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L518 2006985-2•BVwG L518 2006985-2
L518 2006985-2Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Bescheinigungsmittel, Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 830432303 - 1636710 BFA RD Salzburg, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 830432205-1636728 BFA-RD-S, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 831531807-1737958 BFA-RD-S, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP 3 bezeichnet), sind Staatsangehörige Aserbaidschans. Die bP 1 und 2 sind die Eltern der in Österreich geborenen bP 3.
Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.04.2013 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 2 stellte am22.10.2013 unter Vorlage der Geburtsurkunde und Angabe, dass die bP 3 gesund ist, für das Kind einen Antrag.
Die bP 1 brachte zusammengefasst vor, dass ihr Vater nach dem Tod der Mutter 1993 ein zweites Mal geheiratet habe. Diese neue Frau hätte der Vater getötet und sei deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Die bP 1 sei daraufhin in ein Heim gekommen. Im Jahr 2005 habe sie versucht, den Vater im Heimatort zu besuchen und im Zuge dessen erfahren, dass sich dieser nach wie vor im Gefängnis befände. Nunmehr wollten die Verwandten der ermordeten Gattin des Vaters die bP 1 aus Rache töten und würden sie verfolgen. Im Alter von 19 Jahren sei die bP 1 misshandelt worden, es sei ihr aber erst im Alter von 25 Jahren möglich gewesen, zu fliehen. Trotz Anzeige bei der Polizei seien diese Verwandten wieder aufgrund der Korruption im Herkunftsstaat freigelassen worden.
Die bP 2 stütze sich auf das Fluchtvorbringen der bP 1 und führte aus, dass sie einmal gemeinsam mit der bP 1 auf der Straße mit einem Messer bedroht worden sei. Für die bP 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24.03.2014 (bP 2 und 3) bzw 07.05.2014 (bP1) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 FPG wurde für die Dauer von zwei Jahren ein Einreiseverbot über die bP verhängt.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde neben Angaben zur derzeitigen problematischen Beziehung zwischen der bP 1 und bP 2 (Trennung wegen Gewalttätigkeit des Mannes) ausgeführt, dass hinsichtlich der bP kein Familienverfahren geführt worden ist bzw. das Vorbringen der bP 1 im Verfahren der bP 2 nicht berücksichtigt worden ist. Diesem Vorbringen folgte das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass im Verfahren der bP 2 und 3 unberücksichtigt geblieben ist, dass der Gatte der bP2 bzw. Vater der bP 3 ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufscheint. Laut einem Auszug aus dem GVS wurde dieser wegen eines Vorfalls gem. § 38a SPG aus der Bundesbetreuung entlassen, verfügt -und verfügte auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides- laut ZMR jedoch über eine Meldeadresse und konnte dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister nicht entnommen werden, dass das Asylverfahren beendet wurde.
Konkret hielt das BVwG daher in seinen Erledigungen der Beschwerden vom 13.05.2014 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013, mit welchen die bekämpften Bescheide der bP 2 und 3 behoben wurden, fest:
"Im gegenständlichen Fall wäre ein Familienverfahren, welches auch den Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP mitumfasst hätte, zu führen gewesen oder es wäre von der belangten Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auszuführen, warum ein solches Familienverfahren nicht zu führen wäre, bzw. wäre der Gatte von bP1 bzw. Vater von bP2 ausführlichen Überlegungen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK miteinzubeziehen gewesen.
Ebenfalls wäre zu prüfen gewesen, inwieweit sich der Vorfall gem. § 38a SPG auf die Rückkehrsituation der bP auswirkt.
Letztlich blieb die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung schuldig, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die Dauer des Rückkehrverbots mit einem Zeitraum von 2 Jahren bemisst. Sie bedient sich hierbei ausschließt Textblöcken, aus denen sich kein auf die spezielle Einzelfasssituation ableitbare individuelle Feststellungen herleiten lassen (vgl. Erk. d. VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968, wonach sich die Behörde bei der ausschließlichen Verwendung einer testbausteinartigen, nicht individuellen Begründung sich letztlich willkürlich verhält).
