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W111 1420573-3•BVwG W111 1420573-3
W111 1420573-3Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
W111 1420573-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 830158401-14714500/BMI-BFA_RD_Stmk, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Georgien und nach eigenen Angaben der ossetischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 25.10.2010 unrechtmäßig auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, FZ. 10 10.010-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012, D18 420573-1/2011, wurde die gegen den oben angeführten Bescheid in weiterer Folge eingebrachte Beschwerde - nach zuvoriger Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ? gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis vom 25.01.2012 erwuchs mit Zustellung am 31.01.2012 in Rechtskraft.
1.4. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2012 abgelehnt.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die georgische Botschaft Wien auf nach Durchführung eines Interviews am 12.06.2012 ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 04.10.2012 ausgestellt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2012 über die für den XXXX geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Infolge eines negativ verlaufenen Festnahmeversuches musste die Abschiebung infolge unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin storniert werden.
Nach Festnahme der Beschwerdeführerin am 18.12.2012 wurde über sie mit Bescheid vom 19.12.2012 die Schubhaft verhängt und ihr Abschiebetermin für den XXXX festgelegt, was ihr ebenfalls am 06.02.2013 entsprechend mitgeteilt worden war.
2.1. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 06.02.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. In weiterer Folge wurde der zuvor genannte Abschiebetermin storniert. Am 28.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin für haftunfähig erklärt und aus der Schubhaft entlassen.
2.2. Mit Bescheid vom 02.03.2013, FZ. 13 01.584-EAST Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da die Begründung ihres neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit oder schwere psychische Störung festgestellt werden können, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes und hinsichtlich der notwendigen Behandlung in Georgien sei im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen worden und werde diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 25.01.2012 verwiesen. Länderfeststellungen mit Stand Jänner 2013 wurden zudem getroffen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb ihre Ausweisung aus Österreich nach Georgien für zulässig erachtet werde.
2.3. Die gegen den angeführten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2013, D18 420573-2/2013/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
In Hinblick auf das Vorliegen allfälliger Rückkehrhindernisse aufgrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei erwog die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes im angeführten Erkenntnis insbesondere wie folgt:
"Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten behauptete die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wie bereits im ersten Rechtsgang eine gröbere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes und eine Gefährdung ihrer Existenz aufgrund ihrer Erkrankungen. Da das geltend gemachte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren bekannt war bzw. bestanden hat und festgestellt wurde, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat bestehen, ist auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Wie bereits im ersten Verfahren ausgeführt, erreicht diese Erkrankung nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten vor. Die bereits 2005 bzw. 2006 bereits im Heimatland festgestellte Diabetes mellitus Typ II, welche in Österreich behandelt wird, stellt keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wäre. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall ? wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis im Vorverfahren ausführlich aufgezeigt ? auszugehen. Es ist angesichts der Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass in Georgien Bluthochdruck, Augen- bzw. Sehbeschwerden sowie die weiteren festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könnten. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass deren Erkrankung[en] derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.
