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W111 2012109-1•BVwG W111 2012109-1
W111 2012109-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Beweise, Glaubwürdigkeit, Intensität, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeugenbeweis
W111 2012107-1/8E
W111 2012109-1/6E
W111 2013120-1/2E
W111 2013121-1/2E
W111 2013119-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über den Antrag vom 17.09.2014 von 1.) XXXX, geb. 16.11.1988, 2.)XXXX, geb. 09.10.1990, 3.) XXXX, geb. 14.11.2008, 4.) XXXX, geb. 11.03.2010, 5.) XXXX, geb. 24.09.2013, alle StA.
Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, Zln. 1.) W226 1431422-1/2E, 2.) W226 1431423-1/2E, 3.) W226 1431424-1/2E 4.) W226 1431425-1/4E 5.) W226 1439277-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2. und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erst- bis ViertantragstellerInnen, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 18.11.2012 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertantragsteller.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin wurden im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens auf internationalen Schutz am 20.11.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheiden vom 29.11.2012, Zln. 12 16.848-BAT, 12 16.849-BAT, 12 16.850-BAT und 12 16.851-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis ViertantragstellerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I.). Auch wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
1.3. Gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamtes wurde am 12.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Länderberichte sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung vollinhaltlich angefochten wurden.
1.4. Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftantragsteller als Sohn des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 02.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, über welchen in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 in allen Spruchpunkten negativ abgesprochen wurde. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen seiner Eltern wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.5. Mit im Spruch angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden erstinstanzlichen Bescheide jeweils gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der durch den Erstantragsteller (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) geltend gemachten Fluchtgründe auszugsweise Folgendes fest:
"Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
(...)
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zum Vorbringen seiner Frau sowie aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und unlogischen Ausführungen auf ein unglaubwürdiges Vorbringen zu schließen.
Dem Bundesasylamt war auch zu folgen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr vage und oberflächlich geschildert hat. So geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer von sich aus kein sonderlich detailliertes Vorbringen darlegen konnte. Auch nach intensiver Nachfrage durch den einvernehmenden Referenten zog sich der Beschwerdeführer bei einfachen Fragen wiederholt auf Unwissenheit zurück.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer habe während der Lehre zum Lokführer einen Schulkollegen gehabt, der zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Der Schulkollege habe den Beschwerdeführer zwei Mal angerufen, woraufhin der Beschwerdeführer in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und drei Mal festgenommen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.
Bei der letzten Festnahme im April 2012 sei er von seiner Familie freigekauft worden. Er habe unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er zu seinem Cousin gebracht worden, wo er sich bis zur Ausreise im November 2012 versteckt gehalten habe.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das von seiner Frau ergänzt wurde, infolge der entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig ist.
Was die zeitliche Einordnung betrifft, beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf zwei Anrufe seines Freundes und drei Festnahmen.
Von einem jungen gesunden Asylwerber wäre demnach wohl zu erwarten gewesen, diese wenigen Eckpunkte seines Fluchtvorbringens gleichbleibend schildern zu können.
In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, von seinem Mitschüler zwei Mal - im September oder Oktober 2011 - angerufen worden zu sein. Ca. 30 Minuten nach dem zweiten Telefonat habe ihn ein FSB Mitarbeiter angerufen, und ihn aufgefordert, zuhause zu bleiben. Am selben Tag seien die tschetschenischen Behörden zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mitgenommen. (AS 31)
In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2012 erklärte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu, vom Schulkollegen das erste Mal im November oder Dezember 2011 angerufen worden zu sein. Wann der zweite Anruf gewesen sei, wisse er nicht mehr (AS 63 und 65).
In der Beschwerde meinte der Beschwerdeführer abweichend, dass die ersten Anrufe seines Schulkollegen im September oder November gewesen seien und seine Erstfestnahme im Dezember 2011 gewesen sei. (AS 201)
Das Beschwerdevorbringen verdeutlicht demnach endgültig, die völlige Beliebigkeit seines Vorbringens.
Völlig zutreffend wurde vom Bundesasylamt moniert, dass der Beschwerdeführer selbst nach mehrmaligem Rückfragen nicht plausibel angeben konnte, wie er davon erfahren hat, dass sich sein Schulkollege den Widerstandskämpfern angeschlossen hat. Dies ist insbesondere relevant, als es sich bei diesem Vorbringen um den grundlegenden Baustein seiner Fluchtgeschichte handelt.
