BVwG W130 1424072-1

W130 1424072-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015

Regest

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W130 1424072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1424072.1.00

Spruch

W130 1424072-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 17.02.2015, Zl. W130 1424072-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2011, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 16.01.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 25.01.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2011, Zl. 11 06.283-BAI. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2011, Zl. 11 06.283-BAI, noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBL. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 12.03.2015 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 12.03.2015 hinterlegt.

2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Beschluss vom 11.03.2015, Zl. W130 1424072-1/12E, gefällt und am 12.03.2015 einer Partei des Verfahrens (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 12.03.2015, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Beschluss vom 11.03.2015; Faxzustellung am 12.03.2015) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.