Es ergeben sich zudem aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen ausreichend Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und zeigt sich, dass die medizinische Versorgung mit einem für die Bürger in vielen Bereichen kostenlosen Gesundheitssystem sichergestellt ist. Deshalb ist zweifellos davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weitere Behandlungen und Kontrolluntersuchungen aufgrund ihres Krankheitsbildes auch im Herkunftsstaat wahrnehmen und sich in Georgien gegebenenfalls auch weiteren möglicherweise erforderlichen Behandlungen unterziehen kann. Die Behandlungen in Georgien sind einerseits für bestimmte Krankheiten bzw. Zielgruppen kostenlos, andererseits besteht eine kostenlose bzw. vergünstigte Krankenversicherung, welche die Grund- und Notfallversorgung abdeckt. Darüber hinaus existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze, was auch eine kostenlose Krankenversicherung mit umfasst. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung, die von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der oben erwähnten Judikatur des EGMR festgesetzt wird, nicht. Im Übrigen sind in Georgien gemäß den Länderfeststellungen fast alle Erkrankungen behandelbar. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall - wie bereits im Erstverfahren aufgezeigt - auszugehen. Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass in Georgien eine entsprechende Behandlung und der Erhalt allfällig notwendiger Medikation nicht gewährleistet wäre. Im gegenständlichen wie bereits im ersten Verfahren wurde sogar eingeräumt, dass Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin wohl auch in Georgien gegeben seien, es wurde jedoch die tatsächliche Finanzierbarkeit dieser medizinischen Behandlungsmöglichkeiten angezweifelt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit der der Unterstützung für Geschädigte des Konfliktes aus dem Jahr 2008 Hilfsprogramme nicht einmal den Lebensunterhalt im Heimatland decken könnte. Diese Aussage kann jedoch nicht als substantiierter Widerspruch gegen die Länderfeststellungen, die sich ausführlich mit Behandlungsmöglichkeiten und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien auseinandersetzen, eingestuft werden, da die Beschwerdeführerin nicht allein mit derartigen Unterstützungszahlungen das Auslangen finden müsste. In Georgien ist die Grundversorgung gewährleistet und staatliche Sozialleistungen werden auch faktisch gewährt, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Darüber hinaus gibt es noch für Geschädigte des Konfliktes aus dem Jahr 2008 Hilfsprogramme und ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Erneut ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Umstand im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Erstverfahren konfrontiert, sogar erwiderte, keine Unterstützung zu benötigen und in diesem Zusammenhang auf ihre Arbeitsfähigkeit verwies, womit sie genug Geld verdienen könne. Bereits aus dieser Ausführung ergibt sich klar die Arbeitsfähigkeit und -willigkeit der Beschwerdeführerin.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht, zumal sie - ihren Angaben folgend - auch in den letzten zweieinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Türkei einer Beschäftigung nachgegangen sei und monatlich zwischen US $ 300 bis 500 verdient habe. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).
(...)
Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptet, in Georgien über keine verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte mehr zu verfügen, ist anzumerken, dass sie bei ihren Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen könnte. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, über diese Nichtregierungsorganisationen den Kontakt zu ihrer Tochter wieder herzustellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die beschwerdeführende Partei einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes."
Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung am 16.04.2013 in Rechtskraft.
Am 17.05.2013 erging an die Beschwerdeführerin ein Schreiben der BPD Graz beinhaltend die Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
3.1. Am 17.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin über ihren im Spruch genannten bevollmächtigten Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Dabei wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2010 durchgehend im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte, nachdem sie zuvor ihr Heimatland im Jahr 2008 fluchtartig verlassen hätte und anschließend für einige Zeit in der Türkei aufhältig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet und sei ihr Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen. Die Beschwerdeführerin befände sich sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht in medizinischer Behandlung, sie leide an Diabetes, Spätkomplikationen an mehreren Organsystemen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Desweiteren sei sie unbescholten und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Im Heimatland verfüge die Beschwerdeführerin über keine existentielle Grundlage und könne sie dort davon unabhängig keine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Versorgung beanspruchen. Gegenständlicher Antrag diene daher zweifelsohne der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, die Beschwerdeführerin sei als sozial integriert anzusehen und verfüge über Deutschkenntnisse des Niveaus A2. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" lägen daher im gegenständlichen Fall vor.
Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Diplom über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung Niveau A2 vom 08.05.2014;
Versicherungsdatenauszug der XXXX vom 05.05.2014;
Bestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme am Projekt XXXX vom 20.01.2014 bis 18.04.2014;
Meldebestätigung vom 31.05.2015;
Medizinische Befunde des Vereins XXXX vom 14.01.2014 mit den Diagnosen insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II mit Spätkomplikationen an peripheren Nerven und an den Augen sowie posttraumatische Belastungsstörung in teilweiser Abheilung;
Einstellungszusage als Marktverkäuferin vom 29.04.2014 mit einem in Aussicht gestellten Bruttomonatseinkommen von EUR 1.234,00;
Unterstützungsschreiben vom 27.01.2014 in dem darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Nichte bzw. einer Bekannten namens XXXX in einem gemeinsamen Haushalt wohne und die Genannte bei der Betreuung ihrer vier Söhne, von denen zwei ernsthafte gesundheitliche Probleme hätten, unterstützen würde;
Unterstützungsschreiben vom 27.02.2014 durch die Familie XXXX, in welchem die Hilfe, welche die Familie, insbesondere der an Leukämie erkrankte Sohn, durch die Beschwerdeführerin erhalten habe, hervorgehoben wird;
Unterstützungsschreiben vom 05.04.2014 durch XXXX, in dem diese darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 bei ihr wohnen und sie in ihrem Alltagsleben unterstützen würde;
Unterstützungsschreiben vom 10.04.2014 durch XXXX, in welchem ebenfalls auf die Hilfsbereitschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen wird;
Unterstützungsschreiben durch XXXX vom 27.04.2014, in dem diese die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer beiden Söhne im Kleinkindalter betont;
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.08.2014 zur Nachreichung bestimmter Unterlagen aufgefordert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden war, wies der rechtsfreundliche Vertreter mit Eingabe vom 12.09.2014 zunächst darauf hin, dass weder die russische noch die georgische Botschaft Reisedokumente ausstellen würden und übermittelte anbei die folgenden Unterlagen:
E-mail der russischen Botschaft vom 11.09.2014;
Schreiben über den angestrebten Aufenthaltszweck in Österreich durch die Beschwerdeführerin vom 09.09.2013;
Bescheid des XXXX vom XXXX betreffend die Wiederaufnahme im Rahmen der Grundversorgung;
Einstellungszusage einer XXXX vom 13.02.2014;
Vorsorgeuntersuchungsbefunde der XXXX sowie ein Laborbefund;
3.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 04.12.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 17.06.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage und zu Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes-Erkrankungen sowie psychischer Probleme.
Begründend hielt die belangte Behörde kurz zusammengefasst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass diese aktuell an einer dermaßen schweren psychischen oder physischen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Abschiebung nach Georgien allenfalls als unzulässig im Sinne des Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Desweiteren verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ginge aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Dass es sich bei der in einem der Unterstützungsschrieben als Nichte bezeichneten Dame tatsächlich um eine Verwandte der Beschwerdeführerin handeln würde, habe nicht bestätigt werden können, wozu insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin vor der XXXX am 19.12.2012 verwiesen werde. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihres Gesundheitszustandes eine Teilnahme am Erwerbsleben in Georgien, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe und sozialisiert sei, möglich und ginge aus den herangezogenen Länderquellen zudem das Vorhandensein einer gewährleisteten Grundversorgung hervor. Die Beschwerdeführerin habe nach rechtskräftigem negativen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens mit allen Mitteln versucht, ihre bereits vorbereitete Abschiebung zu verhindern, indem sie zunächst "untergetaucht" sei und nach neuerlichem Aufgriff und Inschubhaftnahme in Hungerstreik getreten sei und einen unbegründeten Folgeantrag gestellt habe. Nach Entlassung aus der Schubhaft sei die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden, ihrer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 16.04.2013 nachzukommen, doch habe diese anstelle dessen den gegenständlichen Antrag gestellt, um hierdurch eine Legalisierung ihres Aufenthaltes zu bewirken. Seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.04.2013 befände sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet.
3.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.12.2014 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher die behördliche Erledigung in ihrem gesamten Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwehrt sei, einer Beschäftigung nachzugehen und sich aus den vorgelegten Einstellungszusagen bzw. des rechtlich verbindlichen Arbeitsvorvertrages ergebe, dass diese im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung umgehend eine geregelte Beschäftigung aufnehmen könne. Weiters wäre auch die Wohnversorgung, die finanzielle Abgesichertheit sowie deren soziale Integration - insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Deutschkenntnisse - im Verfahren dokumentiert. Da die Beschwerdeführerin eine dringende medizinische Behandlung im Bundesgebiet benötige, mute es im gegenständlichen Fall so an, als ob die vorgelegten Unterlagen nur unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten und sei der belangten Behörde sohin eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung anzulasten. Bei entsprechender Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sämtliche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen notwendigen Voraussetzungen vorliegen würden. Desweiteren würde der Beschwerdeführerin die benötigte medizinische Behandlung in ihrem Herkunftsstaat nicht zuteil werden und sei davon auszugehen, dass eine allfällige Abschiebung deren psychische Beeinträchtigung verstärken würde; in Verbindung mit der Tatsache der Diabetes-Erkrankung sei es evident, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare adäquate medizinische Behandlung nicht offen stünde und die angefochtene Entscheidung alleine aus diesem Grund einen vehementen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin darstelle. Im gegenständlichen Fall sei die Vornahme einer Interessensabwägung durch die belangte Behörde nicht ersichtlich, die vorliegende Entscheidung erscheine sohin als willkürlich getroffen und entspreche nicht den Anfordernissen des Art. 8 EMRK. Unberücksichtigt habe die Behörde auch den Umstand gelassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über keine existenzielle Grundlage verfüge und ihr der Aufenthalt ihrer Tochter im Herkunftsstaat überdies unbekannt sei. Im Ergebnis stelle sich die Begründung im angefochtenen Bescheid als Formalbegründung dar, welche den strengen Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht würde. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Feststellungen die Behörde ihrer negativen Entscheidung zugrunde gelegt habe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden müssen, jedenfalls hätte von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müssen und wäre festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien dauerhaft unzulässig sei.
