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G302 2004078-1•BVwG G302 2004078-1
G302 2004078-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Werkvertrag, wirtschaftliche Abhängigkeit
G302 2004078-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.03.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach einer am 23.07.2012 durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 06.03.2013, GZ: XXXX, fest, dass die nachstehend genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden:
Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum von 22.04.2006 bis 31.12.2007,
Herr XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum von 22.04.2006 bis 30.06.2007.
Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die BF verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen für die angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €
27. 634,78 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 21.07.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 23.07.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Dem bezogenen Bescheid liegt ein Antrag der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung vom 30.07.2012 zu Grunde.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass mit Generalversammlungsbeschluss vom 30.04.2008 die XXXX in XXXX umbenannt worden sei. Die BF arbeite im Fassadenbau und montiere beispielsweise Flugdächer und Wintergärten. Dienstnehmer, die Abdichtungsarbeiten durchführen, beschäftige die BF nicht.
Herr XXXX habe für die BF Montagehilfsarbeiten durchgeführt. Die einzelnen Baustellen, auf denen er seine Tätigkeiten zu erbringen hatte, seien ihm von der BF zugewiesen worden. Welche konkreten Tätigkeiten Herr XXXX zu erbringen hatte, sei ihm vom Montageleiter gesagt worden. Die Montage von Glas- bzw. Metallkonstruktionen sei von Partien, die aus drei bis vier Arbeitern bestanden hätten, durchgeführt worden. Die von Herrn XXXX erbrachte Arbeitsleistung sei vom Montageleiter oder von Herrn XXXX kontrolliert worden. Wären Arbeiten direkt im Betrieb der BF durchzuführen gewesen, sei Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr gewesen. Bei Arbeiten auf Baustellen habe die Arbeitszeit variiert. Urlaube seien mit der BF abgesprochen worden. Das für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Handwerkzeug und Material sei ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden. Herr XXXX sei nach Stunden entlohnt worden, sein Stundenlohn habe € 18,00 betragen. Herr XXXX sei ausschließlich für die BF tätig gewesen, andere Auftraggeber habe er nicht gehabt.
Herr XXXX habe für die BF Montagehilfsarbeiten, Abdichtungsarbeiten und Fertigungsarbeiten durchgeführt. Die Montage von Glas- bzw. Metallkonstruktionen sei von Partien, die aus drei bis vier Arbeitern bestanden hätten, durchgeführt worden. Zu Beginn der Tätigkeit auf einer neuen Baustelle habe Herr XXXX konkrete Anweisungen erhalten, was er zu tun hätte. Wenn Herr XXXX Abdichtungsarbeiten durchgeführt habe, hätte er diese direkt im Anschluss an die Montagearbeiten zu erbringen gehabt. Von der BF seien Fertigstellungstermine vorgegeben gewesen. Nach Fertigstellung der Arbeiten seien diese kontrolliert worden. Herr XXXX habe über diverses Kleinwerkzeug wie Silikonspritzen, Fön, Spachtel, kleine Bohrmaschine und Handwerkzeug verfügt. Herr XXXX besitze einen eigenen PKW, den er auch für berufliche Fahrten verwende. Das notwendige Material, wie zum Beispiel Silikon, sei Herrn XXXX von der BF zur Verfügung gestellt worden. Herr XXXX sei zunächst nach Stunden entlohnt worden. Er habe einen Stundenlohn in der Höhe von €
18,00 erhalten. In weiterer Folge sei er pauschal entlohnt worden. Herr XXXX als Auftragnehmer und Herr XXXX als Auftraggeber hätten mit Datum 31.05.2007 "Allgemeine Vertrags-, Verkaufs und Lieferbedingungen" unterzeichnet. Punkt 16 dieser Vereinbarung sei mit "Werkvertrag/Subunternehmen" überschrieben. Die Abrechnung sei derart erfolgt, dass Herr XXXX und Herr XXXX Rechnungen an die BF gestellt hätten. Das Layout der Rechnungen der beiden Herren sei ident gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Personen hätten über die Gewerbeberechtigungen "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" sowie "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen" verfügt. Die Gewerbeberechtigungen von Herrn XXXX und Herrn XXXX seien ab 01.05.2006 aufrecht gewesen, jene von Herrn XXXX sei bis 25.06.2007 aufrecht gewesen, jene von Herrn XXXX sei bei Abschluss der GPLA noch aufrecht gewesen. Herr XXXX und Herr XXXX würden gemeinsam eine Wohnung in der XXXX, XXXX, bewohnen, wo sie seit 24.04.2006 ihren Hauptwohnsitz gemeldet hätten. Diese Wohnung sei den beiden von der BF vermittelt worden. Sie hätten die Adresse XXXX auch als ihren jeweiligen Gewerbestandort angegeben. Firmenschilder, die auf die Unternehmen der beiden hinweisen, gebe es nicht. Beide hätten keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt. Da im Zuge der Beitragsprüfung das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt worden sei, liege Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor und hätten für die von der BF bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 18.645,45 nachverrechnet werden müssen.
