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W121 1408421-1•BVwG W121 1408421-1
W121 1408421-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Aufenthaltsrecht, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W121 1408421-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
Außenstelle Traiskirchen vom XXXX, Zl.: XXXX betreffend
Asylgewährung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.9.2009 bezüglich I. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und Ihr Antrag auf II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen und III. gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Guinea ausgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zu der für 18. November 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen werde, weil er schon einen Aufenthaltstitel besitze und in Österreich in Sicherheit mit seiner Frau und seiner Tochter lebe. Aus diesem Grund könne sein Asylverfahren (Antrag auf internationalen Schutz) beendet werden.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob diese Mitteilung als Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte anzusehen ist. Beim Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde am XXXX endgültig rechtskräftig entschieden wurde und innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
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