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W122 1425827-1•BVwG W122 1425827-1
W122 1425827-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W122 1425827-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 12 03.228-EAST West, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er habe nie die Schule besucht. Zuletzt habe er als Maler und Hilfsarbeiter sowohl in Kabul als auch in XXXX gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder seien nach wie vor in der Heimat aufhältig. Sein Vater lebe im Iran, arbeite dort als Gelegenheitsarbeiter und schicke Geld an die Familie. Weitere Verwandte gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor etwa drei Monaten verlassen und sei in Etappen über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit seinen beiden Arbeitskollegen XXXX und XXXX in Streit geraten sei. Sie hätten einen Malerauftrag nicht richtig erledigt und hätten sich darüber gestritten, wer die Schuld dafür trage. Sie hätten sich ordentlich geprügelt, die Polizei sei gekommen und der Beschwerdeführer sei verhaftet worden. Die beiden Arbeitskollegen hätten dem Beschwerdeführer auch verbotene christliche Bücher gegeben, doch er habe sie nicht lesen können, da er Analphabet sei. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer dann vorgeworfen, dass er die Religion gewechselt habe. Einige Leute in Kabul und in XXXX hätten den Beschwerdeführer bei der Polizei verraten und ihn beschuldigt, mit dem XXXX und dem XXXX zusammenzuarbeiten, deren Ziel es sei, die christliche Religion zu verbreiten. Das Leben des Beschwerdeführers sei wegen der Sache mit XXXX und XXXX in Gefahr gewesen und so habe er Afghanistan verlassen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.03.2012, Zl. 12 03.228-EAST West, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und rügte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 gab der Vertreter des Beschwerdeführers, der gleichzeitig Diakon in der Baptistengemeinde Emanuel in XXXX ist, seine Bevollmächtigung bekannt, und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Aufgrund seiner Tätigkeit als Diakon sei ihm der Beschwerdeführer schon seit Jahren bekannt. Der Beschwerdeführer wohne in einer WG zusammen mit zwei weiteren Christen und einem Muslim. Da der Beschwerdeführer Analphabet sei, benötige jemanden, der ihm aus der Bibel vorlese. Schon vor längerer Zeit habe er einen Taufkurs besucht, doch habe er aufgrund des Umstandes, dass er nicht lesen könne, die Lehrinhalte, die etwa dem evangelischen "Kleinen Katechismus" entsprechen würden, nicht ausreichend verstanden. Er sei daher zurückgestuft worden, habe aber inzwischen den Taufkurs im Umfang von zehn Lektionen zu je zwei Stunden erfolgreich absolviert. Am 09.11.2014 sei der Beschwerdeführer getauft und in die Baptistengemeinde aufgenommen worden.
Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er sehr bemüht sei, die deutsche Sprache zu lernen, was sich aufgrund des Umstandes, dass er nicht lesen könne, schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer sei hilfsbereit und freundlich, er habe Kontakte zu Österreichern und zu anderen Ausländern und er lade auch Fremde in die Kirche ein.
Als Zeuge für den christlichen Werdegang des Beschwerdeführers und seine Konversion wurde XXXX, ehrenamtlicher Pastor der Baptistengemeinde Emanuel in XXXX und auch der Internationalen Baptistengemeinde in XXXX, namhaft gemacht.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Vertretungsvollmacht
Taufbestätigung des Beschwerdeführers vom 09.11.2014
frei formuliertes "Taufzeugnis" des Beschwerdeführers
Fotos von der Taufe in Kopie
Taskira der Gattin des Beschwerdeführers in Kopie
Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Kopie
Fotos von der Hochzeit in Kopie
Am 16.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und des namhaft gemachten Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen betreffend die Konversion zum Christentum näher darzulegen.
Zu Beginn beantwortete der Beschwerdeführer einfache Fragen zum Tagesablauf in deutscher Sprache, die weitere Verhandlung wurde mit Hilfe des Dolmetschers abgehalten.