In der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bei den von Herrn XXXX und Herrn XXXX für die BF durchgeführten Arbeiten um manuelle Hilfstätigkeiten handle, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. auf Baustellen der BF erbracht worden seien und die überdies schon in Anbetracht des von den Dienstnehmern herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer - zumindest indirekten - Kontrolle unterlegen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können. Die beiden hätten auch nicht in der Art selbständig tätiger Unternehmer ihre Tätigkeit am Markt angeboten. Die Verpflichtung zur Erbringung eines konkreten Werkes lasse sich aus der Art der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse nicht ableiten. Vielmehr sei von einer dauerhaften zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft auszugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 25.03.2013 datierte Einspruch der steuerlichen Vertretung der BF, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrte die steuerliche Vertretung der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass Arbeitstätigkeiten im Bereich des Verfugens und Abdichtens durch die BF an Subunternehmer vergeben worden wären. Für die berufungsrelevanten Jahre 2006 und 2007 seien daher zwischen der BF und den selbständig erwerbstätigen Herren XXXX und XXXX Werkverträge geschlossen worden, wobei insbesondere mit Herrn XXXX auch ein schriftlicher Rahmenvertrag ("Allgemeine Vertrags- Verkaufs- und Lieferbedingungen" vom 31.05.2007) vorliege. Aus dem Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung ergebe sich, dass Herr XXXX seit 01.05.2006 (Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung) das freie Gewerbe der "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch eine Schraub Vorrichtung" und das freie Gewerbe "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" rechtlich zulässig ausübe. Auch habe Herr XXXX von 01.05.2006 bis zum 25.06.2007, damit im maßgeblichen Prüfungszeitraum, rechtmäßig über die Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe der "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch eine Schraub Vorrichtung" und das freie Gewerbe "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" verfügt. Mit Schreiben des Finanzamtes vom 09.06.2010 sei Herrn XXXX die Steuernummer XXXX für die Festsetzung und Einhebung der Abgabe Einkommensteuer bekanntgegeben worden. Aus dem Schriftstück der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 20.07.2011 sei zudem eine schriftliche Bestätigung ergangen, dass Herr XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 01.05.2006 bis laufend pflichtversichert sei. Dementsprechend habe Herr XXXX auch laufend Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbezahlt. Auch Herr XXXX sei von 01.05.2006 bis 30.06.2007, daher im maßgeblichen Prüfungszeitraum, als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen. Für die Leistungserbringung habe Herr XXXX in den Jahren 2006 und 2007 nach Fertigstellung der jeweiligen Werkleistungen jeweils Rechnungen an die BF gelegt, diese basierend auf einer vorab kalkulierten Pauschale pro Bauprojekt. Für das Jahr 2006 habe sich hierdurch ein Honorar von € 11.169,- und für das Jahr 2007 ein Honorar von € 14.650,50 ergeben. Auch Herr XXXX habe im maßgeblichen Zeitraum für seine Werkleistungen pro Bauprojekt Rechnungen an die BF gelegt, woraus sich für das Jahr 2006 ein Honorar von € 11.853, für das Jahr 2007 eine Rechnungssumme von € 7.460,- ergeben habe. Größter Auftraggeber von Herrn XXXX und Herrn XXXX in den Jahren 2006 und 2007 sei die BF gewesen. Die mit dieser vereinbarten Aufträge hätten die Auftragnehmer grundsätzlich mit eigenem Kleinwerkzeug (Handwerkzeug wie Silikonspritze, Spachtel, Fön, Bohrmaschine, Werkzeugkiste und Handwasserwaage) verrichtet. Bei zusätzlichem Bedarf sei Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt worden. Herr XXXX besitze auch einen Firmen-Pkw zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Fachliche Anweisungen an die Herren XXXX und XXXX seien durch die BF jeweils nur zu Baubeginn erteilt worden, die Ausführung der Arbeiten sei selbständig ohne weitere Anweisungen erfolgt. Für die Fertigstellung der Bauprojekte seien Herrn XXXX und Herrn XXXX von der BF genaue Termine vorgegeben worden. Ansonsten habe keinerlei Bindung an bestimmte Arbeitszeiten bestanden, sondern hätten sich die Auftragnehmer ihre Arbeitszeiten flexibel einteilen können. Auch hätten sich beide Herren jederzeit ohne weiteres vertreten lassen können, was Herr XXXX im berufungsrelevanten Zeitraum aufgrund gesundheitlicher Probleme auch konkret in Anspruch genommen habe. Nach Fertigstellung der Bauvorhaben hätten die Auftragnehmer jeweils Rechnung gelegt und seien die Werkleistungen im Rahmen einer Abnahme kontrolliert worden. Zusammenfassend führte die BF in ihrer Rechtsmittelschrift aus, dass die Herren XXXX und XXXX vom BF jeweils für unterschiedliche Bauprojekte mit Zielvorgaben herangezogen worden seien. Die im Rahmen dieser Projekte erbrachten Leistungen (Verfugen und Abdichten der Bauwerke) seien zweifellos als jeweils abgrenzbare Werke anzusehen und nicht als fortdauernde Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Dies werde auch durch die Tatsache, dass nach Abschluss der Bautätigkeiten durch die BF jeweils eine Kontrollbegehung der Baustelle und Abnahme des fertiggestellten Werkes erfolgt sei, indiziert. Auch belege gerade die Tatsache, dass die Herren XXXX und XXXX nach Abschluss eines jeden Projektes gesondert Rechnung gelegt hätten, dass im vorliegenden Fall von einem - durch Rechnungslegung jeweils abgeschlossenen - Werkvertrag und nicht von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen sei.
Entgegen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Bescheid hätten die Herren XXXX und XXXX daher der BF eindeutig einen konkreten Erfolg geschuldet (Verfugen und Abdichten der jeweiligen Bauwerke), nicht eine dauerhafte Leistung. Zur Weisungsgebundenheit führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, dass bei den Herren XXXX und XXXX in dieser Hinsicht zu keiner Zeit deren Bestimmungsfreiheit eingeschränkt oder gar ausgeschaltet gewesen sei, zumal sowohl Art der Ausübung der Tätigkeit und Verwendung von Arbeitsmitteln als auch die zeitliche Einteilung der Arbeit gänzlich den Auftragnehmern oblag und hier zu keiner Zeit Anweisungen durch den Auftraggeber erfolgt seien. Die Gebundenheit an eine bestimmte Baustelle als Ort der Leistungserbringung liege auch bei selbständig Erwerbstätigen in der Natur eines Bauprojektes und sei als Argument für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ebenfalls nicht aussagekräftig. Entsprechende Feststellungen, inwiefern die Bestimmungsfreiheit der Auftragnehmer in dieser Hinsicht weitgehend ausgeschlossen gewesen, würden im gegenständlichen Bescheid fehlen. Zur Kontrollunterworfenheit führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF an, dass bei den Auftragnehmern weder eine Bindung an irgendeine tägliche Arbeitszeit bestanden habe noch entsprechende Kontrollen derselben von Seiten der BF durchgeführt worden seien. Aus der Niederschrift