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W214 2011222-1•BVwG W214 2011222-1
W214 2011222-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung
W214 2011222-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 27.02.2015, Zl. W214 2011222-1/6, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 831729701/1758203, gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde.Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antragstellerin der Status subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs.4 AsylG. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.07.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde am 25.07.2014 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2014, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 831729701/1758203.
Mit E-Mail vom 18.08.2014 gab die Antragstellerin eine Adressenbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht bekannt. Diese Adressenbekanntgabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.08.2014, Zahl: W170 2010885-1/2E, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2014 eingelangt ist, endete die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 27.02.2015. Bei der Vorlage zur Zahl W170 2010885/1 handelte es sich lediglich um eine Adressenbekanntgabe der Antragstellerin. Diese Adressenbekanntgabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.08.2014 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen war und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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