Vorerst meinte der Beschwerdeführer am 28.11.2012, dass sein Schulkollege vor Abschluss der Lehre zum Lokführer in die Berge als Kämpfer gegangen sei (AS 61). Auf nähere Nachfrage gab er an, dass er nicht mehr wisse, ob ihm das von seinem Schulkollegen vorab erzählt worden sei (AS 61). Weiter dazu befragt, meinte der Beschwerdeführer schließlich, dass der Cousin seines Schulkollegen auch Widerstandskämpfer geworden sei. Auf weitere Nachfrage, woher er dies wisse, meinte er, Fotos gesehen zu haben. Diese habe er im Internet gesehen. (AS 63)
Trotz mehrfacher Fragewiederholung konnte der Beschwerdeführer keine Antwort auf die einfache an ihn gestellte Frage geben.
Schließlich erklärte er, dass ein Freund von seinem Bruder ein Freund des Schulkollegen sei. Der Schulkollege habe Fotos zum Freund des Bruders des Beschwerdeführers per Mobiltelefon geschickt, auf denen der Schulkollege mit anderen Widerstandskämpfern zusammen in den Bergen zu sehen gewesen sei.
In völligem Widerspruch zu seinem eingangs getätigten Vorbringen meinte er nun, dass er die Fotos im Internet gar nicht gesehen habe. Auf Nachfrage konnte er auch nicht angeben, wann der Bruder von dessen Freund erfahren habe, dass der Schulkollege Widerstandskämpfer sei. (AS 63)
Schließlich meinte er, dass ihm der Schulkollege selbst im Zuge des ersten Telefonates erzählt habe, dass er Widerstandskämpfer sei. (AS 63)
Zu diesem ersten Telefonat näher befragt, meinte der Beschwerdeführerin dann plötzlich, dass er Angst gehabt habe mit dem Schulkollegen zu sprechen, da man bei derartigen Gegebenheiten gleich Probleme mit den Sicherheitskräften bekomme (AS 63).
Dies kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Telefonat mit dem Schulkollegen gewusst haben muss, dass dieser sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hat.
Auf eine entsprechende Frage meinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er nur gehört habe, dass der Schulkollege zu den Kämpfern gegangen sei. Er habe es aber nicht genau gewusst. Nachdem die beiden zu den Kämpfern gegangen seien, hätten die Eltern der beiden diese gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch gehört, dass sie zu den Kämpfern gegangen seien. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. (AS 65)
Dieses von Frage zu Frage vollkommen unerwartete, zusammenhangslose und im Gegensatz zueinander stehende Antwortverhalten auf eine einfache Frage, lässt gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufkommen.
Das Bundesasylamt hat auch völlig zutreffend dargelegt, dass bei Gegenüberstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu jenem seiner Frau auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen war.
Bereits das Vorbringen, über welche Informationen die Frau verfügen soll und wann diese von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren haben soll, wurde vom Beschwerdeführer vollkommen unnachvollziehbar dargelegt.
Befragt, ab wann seine Frau mitbekommen habe, dass er Probleme habe, meinte er in der Einvernahme am 28.11.2012, es nicht genau zu wissen. Als er mitgenommen worden sei, habe seine Frau lediglich gewusst, dass es Probleme gebe. Auf Nachfrage des einvernehmenden Referenten, ob seine Frau ihn nicht befragt habe, korrigierte er sich und erklärte, dass er nach der Rückkehr von XXXX von seiner Frau nach den Problemen befragt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass er wegen dem Schulkollegen, der Widerstandskämpfer geworden sei und ihn angerufen habe, Probleme gehabt habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer alles seiner Mutter erzählt. Seiner Frau habe er nichts mehr erzählt. (AS 69). Seine Frau habe auch über den Vorfall mit den Widerstandskämpfern im April 2012 Bescheid gewusst. Dies sei der Frau von der Schwester des Beschwerdeführers erzählt worden. (AS 71)
In derselben Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass seine Frau seit der zweiten Festnahme wisse, dass der Beschwerdeführer wegen dem Schulkollegen Probleme habe. Er habe mit ihr ausführlich gesprochen. (AS 73)
Die Frau des Beschwerdeführers konnte überhaupt keine Details nennen und erklärte, dass sie die erste Festnahme nicht so mitbekommen habe. Sie habe sich nach der zweiten Festnahme erkundigt, was gewesen sei. (AS 61 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT) Auf weitere Nachfrage meinte sie, sich erkundigt und erfahren zu haben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Mehr wisse sie nicht. Dies habe ihr der Beschwerdeführer bei der zweiten Festnahme erzählt. Über die näheren Umstände, wo und wann ihr dies vom Beschwerdeführer erzählt worden sei, könne sie sich nicht erinnern. (AS 63 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT) Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte sie schließlich, dass ihr Mann ihr von der zweiten Festnahme erzählt habe, als er zurückgekommen sei. (AS 65 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT).