vom 21.07.2011 über die mündliche Einvernahme von Herrn XXXX ergebe sich hierzu ausdrücklich, dass dieser sich tatsächlich frei einteilen könne, wann er jeden Tag zu arbeiten anfange und wie viele Stunden er täglich auf der Baustelle verbringe. Auf welche Weise bzw. wann die erteilten Aufträge durchgeführt worden seien, oblag ihm in eigenständiger Verantwortung. Vereinbart sei bei beiden Auftragnehmern lediglich ein bestimmter Zeitpunkt worden, bis zu welchem die in Auftrag gegebenen Werkleistungen fertiggestellt werden mussten. Die Festlegung dieses Fertigstellungstermins sei aber keinesfalls gleichzusetzen mit der Vorgabe einer Arbeitszeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Ganz im Gegenteil, sei die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins geradezu charakteristisch für ein Zielschuldverhältnis und damit für einen Werkvertrag. Zum Fertigstellungszeitpunkt sei dann von der BF eine Kontrolle über die auftragsgemäße Erledigung des Bauvorhabens durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass diesbezügliche Kontrollen des Arbeitserfolges durch den Auftraggeber jedenfalls als unschädlich anzusehen seien, da sich regelmäßig auch selbständig Erwerbstätige Kontrollen ihrer fertig verrichteten Werkleistungen gefallen lassen müssten. Gegen eine Kontrollunterworfenheit und damit gegen eine persönliche Abhängigkeit der Herren XXXX und XXXX spreche auch, dass sie sich bei ihren Tätigkeiten jederzeit vertreten hätten lassen können, ohne dem Auftraggeber hierüber eine Mitteilung machen zu müssen (siehe Niederschrift vom 21.07.2011). Konkret habe Herr XXXX sich auch schon einmal aufgrund gesundheitlicher Probleme von einem polnischen Kollegen vertreten lassen. Hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung in die Betriebsorganisation brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF vor, dass auch niemals eine Vorgabe von Arbeitszeit bestanden hätte. Denn wie auch der Niederschrift vom 21.07.2011 (Seite 4) entnommen werden könne, hätte eine solche Bindung an fixe Arbeitszeiten strikt der Vorstellung von Herrn XXXX, bei seiner Arbeit unabhängig und sein eigener Herr zu sein, widersprochen. Aus der Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3, ergebe sich eindeutig, dass Herr XXXX bei der Ausführung seiner Tätigkeiten niemals an betriebliche Arbeitszeiten der BF gebunden gewesen sei, sondern seine Arbeiten allein und völlig unabhängig vom betrieblichen Ablauf der BF erledigt habe und nicht - wie im gegenständlichen Bescheid gemutmaßt werde - in den Partien bestehend aus drei bis vier Dienstnehmern der BF. Herr XXXX und Herr XXXX hätten auch stets die Möglichkeit gehabt, für andere Auftraggeber tätig zu werden und sei dies insbesondere von Herrn XXXX auch praktiziert worden (siehe Niederschrift vom 21.07.2011, Seiten 2 und 3). Ein - eine etwaige Abhängigkeit vom Auftraggeber begründendes - Verbot hinsichtlich einer konkurrenzierenden Tätigkeit sei ebenfalls nie Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der BF und beiden Auftragnehmern gewesen. Die Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Projekte seien zwar weitgehend persönlich durch die Herren XXXX und XXXX erbracht worden, jedoch sei die persönliche Arbeitsleistung durch den Werkvertragsnehmer durchaus auch mit einem Werkvertrag vereinbar. Eine Vertretungsmöglichkeit sei zudem jederzeit gegeben gewesen. In der Praxis habe Herr XXXX die Kosten der auch tatsächlich in Anspruch genommenen Vertretung selbst tragen müssen (siehe Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 4). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten die Tätigkeit "Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" keinesfalls als simple manuelle Hilfstätigkeit qualifiziert werden, für die nur reine Arbeitskraft geschuldet wäre. Dieser Rechtsansicht sei entschieden entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Leistungen von Herrn XXXX und Herrn XXXX nicht um einfache Nebenleistungen handle, welche keinen gewährleistungstauglichen Erfolg versprechen. Für die Erbringung dieser Tätigkeit sei sehr wohl ein Fachwissen vonnöten. Für die Abdichtungsarbeiten der Auftraggeber seien nämlich regelmäßig unterschiedlichste Arten von Flüssigkeiten und Silikonen zu verwenden, welche ohne jegliche Anleitung auf die entsprechenden Bauteile aufzutragen seien. Eine unsachgemäße Leistungserbringung, durch welche das Eindringen von Wasser in ein Bauwerk ermöglicht werde, könne gravierende Folgen für die Bausubstanz nach sich ziehen. Zur Vermeidung eines diesbezüglichen Haftungsrisikos würden Arbeiten zur Feuchtigkeitsabdichtung daher regelmäßig nicht von den Bauunternehmen selbst verrichtet, sondern an Subunternehmer vergeben. Den Auftraggebern gegenüber würden die Auftragnehmer daher Gewähr für die fehlerfreie Leistungserbringung leisten. Im Falle von Reklamationen, die in der Praxis auch schon vorgekommen seien, seien auf eigene Kosten Nachbesserungsarbeiten vorgenommen worden (siehe Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3). Dies weise wiederum eindeutig auf eine selbstständige Tätigkeit hin, auf ein Unternehmerrisiko und daher auf das Schulden eines konkreten Erfolges. Zudem sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der von der BF an die Auftragnehmer bezahlte Werklohn regelmäßig wesentlich über dem Stundenlohn eines Hilfsarbeiters gelegen sei und die Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX daher - entgegen der Darstellung im gegenständlichen Bescheid - keinesfalls für einfache Hilfstätigkeiten in Anspruch genommen worden sei. Im vorliegenden Fall sei zweifellos davon auszugehen, dass die Auftragnehmer in der Lage gewesen seien, ihre Tätigkeiten ohne Anweisungen der BF auszuführen und es seien auch keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit erfolgt (siehe dazu auch die Niederschrift vom 21.07.2011). Die Verrichtung der Arbeitstätigkeit auf einer bestimmten Baustelle, sei - wie bereits vorstehend erläutert - in der Natur der Sache begründet gewesen. Hinsichtlich wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Unternehmerrisiko führte die steuerliche Vertretung der BF aus, dass die Herren XXXX und XXXX jedoch sehr wohl über ein eigenes Büro verfügt hätten und Herr XXXX insbesondere auch über einen Firmen-Pkw. Dieser könne sich aufgrund des steigenden Auftragsanfalles sogar einen Mitarbeiter für die Zukunft vorstellen (siehe Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 2). Das für die Erstellung der Aufträge erforderliche Kleinwerkzeug (wie z.B. Silikonspritze, Spachtel, Fön, kleine Bohrmaschine, kleine Werkzeugkiste, Handwerkzeug, Handwasserwaage) sei bei den Auftragnehmern vorhanden gewesen. Das Silikon sowie die erforderliche Flüssigkeiten hätten die Herren XXXX und XXXX vom jeweiligen Auftraggeber deswegen gestellt bekommen, weil bei Bauprojekten Systemkomponenten verwendet werden müssten, welche sowohl von den Bauunternehmen selbst als auch von deren Subunternehmen zu verarbeiten seien. Dabei verhalte es sich regelmäßig so, dass z.B. bei Bestellung der einzusetzenden Fenster durch die Bauunternehmen je Fenstervariante auch gleich das passende Silikon zur Abdichtung mit zu