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L515 2014652-2•BVwG L515 2014652-2
L515 2014652-2Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, staatlicher<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 760766806-14717304, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1026820105-14828025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1026820301-14828044, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1026820203-14828033, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan.
I.2.1 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten, die minderjährigen bP3 und bP4 deren gemeinsame Kinder.
I.2.2. BP1 stellte erstmals im Jahre 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im sie betreffenden angefochtenen Bescheid verwiesen, welche hiermit zitiert werden:
"...
Am 23.07.2006 stellten Sie vor der Polizeiinspektion [...] erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 23.07.2006 gaben Sie zur Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:
"Es gibt in Aserbaidschan eine Sondereinheit der Regierung. Sie wollen mich wegen meines Schwagers [...] umbringen. Am 01.06.2006 wurde ich auf der Straße angehalten. Sie brachten mich in das Büro dieser Einheit, das war irgendwo in Baku wo genau kann ich nicht sagen. Sie haben mich vom 01.07.2006 bis 03.07.2006 dort festgehalten. Ich wurde am ganzen Körper mit Wasser gefüllten Plastikflaschen geschlagen. Sie haben mir zweimal irgendwelche Spritzen in die Venen gespritzt. Was das war weiß ich nicht. Sie wollten wissen wo sich mein Schwager versteckt. Schließlich wurde ich von dem Haus rausgeschmissen. Sie waren noch zweimal bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht. Sie haben das Haus durchsucht. Ich habe mich im Haus versteckt. Sie haben mir oft gesagt, dass sie mich umbringen werden. Deshalb habe ich mich zur Flucht entschlossen."
Am 09.07.2007 kehrten Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurück."
Ergänzend zu den oa. Ausführungen wird festgehalten, dass der Antrag der bP1 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.7.2007 abgewiesen wurde. Der bP1 wurde weder Status eines Asylberechtigten, noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt. Weites wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Der Bescheid wurde der bP am selben Tage zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am 20.7.2007 wurde das Bundesasylamt davon verständigt, dass die bP tatsächlich -so wie angekündigt- aus dem Bundesgebiet ausreiste (Tag der Ausreise: 9.7.2007).
Das Vorbringen der bP1 zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt wurde als nicht glaubhaft qualifiziert.
1.2.3. Die bP reisten nunmehr gemeinsam am 17.6.2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tage Anträge auf internationalen Schutz.
I.3.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:
"Im Jahr 2006 flüchtete ich mit meinem Schwager von Aserbaidschan nach Österreich, weil damals mein Schwager Probleme mit der Behörde hatte. Im Jahr 2007 wollten wir zurückkehren, um meine Familie abzuholen. Wir hatten finanzielle Probleme, deswegen konnten wir die Familie nicht holen. Wir lebten in der Zwischenzeit in einem Dorf in Aserbaidschan, weil wir von den aserbaidschanischen Behörden verfolgt wurden. Ich flüchtete mit meinem Schwager nach Georgien, wir wurden dort von mir Unbekannten bedroht. Mein Schwager verstarb deswegen an einem Herzinfarkt am 27.04.2014. Ich habe Angst um mein Leben, deswegen habe ich Georgien verlassen. Das ist mein Fluchtgrund."
I.3.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ich habe 2 Krankheiten gehabt und sonst bin ich gesund, ich habe Hepatitis, ich habe damals schon angegeben warum ich an Hepatitis erkrankt bin.
Anm. VP legt im Original vor: Überweisungsschein von Dr. H[...], Diagnose Psoriasis vulgaris (Anm. Schuppenflechte) und Hepatitis C.
Anm. Kopie in den Akt genommen.
LA: Durch was haben Sie Hepatitis C erhalten?
VP: Ich war schon 2006 in Österreich, ich war in Aserbaidschan im Gefängnis und habe mich bei einer Injektion mit Hepatitis C angesteckt.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, beim Hausarzt in [...]. Es gab bis jetzt noch keine, weiterführende Untersuchungen, keine Blutabnahmen. Es wurde noch keine Behandlung angeordnet.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Nur wegen der Hauterkrankung habe ich eine Creme verschrieben bekommen.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: Ich habe in Aserbaidschan in einem Dorf M[...] und auch im Dorf L[...], an beiden Orten gelebt.
LA: Weshalb lebten Sie in 2 Orten?
VP: Das hat mit meinem Fluchtvorbringen zu tun.
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Insgesamt etwa 6 Jahre lang. Von 2007 an bis zur Ausreise - 2007 seit meiner Rückkehr aus Österreich.
LA: Wie weit sind diese Dörfer voneinander entfernt?
VP: Die liegen unmittelbar nebeneinander.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Mit meiner Familie zusammen, wir haben einen Wohnung gemietet. Ich habe die ganze Zeit über in einer 2 Zimmerwohnung gewohnt, als ich vorher gesagt habe, dass ich in 2 Orten gewohnt habe, habe ich gemeint, dass diese 2 Orte zusammengehören.
...
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Ja, meine Mutter. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine 3 Schwestern auch in Baku leben.
LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?
VP: In Aserbaidschan, in Baku, [...].
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Ja, Häuser haben wir. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Häuser auf mich laufen.
LA: Wie viele Häuser besitzen Sie?
VP: Auf meinem Namen läuft ein sehr großes Haus mit 7 Zimmer, 150qm, ich habe nur das eine Haus.
LA: Was ist nun mit diesem Haus?
VP: Meine Mutter lebt dort.
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein, das war alles in Ordnung.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Nein, ich war schon 2006 in Österreich im Asylverfahren. 2006 habe ich schon die 1. Asylkarte bekommen, ich war fast ein Jahr da, von 2006 - 2007. Sonst war ich nirgendwo.
In Europa bin ich zum ersten Mal, in Moskau und Georgien war ich schon, dort habe ich auch gelebt.
LA: Weshalb haben Sie 2007 Österreich verlassen?
VP: Meine Familie war damals in Gefahr, ich wollte meine Familie abholen, das habe ich angegeben. Ich hab damals extra hier in Österreich gesagt, dass ich nur vorübergehend nach Aserbaidschan fahre und ich nach Österreich zurückkehre. Es hat sich dann ergeben, dass ich 6 Jahre dort geblieben bin, es ist mir nicht gelungen auszureisen.
LA: Wurde Ihr Asylantrag entschieden im Jahr 2006/2007?
VP: Nein.
LA: Sie reisten freiwillig aus?
VP: Ja, weil es Probleme in der Familie gab.
LA: Wann haben Sie sich in Moskau und Georgien aufgehalten und wie lange?
VP: Ich war zuerst 10 Tage in Georgien und unmittelbar anschließend vom 05.05.-12.06.2014 in Moskau.
LA: Was machten Sie dort?
VP: Mein Schwager ist dort gestorben, der Bruder meiner Frau. VP legt im vor: lt. Dolmetsch ist die Sprache georgisch in der beglaubigten Übersetzung und in Kopie liegt ein Schreiben in aserbaidschanisch auf. Durch Dolmetsch nicht übersetzbar. Anm. Kopien in den Akt genommen.
LA: Weiter!
VP: Ich wollte da ja schon ausreisen, aber da ist am 27.04.2014 mein Schwager in Georgien gestorben, deshalb musste ich 10 Tage dort bleiben und war dann in Moskau und habe dort 1 Monat als Koch gearbeitet.
LA: Wie lautet der Name des Schwagers?
VP: Er hat auch damals auf Asyl angesucht - H[...], geb. [...].
...
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Ja, ich war bei einer Partei. Bei der Partei Volksfront.
...
LA: Welche Stellung hatten Sie in der Partei?
VP: Ich war einfaches Mitglied.
...
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: Von 1993-1996 habe ich als Leiter eines Wachdienstes gearbeitet und zwar im Wachdienst von [...]. Von 1999-2003 arbeitete ich als Manager eines Restaurants in Baku. Von 2003-2006 arbeitete ich in einer Fabrik für Buntmetall.
Danach habe ich nicht mehr gearbeitet, ich war ständig auf der Flucht, nur den einen letzten Monat habe ich in Moskau als Koch gearbeitet.
Meine Mutter hatte eine Wohnung, diese hat sie verkauft und von diesem Erlös habe ich die letzten Jahre über gelebt.
Anm. VP erklärt der LA, dass er dies bereits bei seiner letzten EV im Jahr 2006/2007 erzählt hat. Ihm erklärt, dass LA damals nicht da war und ich es nun hören möchte!
LA: Weshalb haben Sie Ihr Haus nicht verkauft?
VP: Ich wollte das Haus nicht verkaufen, ein so großes Haus ist nicht so leicht zu verkaufen. Die Wohnung die meine Mutter verkauft hat war 40 000 Manat wert und mein Haus 200 000 Manat. Wenn ich mein Haus verkaufen hätte können, wäre ich schon viel früher hier, ich konnte nicht früher kommen, da es sich finanziell nicht ausgegangen ist.
LA: Wenn Sie es Ihnen finanziell nicht so "gut ging", weshalb lebten Sie in einer Mietwohnung?
VP: Man hat mich ja in Baku gesucht. Die wollten mich ja genauso umbringen wie meinem Schwager deshalb konnte ich dort nicht leben.
...
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Normal.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
VP: Ja, mit der Mutter habe ich noch Kontakt, es gelingt nicht so oft, weil die Telefone abgehört werden und deshalb rufe ich beim Nachbarn an, wenn ich mit ihr sprechen will.
LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?
VP: Wir reden nur über ihre Gesundheit.
...
LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?
VP: Ja.
LA: Wie hoch waren die Kosten?
VP: 1 500 USD, nur für mich, meine Familie ist nachgekommen.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Ich habe ja in Moskau als Koch gearbeitet.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Meine Mutter ist Armenierin, es gab Probleme.
LA: Welche?
VP: Die Probleme mit meinem Schwager und dieses Problem. Es gibt ja diesen Konflikt in Berg Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan. Es gibt einige Flüchtlinge aus dem Gebiet, die in Aserbaidschan leben und die werden ausgelacht, meine Kinder konnten dort nicht zur Schule gehen, weil die Großmutter Armenierin ist.
LA: Haben Sie persönlich Probleme wegen der Volksgruppe oder Religion gehabt?
VP: Ja, weil meine Mutter Armenierin ist. 3-4 Leute haben mich verprügelt ich bin weggelaufen. Ich habe am Bein eine Narbe davon. Das ist im Jahr 2007 passiert nach meiner Rückkehr aus Österreich.
LA: War dies der einzige Vorfall?
VP: Ich bin dann geflohen. Von Kindheit an bis zur Ausreise gab es keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit.
LA: Was haben Ihre Kinder in Aserbaidschan gemacht?
VP: Gar nichts. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie keine Schule besucht haben. In Baku haben Sie den Kindergarten besucht, sie waren noch zu klein für die Schule.
LA: Weshalb haben Ihre Kinder die Schule nicht besucht?
VP: Sie haben sich geschämt, weil sie ausgelacht wurden von den anderen, weil die Großmutter Armenierin ist.
LA: Können Ihre Kinder lesen und schreiben?
VP: Ja, meine Frau hat ihnen das beigebracht.
LA: Herrscht Schulpflicht in Aserbaidschan?
VP: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es keine Probleme mit den Behörden gab. Ich habe ja nicht zu Hause gewohnt, man hat mich nicht finden können.
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? [...]
VP: Ich war 2006 schon hier, ich hab damals ein Jahr lang mit meinem Schwager verbracht. Mein Schwager hat in einer Bank gearbeitet. Es gab da einen Khadzhi Mamedov, der war entweder Stellvertretender Innenminister oder Assistent des Innenministers, genau weiß ich es nicht mehr, wegen diesem Mann hatte mein Schwager Probleme, der Khadzhi Mamedov wurde festgenommen, weil er für viele Todesfälle verantwortlich war. Jetzt ist er im Gefängnis und seinetwegen hat mein Schwager Probleme bekommen. 2005 -2006 wurde nach meinem Schwager gesucht. Wir haben damals zusammengelebt und seinetwegen habe ich auch Probleme bekommen, weil 2 Jahre lang nach ihm gesucht wurde.
