BVwG W217 2012342-1

W217 2012342-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2015

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2012342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2012342.1.00

Spruch

W217 2012342-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstraße 72-74, 7100 Neusiedl am See, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX, vom 05.09.2014, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.06.2014, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als "Gutachter" der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG idgF unterlegen sei.

Dem Bescheid lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 als "Gutachter" selbständig erwerbstätig sei. Laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 13.06.2013, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 19.693,83 erzielt. Begründend wurde ausgeführt, dass selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen und deren Beitragsgrundlagen die maßgebliche Versicherungsgrenze (im vorliegenden Fall € 6.453,36 im Jahr 2012 bei Ausübung ausschließlich dieser Erwerbstätigkeit bzw. € 4.515,12 bei gleichzeitigem Pensionsbezug) übersteigen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung:

Ausdrücklich bekämpft werde die Feststellung, der Beschwerdeführer wäre seit dem Jahr 2010 als Gutachter selbständig erwerbstätig. Er habe im Jahr 2012 Privatgutachten erstattet und im gesamten Kalenderjahr nur 229,60 Arbeitsstunden verrichtet (im Jänner 2012:

2,83, im August 2012: 2,06 und im September 2012: 1,24 Arbeitsstunden). Im Juli 2012 habe er den Großteil der Tätigkeit entfaltet und 146,64 Abendstunden geleistet. Das Finanzamt XXXX habe festgestellt und ihm am 13.01.2014 bestätigt, dass sein erzieltes Einkommen nur in den Monaten Februar, März, Mai und Juli 2012 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Tatsächlich sei allerdings nur im Monat Juli 2012 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Der bekämpfte Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und wäre nur aufgrund eines Rechtsirrtums zum Schluss gelangt, er unterläge für das gesamte Kalenderjahr 2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze sei nur im Juli 2012 erfolgt, die Geringfügigkeitsgrenze sei nur in den Monaten Februar, März und Mai 2012 überschritten worden. Werde eine der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt und das maßgebende tatsächliche Monatseinkommen überschreite die Geringfügigkeitsgrenze, so habe eine kalendermonatsmäßige Zurechnung zu erfolgen (OGH 10 Obs 26/09 k). Nach der ersatzlosen Aufhebung der Jahresausgleichsbestimmung der §§ 203 und 50b Abs. 3 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz (BGBl 1995/297) bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension wären die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgebend. Auch wenn diese Berechnung (Zuordnungseinkünfte zu einem bestimmten Kalendermonat) mitunter schwierig sei, sei es jedoch auch zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen notwendig (OGH 22.04.2008, 10 Ob 163/07 d). Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum komme es im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 19 EStG1988) nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen sei, sondern ausschlaggebend wäre, wann die Leistung erbracht wurde (10 Ob 16/07 n). Auch nach § 60 Abs. 1 Z 2 GSVG gelte bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat fallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen (§ 91 Abs. 1 Z 2 ASVG). Aber auch wenn eine der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, habe eine kalendermonatsmäßige Zurechnung zu erfolgen. Dies entspreche gerade der Intention des Gesetzgebers, der mit der ersatzlosen Aufhebung der Jahresausgleichsbestimmung des § 253b Abs. 3 ASVG die Möglichkeit eines Jahresausgleiches beseitigen habe wollen. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG führe zum Wegfall des Pensionsanspruches nur für die Dauer des Bestandes dieser Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginne mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und ende mit der Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit. Die Behörde übersehe, dass eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit vom Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur für den Monat Juli 2012 ausgeübt worden sei. Ebenso übersehe die Behörde, dass er eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehe (auch im Kalenderjahr 2012) und schon aufgrund dieses Pensionsbezuges der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG unterliege. Die zusätzliche Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG (wegen selbständiger Erwerbstätigkeit) würde einen "Beitrag ohne Gegenleistung" darstellen, weil es nicht möglich wäre, von zwei Krankenvorsorgeeinrichtungen gleichzeitig Leistungen zu erhalten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2014, VSNR: XXXX, wies die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Nach Verfahrensergänzung durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in den Fachgruppen XXXX sowohl im gerichtlichen Auftrag als auch als Privatgutachter seit 1983 tätig sei. Auch in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und laufend im Jahr 2014 habe er für Gerichte und private Auftraggeber Sachverständigengutachten erstattet, dafür Honorarnoten gelegt und seine Einkünfte versteuert. Im Jahr 2012 habe er neben anderen Gutachten auch eine Gutachter/Bauaufsicht für eine deutsche Firma gehabt und dafür ein höheres Honorar erhalten. Laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 13.06.2013, Steuer Nr. XXXX, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund seiner Gutachtertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 19.693,83 erzielt.