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ."
Demgemäß wurde auch der Bescheid hinsichtlich der bP 1 vom 07.05.2014 mit Beschluss des BVwG vom 08.07.2014 behoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies mit Hinweis auf das Familienverfahren sowie den Umstand, dass das von der bP 1 vorgelegte Beweismittel ignoriert wurde und ein Sachverhalt vorlag, der durch Ermittlungen vor Ort relativ leicht überprüft werden hätte können.
In der von der belangten Behörde in weiterer Folge in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung wurde vom Vertrauensanwalt ausgeführt, dass die angeblich ermordete Mutter der bP 1 am Leben ist und bei ihrem zweiten Ehegatten lebt, nachdem sie vom Vater der bP 1 geschieden wurde. Zwar existiere ein Heim wie von der bP 1 angegeben, es könne jedoch nicht bestätigt werden, dass die bP 1 dort gelebt hat und würden dort auch keine Kinder untergebracht, sondern Straftäter versorgt werden. Vielmehr habe die bP 1 und ihr Bruder bei der Mutter und deren zweiten Ehegatten gelebt. Tatsächlich habe der Vater der bP 1 seine zweite Ehefrau vor acht Jahren getötet und befände sich derzeit im Gefängnis.
Den bP wurden das Rechercheergebnis sowie Länderfeststellungen am 04.12.2014 übermittelt und wurde ihnen aufgetragen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme zur Anfragebeantwortung wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie der Verbindungsbeamte zu seinen Ausführungen kommt und sei die Anfragebeantwortung über Strecken auch nicht verständlich.
Am 21.05.2015 langte ein Bericht der LPD Salzburg bei der belangten Behörde ein. Aus diesem geht hervor, dass die bP 2 mit dem Unterkunftgeber in Streit geraten sei und als Schwangere nicht aus der Unterkunft wegziehen könne.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit im Spruch genannten Bescheiden vom 28.01.2015 der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren grob fehlerhaft und insbesondere das von der bP 1 vorgelegte Beweismittel zu Unrecht wegen mangelnder Identitätsfeststellung nicht berücksichtigt worden sei. Ein Sachverständigengutachten zur Blutfehde in Aserbaidschan wurde beantragt und wurde hierzu aus einem Bericht zitiert. Ausgeführt wurde weiters, dass der aserbaidschanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen könne. Vor dem Hintergrund, dass die bP 2 bereits Opfer von häuslicher Gewalt durch die bP 1 geworden sei, wäre die Aussage der bP 2, Frauen hätten in Aserbaidschan keine Rechte, schwerer zu gewichten.
Insbesondere wurde vorgebracht, dass die bP 2 ihr zweites Kind erwarte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Bereits im ho. Beschluss betreffend die bP 1 vom 08.07.2014 wurde festgehalten:
"Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, ein angebotenes Beweismittel deswegen im Verfahren ignorieren zu können, weil dieses nicht in deutscher Sprache vorliegt, verkennt sie die Rechtslage, welche auch im Asylverfahren von der Offizialmaxime ausgeht. Wie die bP richtiger Weise anführt, ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche die belangte Behörde zu diesem Verhalten ermächtigen würde. Der Grundsatz, dass der Schriftverkehr zwischen der Behörde und der Partei grundsätzlich in Deutsch stattzufinden hat (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330), kann die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtlich nicht decken.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Auch maßt sich die belangte Behörde hierdurch willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, sich die belangte Behörde mit dem Beweismittel dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihm kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für sie die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass es sich beim vorgebrachten Sachverhalt um einen solchen handelt, welcher sich zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil durch Erhebungen vor Ort relativ leicht - und mit einem für eine Spezialbehörde zumutbaren Aufwand- überprüfen ließe.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht tragfähig ist. Zum einen ist es nicht ausschließbar, dass die Familie der getöteten Frau tatsächlich erst auf die bP aufmerksam wurde, als sie nach ihrem Vater suchte und erscheint es auch nicht denkunmöglich, dass die bP wirtschaftlich nicht in der Lage war, früher auszureisen, was ihr wiederholte Übergriffe beschert hätte. Ebenso erscheint es in Aserbaidschan nicht per se weltfremd, dass sich die Familie durch die Bezahlung von Schmiergeld behördlichen Verfolgungen entzogen hätte. Weitergehende Argumente griff die belangte Behörde jedoch nicht auf.