Das ist in Aserbaidschan üblich, dass die Verwandten Probleme bekommen, wenn nach der Person gesucht wird und nicht auffindbar ist. 2006 sind wir nach Österreich gekommen, als ich bereits fast ein Jahr in Österreich war habe ich beim Telefonat mit meiner Frau erfahren, dass es Probleme mit den Kindern gibt, da musste ich wieder zurück nach Aserbaidschan fahren. Ich habe mich im Jahr 2006 wegen dem Khadzhi Mamedov mit Hepatitis C angesteckt. Im Jahr 2007 ist zuerst mein Schwager nach Aserbaidschan zurückgefahren, dann hat aber meine Frau am Telefon gesagt, dass sie Angst hat und Leute haben angerufen und gedroht, das Kind zu entführen, da musste ich zurückfahren.
LA: Wo und wann haben Sie mit Ihrem Schwager gelebt?
VP: In Baku, in [...]. Es war ein Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es meinem Schwager gehörte. Ich lebte mit meiner Familie und er mit seiner Familie.
LA: Nennen Sie mir die Familienmitglieder der Familie des Schwagers?
VP: Er mit seiner Frau und 2 Kinder. In dem Haus gab es 2 getrennte Wohneinheiten.
LA: Wo befinden sich die Gattin und die Kinder Ihres Schwagers?
VP: In Baku, sie lebten bis zum Tod meines Schwagers an der angeführten Adresse, danach sind sie zur Mutter der Frau gezogen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß wo die wohnt. Die Kinder sind 10 und 8 Jahre alt.
LA: Wie lautet der Name Ihrer Schwägerin und der Kinder?
VP: [...].
LA: Diese Personen befinden sich noch in Aserbaidschan?
VP: Ja. Jetzt, wo mein Schwager getötet wurde haben sie keine Probleme mehr.
LA: Weswegen befindet sich Khadzhi Mamedov in Haft, weswegen wurde er verurteilt?
VP: Der war im Innenministerium Oberst oder General, verurteilt wurde er wegen einer Kindesentführung und 6 oder 7 Morden. Er war Mitglied einer Mafia.
LA: Weshalb hatte Ihr Schwager Probleme wegen Khadzhi Mamedov?
VP: Mein Schwager hat bei der Bank als Fahrer gearbeitet, er musste oft Briefe ausliefern.
VP legt Namenskarte des Schwagers vor, welche dieser während seiner Tätigkeit in der Bank getragen hat. [...] Bank. Anm. Kopie in den Akt genommen.
LA: Weiter!
VP: Mein Schwager hat auch einen Brief an Khadzhi Mamedov ins Innenministerium gebracht. Dabei wurde auch mein Schwager gemeinsam mit Khadzhi Mamedov fotografiert. Als Khadzhi Mamedov ins Gefängnis kam, dachten die Angehörigen der Opfer, das mein Schwager auch involviert war, obwohl er damit nichts zu tun hatte, deshalb wollten sie meinen Schwager umbringen. Nachdem er geflohen war, bekam ich Probleme, eine Woche wurde ich festgehalten und habe die Injektion bekommen wo ich mich mit Hepatitis C angesteckt habe. Ich konnte mit Mühe entkommen und mein Schwager und ich haben uns getroffen und sind nach Österreich gekommen. Wir sind damals von Baku nach Georgien gefahren.
LA: Vorhalt der Aussage, dass der Schwager früher geflohen ist und Sie danach Probleme bekamen und geben danach an, dass Sie gemeinsam geflüchtet sind?
VP: Wir haben beide Probleme bekommen und sind gemeinsam geflüchtet.
LA: Welche Probleme haben Sie bekommen?
VP: Ich bin eine Woche festgehalten worden.
LA: Wo wurden Sie festgehalten?
VP: Das weiß ich nicht, es war ein dunkler Ort in Baku.
LA: Schildern Sie mir die Festnahme, wann, wo?
VP: Es ist in der Nähe des Hauses passiert. Eine Woche lang wurde ich geschlagen worden, sie wollten wissen wo sich mein Schwager aufhält, ich wusste es wollte es nicht sagen.
6 Tage wurde ich geschlagen und weil ich es nicht verraten habe wollten sie mich umbringen.
LA: Frage wiederholt! Anm. VP schweift aus!
VP: Es war 2006, das Datum weiß ich nicht mehr. Das war vor unserem Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es in der [...] Str. war. Es kam ein Auto an, es waren 4 Personen drinnen ich musste einsteigen und mitfahren.
Anm. VP verschränkt die Arme und lehnt sich zurück.
LA: Weiter!!!
VP: Ich stand auf der Straße, es fuhr ein Auto vorbei. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ein blauer Mercedes war, ich stand auf der Straße und rauchte, sie sind vorbeigefahren, haben mich gegrüßt und dann musste ich mitfahren. Sie haben mir einen Sack über den Kopf gestülpt.
LA: VP aufgefordert zu sprechen!
VP: Sie sind stehen geblieben, gesprochen haben sie nichts. Ich stand da auf der Straße und rauchte, da blieben sie stehen, alle 4 stiegen aus und nahmen mich mit. Sie haben nicht gesprochen. Ich wurde in irgendein Haus gebracht, da ich den Sack auf dem Kopf hatte konnte ich nichts sehen, in den Raum in dem ich war gab es kein Fenster. Jeden Tag wurde ich geschlagen.
LA: Schildern Sie mir den Ablauf als Sie festgehalten wurden?
VP: Sie haben mich ständig geschlagen und wollten wissen wo mein Schwager ist.
LA: Frage wiederholt!
VP: Die waren dort zu 4. Sie fragten ständig wo mein Schwager ist.
LA: Weiter bitte!
VP: Nach einer Woche gelang mir die Flucht. Wie mir dies gelungen ist, weiß Gott allein.
LA: Wie sind Sie freigelassen worden?
VP: Es war am Abend. Ich bin zuerst gelegen und aufgestanden, die Tür war aus Holz ich hab dann die Tür aufgebrochen, draußen waren 2 Männer, 2 Wachleute die haben geschlafen deshalb konnte ich weglaufen. Das war gegen 3 oder 4 Uhr in der Nacht, es war finster.
LA: Wie war der Weg von diesem Haus weg?
VP: Ich musste 2 oder 3 km zu Fuß gehen oder mehr, das war an einem Ort wo keine Autos unterwegs waren. Dann kam ich zu einer Überlandstraße dort konnte ich ein Auto anhalten und nach Hause fahren.
LA: Schildern Sie mir die Umgebung des Hauses wo Sie festgehalten worden sind?
VP: Das Haus war im Wald.
LA: Wie orientierten Sie sich?
VP: Ich bin losgegangen bis zu einer Straße. Mir war wichtig, dass ich zu einer großen Straße komme.
LA: Wer brachte Sie nach Hause? Sahen Sie Straßennamen?
VP: Es war ein weißer Lada 06, der Fahrer war ein etwa 60-65 jähriger Mann, er hat gesehen, dass ich voller Blut war und hat mich heimgebracht. Er wollte mich ins Krankenhaus bringen, ich wollte nach Hause. Er hat mich in der Nähe des Hauses in der [...] Str. aussteigen lassen.
LA: Was haben Sie mit dem Fahrer gesprochen z.B. wo Sie sich hier befinden?
VP: Nein, ich habe nicht mit ihm gesprochen.
LA: Suchten Sie ein Krankenhaus auf oder sonst. ärztliche Behandlung?
VP: Nein, ich hatte zu viel Angst.
LA: Gingen Sie zur Polizei um Anzeige zu erstatten?
VP: Nein ich hatte Angst, ich dachte, dass die alle zusammengehören, außerdem stand ich unter Schock.
LA: Nach dem Schock hätten Sie zur Polizei gehen können?
VP: Ich hatte Angst, die stecken alle unter einer Decke.
LA: Wie erklären Sie mir, dass Khadzhi Mamedov trotzdem verurteilt wurde, wo doch alle unter einer Decke stecken?
VP: Der war ja schuldig, mein Schwager war ja nicht schuldig.
LA: Von wem wurden Sie festgehalten?
VP: Das weiß ich ehrlich gesagt nicht.
LA: Sie führten ja aus, dass Ihre Probleme mit Khadzhi Mamedov zu tun haben, wer hätte sonst noch Interesse an Ihnen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Gab es besondere Vorfälle als Sie festgehalten wurden?
VP: Nein.
LA: Wann starb Ihr Schwager und wie?
VP: Er verstarb am 27.04.2014, wir wollten gemeinsam nach Österreich kommen, am 25.04. fuhren wir von Aserbaidschan nach Georgien, wir wollten dort einen Schlepper suchen, wir haben in Tbilisi gewohnt, am 27.04 haben wir in der Früh das Haus verlassen. Es gibt einen Ort in Tbilisi. Wo die Fernfahrer stehen, dort wollten wir hin. Als wir das Haus verließen waren da 4 Männer die uns wiedergefunden hatten, wir liefen weg, aber mein Schwager war eher dick. Deshalb konnte er nicht so gut laufen und er war Herzkrank. Er musste stehen bleiben. Er erlitt einen Herzanfall und wurde mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht und verstarb.
...
LA: Was passierte mit den 4 Leuten, die Ihnen nachgelaufen sind?
VP: Ich bin ja weggelaufen. Ich habe die Nacht am Busbahnhof verbracht und kam in der Früh zurück und habe dort 7 Tage noch gelebt.
LA: Hatten Sie keine Angst, dass die Leute, welche Sie "verfolgt" haben, wiederkommen, in das Haus?
VP: Die wussten nicht wo wir wohnen, die haben uns nur zufällig auf der Straße gesehen.
LA: Hat Ihr Schwager Geschwister oder ist er mit noch jemand verschwägert - gemeint seitens dessen Gattin?
VP: Ja, seine Frau hat einen Bruder.
LA: Wurde dieser Bruder auch verfolgt?
VP: Nein. Nur mein Schwager und ich waren betroffen.
LA: Warum?
VP: Weil wir zusammengelebt haben.
LA: Sie führten aus, dass Sie ein Haus in Baku besitzen, weshalb zogen Sie nicht dorthin um den Problemen zu entgehen?
Anm. VP verschränkt wieder die Arme und wirkt genervt.
VP: Ich wollte meiner Mutter keine Probleme machen und das Haus dort war groß, es gab 2 Wohneinheiten und deshalb haben wir dort gewohnt.
LA: Aber Ihr Haus ist auch sehr groß!
VP: Ich habe das Haus teilweise vermietet.
LA: Als Sie aus Baku weggezogen sind nach [...], gab es da Probleme?
VP: Nein. Dort konnte ich kein normales Leben führen, ich hatte Angst und fast 7 Jahre lang kein Leben.
LA: Wenn Sie keine Probleme hatten, weshalb konnten Sie nicht leben?
VP: Weil sie mich im April 2014 dort gefunden haben.
LA: Wer hat Sie gefunden?
VP: Irgendwelche Leute sind gekommen, mein Nachbar hat mir gesagt, dass Leute gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sobald ich gehört habe, dass jemand nach mir sucht bin ich mit meiner Familie geflohen.
LA: Wann war das? Was sagten die Leute zu Ihrem Nachbarn?
VP: Im April 2014. Sie haben nach mir gefragt, sie haben gehört, das Aslan da wohnt.
LA: Wie heißt Ihr Nachbar?
VP: M[...].
LA: Der Familienname?
VP: Den weiß ich nicht.
LA: Wohin flüchteten Sie?
VP: Ich habe meinen Schwager angerufen, der war gerade in einem Vorort von Baku. Wir haben uns getroffen und dann wollten wir sofort nach Österreich. Zu meiner Frau sagte ich sie soll vorübergehend zu ihrem Vater ziehen.
