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W146 1419067-1•BVwG W146 1419067-1
W146 1419067-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W146 1419067-1/17E
W146 1419069-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl 09 15.965-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl 09 15.966-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Armenien, brachten in Österreich am 23.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheiden vom 05.04.2011, Zl. 09 15.965-BAT und 09 15.966-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Armenien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine und der Zweitbeschwerdeführerin nach Armenien verfügt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsätzen vom 10.03.2015 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 09 15.965-BAT und 09 15.966-BAT, zurück.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2015, Zl. W146 1419067-1/16Z und W146 1419069-1/13Z, wurden die Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Armenien, brachten in Österreich am 23.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz ein und halten sich nunmehr über fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer sind seit 1990 verheiratet.
Die beiden haben die gemeinsame Tochter XXXX, StA. Armenien, wobei deren Ausweisung - angesichts der Eheschließung am 11.03.2011 mit einem Konventionsflüchtling und der Geburt einer gemeinsamen Tochter, der internationaler Schutz zuerkannt wurde - gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 vom Bundesasylamt auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. XXXX verfügt daher über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 23.07.2016.
Die Beschwerdeführer sind seit 2011 Mitglieder des Roten Kreuzes und im Landesverband Niederösterreich, Bezirksstelle XXXX, als ehrenamtliche Mitarbeiter aktiv tätig.
Die Beschwerdeführer arbeiten weiters beim ‚Team Österreich Tafel' (Hilfsprojekt Rotes Kreuz, Ö3) mit.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitet im Pflegebehelfsverleih der Bezirksstelle XXXX mit.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Absolvierung der notwendigen Ausbildungen (Erste-Hilfe-Kurs, Sozialdiensthelfer) im März 2014 von der Bezirksstellenversammlung XXXX zur Rot-Kreuz-Helferin ernannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat die A2 Deutsch Prüfung am 20.11.2012 mit ‚Gut' bestanden.
Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer hat eine Zusage als Fahrer des Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX, tätig zu werden.
Die Beschwerdeführer sind sehr hilfsbereit und haben zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet schließen können.
Die Feststellung der Asylantragstellung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Nationalen der Beschwerdeführer gründen sich auf die im ersten Verfahrensgang vorgelegte Heiratsurkunde, das armenische Militärdienstbuch des Erstbeschwerdeführers und die ukrainische Aufenthaltsberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer und zum Aufenthaltsstatus ihrer Tochter und Enkelin in Österreich basieren auf Abfragen amtlicher Register.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus SC-Abfragen.
Die Feststellungen zu absolvierten Kursen in Deutsch, Erste Hilfe und Sozialdienst ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellungen zur Mitgliedschaft und aktiven Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Rote Kreuz ergeben sich aus Stellungnahmen der Bezirksstelle XXXX der genannten Organisation. Ebenso die Zusage den Erstbeschwerdeführer als Fahrer einzusetzen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Da im Falle einer Rückkehrentscheidung beide Beschwerdeführer gleichermaßen davon betroffen wären und ein Familienleben mit ihrer volljährigen Tochter mangels gemeinsamen Wohnsitzes oder sonstiger Abhängigkeiten nicht festgestellt werden konnte, liegen in den gegenständlichen Fällen keine Eingriffe in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.
Unter Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Beschwerdeführer sind seit Dezember 2009 - sohin seit nunmehr mehr als fünf Jahren - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich und der während des insgesamt mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, die Zweitbeschwerdeführerin hat den Deutsch-Kurs A2 absolviert und die diesbezügliche Prüfung mit ‚Gut' bereits im November 2012 bestanden.
Die Beschwerdeführer sind seit 2011 Mitglieder beim Roten Kreuz, Bezirksstelle XXXX, und dort als ehrenamtliche Mitarbeiter tätig.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitet im Pflegebehelfsverleih der besagten Bezirksstelle mit.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Absolvierung der notwendigen Ausbildungen (Erste-Hilfe-Kurs, Sozialdiensthelfer) im März 2014 von der Bezirksstellenversammlung XXXX zur Rot-Kreuz-Helferin ernannt.
Die Beschwerdeführer arbeiten weiters beim ‚Team Österreich Tafel' mit.
Der Erstbeschwerdeführer hat eine Zusage als Fahrer des Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX, tätig zu werden.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten, sind sehr hilfsbereit und haben bereits zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet schließen können.
Wenngleich noch die Eltern der Beschwerdeführer in Armenien aufhältig sind, liegt nach nunmehr mehr als fünf Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine wesentlich stärkere Bindung der Beschwerdeführer zu ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter und Enkelin vor.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus festzuhalten, dass rechtkräftige Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer der Asylverfahren, während der sie maßgebliche integrative Schritte gesetzt haben, durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtkräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Es ist daher unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer dem Kriterium des "unsicheren Aufenthaltsstatus" in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht ersichtlich.
Berücksichtigt man all diese Aspekte sowie die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer unzulässig, weil unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK, sind. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlagen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten konnte.
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