Auf jedem Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde zu beurteilen, ob sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignis als glaubhaft darstellt und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Begründung der belangten Behörde zum Einreiseverbot nicht zu überzeugen vermag. Hier ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Einreiseverbotes jene öffentlichen Interessen relevant sind, welche nicht bereits durch die Rückkehrentscheidung befriedigt wurden. Ein öffentliches Interesse, welches sich allgemein -ohne ausreichend konkrete Ausführungen- auf die Arbeitsmarktsituation beruft, vermag das ho. Gericht im Rahmen des ersichtlichen Umfangs der Begründung nicht zu überzeugen. Ebenso können nach ho. Ansicht bloße Anzeigen per se nicht herangezogen werden, zumal in Bezug auf die bP laut aktuellem Auszug aus dem Strafregister keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die gegenwärtige Mittellosigkeit, welche zur Folge hat, dass die bP auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewiesen ist, war bereits bei der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen und legte die belangte Behörde nicht dar, inwieweit in Bezug auf diesen Punkt die öffentlichen Interessen nicht schon mit einer Ausreise der bP befriedigt würden.
Die weitere Begründung des Einreiseverbots erschöpft sich auf Textbausteine, welchen keine individuellen Ausführungen entnommen werden können.
Dem angefochtenen Bescheid sind somit keine ausreichend nachvollziehbaren Determinanten entnehmbar, auf welche die belangte Behörde ihr Ermessen begründete, weshalb die angefochtene Ermessensentscheidung zu beheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde basierend auf rechtskonforme, nachvollziehbare und individuelle Ausführungen zu begründen haben, warum und in welchem Umfang sie von ihrer Ermächtigung gem. § 53 FPG Gebrauch macht."
3.2.2. Im Rahmen der Feststellungen des bekämpften Bescheides der bP 1 hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität der bP 1 nicht festgestellt werden könnte.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2014 festgehalten, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.
Trotz der vorerst angeblichen mangelnden Feststellbarkeit der Identität der bP 1 mangels Vorlage identitätsbeurkundender Dokumente wurde dann in weiterer Folge festgestellt, dass der Vater der bP 1 namens XXXX im Heimatland eine Haftstrafe wegen der Ermordung seiner Frau absitzen würde. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dann gestützt auf die Anfragebeantwortung festgehalten, dass keine Informationen vorliegen würden, das die bP 1 von Verwandten der ermordeten Frau geschlagen worden sei oder es überhaupt einen Konflikt zwischen der bP 1 und der Familie der Ermordeten gegeben hätte. Ebenso gestützt auf die Anfragebeantwortung wurde festgestellt, dass die Mutter der bP 1 entgegen ihren Angaben nicht verstorben sei sondern noch leben würde und die bP 1 bei dieser aufgewachsen sei. Diesen Ausführungen der Anfragebeantwortung (sowie den Angaben zum Aufenthalt im Waisenheim und zur Anzeigeerstattung bei der Polizei) kann jedoch nur dann gefolgt werden, wenn man tatsächlich davon ausgeht, dass es sich bei der bP 1 um XXXX handelt, da sonst das gesamte Rechercheergebnis eine andere Person betreffen könnte. Den Feststellungen und der Würdigung der belangten Behörde liegt daher ein gravierender Wertungswiderspruch zugrunde und kann den Ausführungen, dass sich gerade aus den Divergenzen zwischen Angaben der bP 1 und der Anfragebeantwortung die zur Unglaubwürdigkeit führenden Widersprüche ergeben würden, nicht gefolgt werden.