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, dass es irrelevant sei, wann der Beschwerdeführer seiner Frau von den Problemen erzählt habe. Auch meinte er, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung in Tschetschenien entspreche, dass der Mann seine Probleme nicht im Detail mit seiner Frau bespreche.
Mag dies auch dem Grunde nach so sein, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme dahingehend nicht nachvollziehbare Antworten gegeben. Er hätte sich damals auch darauf berufen können, dass es den tschetschenischen Traditionen entspreche, dass der Mann der Frau von seinen Problemen nicht erzähle.
Stattdessen hat er einmal angegeben, seiner Frau nur oberflächlich von seinen Problemen erzählt zu haben, um wenig später zu erklären, mit seiner Frau ausführlich über seine Probleme gesprochen zu haben.
Die Frau des Beschwerdeführers wiederum will bei der zweiten Festnahme im Haus anwesend gewesen sein. Wenn sie demnach schon über die Probleme ihres Mannes nichts sagen können will, hätte sie zumindest über die Festnahme bzw. die Rückkehr des Beschwerdeführers nach der Festnahme präzise Angaben geben können müssen.
Stattdessen hat sie sich darauf zurückgezogen, sich an nichts mehr erinnern zu können.
Die zweite Festnahme des Beschwerdeführers soll am 17.04.2012 stattgefunden haben. Laut Frau des Beschwerdeführers soll der Beschwerdeführer danach zu seinem Cousin gebracht worden sein (AS 63 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT). Der Beschwerdeführer will aber am 25.04.2012 ein drittes Mal festgenommen worden sein, wobei diese Festnahme und anschließende Anhaltung am schwersten gewogen haben soll. Unmittelbar danach will der Beschwerdeführer sich bei seinem Cousin versteckt haben.
In der Erstbefragung erklärte die Frau noch, dass der Beschwerdeführer drei Mal festgenommen worden sei (AS 35 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT). In der Einvernahme am 28.11.2012 blieb die dritte Einvernahme von der Frau vollkommen unerwähnt.
Dass die Frau diese Festnahme nicht nur mit keinem Wort erwähnt hat, sondern ausdrücklich erklärt hat, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Festnahme zu seinem Cousin gebracht worden sei, macht hinreichend deutlich, dass es sich beim Vorbringen evidentermaßen um eine schlecht abgesprochene erfundene Geschichte handelt.
Die Frau hat mit dem Beschwerdeführer und ihren Schwiegereltern im gleichen Haus gelebt und hätte demnach wohl angeben können müssen, wann ihr Mann festgenommen worden ist bzw. wann dieser zu seinem Cousin gegangen ist.
Auch wenn die Frau demnach von den Problemen des Beschwerdeführers nicht im Detail hätte informiert sein müssen, hätte sie doch aufgrund eigener Wahrnehmungen bestimmte Eckpunkte darlegen können müssen.
Die Frau hat im Übrigen geschildert, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Die Frau will sich demnach, nachdem sich der Beschwerdeführer im April 2012 versteckt haben soll, bis November 2012 weiterhin mit den Kindern im Elternhaus des Beschwerdeführers aufgehalten haben, ohne dass es zu Vorfällen gekommen sein soll.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er bei der letzten Festnahme unterschreiben habe müssen, das Land nicht zu verlassen, mutet es geradezu absurd an, dass bis zur Ausreise keine regelmäßigen Befragungen der Frau und der Eltern des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer stattgefunden haben, zumal der Beschwerdeführer verdächtigt worden sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein.
Das Vorbringen hält einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit demnach auch unter Plausibilitätserwägungen nicht stand.
Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet.