3.4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten am 23.12.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Republik Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die beschwerdeführenden Partei stellte nach illegaler Einreise erstmals am 25.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verbunden wurde. Die beschwerdeführende Partei ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen und vereitelte in der Folge ihre bereits terminlich festgelegte Abschiebung durch "Untertauchen". Nach neuerlichem behördlichen Aufgriff wurde die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen und stellte aus dem Stande der Schubhaft - nachdem ihr ein neuerlicher Termin ihrer Abschiebung bekannt gegeben worden war ? einen Folgeantrag; mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2013 wurde die Zurückweisung des zweiten Antrages der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache unter gleichzeitiger Verfügung einer Ausweisung nach Georgien durch das Bundesasylamt vollinhaltlich bestätigt. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 16.04.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 17.06.2014 stellte die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes Mellitus Typ II mit Spätkomplikationen an peripheren Nerven und an den Augen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Es besteht im Fall der Rückkehr nach Georgien keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre gesundheitliche Situation in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt über keine (nachgewiesenen) familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und konnte ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthaltes nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich um eine soziale Integration bemüht, sie absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und knüpfte einige soziale Kontakte im Bundesgebiet, welche in den vorgelegten Unterstützungsschreiben auf Hilfe und Unterstützung, welche sie durch die Beschwerdeführerin erhalten haben, hinweisen.
Die Beschwerdeführerin ist - wenn auch ihre Bereitschaft zur Leistung freiwilliger Unterstützung in ihrem sozialen Umfeld nicht verkannt wird ? bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt jedoch für den Fall des legalen Aufenthalts über Einstellungszusagen als Marktverkäuferin und als Arbeiterin in einer XXXX. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit mangels eines eigenen, ihren Lebensunterhalt sichernden Einkommens überwiegend von staatlichen und karitativen Hilfsleistungen, die bislang auch die medizinische und therapeutische Behandlung und Betreuung und die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sämtliche der oben genannten Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt setzte, als gegen sie bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestanden hat und sie sohin nicht darauf vertrauen konnte, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 7-31) zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Insbesondere wird auf folgende Inhalte der getroffenen Feststellungen hingewiesen:
(...)
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen.
Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, die monetäre und nichtmonetäre Komponente enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes.
Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
Diabetes-Erkrankungen - Anfrageantworten der Staatendokumentation vom 08.07.2008:
Sind Behandlungsmöglichkeiten für an Diabetes erkrankte Personen gegeben?
Wenn ja, welche Möglichkeiten stehen bereit (z.B. Tabletten, Insulin)
Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 8. Juli 2008, Bezug nehmend auf ein Telefongespräch mit Nino Kazitadse; Arztin in der endokrinologischen Abteilung des Zentrums "NMEDIS", Tbilissi; am 8. Juli 2008 um 11.50
Es gibt die Behandlungsmöglichkeiten für an Diabetes erkrankte Personen: Mit Tabletten, mit Insulin, mit Diättherapie. Es hängt davon ab, welche Art Diabetes es ist und in welchem Alter der Mensch ist.
Werden die Kosten dafür vom Staat übernommen?
Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 8. Juli 2008, Bezug nehmend auf ein Telefongespräch mit Nino Kazitadse; Arztin in der endokrinologischen Abteilung des Zentrums "NMEDIS", Tbilissi; am 8. Juli 2008 um 11.50
Wenn der Mensch versichert ist, bezahlt die Kosten die Versicherung, wenn nicht dann trägt die Person die Kosten selbst.