3.2.3. Die bP 1 bot der belangten Behörde einen Zeitungsartikel als Beweismittel an, welcher über ihren Fall berichte. Seitens der belangten Behörde wurde der bP aufgetragen, eine deutsche Übersetzung des Artikels beizubringen, damit dieser im Verfahren berücksichtigt würde. Wie oben dargelegt wurde die mangelnde Auseinandersetzung mit diesem Artikel bereits im letzten Beschluss des BVwG gerügt. Nunmehr hielt die belangte Behörde hierzu fest:
"Ihnen wurde eingeräumt, dass Sie für die Übersetzung Ihres vorgebrachten Beweismittels - einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 2012 - eine Übersetzung innerhalb von 14 Tagen ab Einvernahme vor dem BFA RD Salzburg zu übermitteln haben, jedoch kamen Sie dieser Verfahrensanordnung nicht nach. Sie gaben bei der Asyleinvernahme an, dass dieser Zeitungsartikel Ihre Daten, Geschichte und Ihr Leben beschreibt. Da jedoch nicht einmal Ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte, (Sie haben keine Identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt) begründet dieses Beweismittel überhaupt keine neuen Sachverhalte oder Anhaltspunkte.
Der Zeitungsartikel als Beweismittel von Ihnen zur Vorlage gebracht, wurde von der Behörde sehr wohl entgegengenommen und liegt auch dem Akt bei. Die Annahme, dass die Behörde den Zeitungsartikel nicht entgegengenommen hat ist nicht korrekt. Der Zeitungsartikel liegt dem Akt bei."
Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde nicht obliegt, in opportunen Fällen von der Identität der bP 1 auszugehen, und dann wiederum das vorgelegte Beweismittel, in welchem der von der bP 1 behauptete Namen tatsächlich aufscheint, völlig zu übergehen, da die Identität nicht feststehe. Verwiesen wird wiederum auf die bereits im vorangegangenen Beschluss hierzu getroffenen Ausführungen. Wenn von der Identität der bP 1 ausgegangen wird, wird dieser Zeitungsbericht, welcher offensichtlich von einem namentlich angeführten Journalisten stammt und im Original vorliegt, einer Übersetzung zuzuführen sein.
3.2.4. Zur von der belangten Behörde bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall könnte das Motiv für die angestrebte Rache - ohne hierzu vorweg das Vorbingen als glaubwürdig beurteilen zu wollen - unter in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannte Tatbestandsmerkmale, insbesondere unter die "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", hier namentlich der Familie des Täters fallen, sodass unter Umständen eines der fünf Motive der GFK vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Zusammenhang mit der Problematik der Blutrache auseinandergesetzt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/0265 und vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251, mwN). In weiterer Folge wären sodann Fragen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auf Länderfeststellungen konkret einzugehen sein.