Vielmehr will sich die Frau, nachdem sich der Beschwerdeführer versteckt haben soll, noch über Monate im Elternhaus des Beschwerdeführers aufgehalten habe, wo sich im Übrigen auch seine Eltern aufgehalten haben sollen. Die Frau ist schließlich im November 2012 mit der Mutter zum Versteck des Beschwerdeführers gefahren, um diesen abzuholen. Gemeinsam sollen sie mit einem Taxi aus Tschetschenien ausgereist sein. Auch die Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine soll legal - mit Reise- und Inlandspass - erfolgt sein.
Diese Vorgehensweise erscheint insofern vollkommen lebensfremd, als der Beschwerdeführer in Verdacht gestanden sein will, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Er will sich über sechs Monate innerhalb von Tschetschenien versteckt haben, um in der Folge mit seiner gesamten Familie legal aus dem Herkunftsstaat auszureisen und dies obwohl er bei der letzten Festnahme unterschrieben habe, das Land nicht zu verlassen.
Insgesamt betrachtet war aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen auch nichts entgegengetreten sondern hat diese selbst in der Beschwerde zitiert.
(...)
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
(...)
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.
(....)
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Er hat im Elternhaus mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Er will als Bauarbeiter für private Auftraggeber gearbeitet habe. Seine Mutter habe auch gearbeitet. Er habe auch Kindergeld bezogen. Das Einkommen habe laut seinen Ausführungen absolut ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. (AS 57 und 59)
Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie unvermindert eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie vorfindet und er noch nicht einmal vor eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat, erscheint im Falle einer Rückkehr sein Wohnbedürfnis befriedigt. Auch die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bauarbeiter für private Auftraggeber wird ihm im Falle einer Rückkehr zumutbar sein, wobei festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer auch über eine Ausbildung zum Lokführer verfügen soll. Der Beschwerdeführer legte auch dar, im Herkunftsstaat über weiteren Grundbesitz zu verfügen (AS 61).
Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf, wobei diese finanziell abgesichert leben sollen. Eine Tante habe ein Kaffeehaus und die andere besitze ein Geschäft.
(...)
Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.
Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden."
In Bezug auf die Zweitantragstellerin und die minderjährigen Drittbis Fünftantragsteller wurde im Wesentlichen festgehalten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sich ausschließlich auf die Ausreisegründe des Erstantragstellers bezogen, welche jedoch für unglaubwürdig hätten befunden werden müssen.
Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurden den antragstellenden Parteien am 03.04.2014 rechtswirksam zugestellt.
1.6. Die durch die antragstellenden Parteien in weiterer Folge dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 18.06.2014, Zln. Ra 2014/01/0033 bis 0037-3, als unzulässig zurückgewiesen.
1.7. Mit im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Bescheiden vom 15.04.2014 wurde den Erst- bis FünftantragstellerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 jeweils nicht erteilt, gegen diese wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2014 erhoben die antragstellenden Parteien gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2014, Zln. W189 1421422-2/6E, W189 1421423-2/6E, W189 1421424-2/6E, W189 1421425-2/7E und W189 1439277-2/6E, wurden die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014 jeweils behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.8. Mit Schreiben vom 12.09.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.09.2014 eingelangt, beantragten der Erst- und die Zweitantragstellerin die Wiederaufnahme ihrer ? hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ? mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und begründeten dies im Wesentlichen damit, ihnen seien am 06.09.2014 zwei neue Beweismittel zugegangen, die sie ohne ihr Verschulden im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz nicht hätten vorlegen können. Konkret handle es sich um zwei namentlich genannte Zeugen, welche die Aussagen des Erstantragstellers persönlich bestätigen könnten.
Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde der Erstantragsteller durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, darzutun, an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Erledigung (zum Verfahren in dem die Wiederaufnahme nunmehr begehrt wird) ihm gegenüber erlassen worden sei, die Umstände darzulegen, unter denen ihm die beiden Zeugen erst am 06.09.2014 bekannt geworden seien, darzulegen, aus welchen Gründen die Zeugen bzw. deren Anschrift nicht bereits früher bekannt gewesen seien bzw. aus welchen Gründen die Zeugen erst seit 06.09.2014 zur Verfügung stünden sowie aufzulisten, zu welchen konkreten Beweisthemen die beiden genannten Zeugen befragt werden sollen bzw. zu welchen Sachverhalten die beiden Zeugen Aussagen tätigen könnten.