LA: Wohin?
VP: Er lebt in Baku. Sie ist zu ihm gezogen.
LA: Wo befand sich Ihr Schwager nach den Vorfällen?
VP: Der hat in den 7 Jahren in einem Vorort von Baku gewohnt - dem oben erwähnten.
LA: Gab es sonst noch Vorfälle gegen Sie oder ihrem Schwager in den 7 Jahren?
VP: In den 7 Jahren gab es keine weiteren Vorfälle gegen mich und meinen Schwager.
Ich war nach der Rückkehr 2007 kurz in Baku und da kam heraus, dass meine Mutter Armenierin ist und bin in das Dorf gezogen.
LA: Weshalb zogen Sie in das Dorf?
VP: Weil es weit weg ist von Baku. Dort ist ganz ruhig, dort gibt es nur 20 oder 30 Häuser.
LA: Weshalb kehrte Ihr Schwager nach Aserbaidschan wieder zurück?
VP: Auch bei ihm gab es in der Familie, mit der Frau und Kinder Probleme.
LA: Welche?
VP: Die bekamen jeden Tag Drohanrufe.
LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?
VP: Ich hatte Angst um mein Leben und um das Leben meiner Familie.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Die bringen mich 100% um.
LA: Wer?
VP: Diese Mafia.
LA: Ihr Schwager ist nun tot?
VP: Umso mehr habe ich Angst, wir sind ja zusammen nach Österreich gekommen und nun bin ich allein übrig.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein. Ich hab es versucht, ich konnte dort nicht leben. Sie haben mich gefunden.
Anm. VP spielt mit seiner Geldbörse, wird nervös.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Ich weiß es nicht, ich habe Angst.
...
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In [...].
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Von der Grundversorgung.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Noch nicht. Ich möchte aber gerne.
LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?
VP: Gut.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: In meiner Freizeit lese ich oder verbringe ich die Zeit mit meinen Kindern. In [...] sind die Leute sehr freundlich und es gibt Kontakt zu Österreichern.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles vorgebracht.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
Ergänzungen seitens LA:
LA: Welche Verletzungen haben Sie erlitten, während Ihrer Festnahme, war dies ein offizielles Gefängnis, wie sah es in dem Raum aus, wo Sie sich befanden?
VP: Ich hatte Hepatitis und am Bein habe ich einen Fleck von damals und außerdem habe ich oben keine Zähne mehr, das ist in dieser Woche passiert. Es war kein offizielles Gefängnis. Es war dort ganz schwarz, es gab einen Stuhl und einen Tisch, sonst nichts und ich war mit Handschellen an den Handgelenken gefesselt.
LA: Wie lange trugen Sie die Handschellen?
VP: Wenn ich geschlagen wurde haben sie mir die Handschellen abgenommen, ich wurde bewusstlos und als ich aufwachte hatte ich keine Handschellen oben und konnte fliehen.
LA: Wo ist Ihr Schwager begraben?
VP: In Baku, auf Nachfrage gebe ich an, dass dessen Vater die Beerdigung organisierte.
LA: Wie sind Sie aus Österreich 2007 ausgereist?
VP: Ich hab ein Papier bekommen und war bei der Botschaft. Ich bin mit dem Flugzeug ausgereist. Die Stelle in Wien hat mir das Ticket gekauft, ich weiß nicht die Diakonie vielleicht.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
bP2 - bP4 beriefen sich auf die von bP1 vorgebrachten Gründe.
I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.
Da Sie am 23.07.2006 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben und das Bundesgebiet mit 09.07.2007 freiwillig verlassen haben und Sie daraufhin von 2007 bis 2014 in Aserbaidschan bei Ihrer Familie aufhältig waren, lässt dies den Anschein erwecken, dass Sie sich nicht bedroht fühlten, ganz im Gegenteil. So führten Sie auf die Frage der Einvernahmeleiterin aus, ob es nachdem Sie, als Sie aus Baku wegzogen im Dorf [...] Probleme gab, dies mit Nein an. Sie hätten dort trotzdem kein normales Leben führen können, da man Sie im April 2014 gefunden hätte (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 17, vom 12.09.2014).
Ihre Gattin führte in deren Einvernahme aus, dass die Bedrohungen an der Familie 2007 begonnen hätten und bis zu deren Ausreise angehalten hätten, davor hätte es keine Vorfälle gegeben.
Erstaunlich ist jedenfalls, dass Sie dies nicht so ausführten, Sie erklärten, dass Ihre Familie in Gefahr gewesen sei und dies der Grund für Ihre freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan war. Sollten wirklich diese Bedrohungen über 7 Jahre an Ihre Familie gewesen sein, so hätten Sie diese detailgenau schildern können, was Sie nicht taten. Außerdem wären Sie wirklich 7 Jahre lang bedroht worden, warum hätten Sie sich 7 Jahre für eine Ausreise Zeit gelassen.
Bemerkenswert ist auch Ihre Ausführung über die angebliche Anhaltung. Bei Ihren Ausführungen zeigen sich einige widersprüchliche Angaben in Ihren Einvernahmen. So führten Sie in Ihrer Niederschrift vom 14.12.2006 aus, dass Sie von Mitarbeitern einer Spezialabteilung geschnappt und weggebracht worden seien. Sie wären danach 3 Tage festgehalten worden und am Abend des 3. Tages wären Sie "hinausgeschmissen" worden. Während dieser Anhaltung hätte man Sie geschlagen und man hätte Ihnen eine Spritze verabreicht. Nach Ihrer Freilassung wären Sie mit Ihrer Schwester zur Blutabnahme gegangen und dabei hätte man festgestellt, dass Sie sich mit Hepatitis C infiziert hätten.
Der Antikörpertest kann erst 1-3 Monate nach der Infektion Antikörper nachweisen. Der Nachweis von Virusbestandteilen gelingt hingegen meist schon 2 Wochen nach der Infektion, jedoch nicht wie in Ihrem Vorbringen dargestellt.
Vor der Einvernahmeleiterin gaben Sie am 12.09.2014 an, dass Sie von Ihnen unbekannten Männern eine Woche lang festgehalten wurden, nur mit Mühe hätten Sie entkommen können und auch nur deshalb, da 2 Wachleute geschlafen hätten und Sie die Tür aufgebrochen hätten und entkommen konnten.
Ihren diesbezüglichen Ausführungen kann keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden.
So erwähnten Sie bei der Einvernahme am 14.12.2006, dass Sie in einem Gebäude der Spezialeinheit, welche sich in Baku in der [...] festgehalten worden seien. In der Einvernahme vom 12.09.2014, wären Sie in irgendein Haus gebracht worden. Als Ihnen die Flucht gelungen sei, wären Sie noch 2 bis 3 km gegangen, bis Sie zu einer Überlandstraße gekommen wären. Als Sie von der Einvernahmeleiterin aufgefordert worden sind, die Umgebung zu schildern, wo sich dieses Haus befand. Führten Sie aus, dass dieses Haus im Wald war (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 13-14, vom 12.09.2014).
Auch hätten Sie aufgrund Ihrer Verletzungen, da Sie angaben voller Blut gewesen wären, keinen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchten.
Ihre Gattin befragt ob Sie im Jahr 2006 immer zu Hause übernachtet haben, führte diese mit - "Ja" aus.
Sollten Sie wirklich einige Tage nicht zu Hause gewesen sein, wäre dies sich mit ziemlicher Sicherheit Ihrer Gattin im Gedächtnis geblieben, schon allein um Sorge Ihrer Person gegenüber.
So kann von Ihren Schilderungen nur davon ausgegangen werden, dass es sich um eine von Ihnen konstruierte Rahmengeschichte handelt.
Ihre diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nur auf Nachfrage geben.
Eine Person, welche tatsächlich festgenommen werden würde, würde dieses prägende Ereignis über Jahre hinweg nicht vergessen und könnte sich an das "erlebte" genauestens erinnern und würde, nicht wie Sie, die Angaben derartig unterschiedlich wiedergeben.
Ebenso wenig würde jemand, dem in seiner Heimat Verfolgung bzw. sogar der Tod droht, freiwillig dorthin zurückkehren, so wie Sie es praktizierten.
Ihre Angaben zu den Personen welche Sie bedroht hätten führten Sie vage und allgemein aus.
Sie suchten trotz der von Ihnen behaupteten Bedrohungen, die Polizei nicht auf.
In weiterer Folge führten Sie an, dass Sie nach Ihrer Rückkehr aus Österreich Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit Ihrer Mutter bekommen hätten. Ihre Mutter sei Armenierin und Leute hätten Sie aufgrund dessen verprügelt. Da Ihre Kinder ausgelacht werden, würden diese die Schule nicht besuchen, Ihre Gattin hätte den Kindern lesen und schreiben beigebracht.
Ganz andere Angaben tätigte Ihre Gattin in deren Einvernahme vom 12.09.2014, so wären Ihre Kinder in Baku in die Schule gegangen, Probleme wegen ihren armenischen Wurzeln hätte es in der Schule nicht gegeben, es hätte einmal eine Vorfall gegeben, wo Ihre Kinder als Armenier beschimpft worden wären. Ihre Tochter hätte von 2008 bis 2010 und Ihr Sohn von 2011 bis 2013 die 18. Schule in Baku besucht. Auch auf die Frage ob Ihre Gattin die Kinder im Dorf unterrichtet hätte, führte diese aus, dass jeden Werktag ein Lehrer zu Ihnen nach Hause gekommen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin S. 14-15, vom 12.09.2014).
Bemerkenswert ist Ihr Verhalten in Georgien, Sie wären vor dem Haus indem Sie und Schwager gewohnt hätten von 4 Männern "wiedergefunden" worden , davongelaufen und danach kehrten Sie wieder in diese Unterkunft zurück und hätten 7 Tage dort verbracht und wären danach nach Moskau gereist.
Diesbezüglich zeigt sich im Vergleich mit der Aussage Ihrer Gattin in der Einvernahme vom 12.09.2014, ein Widerspruch. Sie wären mit dem Leichnam Ihres Schwagers von Georgien nach Aserbaidschan zurückgekehrt, hätten am Begräbnis teilgenommen und wären eine Woche in Baku aufhältig gewesen. Danach seien Sie nach Moskau weitergereist.
Für die erkennende Behörde ist nun in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen. Hätten die allgemeinen Lebensumstände auch nur annähernd eine Furcht vor weiterer Bedrohung bei Ihnen hervorgerufen, so hätten Sie nicht von 2011 bis 2014 in Kirgisistan, im Familienverbund gelebt. Es kann in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch jahrelang im Einflussbereich seiner angeblichen Bedroher aufhält, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen hervorgerufen hätten.
Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand, Sie sind freiwillig zurückgekehrt und haben dort mit Ihrer Familie gelebt. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen."
In Bezug auf die bP2 - bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die bB folgende Feststellungen:
"Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter.
Die Präsidentschaftswahl am 9.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses "Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte", Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationale Wahlbeobachtungsmission des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierte in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%) (AA 3.2014a).
...
Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung "Milli Mejlis" spielt nur eine untergeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europarat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch deutlich spürbar. Der Staatspräsident und die überwiegend aus Oligarchen bestehende Regierung können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen.
Art. 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben (AA 12.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Sicherheitslage
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität.
Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Konfliktregion Bergkarabach sowie die im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebiete ab. Hier muss mit Minen gerechnet werden und es kommt regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 8.8.2014).
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten (Europäische Kommission 20.3.2013).
Quellen:
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 7.7.2014
...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte.
Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden.
Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter (AA12.3.2013).
Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und neun andere Richter disziplinierte.
Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2013] gegen 241 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurde von 172 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch Mitarbeiter berichtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. In den ersten neun Monaten 2013 erhielt das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter 96 Beschwerden wegen Misshandlung in Haft. Die Behörde verfolgten glaubwürdige Vorwürfe von Prügeln, Drohungen und anderen Misshandlungen in Haft, welche durch verschiedene inhaftierte politische Aktivisten gemacht wurden nicht effektiv (HRW 21.1.2014).
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 2013 111 Häftlinge misshandelten, verglichen mit 141 im Jahr 2012. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen auf den Polizeistationen. Lokale Berichterstatter berichten auch von weitverbreitetenen Schikanieren und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen in Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt. Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden. Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft.
Extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" sind nicht bekannt geworden. Es gibt jedoch immer wieder ungeklärte Todesfälle im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 12.3.2013).
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren und mittleren Ebene Erfolge erzielte, agierten hochrangige Beamte straffrei. Straffälle, im Zusammenhang mit Bestechung und andere Formen der Regierungskorruption beeinträchtigen das tägliche Leben. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Der niedrige Gehalt der Polizei trägt zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres 2013 Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft (USDOS 27.2.2014).
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 127. von 177 Plätzen (TI 2013).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Einige NGOs berichteten von einem erhöhten Druck auf ihre Aktivitäten im Laufe des Jahres 2013. Dieser Druck kann vielfältig sein. Manche NGOs berichten, dass ihnen Konferenzräume nicht vermietet wurden.
Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 485 NGOs mit 5,3 Millionen Manat ($ 6,6 Mio.) (USDOS 27.2.2014).
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist seit den Gesetzesänderungen vom März 2013 und Januar 2014 neuen Restriktionen unterworfen. Nicht-registrierte NGOs müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, wenn sie fremdfinanzierte Projektarbeit ausführen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig (AA 3.2014a).
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig):
• American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
• Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
• Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
• Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
• Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
• International USA (Ernährung/Schutz)
• Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
• Caspian Project (USA/Gesundheit)
• Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre Hilfskoordination),
• Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
• Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
• Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
• Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
• Save the Children (USA/Beihilfen)
• Open Society Institute (USA/Beihilfen)
• Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
• USAID (humanitär)
• World Vision International (USA/humanitär) (IOM 6.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudspersonen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verschlechterte sich während des Jahres dramatisch. Die Behörden verhafteten dutzende politische Aktivisten unter falschem Vorwurf, inhaftierte kritische Journalisten, lösten mehrere friedliche öffentliche Demonstrationen auf und erließen Rechtsvorschriften die die Grundfreiheiten weiter einschränkten (HRW 21.1.2014).
2013 waren in Aserbaidschan "ernste Rückschritte" hinsichtlich politischer Rechte und gesellschaftlicher Freiheiten zu beobachten (RFE/RL 23.1.2014).
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren trotz positiver Signale verschlechtert. Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.1.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch die jüngste explizite Ausdehnung des Verleumdungstatbestands auf Äußerungen im Internet noch befördert wurde. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich untersagt und aufgelöst. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar 2013 protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren und mit Anwohnern über die Hintergründe der Unruhen sprachen. Ihnen drohen bis zu 12 Jahre Haft.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet (AA 3.2014a).
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
...
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Behörden lösten mehrere friedliche Proteste auf, manchmal auch gewaltsam und verhaftete Demonstranten. Im Februar 2013 wurde vom Parlament eine Gesetzesänderung angenommen, die es nicht registrierten Gruppen unmöglich macht, legal Zuschüsse oder Spenden zu erhalten (HRW 21.1.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann.
Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).
In der Praxis werden in der Innenstadt von Baku seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.
Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (AA 12.3.2013).
Obwohl die Vereins- und Versammlungsfreiheit gesetzlich verankert ist, beschränkte die Regierung diese.
Die Verfassung schreibt fest, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden eingeholt werden soll.
Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, meist an umständlich zu erreichenden Örtlichkeiten stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel empfunden haben (USDOS 27.2.2014).
Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten. Sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt (AA 12.3.2013).
Quellen:
Opposition
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Weder die Kommunalwahlen vom 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren (AA 12.3.2013).
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Regionale Parteimitglieder mussten oft den Zweck der Versammlung verbergen. Mitglieder von Oppositionsparteien berichteten, dass die Polizei oft kleine Zusammenkünfte auflöste und Teilnehmer zur Befragung inhaftierte. Oppositionsparteien haben weiterhin Schwierigkeiten, Büroräumlichkeiten anzumieten, da die Vermieter behördliche Vergeltung fürchten. Einige Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Der säkulare Staat lässt den Religionsgemeinschaften relativ breiten Raum. Einschränkungen gelten für sog. "nicht-traditionelle" missionierende und islamistische Gemeinschaften.
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Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation, die nach der letzten Volkszählung von 2009 angeblich 91 % der Bevölkerung von aktuell 9,32 Mio. ausmacht, weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen -1,3 %, Lesginen -2,0 %, Armenier-1,5 % (fast ausschließlich in Berg-Karabach), Talysch -1,3 % sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet.
Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV-und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf Kurdisch und Georgisch gesendet. Zum Teil können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland.
Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.3.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Inhaftierung des Herausgebers der talyschsprachigen Zeitung "Talyschi Sado", Hilal Mammadov und seines 2009 verstorbenen Vorgängers, Novruzali Mammedov, sind jedoch auch als Warnung an die Talyschen zu werten.
Seitdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.
Es gibt Hinweise, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in Baku ist bekannt, dass russischen Aeroflot-Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wurde (AA 12.3.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv um. Es gab keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern im Laufe des Jahres. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Während die Regierung ethnischen Armeniern erlaubt zu reisen, verlangen Beamte Berichten zufolge Bestechungsgelder oder schikanieren ethnische Armenier, die Reisepässe beantragen.
Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, Lesginen im Norden, Mescheten und Kurden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs, folgte 2012 ein Wachstum um 2,5%, 2013 ein deutliches Wachstum um 6% (das Öl-/Gas-BIP stieg um 1,1%; das Nicht-Öl-/Gas-BIP um 10%). Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 12% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,3% des BIP (mit Forstwirtschaft/ Jagd/ Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner (AA 3.2014c).
Die Arbeitslosigkeit beträgt 6% (2013) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 14,2% (CIA Factbook 23.6.2014).
Mit 1. Oktober 2012 waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku (Europäische Kommission 20.3.2013).
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts- und Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest (Europäische Kommission 15.5.2012).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser -auch außerhalb größerer Städte -und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013).
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
Ambulante Einrichtungen: 1.817
Krankenhäuser: 862
Krankenhausbetten: 74.000
Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.
Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden.
Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.
Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:
darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden.
Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.
Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (BAMF-IOM 6.2014).
Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 12.3.2013).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Wien, am 07.01.2013
Thema: Hepatitis C und Leberzirrhose
Stehen stationäre und ambulante Behandlung von oben genannten Krankheiten sowie regelmäßige Nachuntersuchungen durch einen Internisten zur Verfügung?
MedCOI Bericht (AZ-2698-2012 EUR) vom 29.12.2012
Eine ambulante Behandlung und Nachuntersuchung sind durch einen Internisten in Zentral-Clinic Hospital in Baku möglich.
Eine ambulante Behandlung und Nachuntersuchung sind durch die Infektiologen in Central Clinic Hospital und in XMK Hospital in Baku möglich.
Sind die notwendigen Laborkontrollen möglich?
MedCOI Bericht (AZ-2698-2012 EUR) vom 29.12.2012
Die notwendigen Laborkontrollen sind in Zentral-Clinic Hospital und SOS Clinic in Baku möglich.
Address of SOS Clinic: 1 Yusif Safarov Street, Baku, Azerbayjan.
Tel.: 99412 489 54 71, 99450 212 69 21.
Sind die Ultraschallkontrollen der Leber möglich?
MedCOI Bericht (AZ-2698-2012 EUR) vom 29.12.2012
Die Ultraschallkontrollen der Leber sind in folgenden medizinischen Einrichtungen in Baku möglich.
Address of XMK: 31 Badamdar Street, Baku, Azerbaijan Tel.: 99412 493 51 11, 99412 493 38 25.
Address of Clinic named after Leyla Shikhlinskaya: Yusif Safarov
Street, Baku. Tel.: 99412 496 51 05/06.
Hepatitis C kann sowohl in staatlichen als auch in privaten Krankenhäusern behandelt werden.
Private Kliniken:
Central Clinic Hospital: Die Behandlungskosten hängen von der Schwere der Erkrankung ab. Adresse: Parlament Ave, Tel.: 012 492-10-92; 492-16-50.
Central Customs Hospital: Die Behandlungskosten hängen von der Schwere der Erkrankung ab. Adresse: 118-Kazimzade Str, Tel.: 012 537-01-93.
Zuerst muss der Patient einen Bluttest für 25 AZN vornehmen lassen, dann wird ein PCR-Test durchgeführt, 260 AZN kostet. Bei Hepatitis C Infektionen kommen dann noch elf weitere Tests für je 11 AZN hinzu. Die Kosten für die Behandlung liegen zwischen 200-1000 AZN im Monat, je nach Schwere der Erkrankung. Darin sind die Kosten für die Medikamente und die medizinischen Untersuchungen enthalten.
Staatliche Kliniken:
Das City Clinic Hospital #1, hat eine moderne Ausstattung und kann die nötigen Tests und die Behandlung durchführen. Adresse:
1-Mirgasim Str, Tel: 012 597-99-19.
Offiziell sind Untersuchungen und Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, aber inoffiziell müssen die Patienten an das medizinische Personal Gebühren entrichten.
(Anmerkung: 1 AZN = 0,98 EUR, Stand 07.01.2013; Quelle:
Umrechner-Euro: Umrechnung Aserbaidschan Manat (AZN) Euro, http://www.umrechner-euro.de/umrechnung-aserbaidschan-manat, Zugriff 7.1.2013)
Zu diesem Fall auch:
BAMF-IOM: ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Juni 2012, Zugriff 10.12.2012
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den 11 Distriktverwaltungen erhalten.
Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
• Ambulante Einrichtungen: 1.817
• Krankenhäuser: 862
• Krankenhausbetten: 74.000
• Ärzte: 29.000
Staatliche Spezialkrankenhäuser: Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrische Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologische Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.
Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:
Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt.
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.
Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:
darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.
Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insuarance mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Ausländische Firmen und Büros von internationalen Organisationen kümmern sich um die Krankenversicherungen ihrer Mitarbeiter in Aserbaidschan.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus.
Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action, Brussels, 15.5.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 10.12.2012)
Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens fort, insbesondere durch den Bau und Sanierung der Gesundheitseinrichtungen. Die Ausbreitung von multiresistenter Tuberkulose und Auftreten von nichtübertragbaren Krankheiten ist eine zunehmende gesundheitspolitische Herausforderung. Die Einführung einer verpflichtenden Krankenversicherung würde zu einer besseren Finanzierung des Gesundheitssektors beitragen.
Azerbaijan pursued health sector reform, in particular by constructing and refurbishing health care facilities. The scale of out of pocket payments remained significant. [...] The spread of multidrug resistant tuberculosis and the incidence of non-communicable diseases is an increasing health challenge. The introduction of a compulsory health insurance would contribute to a better financing of the Health sector in Azerbaijan.
AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität."
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisher behauptete Fluchtvorbringen wiederholt. Die bP1 sei nach der erstmaligen Antragstellung nach Aserbaidschan zurückgekehrt, weil die Familie weiterhin bedroht worden sei.
2014 sei die Familie von den Verfolgern wieder gefunden und bP4 angesprochen und misshandelt worden. bP4 sei seit diesem Ereignis traumatisiert, wache nachts oft auf und schreie, sei auch sonst sehr ängstlich. Dies wäre bereits vor der belangten Behörde vorgebracht worden, aber von der Dolmetscherin nicht übersetzt worden, sie hätte nur gelacht.