Der Beschwerdeführer sei durchlaufend in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 und noch immer laufend im Kalenderjahr 2014 als Gutachter tätig, ohne dass es zu einer Betriebsbeendigung oder -unterbrechung gekommen wäre. Er habe vielmehr an ihn ergangene Aufträge angenommen und nehme solche auch weiterhin an. Was seine Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betreffe, wäre für die Betriebsbeendigung auch eine Rücklegung seiner Zertifizierung erforderlich. Das bloß zeitweise Nichttätigsein nach Fertigstellung eines Gutachtens bis zur nächsten Auftragserteilung vermöge die betriebliche Tätigkeit im Rechtssinn nicht zu unterbrechen. Im Kalenderjahr 2012 übersteige seine Beitragsgrundlage die maßgeblichen Versicherungsgrenzen, so dass von 01.01.2012 bis 31.12.2012 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte leistungsrechtliche Judikatur einer Monatsbetrachtung im Zusammenhang mit der Frage des Wegfalls vorzeitiger Alterspensionen bei gleichzeitig ausgeübter Erwerbstätigkeit als Untermauerung einer These der deswegen auch bloß in den Monaten der konkreten Gutachtertätigkeit eintretenden Pflichtversicherung sei angesichts der gegenteiligen herrschenden Judikatur zur Frage der Dauer der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei faktischen Betriebsunterbrechungen irrelevant. Im Lichte dieser Judikatur seien nähere Feststellungen darüber, in welchen konkreten Kalendermonaten des Jahres 2012 der Beschwerdeführer seine Gutachtertätigkeiten ausgeübt habe und in welchen Kalendermonaten nicht bzw. welche Honorare hiefür im Einzelnen konkret wann erzielt wurden, nicht erforderlich.

4. Mit Schreiben vom 16.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und brachte hierzu vor, dass es zwar richtig sei, dass er im Kalenderjahr 2012 Privatgutachten erstattet habe. Unrichtig sei jedoch die Feststellung, er sei seit dem Jahr 2010 durchlaufend als Gutachter selbständig erwerbstätig. Während des Kalenderjahres 2012 sei er nicht durchgehend erwerbstätig gewesen und habe schwankendes Verdienst gehabt, so dass nur das monatliche Erwerbseinkommen maßgeblich sei. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das von ihm erzielte Einkommen sei nur in den Monaten Februar, März und Mai, eine Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze überhaupt nur im Monat Juli 2012 erfolgt. Nach den Gesetzesmaterialien solle die Zurechnung des Erwerbseinkommens nach Maßgabe der Leistungserbringung auch unterjährig festgelegt werden. Dies sei insbesondere für ihn als neuen Selbständigen wesentlich, da er seine Tätigkeit nur in bestimmten Monaten ausübe und es damit nicht zu einer durchgehenden Beitragspflicht komme. Die beitrags- und leistungsrechtliche Beurteilung habe getrennt voneinander zu erfolgen. Selbst wenn er der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würde, wäre er gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Die im Kalenderjahr 2012 erzielten Umsätze hätten nicht die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, BGBl Nr. 663, überstiegen. Die im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünfte würden einen Zusatzverdienst darstellen und werde keinesfalls sein Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 vorgelegt.