Auf die Frage, weshalb er Afghanistan verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "In Afghanistan war ich Christ. Ich habe gemeinsam mit zwei Freunden gearbeitet. Einer hieß XXXX, der andere XXXX. Durch diese bin ich mit dem Christentum in Kontakt getreten. Ein Jahr haben wir gemeinsam gearbeitet. Wir waren Lackierer und Maler. Gemeinsam mit diesen Freunden bin ich in eine häusliche Kirche gegangen. Da ich nicht richtig lesen und schreiben konnte, wurde mir alles erklärt. Es gab immer viele Gespräche. (...) In Afghanistan konnte ich als Christ nicht leben. Meine Eltern haben davon erfahren. Meine Eltern haben die Gelehrten informiert. Die Religionsgelehrten haben die Leute aus der Region informiert. Alle waren hinter mir her, auch die Polizei. Auch private Personen haben mich verfolgt. Die Polizei in Zivil hat mich ebenfalls verfolgt."
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er als schiitischer Moslem aufgewachsen sei. Er habe jedoch nie einen vollkommenen Glauben an den Islam gehabt. Im Islam habe er sich als Schuldiger gefühlt, da die Religionsgelehrten erklärt hätten, dass einem die Sünden nicht vergeben würden. Jetzt glaube er an das Christentum und fühle sich an diese Religion sehr gebunden. Für ihn sei dies die wahre Religion und er besuche seit drei Jahren hier in Österreich die Kirche.
Nachgefragt, ob er seiner Mutter davon erzählt habe, dass er sich nicht mehr zum Islam bekenne, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Mutter das bereits in der Heimat gewusst habe und zwar seit etwa fünf Jahren. Sie sei verärgert gewesen über das Verhalten des Beschwerdeführers und habe sich mit der Veränderung des Beschwerdeführers nicht einverstanden gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sie in Bezug auf das nach muslimischem Verständnis zu verrichtende Morgengebet vertröstet und so habe sie Verdacht geschöpft, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr zum Islam zugehörig fühle. Dann habe er mit ihr darüber gesprochen. Sie habe auch davon erfahren, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Freunden in Kabul regelmäßig in eine häusliche Kirche gegangen sei. Die Hauskirche habe sich im Keller eines Hauses befunden und sei ein einfacher Raum gewesen, in dem eine kleine Gruppe von Menschen einmal wöchentlich gebetet und gesungen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei damals im Iran gewesen. Als er wieder nachhause gekommen sei, habe er auch von der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum erfahren.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann vor etwa fünf Jahren die Religionsgelehrten darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer verändert habe. Diese wiederum hätten die Informationen an die Leute der Region weitergegeben, die dann die Polizei verständigt hätten. Die Mutter habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er den Weg des Islams befolgen müsse, weil er sonst Schande über die Familie bringe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie die Informationen über ihn weitergegeben habe und er das Haus verlassen solle. Aus Furcht, von der Polizei verhaftet zu werden, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Auf die Konversion zum Christentum stehe in Afghanistan die Todesstrafe. Man werde gesteinigt.
Zur Situation in Österreich schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit knapp drei Jahren in Österreich in einer christlichen Gemeinde aktiv sei. Er habe sich seither sehr verändert. Zu XXXX und XXXX habe er keinen Kontakt mehr. Nur mit seiner Frau telefoniere er manchmal. Seit etwa einem Jahr rede er mit ihr am Telefon über das Christentum. Die Mutter sei verärgert über den Beschwerdeführer und sie hätten seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zueinander. Seit er die afghanische Grenze überquert habe, habe er sie nicht mehr angerufen. Einmal in der Woche gehe der Beschwerdeführer in XXXX in die Kirche. Er helfe dort in der Küche und wenn alle versammelt seien, setze er sich dazu und höre, was in der Bibel gelesen werde. Christ zu sein bedeute für ihn, sich gegenseitig zu unterstützen, sich zu helfen und das Wort Gottes umzusetzen. Durch die Taufe werde man ein neuer Mensch. Wenn man eine schlechte Tat verübt habe, bitte man Gott um Verzeihung. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Gott. Gott sei immer bei ihm. Liebevolle Menschen würden einander verzeihen, das bedeute für ihn Buße tun.