Eine frühere Flucht aus Aserbaidschan wäre aufgrund der finanziellen Lage der Familie nicht möglich gewesen.
bP1 sei an Hepatitis C erkrankt und in Österreich in ärztlicher Behandlung. In Aserbaidschan wäre der bP1 eine Behandlung nicht möglich, weil sie für die Kosten nicht aufkommen könnte.
I.6.1. Nach Vorlage der Beschwerdeakte wurde in die den Schwager der bP1 betreffenden Asylakte Einsicht genommen. Der genannte Schwager begründete seinen Antrag damit, dass er als Kraftfahrer für eine Versicherungsgesellschaft, welche einer Bank gehöre, tätig gewesen wäre und in dieser Eigenschaft auch an Haci MAMMADOV Post zugestellt hätte. Im Rahmen der Ermittlungen rund um Haci MAMMADOV wäre der Cousin der bP vorübergehend festgenommen, befragt und misshandelt worden. Es wäre ihm vorgehalten worden, er sei bei der Übergabe von Post an Haci MAMMADOV gefilmt worden und hätte von ihm Verlangt, den Inhalt der Post preiszugeben. Dass es sich lediglich um eine Glückwunschkarte gehandelt haben sollte, hätte man ihm nicht geglaubt. Der Cousin wäre der Mittäterschaft beschuldigt worden. Die "Leute von der Spezialeinheit" hätten ihn jedoch bedroht, ihn zukünftig wieder festzunehmen.
Während der Zeit der Entführung wäre auch die Frau des Bankdirektors vergewaltigt worden und er hätte geschworen, alle zu töten, die daran beteiligt wären.
Gegen Haci MAMMADOV laufe ein Gerichtsverfahren, der Cousin vermute, dass man ihn aus dem Umfeld von MAMMADOV vor einen Verräter halten und sich daher an ihm rächen könnte.
I.6.2. Der Antrag des Cousins wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.5.2007 abgewiesen. Dem Cousin wurde weder Status eines Asylberechtigten, noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt. Weites wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen. Der behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt wurde als nicht glaubhaft qualifiziert.
Der oa. Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
I.6.3. Das ho. Gericht nahm weiters in eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes an den AsylGH vom 29.11.2012 Einsicht, in welchem das Strafverfahren gegen Haci MAMMADOV thematisiert wurde und im Erk. des AsylGH vom 14.2.2013, E10 416425-1/2010/20E seinen Niederschlag fand. In der gegenständlichen Anfragebeantwortung nannte ein für Vertrauensanwalt aus Aserbaidschan auch die Namen jener Personen, welche im Zusammenhang mit der oa. Strafsache festgenommen, bzw. verurteilt wurden. Die Namen von bP1 und deren Cousin befanden sich nicht darunter.
I.6.4. Weiters wurde entsprechendes Quellenmaterial zur Behandelbarkeit von Hepatitis C, sowie der Lage von Abkömmlingen armensich-aserischen Mischehen beigeschafft.
I.7. Für den 24.2.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1: Bei unserer zweiten Einvernahme im September 2014 hat mich der Dolmetscher nicht gut verstanden.
RI: Wie kommen Sie darauf, dass er Sie nicht gut verstanden hat?
P1: Ich wollte dem Dolmetscher bzw. dem Referenten meine Hautausschläge zeigen, er hat selbst entschieden, dass er das nicht sehen möchte und hat mich dabei ausgelacht. Auch während der Einvernahme hat er meine Angaben immer lachend übersetzt.
RI: Wurde Ihres Wissens etwas falsch übersetzt?
P1: Die Niederschrift ist auf Deutsch, ich habe sie nicht gelesen.
RI: Es wurde aber rückübersetzt.
P1: Ja.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P1 und P2: Wir haben immer die Wahrheit gesagt. Wir haben immer den selben Fluchtgrund.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P2 und P1: Es gibt neue Vorfälle. Drei bis vier Mal haben unbekannte Männer meine Eltern besucht und sie wollten von ihnen mit Nachdruck unseren Aufenthaltsort wissen. Es wird nach wie vor nach uns gesucht. Mein Sohn ist in Österreich psychisch krank geworden. Ich ging mit ihm zum Psychologen, er hat Medikamente namens Abilify verschrieben bekommen.
Aufgrund dieses Medikamentes konnte mein Sohn drei Tage lang das Bett nicht verlassen, er hatte starkes Nasenbluten, dann brachten wir ihn zu einem anderen Arzt, dieser meinte, dass es ein falsches Medikament sei, es ist für 14-15 jährige Kinder. Unser Sohn ist erst 10 Jahre alt. Er konnte eine Zeit lang nicht in die Schule gehen und nachts nicht schlafen.
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Ich leide unter Hepatitis C und Schuppenflechte. Ich muss ein Leben lang eine Salbe nehmen gegen die Schuppenflechte. Wegen Hepatitis C war ich beim Arzt, er hat mich aber nicht erst genommen und meinte, dass ich zunächst einen positiven Bescheid bringen soll und erst dann darf ich zu ihm kommen. Ich habe ständig Schmerzen im Leberbereich und nehme selbstständig Schmerzmittel ein.
P2: Ich bin gesund.
RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente ein?
P2: Nein. Ich gebe nunmehr an, dass ich manchmal Herzschmerzen habe und Beruhigungsmittel aus Aserbaidschan bei Bedarf einnehme.
RI: Welche der von Ihnen beschriebenen Erkrankungen sind in Aserbaidschan nicht behandelbar?
P1: Hepatitis C.
RI: Sie wurden beim BFA zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Hat sich seit der damaligen Befragung diesbezüglich etwas geändert?
P1 und P2: Nein.
P1: Ich versuche dort, wo wir wohnen mit Österreichern in Kontakt zu bleiben, auch wenn ich die deutsche Sprache nicht gut beherrsche. Auch zum Nachbarn haben wir ein gutes Verhältnis.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1 und P2: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Bisschen.
P2: (deutet mit Kopf "Nein").
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P1: (Nach dritter Wiederholung, Antwort auf Azeri). Ich habe Ihre Frage nicht verstanden. Ich versuche mit Hilfe unseres Sohnes mit den anderen in Kontakt zu bleiben.
P1 legt vor: Schulbesuchsbestätigungen in Bezug auf die Kinder und ein Schreiben des SG/FC W[...].
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P1 und P2: Wir sind in der Grundversorgung.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P1 und P2: Ja.
P1: Ich bin sehr oft beim Arbeitsamt gewesen. Weil ich mich geschämt habe ausschließlich vom Staat unterstützt zu werden, habe ich sehr oft versucht, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Es wurde mir jedes Mal gesagt, dass Asylwerber nicht arbeiten dürfen. Der Besitzer der Pizzeria ist damit voll einverstanden, dass ich bei ihm arbeite, er wollte nur, dass ich eine Genehmigung vorlege, was ich aber nicht konnte.
Nach Rückübersetzung: Der Besitzer der Pizzeria ist mit mir auch zum AMS gegangen und hat dort gefragt, aber auch ihm hat man gesagt, solange wir keinen Status in Österreich haben, wir nicht arbeiten gehen dürfen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1 und P2: Wir wollten immer, aber wir haben es aber nicht geschafft einen Kurs zu besuchen.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1 und P2: Nein. Wir müssen zuerst die deutsche Sprache lernen.
P1: Ich habe mich bei der Kirche in unserer Ortschaft gemeldet, dass ich bereit bin jede Arbeit unentgeltlich zu verrichten.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Mit unseren Familien stehen wir im telefonischen Kontakt. Ich habe mit meiner Schwester und Mutter Kontakt.
P2: Ich habe mit meiner Mutter telefonischen Kontakt.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P1 und P2: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1 und P2: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P1 und P2: Ja.
...
Befragung von P1:
...
RI: Wollen Sie etwas vorbringen, was P2 nicht wissen soll?
P: Nein.
RI: Wo leben Ihre Eltern?
P: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter lebt in Baku.
RI: Wovon lebt Ihre Mutter?
P: Nachdem ich ausgereist bin ist meine Mutter fast erblindet. Sie bekommt eine Rente. Ich habe in Baku zwei Wohnungen, diese wurden vernichtet und die Mieten dieser Wohnungen bekommt sie.
RI: Haben Sie Geschwister?
P: Ich habe drei Schwestern.
RI: Wo leben Ihre Schwestern?
P: Auch in Baku.
RI: Wovon bestreiten sie ihren Lebensunterhalt?
P: Zwei gehen einer Arbeit nach. Eine nicht, aber ihr Mann versorgt die Familie.
RI: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
P: Von 2007 bis zur Ausreise habe ich nicht gearbeitet. Bevor ich nach Österreich kam habe ich in Moskau zwei Monate lang gearbeitet, ungefähr 40 Tage.
RI: Was haben Sie vor 2007 gemacht?
P: In einer Metallfabrik war ich vier Jahre lang als Verkaufspersonal beschäftigt.
RI: Schildern Sie Ihre Reisebewegung nach der Abweisung Ihres ersten Asylantrages in Österreich.
P: Ich bin direkt von Wien nach Baku geflogen.
RI: Wie traten Sie nach Ihrer Ausreise aus Österreich wieder mit Ihrer Familie in Kontakt?
P: Meine Familie war in Baku. Ich bin direkt nach Hause zu meiner Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich direkt vom Flughafen nach Hause zu meiner Familie fuhr.
RI: Wie lange hielten Sie sich danach in Aserbaidschan auf?
P: Von 2007 bis zu meiner Ausreise im Jahr 2014. Ich hatte ständig Angst während meines Aufenthaltes. 7 Jahre lang habe ich in Baku Menschenmengen gemieden. Auf der Straße habe ich mich ständig verfolgt gefühlt und nach rechts, links und nach hinten geschaut. Erst jetzt in Österreich kann ich mich wieder normal auf der Straße bewegen. Meine Mutter ist Armenierin.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ehrlich gesagt habe ich die Begründung nicht gelesen.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Außer dem Tod, nichts Gutes.
RI: Warum glauben Sie, dass Sie zu Tode kommen würden?
P: Nachdem mein Schwager gestorben ist, bin ich mit den Problemen alleine geblieben. Weil es meinen Schwager nicht mehr gibt, werde ich und meine Familie statt ihm bedroht. Außerdem ist meine Mutter Armenierin. Auf beiden Seiten bin ich gefährdet.
RI: Sie gaben im Verfahren vor der belangten Behörde an, dass man primär hinter Ihrem Schwager her war und Sie Probleme bekamen, weil man Ihren Schwager suchte. So tragisch es ist, aber dieses Problem ist sichtlich weggefallen.
P: Haci MAMMADOV wurde 2005 festgenommen. Wir hatten mit ihm aber nichts zu tun, wir kannten ihn nicht. Nachdem mein Schwager tot ist, bin ich jetzt an der Reihe. Sie wollen mich umbringen. Ich konnte durch die Flucht mein Leben retten. Ich habe zwei Kinder und Angst um ihr Leben. Wenn ich alleine wäre, dann würde ich das Ganze nicht so ernst nehmen. 2007 musste ich zurückkehren, weil meiner Familie Gefahr drohte. Ich habe auch bei der Einvernahme angegeben, dass ich damals in Österreich mitgeteilt hatte, dass ich nur deswegen zurückfahre, um meine Familie mitzunehmen und sie in Sicherheit zu bringen.
Befragung von P2:
..
P gibt auf Nachfrage an, dass der Schwager den P1 nannte, ihr Bruder ist.
RI: Ist Ihr Bruder nach der ersten Asylantragstellung gemeinsam mit Ihrem Mann nach Aserbaidschan zurückgekehrt?
P: Nein, getrennt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob er früher oder später zurückkehrte. Wie er zurückkehrte, weiß ich auch nicht. Ich weiß auch nicht, wie mein Mann zurückkehrte. Wir hatten sie nicht erwartet.
RI: Nachgefragt haben Sie auch nicht?