3.2.5. Zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Angaben der bP 1 verkennt das BVwG nicht, dass die bP 1 und 2 ein sehr vages Vorbringen erstattet haben. Die bP 1 machte außerdem keinerlei Angaben zum angeblich gemeinsamen Übergriff auf die bP 1 und 2 auf der Straße. Derartiges hätte man den bP jedoch in neuerlichen Einvernahmen unter Berücksichtigung der Angaben leicht vorhalten bzw. näher erörtern können. Darüber hinaus ergaben sich durchaus Widersprüche, wie beispielsweise zum Zeitpunkt der Rückkehr der bP 1 ins Heimatdorf (nach dem Militär, vom Waisenhaus gekommen). Auch erhellt es sich für das BVwG zum derzeitigen Zeitpunkt nicht, warum die bP 1 erst mit 25 Jahren ausgereist ist, obwohl sie mit 19 misshandelt worden sei. Überdies hat die bP 1 tatsächlich wie in der Stellungnahme vom 22.12.2014 ausgeführt, im Rahmen der Einvernahme am 23.04.2014 ausgeführt, dass der Vater zu einer 11 jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit kann im Hinblick auf die Anfragebeantwortung jedoch gerade keine Unschlüssigkeit aufgezeigt werden, da die bP 1 selbst im Rahmen der Erstbefragung eine 15 jährige Haftstrafe behauptet hat, und sich diese Angabe mit dem Anfrageergebnis deckt. Nicht in Abrede gestellt wird außerdem, dass sich in diesem Heim in XXXX kleine Kinder befinden bzw. auf Bildern aus dem Heim abgebildet sind. Damit erklärt sich jedoch nicht automatisch, dass die bP 1 tatsächlich dort untergebracht worden wäre oder dieses Heim tatsächlich auch für alleine dort lebende Kinder in dem von der bP 1 behaupteten Zeitraum vorgesehen gewesen wäre. Der Anfragebeantwortung wurden auch die von der bP 1 angegebenen Personalien der Eltern sowie der Herkunftsort zugrunde gelegt, sodass auch dem Antrag der bP in der Stellungnahme, weitere Beweismittel einzuholen und zu erforschen, wie die Mutter und der angebliche Bruder heißen, wohl nicht zu folgen sein wird. Letztlich kann wohl auch davon abgesehen werden, nunmehr auch noch den Vater der bP 1 wie beantragt einzuvernehmen, da diesbezüglich lediglich ausgeführt wird, dieser hätte behauptet, die Mutter sei Tod und hätte der Vater ihn ins Kinderheim gebracht und hieraus für den konkreten Fall nichts gewonnen werden kann. Am Rande sei erwähnt, dass im nicht übersetzten, englischen Teil der Anfragebeantwortung auch Ausführungen dazu getroffen wurden, wo sich die bP 1 vor ihrer Ausreise aufgehalten hat, dass ihr Identitätsdokumente ausgestellt wurden sowie dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern arbeitete, obwohl sie behauptete, keinerlei Arbeit in Aserbaidschan nachgegangen zu sein. Demnach wäre auch der von der bP 1 bestrittene Bruder beim Militär angestellt.
Es liegen im gegenständlichen Fall damit zwar Anhaltspunkte vor, dass das Vorbringen der bP 1 nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedoch derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Weiters sei erwähnt, dass die belangte Behörde durch neuerliche Einvernahmen nach den Behebungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG durch das BVwG leicht den entsprechenden Sachverhalt ermitteln hätte können. Insbesondere wurden die bP nach Behebung der ersten Bescheide lediglich aufgefordert, zu den Länderfeststellungen und dem Rechercheergebnis eine Stellungnahme zu übermitteln, ohne weitere Fragen zu relevanten Umständen zu stellen und erfolgte eben keinerlei Einvernahme der bP zu etwaigen geänderten Umständen mehr. Schon durch das Schreiben der LPD Salzburg vom 21.05.2015 hätte für die belangte Behörde erkennbar sein müssen, dass die bP 2 schwanger ist und hätten diesbezüglich nicht nur konkrete Befragungen und Feststellungen getroffen werden müssen, sondern ist im Hinblick darauf die Rückkehrentscheidung mit 14 tägiger Ausreisefrist verfehlt. Auf die Schwangerschaft der bP 2 ist die belangte Behörde in keinster Weise eingegangen.
Hierzu wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1535/2014-12 verwiesen, in welcher dieser festhält:
"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 10. September 2014 zugestellt. Davor, nämlich am 5. September 2014, übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht per Fax ein Schreiben, wonach sie zwar aus der stationären Pflege der Krankenanstalt Rudolfstiftung entlassen worden, jedoch auf die Pflege, Betreuung und Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen sei. Aus den beigelegten Befunden zweier näher genannter Ärzte vom 4. September 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Unterernährung und des übermäßigen Erbrechens in der Schwangerschaft "vital gefährdet" sei, weshalb eine Reise "ihr und dem ungeborenen Kind in keinem Fall zuzumuten" sei, und sie unter einer "posttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen" leide, wobei "jegliche Belastung und Stress [...] die Schwangerschaft gefährden" könnten.