bestellen sei. Zudem seien die Herren XXXX und XXXX stets mit einem Unternehmerwagnis konfrontiert gewesen. Der wirtschaftliche Erfolg der Herren XXXX und XXXX sei gerade deren Fleiß, Initiative, Talent und nicht zuletzt den naturgemäß gegebenen Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens zuzuschreiben. Denn wie sich auch aus der Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 2 bis 3, entnehmen lasse, komme insbesondere Herr XXXX vorrangig zu seinen Aufträgen, indem er Firmen persönlich aufsuche und die ihm dadurch erteilten Aufträge aufgrund seines Talents, handwerklichen Gespürs und seiner Sorgfältigkeit zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber ausführe. Der Beurteilung im gegenständlichen Bescheid, Herr XXXX hätte seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer nicht am Markt angeboten, müsse daher entschieden entgegen getreten werden. Es sei insbesondere bei Herrn XXXX auch schon vorgekommen, dass von Seiten der Auftraggeber ein Auftrag abgelehnt worden sei, weil der von Herrn XXXX veranschlagte Preis einfach zu hoch gewesen sei oder Herr XXXX auch selbst einen Auftrag abgelehnt habe (siehe dazu Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 2). Erst nach Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen seien die in Rechnung gestellten Honorare der Auftragnehmer beglichen worden. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass die vereinbarten Honorare auch nur dann zur Auszahlung gelangt seien, wenn die vereinbarte Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden sei. Eine derartige Vorgehensweise sei in der Baubranche gelebte Praxis und auch üblich. Die Rechnungen würden darauf schließen lassen, dass die Auftragnehmer auch Einfluss auf die Gestaltung ihrer Einnahmen nehmen hätten können. Es seien einzelne Werke abgerechnet worden, die unterschiedlich rasch oder geschickt zu erledigen gewesen seien. Die Feststellung im gegenständlichen Bescheid, dass das Layout der Rechnungen der Herren XXXX und XXXX ident gewesen sei, könne keinesfalls aussagekräftig für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sein, sei dies doch aus praktischen Gründen erfolgt, zumal beide Herren sich das Büro geteilt hätten. Nach Abschluss der Tätigkeiten sei jeweils eine - für eine Selbstständigkeit auch typische - Abnahme in Form einer Prüfung erfolgt. Bei Reklamationen hätten die Auftragnehmer selbst für die zusätzlichen Aufwendungen aufkommen müssen. Die Zeit dafür habe nicht verrechnet werden können. Dies sei in der Praxis immer auf diese Weise praktiziert worden, was wiederum eindeutig auf eine selbstständige Tätigkeit hinweise, auf ein Unternehmerrisiko und daher auf das Schulden eines konkreten Erfolges (siehe auch Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3). Aufgrund der Rahmenvereinbarung ("Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen" vom 31.05.2007) zwischen Herrn XXXX und der BF seien die Ausführung einander folgender unterschiedlicher Projekte bzw. Aufträge vereinbart worden. Entscheidend sei dabei stets, dass Herr XXXX für jeden einzelnen Auftrag den Erfolg zu erbringen hätte müssen und das wirtschaftliche Risiko getragen bzw. Gewährleistung für die einwandfreie und richtige Ausführung jeder einzelnen Leistung übernommen habe (siehe Niederschrift vom 21.07.2011 und die Bestimmungen über die Gewährleistung in der Rahmenvereinbarung vom 31.05.2007). Inwieweit sich die Art der Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX von jener eines einfachen (Hilfs)Arbeiters unterscheide, sei daher an Hand des vorliegenden Sachverhaltes und des Vorbringens eindeutig zu erkennen. Vorgebracht werde insbesondere auch die von Herrn XXXX ausdrücklich erwähnte Verantwortung und Gewährleistungspflicht (siehe Niederschrift vom 21.07.2011). Vereinbarungen hinsichtlich Haftung oder Pönale seien Gegenstand der einzelnen Werke und seien auch bereits Grundlage für Ausbesserungsarbeiten. Hinsichtlich der Eigenschaft der Herren XXXX und XXXX als selbstständige Unternehmer werde zudem auf deren selbstständige Veranlagung zur Einkommensteuer sowie auf das festgestellte Bestehen einer Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hingewiesen. Abschließend werde ausdrücklich festgehalten, dass die im vorliegenden Fall gewählte Vertragsform auch tatsächlich den gelebten Verhältnissen entsprochen habe und in keinster Art und Weise dazu in Betracht gezogen worden sei, um irgendwelche Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder etwa Lohnabgaben) zu sparen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen zu umgehen.
3. Einlangend mit 21.06.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 14.06.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass im Hinblick auf die Art der ausgeführten Tätigkeiten ausschließlich Ausführungen zur Tätigkeit des Abdichtens gegen Feuchtigkeit und Druckwasser finden würden und die BF im Einspruch davon auszugehen scheine, dass die Herren XXXX und XXXX ausschließlich solche Arbeiten für die BF verrichtet hätten. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergebe sich hinsichtlich der von Herrn XXXX und Herrn
XXXX ausgeübten Tätigkeit jedoch ein anderes Bild.
Herr XXXX gebe im von ihm beantworteten finanzbehördlichen Fragenkatalog zur Selbständigkeit von EU-Ausländern an, für die BF Montagetätigkeiten verrichtet zu haben, von Abdichtungsarbeiten spreche er nicht. Auch auf den im Akt erliegenden Rechnungen, die Herr XXXX an die BF gestellt habe, seien ausschließlich "Montagehilfsarbeiten" angeführt, die mit einem Stundensatz von €
18,00 entlohnt worden seien. Herr XXXX, der bei der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn XXXX als Vertrauensperson anwesend gewesen sei, habe angegeben, dass Herr XXXX der einzige sei, der für die BF Abdichtungsarbeiten durchgeführt habe. Davon, dass Herr XXXX auch Abdichtungsarbeiten durchführen würde, habe Herr XXXX nicht gesprochen. Aus den im Akt befindlichen Rechnungen des Herrn XXXX ergebe sich, dass dieser ebenfalls Fertigungs- und Montagehilfsarbeiten für die BF erbracht habe. Das ergebe sich aus der Rechnung Nr. 1 vom 12.05.2006, der Rechnung Nr. 2 vom 06.06.2011 und der Rechnung Nr. 3 vom 24.06.2011. Lediglich auf zwei im Akt befindlichen Rechnungen sei als Tätigkeit "Silikonieren" angeführt. Auf den übrigen Rechnungen sei die Art der von Herrn XXXX erbrachten Leistungen nicht angeführt. Zur Arbeitszeit- und Weisungsbindung werde im Einspruch ausgeführt, dass die beiden Herren keinerlei Kontrolle in zeitlicher Hinsicht unterlegen seien. Herr XXXX sei ausschließlich nach Stunden entlohnt worden, Herr XXXX zu Beginn seiner Tätigkeit für die BF ebenfalls. In diesem Zusammenhang stelle sich für die Kasse die Frage, wie sich die behauptete gänzliche Kontrollfreiheit und zeitliche Unabhängigkeit mit einer Entlohnung nach Stunden vereinbaren lasse. Herr XXXX, der bei der Aufnahme der Niederschrift mit Herrn XXXX als Vertrauensperson anwesend gewesen sei, habe angegeben, dass bei Glas- und Metallkonstruktionen Partien bestehend aus 3 bis 4 Personen arbeiten würden. In Anbetracht dieser Angaben des Geschäftsführers der BF stelle sich die Frage, wie sich die beiden Herren ihre