P: Nein, das hat mich nicht interessiert. Wir hatten so viele Probleme, dass wir nicht gefragt haben, wie sie zurückgekehrt sind.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Es standen nur Paragraphen dort und der Bescheid wurde auf Deutsch verfasst. Wir kennen den Inhalt nicht.
RI: Was machte Ihr Bruder in Georgien als er starb?
P: Er flüchtete nach Georgien. Seine Familie wollte nicht mit nach Österreich flüchten. Er wurde so stark verfolgt, dass er an Herzversagen verstarb. Wir haben am letzten Tag noch miteinander telefoniert. Er hat mir am Telefon ausdrücklich geraten, in ein gerechtes Land zu flüchten, er meinte damit Österreich. Mein Vater wollte uns nicht verlieren, deswegen hat er sein Haus verkauft um uns hier her zu schicken.
RI: War Ihr Bruder alleine in Georgien?
P: Ja.
RI: Wo war Ihr Mann, als der Vorfall in Georgien passierte?
P: Er war auch in Georgien. Ich weiß aber nicht, ob er dabei war, als mein Bruder starb.
RI: Haben Sie noch weitere Geschwister?
P: Nein.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Wir können nicht nach Aserbaidschan zurück, sie suchen uns nach wie vor. Ich schwöre es auf unser Buch. Mein Mann wird nach wie vor gesucht. Unserem Sohn geht es deswegen psychisch so schlecht, weil er in der Schule mit einem Messer bedroht wurde. Man wollte von ihm wissen, wo sein Vater ist. Mein Sohn hat mir gestern erzählt, dass er auch hier in Österreich Angst hat, wenn er Männer sieht, die den Verfolgern ähnlich sind. Er sagte, dass er die Augen zuhält und schnell vorbeigeht. Auch wenn wir gemeinsam unterwegs sind, zeigt er mir Männer und sagt, dass diese ähnlich aussehen wie die Verfolger.
RI: Wann wurde Ihr Sohn mit dem Messer bedroht?
P: Ich kann keinen Tag nennen. Nachgefragt gebe ich an, dass es nach der Rückkehr meines Mannes nach Aserbaidschan war. Mein Sohn ist selten zur Schule gegangen, wir haben ihn zu Hause unterrichtet.
RI: Können Sie ungefähr angeben, vor wieviel Jahren dieser Vorfall war?
P: Vor drei oder vier Jahren.
Gemeinsame Befragung der P:
RI: Was würde Ihren Kindern im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten?
P1 und P2: Es könnte ihnen alles passieren.
P2: Unseren Sohn geht es psychisch sehr schlecht. Für meine Tochter und mich war es einfacher, wir konnten uns versteckt halten. Aber meinem Sohn konnte ich nicht immer verbitten, auf die Straße zu gehen. Während der Trauerfeier für meinen Bruder ging er auf die Straße und es gab einen weiteren Vorfall, dass ein Mann ihn am Arm packte und wollte von ihm den Aufenthaltsort seines Vaters wissen. Bis heute trägt er Spuren davon am Arm, weil ihn der Mann so fest hielt. Das war der auslösende Grund, warum mein Vater uns hier her geschickt hat. Unsere Tochter ist jetzt 12 Jahre alt und wer weiß, was ihr alles zustoßen könnte, weil sie langsam ein junges Mädchen wird. Abgesehen davon, dass sie einige Jahre älter aussieht.
P1: Ich bin nur wegen der Kinder nach Österreich gekommen.
RI: Wollen Sie sich noch weiter zu den Gründen Ihrer Kinder äußern?
P1: Weil meine Mutter Armenierin ist, wurden unsere Kinder auch diskriminiert.
P2: Wir vertrauen Gott und Ihnen, dass Sie uns Zuflucht gewähren.
RI teile den P mit, dass beabsichtigt ist, die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Aserbaidschan der zu treffenden Entscheidung zu Grunde zu legen und fragt: Wollen Sie sich zu den Feststellungen der belangten Behörde zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan äußern?
P2: Dort steht, dass es gut und schön ist in Aserbaidschan. Es steht aber nichts über die Korruption oder die Mafia.
P1: Wenn jemand einen Mord begeht, kann er sich von der Bestrafung frei kaufen.
RI erörtert eine Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde zur Lage von Armeniern bzw. Angehörigen/Abkömmlingen von armenisch/azerischen Mischehen in Aserbaidschan vom 17.11.2010 (RI geht davon aus, dass diese Auskunft aufgrund fehlender abweichender Feststellungen in aktuelleren Quellen [z. B. (dt.) AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom Februar 2014]).
P1 und P2: Nicht der Staat direkt, sondern die Bevölkerung selbst rächt sich an diesen Armeniern. Großteils sind das Aserbaidschaner, die aus Berg Karabach oder aus Armenien flüchten mussten.
Weiters erörtert RI anhand einer Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 29.11.2012 den Fall des Haci MAMMADOV (vgl. auch Erk. d. AsylGH vom 14.2.2013, E10 416425-1/2010/20E).
P1 und P2: Es ist richtig, dass alle festgenommen wurden, aber die Angehörigen und Verwandte der Opfer des Haci MAMMADOV wollen sich nach wie vor rächen. Obwohl ich ihn nicht einmal persönlich kenne, gehöre ich in deren Augen zu seinem Kreis.
RI erörtert Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen anhand des Quellenmaterials, insbesondere Auskunft des BAMF/IOM vom 03.12.2013 sowie Auskünfte der Staatendokumentation des BAA vom 12.03.2012 und 20.03.2009.
P1 und P2: (nicken zustimmend)
P2: Wir sind nicht wegen des psychischen Zustandes meines Sohnes hier her gekommen, sondern um ihn zu retten. Es ist offensichtlich, dass sie uns etwas antun wollen, wenn sie meinen Mann nicht bekommen. Mein Vater hat uns hier her geschickt, damit er nach seinem Sohn nicht auch noch uns verliert.
(alle Auskünfte der Staatendokumentation der belangten Behörde liegen im Akt zur Einsichtnahme auf)
RI verweist auf die Feststellungen des BFA, wonach Hepatitis C in Aserbaidschan behandelbar ist, jedoch erhebliche Kosten für die Patienten anfallen.
P1: 2006 wurde Hepatitis C hier in Österreich festgestellt. Als ich im Jahr 2007 zurückgekehrt bin, habe ich sogar die Medikamente mitgenommen für eine einjährige Behandlung. Acht Monate wurde ich in Österreich behandelt und vier Monate zu Hause, damit war es abgeschlossen. Ich hatte eine Blutanalyse, ich habe wieder Probleme mit der Leber.
P1 legt medizinische Unterlagen vor, diese werden als Kopie zum Akt genommen.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseris, welche sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen und die aserische Sprache beherrschen.
Die bP1 bringt zwar (unwiderlegt) vor, dass ihre Mutter Armeniern ist, sie gab aber selbst im Verfahren stets an, Aseri und Moslem zu sein.
Die beschwerdeführenden Partei bP1 und bP2 sind arbeitsfähige, nicht invalide Menschen. Die bP verfügen in Armenien über Wohnraum und Eigentum. Ebenso verfügen sie über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und haben Zugang zum aserbaidschanischen Sozialsystem und Gesundheitswesen. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass sie -wenn auch auf allenfalls niedrigerem Niveau als in Österreich- über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die bP1 leidet an Hepatitis C und hat Schuppenflechten. bP4 leidet an den beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen.
Trotz unterlassener Medikation von Hepatitis C und der psychischen Beeinträchtigung von bP1 und bP4 führen diese sichtlich ein weitgehendes normales Alltagsleben und befinden sich nicht in akuter Lebensgefahr.
Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. Laut bP1 verfügt dieser über eine Einstellzusage.
Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind in Bezug auf bP1 und bP2 nicht oder nur rudimentär vorhanden. Den minderjährigen bP3 und bP4 dürfte eine ausreichende Verständigung in der deutschen Sprache möglich sein.
Die privaten Anknüpfungspunkte ergaben sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der damit typischer Weise entstehenden sozialen Kontakte, so besuchen die bP3 und bP4 die Schule und bP4 spielt darüber hinaus Fußball.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, welchen sich das ho. Gericht anschließt.
II.1.2.2. Ergänzend zu den oa. Ausführungen werden Folgende Feststellungen getroffen:
II.1.2.2.1. Der aserbaidschanische ehemalige Chef der Kriminalpolizei wurde als Anführer einer 26-köpfigen Verbrecherbande, die in zehn Jahren eine Mordserie begangen hat, zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.
Haci Mammadov war einer von 10 Menschen, darunter Offizierskollegen, die wegen einer Reihe von Morden und Entführungen zwischen 1995 und 2005 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurde.
Fünfzehn weitere Bandenmitglieder erhielten Haftstrafen zwischen zwei und 15 Jahren.
Laut der Staatsanwaltschaft hat die Bande 13 Menschen getötet und 12 weitere entführt, wofür sie über 5 Millionen Dollar Lösegeld kassiert hat. Das Gericht befand die Männer in 7 allen Anklagepunkten für schuldig, darunter wegen zehn Raub- und Gewalttaten sowie zwölf Fällen der Wirtschaftskriminalität.
Unter den Personen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, war auch der ehemalige stellvertretende Innenminister Zakir Nasirov.
Weitere dreizehn Angeklagten sind zu Haftstrafen zwischen acht und fünfzehn Jahren verurteilt worden. Zwei andere erhielten zweijährigen Bewährungsstrafen. Vier angeklagte Personen, davon drei zu lebenslanger Haft verurteilt, waren russische Staatsbürger tschetschenischer Herkunft.
Unter den Opfern der Bande waren auch Leiter der Drogenbekämpfungseinheit des Innenministeriums und der Vizepräsident des aserbaidschanischen Fußballverbandes.
Das sechsmonatige Gerichtsverfahren fand in Baku statt.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes an den AsylGH vom 29.11.2012
II.1.2.2.1. Die in den Jahren 1988 -1992 in Aserbaidschan stattgefundenen und gegen die Bevölkerung der armenischen Ethnie gerichteten Pogrome bewirkten eine Fluchtwelle von in Aserbaidschan lebenden Armeniern. Allein nach den im Januar 1990 stattgefundenen Pogromen in Baku sollen von der sowjetischen Armee 40 000 Personen nach Russland evakuiert worden sein. Außer nach Russland und nach Armenien sowie in andere Republiken der zu dieser Zeit noch bestehenden Sowjetrepubliken (vor allem auch in die Ukraine) flüchtete ein großer Teil der Flüchtlinge auch in die westlichen Länder. Die Zahl der der armenischen Ethnie angehörigen Personen, die in dieser Zeit aus Aserbaidschan geflüchtet sind, wird auf ca. 300 000 Personen geschätzt (Erk. Vom 29.1.2010, E10 244049-0/2008/36E).
In der Vergangenheit verloren auch viele Zugehörige der armenischen Volksgruppe durch Streichung aus dem Melderegister die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft bzw. erhielten diese nicht.
Generell ist jedoch auch zu sagen, dass hinsichtlich der Zuordnung zu einer Volksgruppe in Aserbaidschan der genetische Aspekt nachrangig ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass nahezu jeder Einwohner der Republik Aserbaidschan aserbaidschanischer Volksgruppenzugehörigkeit auch armenische Vorfahren haben. Hinsichtlich der Lage der armenischen Volksgruppe kann schon einen erheblichen Zeitraum, der sich über eine Periode von weit mehr als 10 Jahre erstreckt, jedenfalls nicht von einer Gruppenverfolgung der Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan ausgegangen werden (vergl. auch das Erk. des AsylGH vom 27.11.2008, E10 257.944-0/2008-14E mwN).