Dieser Aufforderung wurde seitens der AntragstellerInnen mit schriftlicher Eingabe vom 11.02.2015 entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien aufgrund - in Bezug auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers ? neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
2.3. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, mit denen die vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils rechtskräftig abgeschlossen worden waren, wurden den AntragstellerInnen am 03.04.2014 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber den antragstellenden Parteien erlassen. Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuches geltend gemacht, dass dem Erstantragsteller erst am 06.09.2014 bekannt geworden sei, dass sich der Zeuge XXXX in Österreich befinden würde. Kurz darauf habe er mit diesem telefoniert und sei dabei über den Aufenthaltsort des Zeugen XXXX in Frankreich in Kenntnis gesetzt worden. Zuvor sei der Erstantragsteller über deren Aufenthalt im Ungewissen gewesen und habe bis dahin zu beiden Personen keine Kontaktmöglichkeit gehabt.
Die beiden Zeugen wurden benannt, um über eigene Wahrnehmungen bezüglich der durch den Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Geschehnisse vor dessen Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu berichten, womit die geltend gemachten Beweismittel zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren.
Auch das Erfordernis, wonach eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein darf, ist gegeben, zumal die gegen die Erkenntnisse vom 25.03.2014 eingebrachten außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschlüssen vom 18.06.2014 zurückgewiesen worden waren.
Mit Einlangen des Antrages am 17.09.2014 sind daher sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, die als Beweismittel genannten Kontaktdaten der beiden Zeugen seien dem Erstantragsteller am 06.09.2014 bekannt geworden ? die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Die formalen Voraussetzungen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher im gegenständlichen Verfahren als erfüllt anzusehen.
2.4. Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).
2.5. Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Der Erstantragsteller benannte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages zwei Zeugen hinsichtlich des von ihm im Rahmen seines inhaltlichen Vorverfahrens geltend gemachten Verfolgungssachverhaltes und machte zur näheren Begründung geltend, dass der Zeuge XXXX der Bruder des den Widerstandskämpfern beigetretenen Mitschülers des Erstantragstellers sei und die Aussage des Erstantragstellers bezüglich der Telefonate, die dieser mit dem Bruder des Zeugen geführt hätte und hinsichtlich der Probleme, welche dem Erstantragsteller daraus erwachsenen wären, bestätigen könne. Der Zeuge XXXX stamme aus dem gleichen Dorf wie der Erstantragsteller und sei zum Zeitpunkt der Geschehnisse dort aufhältig gewesen. Jener könne die Angaben des Erstantragstellers zu Entführungen und Misshandlungen persönlich bestätigen.
Den nachvollziehbaren Ausführungen des Erstantragstellers in seiner Eingabe vom 11.02.2015 zufolge, wurde die Verwertung dieser Beweise dem Erstantragsteller ohne dessen Verschulden erst nachträglich möglich und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf ein etwaiges Verschulden des Erstantragstellers, die beiden Zeugen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt benannt zu haben.
Die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme der beiden im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen muss im gegenständlichen Verfahren jedoch als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen:
Selbst wenn die Zeugen belegen könnten, dass der der Erstantragsteller wegen seines Kontaktes zu Terrorismusverdächtigen zu Vernehmungen abgeführt worden sei, würde dieses Faktum allein für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen. So kann aus den Mitnahmen zu Einvernahmen alleine noch nicht zwangsläufig auf eine Verfolgung geschlossen werden. Immerhin räumt der Erstantragsteller selbst ein, mit einem Terrorismusverdächtigen in Kontakt gestanden zu haben. Dass Sicherheitskräfte diesfalls ein Interesse an einer Befragung des Betreffenden haben und diesen zu einem Verhör abführen, lässt noch nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung schließen. Ein solches Vorgehen der Sicherheitsbehörden wäre auch in Österreich bei Vorliegen einer entsprechenden Verdachtslage zu erwarten.
Darüber hinaus ist auch zu bedenken, daß im Falle, daß die Besuche russischer Sicherheitskräfte tatsächlich zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätten, sie dem Erstantragsteller überdies sicherlich einprägsamer in Erinnerung geblieben wären. Diesfalls hätten sich jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.03.2014 in umfassender Weise aufgegriffenen Widersprüche (vor allem in zeitlicher Hinsicht) nicht ergeben (vgl. hierzu die unter 1.5. wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes).