Arbeitszeit gänzlich frei einteilen hätten können, wenn Fertigungs- und Montagearbeiten in Partien durchgeführt worden seien. Die Erbringung von Arbeitsleistungen in Partien gemeinsam mit anderen Dienstnehmern der BF spreche auch für eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der BF. Herr XXXX habe im finanzbehördlichen Fragenkatalog zur Selbständigkeit von EU-Ausländern vom 18.07.2006 angegeben, dass zwischen ihm und der BF ein Stundensatz und Arbeitszeit vereinbart worden sei. Weiters habe er angegeben, dass bei Arbeitsverrichtung im Betrieb der BF Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr sei, bei Montagetätigkeit sei der Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes flexibel. Herr XXXX habe im Fragebogen angegeben, dass ihm vom Montageleiter gesagt worden sei, welche Arbeiten er auszuüben habe und dass er vom Montageleiter oder von Herrn XXXX kontrolliert worden sei. Im Einspruch führe die BF aus, dass die Bestimmungsfreiheit der Herren XXXX und XXXX nicht ausgeschaltet gewesen sei, da die beiden sowohl die Art der Ausübung der Tätigkeit und die Verwendung von Arbeitsmitteln wie auch die zeitliche Einteilung der Arbeit selbst bestimmen hätten können. Diese Ausführungen seien jedoch mit den Angaben des Herrn XXXX zu Arbeitszeit und Weisungserteilung durch den Montageleiter und den Angaben des Herrn XXXX, wonach Montagetätigkeiten in Partien erbracht worden sind, nicht vereinbar. An anderer Stelle im Einspruch führe die BF aus, dass die Silikone und Flüssigkeiten von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden seien, da bei Bauprojekten Systemkomponenten verwendet würden, die auch von den Subunternehmen zu verwenden seien. Die für die Abdichtungsarbeiten konkret zu verwendenden Silikone und Flüssigkeiten seien Herrn XXXX folglich vorgegeben gewesen, die Art der anzuwendenden Arbeitsmittel habe er nicht nach seinem Belieben wählen können, was ebenfalls den Ausführungen im Einspruch widerspreche. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit und zum Unternehmerrisiko habe Herr XXXX im Fragebogen angegeben, dass ihm das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Handwerkzeug von der BF zur Verfügung gestellt worden sei. Auch Herr XXXX habe angegeben, dass er das Material zur Verfügung gestellt bekommen habe. Im Einspruch werde ausgeführt, dass die Honorare an die beiden Herren erst nach erfolgter Fertigstellung und bei mangelfreier Ausführung der Arbeiten geleistet worden seien. Da die Montagehilfsarbeiten jedoch in Partien erbracht worden seien, lasse sich die Mangelfreiheit der von Herrn XXXX bzw. von Herrn XXXX erbrachten Hilfsarbeiten, die lediglich einen Teil der gesamten Leistung darstellen würden, wohl nicht feststellen. Ein gewährleistungstauglicher Erfolg der von Herrn XXXX und Herrn XXXX erbrachten Teilleistungen sei nicht vorgelegen. Selbiges gelte für die von Herrn XXXX für die BF ebenfalls durchgeführten Abdichtungsarbeiten, die Teil des vom Betrieb der BF hergestellten Werkes seien. Im Einspruch habe die BF ausgeführt, dass auch die Tatsache, dass die beiden Herren nach Abschluss eines jeden Projektes gesondert Rechnung legen würden, belege, dass es sich um Werkverträge handle. Aus den im Akt erliegenden Rechnungen ergebe sich jedoch, dass Herr XXXX und Herr XXXX alle paar Wochen Rechnungen gestellt hätten, dies für mehrere Bauprojekte. Eine einzelne Abrechnung jedes Bauprojektes habe es entgegen den Ausführungen im Einspruch nicht gegeben. Die BF habe im Einspruch ausgeführt, dass die beiden Herren über ein eigenes Büro verfügen würden. Bei diesem "Büro" handle es sich um die 35 m2 große Wohnung in der XXXX, die die beiden gemeinsam bewohnen würden und die ihnen von der BF vermittelt worden sei. Ein Firmenschild, das auf ein Unternehmen hinweise, finde sich an dieser Adresse jedoch nicht. Herr XXXX habe angegeben, ausschließlich für die BF tätig zu sein. Herr XXXX habe neben der BF lediglich einen weiteren Auftraggeber gehabt. Von der Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit könne daher nicht gesprochen werden. Mit Bescheid vom 28.07.2011 sei der Antrag des Herrn XXXX auf Erteilung einer UID-Nummer abgelehnt worden. Dies mit der Begründung, dass die von Herrn XXXX erbrachten einfachen manipulativen Tätigkeiten Dienstleistungen und keine selbständigen Werke darstellen würden.
Zum Vorliegen einfacher manueller Hilfstätigkeiten habe die BF im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) ausgeführt, dass es sich bei den von Herrn XXXX und Herrn XXXX verrichteten Tätigkeiten nicht um einfache manuelle Hilfstätigkeiten handeln würde, da für diese Tätigkeit Fachwissen notwendig sei. Denn es seien unterschiedliche Arten von Flüssigkeiten und Silikonen zu verwenden, die ohne Anleitung aufzutragen seien. Die Judikatur spreche mit der Qualifikation einer Tätigkeit als einfache manuelle Tätigkeit dem Ausführenden wohl nicht das Fachwissen ab, sondern stelle darauf ab, dass diese Tätigkeiten in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden. Herr XXXX habe angegeben, für die BF Montagehilfstätigkeiten verrichtet zu haben und auch auf den von ihm an die BF gestellten Rechnungen seien ausschließlich Montagehilfstätigkeiten angeführt. Hinsichtlich der von Herrn XXXX und auch von Herrn XXXX verrichteten Hilfsarbeiten in der Montage und der Fertigung handle es sich auch schon dem Namen nach um einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten. Überdies würden sich im Einspruch auch keine Ausführungen finden, die die Qualifikation der Montagetätigkeiten als Hilfstätigkeiten in Frage stellen würden. Aber auch die von Herrn XXXX ebenfalls für die BF durch geführten Abdichtungsarbeiten, die Teil eines Werkes seien, jedoch kein selbständiges Werk darstellen würden, seien als einfache manuelle Tätigkeiten zu qualifizieren.
Zusammenfassend handle es sich bei den von den Herren XXXX und XXXX für die BF durchgeführten Arbeiten um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb bzw. die Baustellen der BF erbracht worden seien und die überdies schon in Anbetracht des von den Dienstnehmern herzustellenden konkreten Arbeitsergebnisses einer - zumindest indirekten - Kontrolle unterlegen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können. Die belangte Behörde stelle den Antrag, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. In der seitens der steuerlichen Vertretung des BF mit 27.08.2013 datierten und am 30.08.2013 eingebrachten Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Verweis auf die Ausführungen zur Beschwerde vom 25.03.2013 zur Art der ausgeübten Tätigkeit ausgeführt, dass die belangte Behörde sich im Hinblick auf Herrn XXXX ausdrücklich auf drei Rechnungen beziehe, wovon eine im Jahr 2006 und zwei im Jahr 2011 (im Übrigen nicht prüfungsrelevanter Zeitraum im gegenständlichen Verfahren) gelegt worden seien. Unerwähnt bleibe aber in diesem Zusammenhang, dass dem Großteil der von Herrn XXXX Rechnungen eigene schriftliche Aufträge von Seiten der BF für jeweilige Bauvorhaben vorausgegangen seien. Dies spreche eindeutig für die Beauftragung für ein bestimmtes Projekt und damit für ein unternehmerisches Tätigwerden auf Werkvertragsbasis.