Ergänzend zu den Ausführungen der belangten Behörde zur aktuellen Lage von Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan wird angeführt, dass der Berichtslage keine systematisch auftretenden relevanten Diskriminierungen von Personen entnehmbar sind, welche als Armenier in einer aserbaidschanischen Familie leben und aserbaidschanische Namen angenommen haben. Ein Leben mit armenischen Namen würde ernsthafte Probleme verursachen. Gegenüber Angehörigen der armenischen Minderheit ist der aserbaidschanische Staat gewillt und befähigt, Schutz zu gewähren. NGOs und internationale Organisationen schützen die Rechte von Minderheiten vor Ort. Die Ethnie wird nicht in amtliche Personaldokumente eingetragen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.11.2010).
II.1.2.2.1. Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen
Die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen ist gegeben und bei entsprechender Registrierung kostenfrei (zu den bereits genannten Quellen der bB vgl. auch die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Auskünfte von IOM/BAMF und der Staatendokumentation des Bundesasylamtes).
II.1.3.1. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 aufgrund der Vorfälle rund um Haci MAMMADOV im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan staatlichen Repressalien oder sonstigen Problemen ausgesetzt ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass aus dem Umstand, dass die Mutter von bP1 behauptetermaßen Armeniern ist, die bP mit relevanten Problemen zu rechnen hätten.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
II.1.3.2. Exkurs:
Hepatitis C
Hepatitis C ist eine Virusinfektion der Leber, die oft chronisch verläuft. Die Ansteckung erfolgt über Blutkontakt oder sexuell. Hepatitis C kommt weltweit, aber regional unterschiedlich häufig vor.
Nach einer Inkubation von 2-20 Wochen verläuft die akute Krankheitsphase wie eine Grippe und wird nicht als Hepatitis erkannt. Nur ein Viertel der Infizierten entwickelt eine akute Leberentzündung (Hepatitis), die dann milde verläuft, ohne Gelbfärbung der Haut und mit nur mäßig erhöhten Leberwerten im Blut (Transaminasen). Akut aggressive Verläufe wie bei anderen Hepatitsviren sind bei Hepatitis C selten. 85 % der Erkrankungen dauern aber sehr lange. Hepatitis C Viren können über Jahrzehnte persistieren und führen zu chronischer Mattigkeit, Bauchbeschwerden, Gelenk- und Nierenentzündungen. 20 % der chronisch Infizierten entwickeln eine Leberzirrhose, auf deren Boden sich dann ein Leberzellkarzinom bilden kann. Die chronische Hepatitis B ist eine Präkanzerose (Krebsauslöser). Bis heute gibt es - anders als bei Hepatitis A B - keinen Impfschutz gegen Hepatitis C.
Es gibt auch keine Postexpositionsprophylaxe, wie sie bei Hepatitis B oder HIV Infektionen üblich ist. Wird Hepatitis C früh erkannt und behandelt, kann eine Interferon-Therapie aber mehr als 90 % der Fälle heilen, bevor die Erkrankung einen chronischen Verlauf nimmt. Auch später sind noch Behandlungserfolge möglich.
(Quelle: Homepage des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris)
Die Psoriasis vulgaris kann akut auftreten, mit zahlreichen tropfenbis münzgroßen Psoriasis-Herden am gesamten Körper (akut-exanthematischer Typ) - ähnlich einem Ausschlag. Diese Form der Psoriasis wird häufig bei Jugendlichen als Erstmanifestation der Psoriasis im Anschluss an eine Infektion der oberen Luftwege durch Streptokokken gesehen. Die Herde können sich teilweise von selbst zurückbilden, können sich aber auch in größere, erhabene, schuppende Herde (Plaques) umwandeln. Diese akute Form der Psoriasis spricht oft rasch auf Behandlungsmaßnahmen an.
Die richtige Hautpflege ist als Basisbehandlung der Schuppenflechte sehr wichtig. Ideal sind rückfettende Ölbäder, Duschöle, Fettsalben oder fette Cremes. Sie verbessern die körpereigene Schutzfunktion der Haut. Günstig wirken sich auch Faktoren wie Harnstoff oder Glycerin aus, die die Haut vor Austrocknung schützen.
Die Psoriasis ist derzeit nicht heilbar. Krankheitsschübe können ein Leben lang immer wieder auftreten. Bei einem Teil der Patienten verläuft die Erkrankung kontinuierlich fortschreitend, mit immer ausgedehnterem Hautbefall, während etwa zwei Drittel der Psoriasis-Patienten immer wieder Zeiten erleben, in denen die Krankheit nicht in Erscheinung tritt.
Die Psoriasis führt nicht zu einer Einschränkung der Lebenserwartung, eine Mitbeteiligung innerer Organe im Rahmen der klassischen Psoriasis vulgaris kommt nicht vor.
(Quelle: http://www.netdoktor.at/krankheit/psoriasis-7357)
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP wurden bereits von der bB angenommen und seitens der bP nicht in Beschwerde gezogen.
Auch wenn im Kopf des Bescheides zu bP1 dessen Staatsangehörigkeit als "Aserbaidschan auch Armenien" bezeichnet wird, ergibt sich aus dem eindeutigen normativen Willen der belangten Behörde, dass sie in Bezug auf bP1 von einem Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ausging.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern, zumal in aktuellen relevanten Quellen diese keine weitere Erwähnung mehr finden (vgl. insbesondere die Vorfälle rund um Haci MAMMADOV, bzw. die Vorfälle rund um die Vertreibung weiter Teile der armenischen Minderheit).
Ebenso sind weite Teile der getroffenen Feststellungen sowohl für einen Staatsbürger der Republik Aserbaidschan als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Beschwerdeverhandlung konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl der Erstantrag der bP1, als auch jener ihres Cousins rechtskräftig abgewiesen wurde und in beiden abweislichen Bescheiden hinsichtlich der behaupteten Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) Verbindung zumindest des Cousins zu Haci MAMMADOV rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich dieser als nicht glaubhaft erwies.
II.2.4.2. Auch ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen hinsichtlich des Fehlens eines Zusammenhanges zwischen der bP1 und den Fall rund um Haci MAMMADOV im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die bB legte klar und nachvollziehbar dar, warum sie dem Vorbringen der bP zu einer aktuellen Gefahr von Repressalien im Falle einer Rückkehr hinsichtlich des Fehlens eines Zusammenhanges zwischen der bP1 und den Fall rund um Haci MAMMADOV keinen Glauben schenkt und von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgeht. Die dargelegten Ausführungen sprechen im zitierten Umfang für sich und bedürfen um für sich tragfähig zu sein, keiner weiteren Konkretisierung.
Der Einwand, es stelle die bB verkenne die näheren Umstände, warum die bP1 nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei, geht ins Leere, zumal es tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, dass eine Person in jenen Staat, in dem sie Lebensgefahr befürchtet, freiwillig zurückkehrt und dann dort jahrelang verweilt. Wenn die bP behauptet, eine früher Ausreise sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr nicht über die finanziellen Mitteln für die Ausreise verfügte, um mit ihrer Familie ausreisen zu können und diese erst erwirtschaften musste, ist festzuhalten, dass sie auch vorbrachte, nach ihrer Rückkehr außer einer vierzigtägigen Beschäftigung als Koch in der Russischen Föderation- nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. Es kann daher nicht nachvollziehbar, welche relevanten Änderungen zum positiven sich während ihres erwerbslosen Aufenthalt sich im Hinblick auf ihre Finanzkraft ergeben hätten.
II.2.4.3. Es wird durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Einschätzung der belangten Behörde im vollen Umfang bestätigt. So ergaben sich keine objektivierbaren Hinweise (vgl. auch bereits genannte Auskunft der Staatendokumentation), dass die bP1 in das Ermittlungsverfahren rund um Haci MAMMADOV nachhaltig hineingezogen worden sei. Selbst wenn gegen den Cousin der bP ein Anfangsverdacht bestanden hätte, löste sich dieser innerhalb kürzester Zeit auf, zumal der Cousin nach 2 Tagen aus der Haft entlassen wurde.
Die bP1 begründete ihren Erstantrag zum Beginn mit dem Umstand, dass sie Probleme mit den staatlichen Behörden ("Sondereinheit der Regierung") gehabt hätte, weil man über sie den Aufenthalt ihres Cousins herausfinden wollte. Auch wenn der Tod des Cousins sich als menschlich tragisch darstellt, musste dieser Umstand dennoch zur Folge haben, dass die seitens der bP genannten staatlichen Behörden keine weiteres Interesse an der bP1 haben können, zumal ihnen der Tot des Cousins bekannt ist. Dies führte laut Angaben der bP1 auch dazu, dass selbst nie nahen Familienmitglieder (Gattin, Kinder, Bruder, Vater) des Verstorbenen keine relevanten Probleme in Aserbaidschan zu befürchten haben und dort sichtlich unbehelligt leben.
Für ein mangelhaftes Interesse des aserbaidschanischen Staat an der bP spricht auch der Umstand, dass sie im Rahmen ihrer freiwilligen Rückkehr offiziell und unbehelligt einreisen konnte. Im Falle eines Habhaftwerdungsinteresses des aserbaidschanischen Staates wäre davon auszugehen gewesen, dass die bP anlässlich ihrer Einreise festgenommen worden wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass derartiges auch nicht in Bezug auf den Cousin geschah.
Ebenfalls ergibt sich aus der Berichtslage, dass das Strafverfahren rund um Haci MAMMADOV abgeschlossen ist und sichtlich nach keinen weiteren Personen gefahndet wird.
Anfang sprach bP1 von staatlicher Verfolgung (Erstantrag:
Sondereinheit der Regierung; vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: aserbaidschanische Behörden) Erst zu einem späteren Abschnitt des Verfahrens brachte die bP1 weiters vor, sie befürchte Repressalien von Dritten (Mafia; Angehörige der Geschädigten von Haci MAMMADOV). Bestünde tatsächlich ein von Dritten ausgehendes Bedrohungsszenario, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht schon früher vorgebracht hat. Ebenso ist diese Befürchtung vor dem Hintergrund der Behauptung, die Angehörigen wenden sich nunmehr an die bP1, weil sie quasi als Mitglied der Verwandtschaft/Familie an die Stelle ihres Cousins trete nicht nachvollziehbar, weil sichtlich nähere Verwandte (nämlich dessen Bruder und Vater) des Cousins, deren "ersatzweise" Heranziehung weitaus näher läge, offensichtlich nach wie vor unbehelligt in Armenien leben. Die bP brachten vor mit Verwandten in Armenien in Verbindung zu stehen und teilten diesbezüglich weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerdeschrift oder Verhandlung einen entsprechenden Sachverhalt mit.
Soweit die bP1 behauptet, im April 2014 hätte man sie gefunden und neuerlich nach ihr gefragt wurde, stellt sich das Vorbringen als widersprüchlich dar, zumal bP1 bei der belangten Behörde behauptet, man hab sich bei einem Nachbarn nach ihr erkundigt, an anderen Stellen wird jedoch behauptet, bP4 wäre angesprochen und bedroht worden. Auch zum letzteren Vorfall gibt es verschiedene Versionen. So wird etwa in der Beschwerdeschrift behauptet, bP4 sei auf der Straße angesprochen und nach dem Verbleib des Vater gefragt worden. In weiterer Folge wäre ihr eine Ohrfeige versetzt worden und man hätte sie verbal bedroht, wogegen in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, man habe bP4 in der Schule mit einem Messer bedroht, weil man wissen wollte, wo sich bP1 befände. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht, die Bedrohung hätte anlässlich der Trauerfeierlichkeiten in Bezug auf den Tod des Bruders der bP2 stattgefunden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich, dass sich das Vorbringen der bP1, sie wäre in Aserbaidschan aufgrund der Vorfälle rund um Haci MAMMADOV mit maßgeblichen Problemen konfrontiert, als nicht glaubhaft erwies.