Falls nein, gibt es zumindest die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen staatliche Unterstützungsprogramme dafür in Anspruch zu nehmen oder Unterstützung von NGO¿s oder karitativen Organisationen zu bekommen?
Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 8. Juli 2008, Bezug nehmend auf ein Telefongespräch mit Nino Kazitadse; Arztin in der endokrinologischen Abteilung des Zentrums "NMEDIS", Tbilissi; am 8. Juli 2008 um 11.50
Es gibt staatliche Unterstützungsprogramme auch extra für arme Leute. Es gibt keine bestimmten Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Programm, wenn man Insulinbehandlung braucht, wird man in dieses Programm aufgenommen.
Falls weder staatliche noch sonstige Unterstützung gegeben: Kann eruiert werden, wie hoch sich die Kosten, wie im Fall der ASt durch die Behandlung von Tabletten oder generell für die Verabreichung von Insulin belaufen?
Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 8. Juli 2008, Bezug nehmend auf ein Telefongespräch mit Nino Kazitadse; Arztin in der endokrinologischen Abteilung des Zentrums "NMEDIS", Tbilissi; am 8. Juli 2008 um 11.50
Die Höhe der Kosten hängen davon ab, wie viel Tage die Behandlung dauert und welche Code Diabetes oder welches Stadium der Patient hat. Die Behandlungskosten sind ab 200 GEL (ca. € 89.-)
Die Kosten für die Antragstellerin würden sich wie folgt aufgliedern:
Diabeton 60 Stk. Tabletten kosten 18,40 Lari (ca. € 8.-)
Glucoton 40 Stk. Tabletten kosten 6,40.- Lari (ca. € 3.-)
Anfrageantworten der Staatendokumentation vom 09.03.2012:
Ist es zurzeit in Georgien für Dialysepatienten möglich adäquate Behandlung zu erhalten?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 09.03.2012
Patienten, die eine Dialyse benötigen und eine spezielles Zertifikat/Referenz einer Poliklinik haben, können adäquate Behandlung erhalten. Das staatliche Ambulanzprogramm ist für jeden Patienten kostenlos. Die Dialyse wird dreimal wöchentlich durchgeführt. Der Patient kommt zu einer der unten angeführten Kliniken, die am nächsten zu seinem Wohnort liegt. Der Patient sollte die Dokumentation aus Österreich haben, auf Basis derer die Ärzte in der Klinik eine offizielle Empfehlung für die Dialyse schreiben - Diagnose und Behandlungsplan (genannt Formular 100). Der Patient kann Tests in der Klinik in Georgien machen müssen und die Dokumente aus dem Ausland könnten nicht ausreichend sein. Die Kosten des Tests hängen von der Art der Analyse, die benötigt wird ab, und sind individuell. Es hängt auch vom Alter des Patienten und weiteren Erkrankungen, die er hat, ab. Inklusion in das Programm kann nur garantiert werden, wenn es eine Empfehlung von einer der erwähnten Kliniken gibt.
Nachdem der Patient das Formular 100 erhalten hat, soll der Patient oder ein Familienmitglied zur Agentur für Sozialdienste gehen und das relevante Formular für die Aufnahme ins Dialyseprogramm ausfüllen.
Im Antragsformular ist eine Liste mit Kliniken, die diesen Dienst anbieten und der Patient soll die gewünschte Klinik markieren. Dann wird die Agentur die Klinik informieren und der Patient wird binnen 7 Tagen angenommen.
Im Fall eines Notfalls ist das Verfahren reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag. Doch uns wurde gesagt, dass es in den Regionen noch Probleme mit der Annahme neuer Patienten gibt. Beispielsweise in Kutaisi und Gori sind die Plätze voll. Aber in Tbilisi sind Plätze verfügbar, im Fall der Dringlichkeit kann der Patient also in ein Programm in Tbilisi eingeschrieben werden und dann an seinen Wohnort ziehen, wenn es dort Plätze gibt.
Weitere Information der Staatendokumentation vom 07.11.2014
Die Durchführung von Blutdialysen
Die Durchführung von Bauchfelldialysen
Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten.
Leistungen des Notfallkrankenwagens
Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen werden für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen.
Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze
Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben
Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden
Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben
Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren
Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)
Bevölkerung im Rentenalter
Studierende
Kinder mit einer Behinderung
Personen mit einer akuten Behinderung
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
ambulante Behandlungen
dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals.
Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können.
Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):
Entscheiderbrief 4/2013,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Psychische Erkrankungen - Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
Ist eine fortlaufende regelmäßige psychische Behandlung in Georgien garantiert? Ambulant oder stationär?
Ja, fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar.
Hat jeder Bürger Zugang zu einer entsprechenden psychischen Behandlung?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist nur für georgische Staatsbürger erhältlich.
Im konkreten Fall, hat der ASt., der sich einige Jahre in Österreich aufgehalten hat, auch einen Anspruch auf eine entsprechende psychisch Behandlung, wenn in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
Ja, es ist möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen.
Wer trägt die Kosten für eine regelmäßige Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. psychischen Erkrankung?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen.
Wie hoch sind die Kosten für eine entsprechende regelmäßige Behandlung?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
In staatlichen Institutionen ist die Behandlung kostenlos.
Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik.
Wo werden solche Behandlungen angeboten? Welche Behandlung im Detail wird angeboten? Gesprächstherapien oder nur medikamentöse Behandlungen? Stationär oder ambulant?
Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009
Behandlungen werden in staatlichen und in Privatkliniken angeboten. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt Psycho-Neurological Dispensarys in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
Abhängig von der individuellen Situation des Patienten sind alle oben erwähnten Behandlungen erhältlich.
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):
Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,
http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen und unter Punkt II.1.3. auszugsweise wiedergegebenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bereits aufrecht ist (§ 75 Abs. 23 AsylG), sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (medizinische Befunde, Deutschprüfungszertifikat, Bestätigung über die Teilnahme an einem Integrationsprojekt, Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben, Schreiben der Beschwerdeführerin bezüglich des beabsichtigten Aufenthaltszweckes u.A.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen der beiden vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin.
2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde die Vornahme einer Interessenabwägung unterlassen habe und aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich würde, aufgrund welcher Feststellung die abweisende Entscheidung getroffen worden wäre, wird festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und damit in Zusammenhang stehenden Integrationsaspekte in vollkommen ausreichender Weise in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret aufgezeigt, welche Feststellungen als unrichtig bzw. unvollständig angesehen werden und inwiefern die getroffene Beweiswürdigung als verfehlt bzw. willkürlich angesehen werde.
Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche ? zulässige und rechtzeitige ? Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Insoweit in einem der in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben davon die Rede ist, dass die Beschwerdeführerin mit einer (Wahl-?) Nichte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diese bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt habe, so ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen handelte, zumal aus dem übrigen Akteninhalt (insbesondere aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der XXXX am 19.12.2012, sowie dem durch die betreffende Familie vorliegenden Unterstützungsschrieben vom 27.02.2014) zweifelsfrei hervorgeht, dass zu der Genannten tatsächlich kein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt und wurde das Vorhandensein verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Das Bestehen eines ? allenfalls schützenswerten ? Familienlebens im Inland ist daher zu verneinen. (Selbst bei hypothetischen Bestehens einer verwandtschaftlichen Verhältnisses zur Familie XXXX würden gegenständlich jedoch die öffentlichen Interessen überwiegen und schließlich zu einer Ausweisung führen - vgl. dazu unten.)
Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet wurde.
Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 25.10.2010 unrechtmäßig nach Österreich, verblieb in der Folge nach rechtskräftig negativem Abspruch über ihren an dem genanntem Datum eingebrachten ersten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und vereitelte in weiterer Folge ihre Rückführung nach Georgien durch Untertauchen. Nach neuerlichem Aufgriff durch fremdenpolizeiliche Behörden stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft nach Kenntniserlangung des neuerlich festgesetzten Abschiebetermins einen Folgeantrag, welcher sich ebenfalls als unbegründet erwies. Die im Rahmen ihres zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte Ausweisung erwuchs am 16.04.2013 in Rechtskraft, dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätte, was auch durch mehrere Unterstützungserklärungen sowie die vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung an einem Integrationsprojekt, Deutschzertifikat Stufe A2) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden ? Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren, die jeweils mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurden, auch verstärkt bewusst sein.
Im gegenständlichen Fall muss die Beschwerdeführerin sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass sämtliche der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Integrationsaspekte erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und nachdem sie sich daran anschließend bewusst in nicht rechtskonformer Weise den Behörden bzw. einer Rückführung in den Herkunftsstaat entzogen hatte, begründet worden sind.
Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Aus einer Gesamtschau des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in den bereits vorangegangenen Verfahren und im gegenständlichen Verfahren ergibt sich auch unzweifelhaft, dass der Hauptgrund für die Einreise und den weiteren Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich in der Ermöglichung einer geeigneten medizinischen und therapeutischen Behandlung gelegen war und dieser Hauptgrund auch weiterhin unverändert vorliegt. Auch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde werden die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich vorwiegend vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin begründet.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht auf die ? vom Verwaltungsgerichtshof übernommene ? Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich ? auch in seinem Gewicht ? beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).
Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bislang auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern überwiegend von staatlichen, karitativen und privaten Hilfsleistungen lebte und allein diese die medizinische und therapeutische Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zwei Einstellungszusagen in Vorlage brachte, wonach sie bei Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen und eines legalen Aufenthalts eine Anstellung als Marktverkäuferin bzw. als Arbeiterin in einer Firma für XXXX finden würde.
Für die beschwerdeführende Partei spricht hingegen, dass diese bislang strafrechtlich unbescholten ist und, wie bereits angesprochen, unzweifelhaft über Ansätze einer sozialen Integration in der derzeitigen Wohngemeinde verfügt, die durch diverse schriftliche Bestätigungen und Referenzschreiben belegt wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes um eine Aneignung der deutschen Sprache bemüht gezeigt, was durch die zuletzt vorgelegte Bestätigung über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 unterstrichen wird. Wie bereits erwähnt, gelang es der Beschwerdeführerin, zwei Einstellungszusagen in Vorlage zu bringen und wird auch nicht verkannt, dass diese sich durch Unterstützungsleistungen in ihrem sozialen Umfeld in hohem Maße engagierte, wie in den vorgelegten Empfehlungsschreiben durchwegs betont wird.
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal die beschwerdeführende Partei trotz unrechtmäßigen Aufenthalts ihrerseits durch letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des AsylG 2005 sowie die bewusste Vereitelung zweier bereits festgelegter Abschiebetermine versucht hat, einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenzutreten und letztlich doch noch einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erreichen.
3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine soziale und berufliche Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren und auch ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer medizinischen Betreuung in Österreich in die vorzunehmende Interessensabwägung miteinzubeziehen ist.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert ? wie dargelegt ? insbesondere deren wiederholt rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet infolge rechtskräftig verfügter Ausweisungen sowie die Vereitelung bereits feststehender Abschiebetermine das Gewicht zwischenzeitlich gesetzter Integrationsschritte. Die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte wurden allesamt zu einem Zeitpunkt gesetzt, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen hat, weshalb die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als massiv gemindert angesehen werden muss.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens der Beschwerdeführerin vorgerbachten Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, wodurch der angefochtene Bescheid mit Willkür belastet wäre, aufgrund der detaillierten beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde in umfassender Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.
3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.
Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme (Diabetes und eine posttraumatische Belastungsstörung) als einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehend geltend macht, ist unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden und oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das georgische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig sowie die medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Es bestehen auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag - so wie es die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz als Grund für ihren weiteren Verbleib in Österreich angibt ? und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
In Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zudem auszuführen, dass bereits in deren vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz eine umfassende Auseinandersetzung mit selbiger sowie mit allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernissen vorgenommen wurde und die erkennenden Richter des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt jeweils zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal ihr auch dort ausreichende Behandlungsmöglichkeiten offen stehen. Die Beschwerdeführerin brachte auch im nunmehrigen Verfahren keine Umstände vor, welche auf eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation hinweisen würden und ergibt sich aus den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinem Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten zudem auch keine Verschlechterung der entscheidungsmaßgeblichen Situation in Georgien. Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen ihrer bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz (auszugsweise wiedergegeben unter Punkt I.2.3.) ? dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Behandlungsmöglichkeiten offen stünden und auch in sonstiger Hinsicht kein konkreter Hinweis darauf besteht, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr allenfalls in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Auf die trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich vorhandene bzw. bekundete Arbeitsfähigkeit wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
3.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der beschwerdeführenden Partei ? über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus ? nicht vorgebracht.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 02.12.2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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