Für den überwiegenden Teil des Prüfungszeitraumes hindurch seien für Bauprojekte im Vorhinein Pauschalen vereinbart worden, welche nach Sichtung des Bauplanes und Veranschlagung der benötigten Arbeitsstunden von Herrn XXXX berechnet worden seien. Erst nach Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen seien die in Rechnung gestellten Honorare beglichen worden. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass die vereinbarten Pauschalhonorare auch nur dann zur Auszahlung gelangt seien, wenn die vereinbarte Leistung vollständig und mängelfrei erbracht worden seien. Eine derartige Vorgehensweise sei in der Baubranche gelebte Praxis und auch üblich. Im Hinblick auf die Entlohnung der Herren XXXX und XXXX bleibe von der belangte Behörde unberücksichtigt, dass der von der BF an die Auftragnehmer bezahlte Werklohn regelmäßig wesentlich über dem Stundenlohn eines Hilfsarbeiters gelegen sei. Unabhängig von den gelegten Rechnungen ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen, dass die Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX - entgegen der Auffassung in der gegenständlichen Stellungnahme - keinesfalls für einfache Hilfstätigkeiten gewesen seien. Herr XXXX, Geschäftsführer der BF, habe in der Niederschrift vom 21.07.2011 angegeben, dass Herr XXXX immer der letzte auf einer Baustelle sei und erst dann zum Einsatz komme, wenn die Arbeiter der BF schon auf der nächsten Baustelle seien (Seite 3). Auch Herr XXXX habe in derselben Niederschrift ausdrücklich erwähnt, dass er alleine auf den Baustellen arbeite (Seite 2). Dass Herr XXXX in Partien arbeite, habe er in der mündlichen Einvernahme nie angegeben. Auch habe Herr XXXX explizit angegeben, dass er keine bestimmte Beginnzeit einzuhalten habe und sich frei einteilen könne, an welchen Tagen und wie viele Stunden er an diesen arbeite (Seite 3). Herr XXXX habe in der Niederschrift vom 21.07.2011 ausdrücklich angegeben, dass es während seiner gesamten Tätigkeit auf einer Baustelle weder Kontrollen noch Weisungen gegeben hätte. Nur zu Beginn eines neuen Projektes seien konkrete sachliche Anweisungen gegeben worden. Weisungsgebundenheit im Sinne von einem persönlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches unter anderem auf die Art der Ausführung der Arbeit und die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel Einfluss nehme, habe zu keiner Zeit bestanden. Die Vorgabe eines Fertigstellungstermins sei aber im Gegenteil geradezu charakteristisch für ein Zielschuldverhältnis und damit für einen Werkvertrag. Ebenso charakteristisch für ein Werkvertragsverhältnis sei eine Kontrolle von Seiten des Auftraggebers nach Abschluss des Projekts in Form einer Kontrollbegehung und Schlussabnahme. Weiterführende Weisungen oder Kontrollen seien nicht vereinbart gewesen. Zudem sei der Niederschrift vom 21.07.2011 (Seite 4) zu entnehmen, dass für Herrn XXXX gerade zur Wahrung seiner Bestimmungsfreiheit zu keiner Zeit ein Dienstverhältnis in Frage gekommen wäre. Auch könne eine Verpflichtung zur Anwesenheit an einem bestimmten Arbeitsort ebenfalls nicht als Kriterium für das Bestehen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden, da die Gebundenheit an eine bestimmte Baustelle als Ort der Leistungserbringung bei der Ausübung der Gewerbe der Herren XXXX und XXXX unumgänglich sei. Wie bereits in der Beschwerde vom 25.03.2013 ausgeführt, werde bei Abdichtungsarbeiten das Silikon vom jeweiligen Auftraggeber regelmäßig deswegen gestellt, weil bei Bauprojekten Systemkomponenten verwendet werden müssten, welche sowohl von den Bauunternehmen selbst als auch von deren Subunternehmen zu verarbeiten seien. Die Tatsache, dass Herr XXXX die Art der anzuwendenden Arbeitsmittel nicht nach seinem Belieben wählen hätte können, indiziere nicht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Die belangte Behörde lasse im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit und dem Unternehmerrisiko völlig außer Acht, dass der Prüfzeitraum die Anfangsjahre der unternehmerischen Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX umfasst habe. Erfahrungsgemäß könne nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit Leistungen für mehrere Auftraggeber erbringe. In der Praxis werde sich der Unternehmer erst im Laufe der Zeit einen Namen machen und so auch weitere Auftraggeber akquirieren können. Insbesondere Herr XXXX habe - wie sich auch aus der Niederschrift vom 21.07.2011, Seiten 2 bis 3, entnehmen lasse - nichts unversucht gelassen, um weitere Auftraggeber zu gewinnen, indem er Firmen persönlich aufgesucht und seine Leistungen angeboten habe. Dies spreche aus der Sicht der BF eindeutig für ein werbendes Auftreten als selbständig Erwerbstätiger am Markt und sei auch in der Rechtsprechung bereits so anerkannt worden. Herr XXXX werde durch seine erfolgreichen Akquisetätigkeiten mittlerweile regelmäßig für mehrere Auftraggeber tätig. Ebenso sei die Feststellung, beim Büro von Herrn XXXX und Herrn XXXX handle es sich um die 35 m2 große Wohnung der beiden Herren, nicht als Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit werten. In den ersten Tätigkeitsjahren sei es für einen Jungunternehmer mit geringem Startkapital wohl wirtschaftlich nicht tragbar, ein großes Büro anzumieten. Auch die an anderer Stelle getroffene Feststellung, dass das Layout der Rechnungen der beiden Herren ident gewesen sei, könne keinerlei Indizwirkung für eine nichtselbständige Tätigkeit haben, sondern beruhe ebenfalls auf der Tatsache, dass sich Herr XXXX und Herr XXXX aus Kostengründen in den Anfangsjahren ihrer Tätigkeit das Büro und damit auch das Büromaterial geteilt hätten. Im Übrigen würden die gelegten Rechnungen auch veranschaulichen, dass Einfluss auf die Gestaltung der Einnahmen genommen werden hätte können. Es seien jeweils einzelne Werke abgerechnet worden, die unterschiedlich rasch oder geschickt zu erledigen gewesen seien. Im Fall der Herren XXXX und XXXX sei die Abrechnung mit den Auftragnehmern zwar in regelmäßigen Abständen erfolgt, die ausbezahlten Honorare seien jedoch - abhängig von dem jeweiligen Bauprojekt - völlig unterschiedlich gewesen. Auch dieser Umstand belege das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. Nicht aussagekräftig sei in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass Rechnungen teilweise für mehrere Bauprojekte gelegt worden seien, was gegen das Vorliegen von Werkverträgen spräche. Entgegen dieser Darstellung sei zu keiner Zeit eine gesammelte Abrechnung von mehreren Projekten erfolgt, etwa mittels einer gesamten Pauschale für mehrere Aufträge. Die bloße Tatsache, dass mehrere Projekte bzw. Bauvorhaben auf einer Rechnung aufscheinen würden, könne keinesfalls dem Vorliegen eines Werkvertrages bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit entgegenstehen. Tatsächlich seien nämlich jedes einzelne Projekt bzw. Bauvorhaben auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen und mittels der vorab vereinbarten Pauschale separat abgerechnet worden. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spreche auch, dass die Herren XXXX und XXXX nie typische Leistungen, die für ein Dienstverhältnis sprechen würden (wie z.B. Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit) erhalten hätten. Dies sei wiederum ein starker Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, da bei Verhinderung der beiden Herren auch keine Einnahmen erzielt worden seien. In der Niederschrift vom 21.07.2011 habe Herr XXXX zudem angegeben, dass er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme schon einmal vertreten lassen habe und die Kosten für seine Vertretung selbst tragen hätte müssen. Durch diese Tatsache werde nicht nur das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, sondern auch der Vertretungsmöglichkeit belegt, welche beide eindeutige Kriterien für eine selbständige Tätigkeit seien. Auch das Argument, dass die Leistungen der beiden Herren nicht gewährleistungstauglich seien, könne diesen nicht entgegengehalten werden. Herr XXXX habe in der Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3, ausdrücklich angegeben, dass er der BF Gewähr für die fehlerfreie Leistungserbringung leisten und auf eigene Kosten Nachbesserungsarbeiten vornehmen habe müssen.
