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W174 1433325-1•BVwG W174 1433325-1
W174 1433325-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W174 1433325-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 26.02.2013, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 04.02.2013, GZ: XXXX, gemäß § 31 VwGVG beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013 bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 07.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, traditionell verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Sein Vater sei 2002 verstorben, seine Mutter sei ca. 45 Jahre alt, weiters habe er zwei Schwestern und zwei Brüder, ein Bruder sei bereits verstorben. Er sei Paschtune und sunnitischen Religionsbekenntnisses. Er habe in Pakistan, in XXXX, ca. sechs Jahre eine Grundschule besucht. Bis zu acht Monaten vor der Ausreise habe er im Jalalabad, XXXX, in Afghanistan gelebt. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, sein Bruder habe bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und sei bei einem Bombenanschlag getötet worden. Nach seinem Tod habe er seine Frau heiraten müssen. Er habe bei der Regierung keine Stelle annehmen können, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe aus finanziellen und persönlichen Gründen seine Heimat verlassen müssen. Er wolle hier arbeiten, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
2. Bei der Einvernahme vom 30.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu an, bis zu seinem 12. Lebensjahr habe er in der Stadt Laghman, Stadtteil XXXX, gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern sowie einer Schwester nach Pakistan, Peshawar, Stadtteil XXXX, gezogen. Dort seien sie ca. sechs Jahre lang geblieben und seien dann wieder nach Laghman in ihr Elternhaus gezogen. Dort hätten sie ungefähr vier bis viereinhalb Jahre gelebt. Die letzten acht Monate vor seiner Ausreise seien sie in Jalalabad, Stadtteil XXXX, gewesen. Seine Mutter, sein kleiner Bruder und seine Ehegattin mit den Kindern leben aktuell immer noch dort. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, bei der Beerdigung seines Bruders seien viele Angehörige der Regierung anwesend gewesen. Dadurch und durch die Zugehörigkeit seines Bruders zur afghanischen Armee sei er selbst verdächtigt gewesen, für die Regierung zu spionieren. Er sei von den Taliban angeworben worden, sich ihnen anzuschließen. Er habe Angst bekommen und deshalb seien sie nach Jalalabad gezogen. Dort habe er sich aber auch nicht sicher gefühlt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan werde er verdächtigt, von der Regierung ins Ausland geschickt worden zu sein, um dort eine Ausbildung zu bekommen. Sowohl in Laghman als auch in Jalalabad hätten die Taliban nach ihm gefragt. Eine direkte Kontaktaufnahme der Taliban mit ihm habe es nicht gegeben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Nach Feststellungen zur Person des BF sowie zum Herkunftsland Afghanistan führte die belangte Behörde aus, es werde zwar dem BF geglaubt, dass es nach dem Tod des Bruders zu Kontaktaufnahmen durch die Taliban gekommen sei, wobei er selber angeführt habe, dass diese nie vom BF konkret verlangt hätten, dass er ein Talibankämpfer werden solle und er sei auch nie bedroht worden. Zusammenfassend könne daher nicht erkannt werden, dass der BF in seiner Heimat Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihm keine wohl begründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar sei. Die belangte Behörde gehe aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass dem BF in Afghanistan keine persönliche asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe.
Eine aktuelle Gefährdung der Person des BF könne seinem Vorbringen sowie der allgemeinen Lage im Heimatland nicht entnommen werden und sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich, wobei die konkrete lokale Bedrohung durch den Asylwerber glaubhaft zu machen sei. Der subsidiäre Schutz sei auch deshalb nicht zu gewähren, weil der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.02.2013.
5. Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom 06.03.2015 ist der BF seit dem 12.02.2014 von seiner letzten bekannten Anschrift bei der Caritas Vorarlberg, XXXX, abgemeldet. Laut dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 06.03.2015 konnte keine Aktivität bzw. nur mehr ein unbekannter Aufenthalt festgestellt werden (Abmeldung von der Grundversorgung per 10.02.2014, Abmeldungsgrund "unbekannter Aufenthalt").
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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