BVwG W146 1419069-1

W146 1419069-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015

Regest

Rechtsberater, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 1419069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.1419069.1.01

Spruch

W146 1419067-1/16Z

W146 1419069-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl 09 15.965-BAT, beschlossen:

A)

I. Das Verfahren bezüglich Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II. Das Verfahren auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl 09 15.966-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren bezüglich Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Armenien, brachten in Österreich am 23.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden vom 05.04.2011, Zl. 09 15.965-BAT und 09 15.966-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Armenien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine und der Zweitbeschwerdeführerin nach Armenien verfügt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 brachte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 ein.

Mit Schriftsätzen vom 10.03.2015 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 09 15.965-BAT und 09 15.966-BAT, zurück. Der Erstbeschwerdeführer zog auch seinen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Aufgrund der Zurückziehungen der Beschwerdepunkte I. und II. durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 sind die verwaltungsbehördlichen im Spruch genannten Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Aufgrund der Zurückziehung des Antrags des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht auf Beigabe eines Rechtsberaters mit Schreiben vom 10.03.2015 war auch dieses Verfahren einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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