Die Vorgabe eines bestimmten Arbeitsortes könne im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, nicht als Indiz für das Bestehen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden, da die Verrichtung einer Bautätigkeit an einer bestimmten Baustelle naturgemäß vonnöten sei. Auch habe es, wie schon ausgeführt, niemals eine Vorgabe von Arbeitszeit gegeben. Denn wie auch der Niederschrift vom 21.07.2011 (Seite 4) entnommen werden könne, hätte eine solche Bindung an fixe Arbeitszeiten strikt der Vorstellung von Herrn XXXX, bei seiner Arbeit unabhängig und sein eigener Herr zu sein, widersprochen. Weiters sei nie eine Einbindung der Tätigkeiten der Auftragnehmer in den Unternehmensorganismus der BF im Sinne eines Tätigwerdens nach den betrieblichen Zeitvorgaben - erfolgt. Aus der Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3, ergebe sich eindeutig, dass Herr XXXX bei der Ausführung seiner Tätigkeiten niemals an betriebliche Arbeitszeiten der BF gebunden gewesen sei, sondern seine Arbeiten allein und völlig unabhängig vom betrieblichen Ablauf der BF erledigt habe und nicht in Partien bestehend aus drei bis vier Dienstnehmern der BF. Das Vorliegen einer Integration in den Betrieb der BF müsse also verneint werden. Ebenso sei eine Bindung der Herren XXXX und XXXX an Weisungen hinsichtlich ihres arbeitsbezogenes Verhaltens auszuschließen. Genau aufgrund ihrer Geschicklichkeit und ihres Fachwissens seien die beiden Herren nämlich in der Lage gewesen, ihre Tätigkeiten ohne Anweisungen der BF auszuführen. Die Tätigkeit der Herren XXXX und XXXX seien folglich keinesfalls für einfache Hilfstätigkeiten in Anspruch genommen worden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch entgegen zu halten, dass die Herren XXXX und XXXX der BF nicht Arbeitskraft geschuldet hätten, sondern sehr wohl einen gewährleistungstauglichen Erfolg, insbesondere das von Herrn XXXX durchgeführte Verfugen und Abdichten der Bauwerke bringe ein hohes Haftungsrisiko mit sich, da eine unsachgemäße Leistungserbringung, durch welche das Eindringen von Wasser in ein Bauwerk ermöglicht werde, gravierende Folgen für die Bausubstanz nach sich ziehen könne. Aufgrund des Haftungsrisikos würden Arbeiten zur Feuchtigkeitsabdichtung daher regelmäßig von Bauunternehmen an Subunternehmer vergeben werden. Herr XXXX habe der BF Gewähr für die fehlerfreie Leistungserbringung leisten müssen. Im Falle von Reklamationen, die in der Praxis auch vorgekommen seien, habe Herr XXXX auf eigene Kosten Nachbesserungsarbeiten vornehmen müssen. Herr XXXX habe also für jeden einzelnen Auftrag bzw. für jede einzelne Werk im relevanten Zeitraum einen Erfolg zu erbringen gehabt und das wirtschaftliche Risiko getragen bzw. habe Gewährleistung für die einwandfreie und richtige Ausführung jeder einzelnen Leistung übernommen (siehe Niederschrift vom 21.07.2011, Seite 3). Aufgrund des bei jedem Bauprojekt zu übernehmenden Haftungs- und Gewährleistungsrisikos könne daher die gegenständliche Tätigkeit keinesfalls als einfache Bauhilfsarbeit qualifiziert werden.
