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W108 2016302-1•BVwG W108 2016302-1
W108 2016302-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Außerkrafttreten, Ermittlungen, ersatzlose Behebung,<br/>Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid
W108 2016302-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch: Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2014, Zl. Jv 2101-33/14 d, 929 Rev 2211/14 f, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [der belangten Behörde] vom Kostenbeamten dieses Gerichtes erlassener) Lastschriftanzeige vom 02.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Rekursgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 16.300,00 vorgeschrieben.
In einem Kanzleivermerk - offenbar des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch - vom 08.05.2014 (ON 25) wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt habe, dass die Rechtsmittelgebühr nach TP 12a nicht entrichtet werde und um Rückzahlung eines Teilbetrages ersucht habe, da der Rekurs zurückgezogen worden sei. Es sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag erlassen werde und keine Veranlassung bestehe, einem Rückzahlungsansuchen nachzukommen, da die Rechtsmittelgebühr mit der Einbringung bei Gericht fällig werde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe gemeint, dass er einen Zahlungsauftrag auf jeden Fall bekämpfen werde, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass ein solcher erlassen werde.
1.2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014, beim Landesgericht Feldkirch im eletronischen Rechtsverkehr eingebracht am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter betreffend diese Lastschriftanzeige einen Antrag auf Rückerstattung eines Teiles der Gebühr.
Auf diesem Antrag wurde in einem "KV" (Kanzleivermerk) - offenbar des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch - vom 09.05.2014 handschriftlich festgehalten, dass der Rückforderungsantrag irrelevant sei, weil der mit Lastschriftanzeige vorgeschriebene Betrag nicht bezahlt worden sei.
2.1. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [der belangten Behörde] vom Kostenbeamten dieses Gerichtes erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine "sonstige Vorschreibung" in der Höhe von € 16.300,00, eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,00 und einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in der Höhe von € 21,00, sohin einen Betrag von insgesamt € 16.329,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr sei auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zahlungspflichtig.
2.2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2014, beim Landesgericht Feldkirch im eletronischen Rechtsverkehr eingebracht am selben Tag, über ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
2.3. Zufolge des Vorlageberichtes des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.05.2014 wurde der Akt der belangten Behörde "gemäß § 7 Abs. 3 GEG" und unter Hinweis "auf den KV vom 8. Mai 2014, ON 25 und den Antrag des RA XXXX, vom 9. Mai 2014, ON 26, und mit der Mitteilung, dass "bis zur Entscheidung über die Vorstellung ON 27, von weiteren Eintreibungen abgesehen wird" vorgelegt, wo er am 28.05.2014 einlangte.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014 wurde der Vorstellung hinsichtlich aufgezeigter Formalfehler teilweise Folge gegeben, in ihrem Hauptbegehren auf Herabsetzung der Pauschalgebühren jedoch abgewiesen (Spruchpunkt I. des Bescheides) und der Zahlungsauftrag vom 08.05.2014 gemäß § 7 Abs. 3 GEG von Amts wegen insofern berichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, offene Gebühren im Gesamtbetrag von € 16.327,00 (Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz gemäß TP 12a GGG in der Höhe von € 16.298,00; Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,00; Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der Höhe von €
21,00) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Für die Einhebungsgebühr und den Mehrbetrag hafte die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand mit ihrem Rechtsvertreter (Spruchpunkt II. des Bescheides).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
5. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 05.02.2015 - unter Beilage des Vorlageberichtes des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.05.2014 [siehe oben Punkt 2.3.] - mit, dass innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG nach Ansicht der belangten Behörde insofern taugliche Ermittlungsschritte eingeleitet worden seien, als der Kostenbeamte des Landesgerichtes Feldkirch mit Verfügung vom 26.05.2014 den Kostenakt dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 GEG zur weiteren Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig erklärt habe, im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Vorstellung von weiteren Eintreibungen bis zur Entscheidung abzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, die am 21.05.2014 beim Landesgericht Feldkirch im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, dem Vorlagebericht des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.05.2014, auf dem der Eingangsstempel des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.05.2014 angebracht ist, und dem angefochtenen Bescheid. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ergibt sich fallbezogen anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes (sowie anhand der zum Inhalt des Verwaltungsaktes ergangenen Mitteilung der belangten Behörde vom 05.02.2015 [oben Punkt I.5.]) nicht [siehe unten Punkt 3.2.2.].
Zu A) Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG teilweise Folge gegeben, diese in ihrem Hauptbegehren auf Herabsetzung der Pauschalgebühren jedoch abgewiesen, und hat aus Anlass der Vorstellung den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.05.2014 berichtigt. Die belangte Behörde brachte damit nicht bloß zum Ausdruck, dass die ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete, sondern dass sie den Mandatsbescheid - von zu berichtigten Formalfehlern abgesehen - bestätigte. Ausgehend davon wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung am 21.05.2014 innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geht als einzige aktenkundige Tätigkeit der Behörde innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG die Verfügung des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch laut Vorlagebricht vom 26.05.2014 hervor, den Akt dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch - unter Hinweisen und Erklärungen - zur Entscheidung zu übermitteln (s. oben Punkt I.3. und I.5.). Dies kann - entgegen der von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 05.02.2015 vertretenen Ansicht - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Verfügung - auch mit den in dieser bzw. von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 05.02.2015 genannten Hinweisen und Erklärungen des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch - weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente, zumal sie lediglich die Übermittlung des Aktes an die belangte Behörde zur Entscheidung betraf und keine Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungen zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides anordnete, noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202; vgl. auch 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die vom Kostenbeamten im Zuge dieser Aktenvorlage gegebenen (in der Verfügung genannten) Erklärungen/Hinweise betreffend § 7 Abs. 3 GEG bzw. "den KV vom 8. Mai 2014, ON 25", den "Antrag des RA XXXX, vom 9. Mai 2014, ON 26" und dahingehend, bis zur Entscheidung über die Vorstellung von weiteren Eintreibungen abzusehen, können vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Schritte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. als (Anordnungen von) Ermittlungen qualifiziert werden (vgl. VwGH 29.10.1996, 96/11/0137, wonach Schritte in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides, wie etwa die Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung, keine Schritte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darstellen und VwGH 21.10.1994, 94/11/0202, wonach selbst die mit einem behördlichen Formblatt vorgenommene "Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens" als für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend angesehen wurde, weil diese weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei Gelegenheit gab, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.
Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.05.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" (im Sinne einer teilweisen Stattgebung der Vorstellung) bestätigen und berichtigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.
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