Anders wäre es jedenfalls, könnten die nunmehr benannten Zeugen, die im abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren vorgebrachten Misshandlungen auf dem Polizeirevier bestätigen. Dafür müssten sie aber bei ebendiesen zugegen gewesen. Dies wird jedoch nicht einmal ansatzweise im Antrag auf Wiederaufnahme vorgebracht. Dass die Einvernahme der benannten Zeugen - in Anbetracht der auffallenden Widersprüchlichkeiten in wesentlichen Aspekten innerhalb der Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens ? zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit des zentralen Fluchtvorbringens des Erstantragstellers führen würde, kann daher nicht erwartet werden, zumal insbesondere nicht ersichtlich wird, inwiefern die Zeugen den durch den Erstantragsteller eigentlich als asylrelevant vorgebrachten Sachverhalt ? die Verfolgung von staatlicher Seite ? bestätigen könnten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller den Grund auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkret und schlüssig" darzulegen hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 69 RZ 55 mit Zit. einschlägiger Judikatur). Gegenständlich benannte der Beschwerdeführer lediglich Zeugen und gab diesbezüglich an, daß diese die "im Asylverfahren getätigten Aussagen persönlich bestätigen" könnten. Einer dieser Zeugen wäre "zum Zeitpunkt der Geschehnisse im Dorf aufhaltig", der andere der Bruder des angeblich zu den Widerstandskämpfern beigetretenen Mitschülers des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, "aufzulisten zu welchen Beweisthemen die beiden genannten Zeugen befragt werden sollen bzw. zu welchen Sachverhalten die beiden Zeugen Aussagen tätigen können." Mit Schreiben vom 11.2.2015 teilte die beschwerdeführende Partei lediglich mit, daß letzterer der beiden Zeugen die Aussagen der beschwerdeführenden Partei betreffend Telefonaten die sie mit dem Bruder geführt habe und "den Problemen die daraus entstanden sind bestätigen" könne. Hinsichtlich des anderen Zeugen wurden die Angaben aus dem Wiederaufnahmeantrag praktisch wortgleich wiederholt. Zieht man nun in Betracht, daß polizeiliche Ermittlungen sowie Mitnahmen zu einer Vernehmung nach Telefonaten mit einem Terrorismusverdächtigen per se als keinesfalls asylrelevant einzustufen sind (im Unterschied zu den vorgebrachten Mißhandlungen), so sind die vorgebrachten Angaben hinsichtlich der zu bezeugenden Sachverhalte keineswegs als konkretisiert und schlüssig zu bezeichnen, vielmehr als äußerst vage. Dieser Mangel konnte auch nicht durch den beschriebenen Verbesserungsauftrag bereinigt werden. Wenn im Schreiben vom 11.2.2015 dazu in einem Klammerausdruck von "(Entführungen, Misshandlungen usw.)" die Rede ist, kann dies keinesfalls zur Konkretisierung ausreichen Es kann daher aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keineswegs gefolgert werden, daß die Angaben der nunmehr angeführten Zeugen zu einem voraussichtlich anderem Spruchergebnis führen könnten. Desgleichen gilt für den als Zeugen im Schreiben vom 11.2.2015 angeführten Cousin, wobei desweiteren zu berücksichtigen ist, daß dieser bereits im Oktober 2014 Asylerhalten haben solle, seine Benennung als Zeuge jedoch erstmalig in besagtem Schreiben erfolgt.
Die durch den Erstantragsteller geltend gemachten neu hervorgekommenen Beweismittel sind daher auch nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu begründen.
2.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frau des Beschwerdeführers sowie dessen drei minderjährigen Söhne (durch ihre gesetzliche Vertretung) im vorangegangen inhaltlichen Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht haben und auch die nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich auf das Verfahren des Erstantragstellers Bezug genommen haben, weshalb hinsichtlich der Verfahren der Mitglieder seiner Kernfamilie, der Zweitantragstellerin und der minderjährigen Dritt- bis Fünftantragsteller, zu keinem anderen Ergebnis gekommen werden konnte.
2.7. Der Antrag auf Wiederaufnahme der am 25.03.2014 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahren des Erstantragstellers und seiner Familienmitglieder war sohin spruchgemäß abzuweisen.
2.8. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme und dem schriftlichen Parteiengehör vom 16.02.2015 als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen ? schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung ? aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der zuvor mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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