Diese vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen und der sich daraus ergebende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fanden in der Entscheidung keine Berücksichtigung. Für die Entscheidung über einen allfälligen Durchsetzungsaufschub gemäß §61 Abs3 FPG wäre dies jedoch von zentraler Bedeutung gewesen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde ohnehin der aktuelle Gesundheitszustand bzw. im konkreten Fall die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Amtsarzt überprüft werde, vermögen daran nichts zu ändern, weil das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung auch über die Frage der Erlassung eines Durchführungsaufschubes selbst zu entscheiden hat.
1.2.3. Die angefochtene Entscheidung betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher mit (objektiver) Willkür belastet (vgl. VfGH 12.6.2013, U1413/2012 ua.)."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, U 2131/2012-13, zur nunmehr nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmung des vormaligen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - die aber im Wesentlichen wortgleich ist mit der Bestimmung § 9 Abs. 3 BVA-VG, ausgeführt, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) nicht nur auf Dauer unzulässig erklärt werden kann, sondern, dass die Ausweisung auch für eine bestimmte Dauer für unzulässig erklärt werden kann. Auf Grundlage dieser wegen der Wortgleichheit auch auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der bP 2 für eine bestimmte Dauer im Rahmen der Schwangerschaft unzulässig ist. Es kann jedoch im gegenständlichen Fall im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, inwieweit die bP 2 tatsächlich schwanger ist bzw. wie weit ihre Schwangerschaft schon fortgeschritten ist und ob aktuell ein Überstellungshindernis vorliegt.
Die belangte Behörde wird sich aber vor allem entscheiden müssen, ob sie davon ausgeht, dass die bP 1 ihre wahre Identität angegeben hat oder nicht und dann entsprechend die Anfragebeantwortung sowie das vorgelegte Beweismittel einheitlich unter Zugrundelegung derselben Annahmen zu beurteilen haben.
3.2.6. Im Rahmen der Feststellungen des bekämpften Bescheides der bP 1 hielt die belangte Behörde weiters fest, dass sie keine Erkrankung vorgebracht habe, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könnte. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die bP 1 traumatisiert sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dann angeführt, dass die bP 1 einen Termin zur Einvernahme aus "Eigenverschulden" nicht wahrgenommen habe, da sie in die geschlossene psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX eingeliefert worden sei. Im Akt findet sich lediglich ein Aktenvermerk der Polizei vom 03.02.2014, in welchem im Rahmen des Betretungsverbotes über eine Verlegung der bP 1 von einer psychiatrischen Abteilung in eine andere berichtet wird. Es liegen im Akt keinerlei medizinische Befunde oder Unterlagen hierzu auf, und hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, hierzu entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. die bP 1 zumindest direkt dazu aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Zwar geht der EGMR damit davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Dennoch hätten entsprechende Feststellungen hierzu getroffen werden müssen und zumindest die Dauer des Aufenthaltes, die Gründe hierfür sowie etwaige aktuelle Einschränkungen ermittelt werden müssen.
3.2.7. Hingewiesen wird am Rande darauf, dass das Antragsstellungsdatum im Spruch des Bescheides hinsichtlich der bP 3 wohl einen Tippfehler darstellt.
Weiters finden sich in einigen Absätzen im Bescheid hinsichtlich der bP 2 offenbar aus dem Vorgängerbescheid ohne nähere Prüfung übernommene Passagen wie jene auf Seite 41 des Bescheides, in welcher davon ausgegangen wird, dass der Ehegatte der bP 2 untergetaucht ist.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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