Im Anschluss an die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen wurden mit dem Vertreter die Besonderheiten der Freikirche der Baptisten in Österreich und deren Glaubensleben erörtert. Weiters wurde der anwesende Zeuge betreffend den Ablauf der Taufvorbereitung vernommen. Er führte aus, dass in der internationalen Gemeinde oftmals mit Dolmetschern gearbeitet werde und die Gläubigen auch untereinander dolmetschen würden. Zudem bestätigte er, dass der Beschwerdeführer jeden Sonntag in der Gemeinde sei und auch an den Bibelstunden teilnehme.
Abschließend gab der Beschwerdeführer noch einmal an, dass alle in Afghanistan wüssten, dass er Christ geworden sei. Seine Gattin lebe bei der Mutter des Beschwerdeführers und könne daher am Telefon nicht frei mit dem Beschwerdeführer über den Glauben sprechen. Sie müsse das befolgen, was die Mutter im Haus vorgebe. Der Beschwerdeführer habe nur mehr zu seiner Gattin Kontakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Am XXXX stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf. Er kam jedoch bereits in seiner Heimat durch seine beiden Freunde bzw. Arbeitskollegen XXXX und XXXX mit dem Christentum in Kontakt. Mit ihnen besuchte er in Kabul regelmäßig eine Hauskirche, in der in einer kleinen Gruppe gemeinsam gebetet und gesungen wurde.
Die Eltern des Beschwerdeführers zeigten sich mit der Abkehr des Beschwerdeführers nicht einverstanden, informierten die Religionsgelehrten und verwiesen den Beschwerdeführers des Hauses. In der Folge verließ er seine Heimat Richtung Europa und stellte nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag.
Im Bundesgebiet wandte sich der Beschwerdeführer der Internationalen Baptistengemeinde in XXXX zu, besuchte dort Taufvorbereitungskurse und wurde schließlich am 09.11.2014 getauft und offiziell in die Gemeinde aufgenommen. Er ist seit mittlerweile knapp drei Jahren in der Gemeinde aktiv, besucht am Sonntag regelmäßig die Gottesdienste und nimmt auch an den Bibelstunden teil.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der aktuellen
Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Afghanistan:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur Konversion ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, schriftlich und mündlich erstatteten Vorbringen. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, zumal er im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck erweckte.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch seine eigenen Ausführungen, durch die Vorlage seines Taufscheines und durch die bestätigenden Aussagen seines Vertreters, XXXX, sowie des Zeugen XXXX dargetan. Der Zeuge XXXX schilderte den Ablauf der Taufvorbereitung und legte dar, dass dabei auf persönliche Gespräche wertgelegt wird, die zur Klärung der Fragen dienen, aus welchen Beweggründen die Taufe angestrebt wird. Die Taufvorbereitung umfasst laut den Aussagen von XXXX zehn Lektionen zu je zwei Stunden. Dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Taufe einer umfassenden Vorbereitung unterzogen hat, lässt aufgrund der Dauer und Intensität der Vorbereitung auf eine ernstgemeinte, innere Überzeugung schließen. Zudem konnte er seine Taufe durch eine Urkunde belegen, weiters vermochte er seine aktive Teilnahme am Leben der Internationalen Baptistengemeinde in XXXX durch die bestätigende Zeugenaussage zu untermauern. So bestätigte XXXX eindeutig, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Bibelstunden teilnimmt und sonntags die Gemeinde besucht. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Seine Konversion ist nach außen hin sichtbar geworden, und zwar einerseits dadurch, dass er sich im Bundesgebiet taufen hat lassen und sich regelmäßig in die Baptistengemeinde begibt, andererseits aber auch dadurch, dass er etwa mit seiner in Afghanistan aufhältigen Gattin über seinen Glauben spricht.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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