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L506 2100678-1•BVwG L506 2100678-1
L506 2100678-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA IRAN, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der PI Traiskirchen East Ost erstbefragt.
2. Am 13.03.2013 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Zuge derer der BF mehrere Bestätigungen vorlegte.
3. Am 04.04.2013 langte beim Bundesasylamt ein Taufzeugnis den BF betreffend ein.
4. Mit Bescheid vom 19.06.2013 beauftragte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren einen Sachverständigen mit Recherchen im Iran.
5. Am 26.09.2013 und am 07.11.2013 langte ein Schriftsatz mit weiteren Ausführungen zu den Asylgründen des BF inklusive diverser Bestätigungen beim BAA ein.
6. Am 27.12.2013 erstellte der Sachverständige eine schriftliche Ausfertigung der Rechercheergebnisse.
7. Am 07.05.2014 langte eine Anfrage durch den Vertreter des BF zur Entscheidungsreife im gegebenen Verfahren ein und wurden mit Schriftsatz vom 10.09.2014 weitere Dokumente und Unterlagen durch den BF in Vorlage gebracht.
8. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 erhob der BF durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Am 29.01.2015 teilte das BFA dem Vertreter des BF mit, dass die Ladung für 11.02.2015 zur Einvernahme des BF mit 29.01.2015 postalisch versendet wurde.
10. Am 12.02.2015 langte hg. der gegenständliche Verwaltungsakt mit dem Vermerk des BFA ein, dass eine Erledigung aufgrund organisatorischer und personeller Engpässe derzeit nicht möglich sei.
11. Am 16.02.2015 langte die Mitteilung des vormaligen Vertreters des BF ein, wonach das Vertretungsverhältnis aufgelöst sei.
In einem ersucht der BF in einem handschriftlichen Schreiben, datiert mit 16.02.2015, seinen Akt ehestmöglich zwecks weiterer Bearbeitung durch die bisher zuständige do. Referentin an das BFA zu übermitteln, womit die eingebrachte Säumnisbeschwerde als zurückgezogen gilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF mit Schriftsatz vom 16.02.2015 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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