt Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß des BF gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die betretenen Personen erst am 03.10.2014 und somit verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.

Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten wurden, ist in diesem Fall von einer - noch - unbedeutenden Folge auszugehen.

Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. Von diesem - wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat das Bundesverwaltungsgericht selbst Gebrauch zu machen, weil der Sachverhalt fest steht und das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zwingend in der Sache zu entscheiden hat. Die Sachentscheidungspflicht geht in diesem Fall - weil der Sachverhalt feststeht - dem Grundsatz, dass das Ermessen grundsätzlich von der Behörde und nicht vom Verwaltungsgericht zu üben ist, vor.

Für einen besonders berücksichtigungswürdiger Fall konnten allerdings keine Hinweise gefunden werden.

Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landesverwaltungsgericht gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Wertungsmaßstäbe zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

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