II.2.4.3. Soweit die bP behaupten sie -bzw. insbesondere bP1, bP3 und bP4- wären mit Problemen konfrontiert gewesen, weil die Mutter von bP1 Armenierin wäre, wird zum einen auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Aus diesen ergibt, dass die Abstammung von einem armenischen Vorfahren nicht per se zu relevanten Problemen führt und bedarf es hier einer genaueren Betrachtung des Einzelfalles:
Die bP1 bringt vor, ihre Mutter mit armenischer Ethnie lebe nach wie vor in Aserbaidschan und brachte sie nichts in Bezug auf relevante Probleme der Mutter aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vor. Auch bezieht sie nach den Angaben eine Rente. Der Staat hält ihr sichtlich die ihr zustehenden Leistungen nicht vor. Auch nimmt sie in Aserbaidschan sichtlich am Rechtsverkehr teil.
Die bP sind weder von ihrer Religion, noch von ihrem Namen, ihrer Sprache, ihrer Lebensweise oder in sonstiger relevanten Weise von der Titularethnie unterscheidbar und rechnen sich sichtlich auch der Ethnie der Aseris zu. In der Person der bP liegende individuelle Anknüpfungspunkte, welche Anlass zur Annahme geben würden, sie würden als Armenier wahrgenommen werden, liegen ebenso wenig vor, wie ein Sachverhalt, welcher Grund zur Annahme geben würde, sie würden von der Bevölkerung in einer Art und Weise wahrgenommen, dass sich ihre Lage schlechter darstellten würde, als jene jener (Halb- bzw. Viertel)Armenier, welche noch in Aserbaidschan verblieben sind und sich angepasst bzw. sogar assimiliert haben.
In Bezug auf bP1 ist anzuführen, dass sie im Rahmen ihres Erstantrages ihre ethnische Herkunft nicht als ausreisekausal benannte. Ebenso stellt sich das Vorbringen noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar. Auch in Bezug auf bP3 und bP4 wurde vorerst ihre Abstammung nicht vorgebracht. Erst später thematisierten die bP1, bP3 und bP4 ihre Abstammung.
In Bezug auf die konkreten Beeinträchtigungen in Bezug auf bP3 und bP4 wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde verwiesen, woraus sich ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen sich als nicht glaubhaft darstellen. Hier ergibt sich auch der Widerspruch, dass zum einen behauptet wurde, die Repressalien wären von der Schule, zum anderen jedoch von den Nachbarn ausgegangen.
Hinsichtlich bP1 ist festzuhalten, dass sie zwar behauptete, einmal niedergeschlagen worden zu sein (im Jahre2007), sie jedoch nicht nachvollziehbar darstellen konnte, dass diesem Vorfall ein ethnisch motivierter Sachverhalt zu Grunde gelegen wäre. Auch blieb es sichtlich bei diesem einen Vorfall und ergaben sich keine Hinweise auf eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung eines solchen Vorfalles.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass die Behauptung, die bP1, bP3 und bP4 hätten aufgrund ihrer ethnischen Herkunft mit relevanten Problemen zu rechnen, sich als nicht glaubhaft herausstellte.
II.2.4.4. Relevante Probleme aus der bloßen Mitgliedschaft der bP1 in der von ihr genannten politischen Partei aufgrund der bloßen Mitgliedschaft sind der Berichtslage nicht entnehmbar, wurde derartiges von der bP1 nicht konkret vorgebracht und die unterbliebene Feststellung einer vermeintlichen Relevanz nicht in Beschwerde gezogen.
II.2.4.5. Ergänzend wird festgehalten, dass die beschriebene Symptomatik in Bezug auf bP4 keinen Nachweis für den seitens der bP in diesem Zusammenhang genannten Sachverhalt darstellt, weil die denkbaren Ursachen für diese Symptomatik sich als vielfältig darstellen und deren Ursache daher in einer Vielzahl von anderen, seitens der bP nicht vorgebrachten Ereignissen ihren Ursprung haben kann.
II.2.4.6. Abschließend geht das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall auch die Angaben der bP, insbesondere von bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der zweimaligen Antragstellung ein gewichtiges Beweismittel darstellen, welches auch schon seitens der belangten Behörde zu Recht in der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung berücksichtigt wurde.
Mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt (und sichtlich auch seitens der bB nicht verkannt wurde), es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der
ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck
die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.:
Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen- nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP1 und bP2 um volljährigen, nicht ungebildeten, psychisch gesunden Menschen, welche nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichten. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurden die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich das Aufsuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) waren im gegenständlichen Fall die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens heranzuziehen.
II.2.4.7. Soweit die bP vorbringen, der seitens der belangten Behörde eingesetzte Dolmetsch hätte die bP nicht im ausreichenden Maße verstanden, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht näher konkretisierte Mutmaßung handelt. So konnte die bP in der Beschwerdeverhandlung keine wesentlichen Tatsachen nennen, welche seitens des Dolmetschers falsch übersetzt worden wäre. Hätte der Dolmetsch die bP tatsächlich nicht im ausreichenden Maße verstanden und dennoch die Übersetzungstätigkeit wahrgenommen, hätte sie sich ohne nachvollziehbaren Grund der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und zivilrechtlicher Sanktionen ausgesetzt. Darüber hinaus stehen die in den Niederschrift (in welcher der einvernehmende Organwalter sichtlich bemüht, war das Geschehene möglichst authentisch festzuhalten und welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt) festgehaltenen Fragen und Antworten in einem derartig logischen Konnex, dass von einer ausreichenden Verständigung ausgegangen werden muss. Ebenso wurden den bP die Angaben rückübersetzt und zeigen die in der Beschwerdeverhandlung im Zuge der Rückübersetzung getätigten Einwendungen bzw. Ergänzungen, dass sie in der Lage sind einer Rückübersetzung zu folgen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch vor der belangten Behörde Einwendungen getätigt worden wären, wenn es zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Den absurden Fall ausgeschlossen, dass der Dolmetsch die Angaben der bP falsch übersetzt, anlässlich der Rückübersetzung den Inhalt der Niederschrift neuerlich falsch, aber wiederum den ursprünglichen Angaben der bP entsprechend übersetzt hätte (was schon aufgrund der Länge der Niederschrift auszuschließen ist), geht der Einwand der bP somit ins Leere.
II.2.4.8. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt in seiner Gesamtheit zur Gänze als nicht glaubhaft darstellte.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Wenn bP1 einen länger zurückliegenden Übergriff, nämlich aus dem Jahr 2007 behauptet, ist festzuhalten, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellte und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass mögliche -aber nicht wahrscheinliche- Diskriminierungen aufgrund der beschriebenen teilweisen armenischen Abstammung von bP1, bP3 und bP4 in Aserbaidschan nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen können ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten -aber sich in den letzten Jahren entspannenden- wirtschaftlichen Lage in Aserbaidschan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 - bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr leben zu meistern.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP4 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Aus der Rechtsprechung ergeben sich weiters folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann davon ausgegangen werden, dass psychische Erkrankungen in Aserbaidschan behandelbar sind und deutet nichts darauf hin, dass bP4 keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitswesen findet.
In Bezug auf die Schuppenflechten der bP1 fehlt es an der Intensität der Erkrankung im Sinne des Art. 3 und deutet nichts darauf hin, dass entsprechende Heilmittel, wie Salben, welche zu einer Linderung der Symptome führe, in Aserbaidschan nicht vorhanden sind. Eine Heilung der Krankheit ist nach dem gegenwärtigen Stand der Medizin weder in Aserbaidschan, noch in Österreich möglich.
Zur Relevanz von Hepatitis C wird auf den unter Punkt II.1.3.2. beschriebenen Krankheitsverlauf verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass die Entwicklung eines unter Art. 3 EMRK zu subsumierendes Krankheitsbild in zeitlich nicht näher definierbarer Zukunft zwar möglich, aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Fest steht jedenfalls, dass im hier vorliegenden Fall gegenwärtig kein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild vorliegt, andernfalls wäre davon auszugehen, dass der seitens der bP1 genannte Arzt mit dem Beginn der Behandlung bereits begonnen hätte. Fest steht auch, dass Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan bestehen und die bP1 in ihrem Herkunftsstaat einerseits über familiäre Anknüpfungspunkte, als auch über verwertbares Vermögen verfügt. Es stellt sich daher als spekulativ dar, davon auszugehen, der bP1 stünde der Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem in diesem Zusammenhang nicht offen. Weites stellt es sich als spekulativ dar, Aussagen zu treffen, welche Leistungen das aserbaidschanische Gesundheitssystem zu jenem Zeitpunkt zu bieten im Stande ist, wenn die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung im Lichte des Art. 3 ERMK -möglicherweise aber nicht maßgeblich wahrscheinlich- schlagend werden sollte.
Aus der genannten Quellenlage und den vorliegenden Krankheitsbildern ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP1 und bP4 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; Erk. Des AsyGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 9 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die bP leben von der Grundversorgung. BP1 behauptet, über eine Einstellungszusage zu verfügen.
BP1 und bP2 verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. bP3 und b4 entsprechen ihrer Schulpflicht und sind deren Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau als bei deren Eltern anzusiedeln. BP4 spielt in einem Verein Fußball.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Folgt man Chvosta (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN), welcher so weit ersichtlich, davon ausgeht, dass ab einer Aufenthaltsdauer jedenfalls von einem zu berücksichtigenden Privatleben ausgeht, dann ist im gegenständlichen Fall zwar kein schützenswertes Familienleben, jedoch ein Privatleben anzunehmen, welches einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen ist.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
In Bezug auf bP1 ist ergänzend festzuhalten, dass sie sich bereits ab Juli 2006 für die Dauer ca. 1 Jahres im Bundesgebiet aufhielt und dieses anschließend wieder verließ. Von diesem Aufenthalt herrührende, bis in die Gegenwart nachwirkende private oder familiäre Anknüpfungspunkte kamen im Verfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit ca. 9 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über keine familiären bzw. die bereits beschreibenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass bP4 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass sie Teilen der Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers folgen konnte
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. Wenn bP1 vorbringt, ihr gewünschter Arbeitgeber hätte wiederholt verbeblich beim AMS vorgesprochen, ist festzuhalten, dass sich bP1 sichtlich auf dieses Segment des Arbeitsmarktes im Rahmen ihrer Versuche, eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Dass sie auch entsprechende Versuche in Bezug auf jenen Teil des Arbeitsmarktes unternahm, welcher auch Asylwerbern offen steht (vgl. etwa www.ams.at/_docs/01_asylwerber.pdf) kam im Verfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Zum Schulbesuch von bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
Soweit die bP eine gewisse teilweise bestehende soziale Vernetzung vorbringen (z. B. Mitgliedschaft von bP4 im Fußballverein) sie diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch in Bezug auf die thematisierte Einstellungszusage wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich etwas anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von etwas geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort den überwiegenden Teil ihres Lebens aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats in kurzer Zeit wieder vollständig zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf bP3 und bP4 schon aufgrund deren Strafunmündigkeit und in Bezug auf bP1 und bP2 durch den erst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Ebenso kamen die bP1 und bP2 ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, bzw. zur wahrheitsgemäßen Begründung ihres Antrages nicht nach.
Letztlich stellte die rechtswidrige Einreise in das Bundesgebiet und der anschließende Aufenthalt in diesem mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 1, 1a, 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar (Abs. 7 leg. cit.: "Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.") und zeigt deren nicht unerhebliche Strafdrohung -insbesondere im Wiederholungsfall- den erheblichen Unrechtsgehalt, welchen der Gesetzgeber der Übertretung dieser einschlägigen Normen beimisst.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Mangels Erlassung eines Einreiseverbots gem. § 53 FPG hat im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Prüfung zu erfolgen.
II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu erlassen.
II.3.7. Da in Bezug auf sämtliche Mitglieder der Kernfamilie ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Spruch erging, ergibt sich für die bP auch aus dem Titel des hier zu führenden Familienverfahrens (§ 34 AsylG) keine anderslautende Entscheidung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, des Begriffs des subsidiär Schutzberechtigten, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus stellen sich über weite Strecken Fragen der Beweiswürdigung, welche keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der hier anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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