6. Am 03.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1983 oder 1984 für die Fachgruppen XXXX als Sachverständiger tätig. Es habe niemals eine Betriebsunterbrechung, bzw. Betriebsbeendigung gegeben. Er habe für seine Tätigkeit als Sachverständiger niemals ein Gewerbe angemeldet. Seit 1. Jänner 2008 verfüge er über keine aufrechten Gewerbeberechtigungen mehr. Neben Gerichten habe er überwiegend private österreichische Auftraggeber. Lediglich im Jahr 2012 sei er von einer deutschen Firma beauftragt worden. Im Jahr 2012 habe er ca. 10 - 12 Gutachten erstattet, die er ebenso versteuert habe, wie jene aus den Jahren 2011, 2013 und 2014. Der Einkommensteuerbescheid vom 13.6.2013 sei rechtskräftig. Zusätzlich habe er im Jahr 2012 auch Pension bezogen. Der Beschwerdeführer habe niemals einen Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in den Fachgruppen XXXX sowohl im gerichtlichen Auftrag als auch als Privatgutachter seit 1983 tätig. Auch in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 erstattete er für Gerichte und private Auftraggeber Sachverständigengutachten, wobei es in dieser Zeit jedenfalls nie zu einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsbeendigung gekommen ist. Er legte dafür Honorarnoten und versteuerte seine Einkünfte. Im Jahr 2012 hatte er neben anderen Gutachten auch eine Gutachter/Bauaufsicht für eine deutsche Firma und erhielt dafür ein höheres Honorar. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 13.06.2013, Steuer Nr. XXXX, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund seiner Gutachtertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 19.693,83 erzielt. Zusätzlich bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine Pension.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

Unstrittig liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze (€ 4.515,12 bei gleichzeitigem Pensionsbezug bzw. bei € 6.453,36 bei Ausübung ausschließlich dieser Erwerbstätigkeit) ausweist.

Hinsichtlich der Prüfung, welche Versicherungsgrenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG heranzuziehen ist, ist immer eine kalenderjährliche Betrachtung anzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann es dahin gestellt bleiben, in welchen Monaten das erzielte Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, bzw. nicht überschritten hat:

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind vielmehr nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weiter betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

Für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass keine Einkünfte mehr erzielt wurden. Zwar tritt die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 - sofern keine Erklärung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgegeben wurde - nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161).

Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Aus dem über das gesamte Jahr hinweg dargelegten Angebot und Versuch, Aufträge zu akquirieren, ergibt sich, dass die im Einkommensteuerbescheid bindend festgestellte betriebliche Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde, so dass die Pflichtversicherung zutreffend für den gesamten Zeitraum festgestellt worden ist, weil es auf den Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit, aus denen diese Einkünfte stammen, nicht ankommt (vgl. VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, kam es jedenfalls in der Zeit von 2010 bis 2014 zu keiner Betriebsunterbrechung bzw. Betriebsbeendigung.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG stelle einen "Beitrag ohne Gegenleistung" dar, so ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Eintritt von Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen bei mehreren Erwerbstätigkeiten aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. VfGH B 869/03; Slg.Nr. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) bestehen. Die österreichische Sozialversicherung wird von dem Grundgedanken getragen, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es auch dem Grundgedanken dieser Solidargemeinschaft, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, bei Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten eine Mehrfachversicherung oder die Subsidiarität einer der Versicherungen vorzusehen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2003/08/0160).

Ob der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen wäre, kann ebenfalls dahin gestellt bleiben, da der Beschwerdeführer - wie er selbst ausführte - niemals einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt hat, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der Begründung wird unter Punkt II.3. unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132; vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139; vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; vom 19.10.2005, 2003/08/0276; vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012) ausgeführt, dass aufgrund Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung der Steuerbehörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit keine Zulässigkeit besteht.

Daher weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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