Zusammenfassend führte die steuerliche Vertretung der BF aus, dass sich die Behörde damit, ob die Bestimmungsfreiheit der Herren XXXX und XXXX infolge einer Bindung an Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend ausgeschlossen gewesen sei, tatsächlich nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Von einer eingehenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den - insbesondere von Herrn XXXX in der mündlichen Einvernahme vom 21.07.2011 - vorgebrachten Tatsachen, könne sowohl im Bescheid vom 06.03.2013 als auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.06.2013 nicht die Rede sein. So seien Argumente, welche eindeutig für die unternehmerische Tätigkeit sprechen, völlig unberücksichtigt gelassen worden, offenbar um das Bestehen eines Dienstverhältnisses begründen zu können. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Angaben von Herrn XXXX in der Einvernahme vom 21.07.2011 bzw. eine Gegenüberstellung der sich daraus ergebenden Beurteilungsmerkmale zur Feststellung des Überwiegens einer (un-)selbständigen Tätigkeit sei jedenfalls nicht erfolgt. Anderenfalls hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass tatsächlich keine Bindung an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten bestanden habe. Dass ein im Baugewerbe tätiger Unternehmer seine Bautätigkeiten naturgemäß an einer bestimmten Baustelle verrichte, könne ebenfalls nicht als Weisungsbindung hinsichtlich des Arbeitsortes gewertet werden. Dementsprechend sei auch keine organisatorische Einbindung in den Betrieb der BF vorgelegen. Die von der belangten Behörde festgestellte "indirekte Kontrolle" durch die BF habe sich rein durch Kontrollbegehungen bei Endabnahmen von Projekten geäußert, welche sich Unternehmer aber typischerweise gefallen lassen müssten. Auch finde die Tatsache, dass bei Mängeln Gewähr geleistet und auf eigene Kosten Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden hätten müssen, keine entsprechende Beachtung. Auch die Kosten für eine Vertretung hätten selbst übernommen werden müssen. Ebenso sei nicht gebührend beachtet worden, dass von Herrn XXXX nach Sichtung des Bauplanes und Veranschlagung der benötigten Arbeitsstunden überwiegend Pauschalen - wie von jedem anderen Unternehmer in der Baubranche auch - berechnet worden seien und er durch Akquisetätigkeiten auf dem Markt aktiv als Unternehmer aufgetreten sei. Zudem sei der wahre wirtschaftliche Gehalt von Herrn XXXXS Abdichtungsarbeiten verkannt worden. Angesichts der Bedeutung seiner Tätigkeit für die Substanz eines Bauwerkes und das von ihm zu tragende Haftungs- und Gewährleistungsrisiko habe die Behörde daher nicht ohne weitere Erhebungen einfach von einer simplen Hilfstätigkeit ausgehen können. Die Vertretung der BF verband die Stellungnahme mit dem Antrag, der Beschwerde vom 25.03.2013 Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2013 aufzuheben sowie dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gemäß § 412 Abs. 6 ASVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. In Beantwortung der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013 aus, dass die BF in ihrer Stellungnahme wie bereits auch im Einspruch keinerlei Ausführungen zu Herrn XXXX mache und die von ihm gemachten Angaben ignoriere. Die BF stütze ihre Ausführungen ausschließlich auf die Angaben des Herrn XXXX. Diese Angaben seien von Herrn XXXX im Beisein des Geschäftsführers der BF gemacht worden, der als Vertrauensperson während der Aufnahme der Niederschrift anwesend gewesen sei. Die Angaben des Herrn XXXX seien wohl in diesem Zusammenhang zu sehen und auch zu würdigen. Dass Herr XXXX in seiner Niederschrift nicht angegeben habe, dass er in Partien arbeite, sei richtig. Jedoch habe Herr XXXX angegeben, dass die Montagearbeiten in Partien durchgeführt würden. Aus der Rechnung vom 12.05.2006 ergebe sich, dass Herr XXXX für die BF ebenfalls Montagehilfsarbeiten erbracht habe, welche den Angaben von Herrn
XXXX zufolge in Partien erbracht worden seien. Überhaupt habe Herr
XXXX in seiner Niederschrift nicht davon gesprochen, dass er für die BF Montagehilfsarbeiten durchgeführt habe, was einen Widerspruch zu den vorliegenden Rechnungen darstelle. Als Betriebsstandort hätten die Herren XXXX und XXXX die von ihnen beiden gemeinsam bewohnte 35m2 große Wohnung angegeben, welche ihnen von der BF vermittelt worden sei. Hinweise auf die "Unternehmen" der beiden Herren würden sich an ihrem "Betriebsstandort" jedoch nicht finden. Über eine eigene betriebliche Organisation bzw. nennenswerte Betriebsmittel hätten Herr XXXX und Herr XXXX nicht verfügt. Wie bereits im Bescheid und im Vorlagebericht ausgeführt, könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigen - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegen stehen würden, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt worden sei, dass Herr
XXXX und Herr XXXX über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können. Die Kasse trete dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und stelle den Antrag, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 22.04.2006 bis 30.06.2007 für die BF im Rahmen von Montagehilfsarbeiten tätig. Es wurden keine Werkverträge abgeschlossen. Die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF festgelegt und fanden vorwiegend in der Werkstätte sowie auf Baustellen der BF statt. Herr XXXX war regelmäßig und ausschließlich für die BF tätig. Auf den ihm von der BF zugewiesenen Baustellen war die Dienstzeit flexibel. Im Betrieb der BF gab es eine Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr. Herr XXXX hat seine Arbeitsleistung für die BF ausnahmslos mit von dieser zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Arbeitsmaterialien persönlich erbracht. Herr XXXX hatte außer der BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trug kein Unternehmerwagnis. Die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistung erfolgte durch Montagearbeiter oder Herrn XXXX. Herr XXXX wurde nach Stunden entlohnt und erhielt einen Stundensatz von € 18,-- netto. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug die BF. Andere Einkünfte hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Herr XXXX war von 01.05.2006 bis 25.06.2007 Inhaber der Gewerbeberechtigungen "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" sowie "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen". In seinem Herkunftsland besaß er keine entsprechenden Gewerbescheine. Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte. Eine Vertretungsbefugnis war nicht vereinbart. Herr XXXX stellte der BF Rechnungen jeweils in Höhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus (11.05.2006: € 2.133,--; 31.05.2006: € 1.017,00; Juni 2006: €
Herr XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 22.04.2006 bis 31.12.2007 für die BF im Rahmen von Abdichtungsarbeiten (Silikoniertätigkeiten), Montagehilfsarbeiten und Fertigungsarbeiten tätig. Herr XXXX war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum Inhaber der Gewerbeberechtigungen "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" sowie "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen". Aus diesen erfolgte in den Jahren 2006-2011 keine Veranlagung der Umsatzsteuer. Die Abfrage vom 01.06.2011 bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerblich selbständig Erwerbstätige ergab, dass keine GSVG-Beiträge von Herrn XXXX abgeführt wurden. Herr XXXX verfügte über diverses Kleinwerkzeug wie Silikonspritze, Fön, Spachtel, kleine Bohrmaschine, kleine Werkzeugkiste, Wasserwaage und Handwerkzeug. Herr XXXX besaß einen eigenen PKW, den er auch für berufliche Fahrten verwendete, er führte kein Kilometerbuch. Das notwendige Material (Silikon) wurde Herrn XXXX von der BF zur Verfügung gestellt. Zu Beginn der Tätigkeit auf einer neuen Baustelle erhielt Herr XXXX konkrete Anweisungen, was er zu tun hatte. Wenn Herr XXXX Abdichtungsarbeiten durchführte, hatte er diese direkt im Anschluss an die Montagearbeiten zu erbringen. Von der BF wurden Fertigstellungstermine vorgegeben. Nach Fertigstellung der Arbeiten wurden diese kontrolliert. Die Montage von Glas- bzw. Metallkonstruktionen wurde von Partien, die aus drei bis vier Arbeitern bestanden, durchgeführt. Die Partie wurde nicht gesplittet, Herr XXXX führte die Dichtungsarbeiten durch und beendete die Baustellen. Herr XXXX wurde zunächst nach Stunden mit einem Stundenlohn in Höhe von € 18,-- entlohnt. In weiterer Folge erhielt er von der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Pauschalentgelt.
Am 31.05.2007 unterzeichneten Herr XXXX (Auftragnehmer) und Herr XXXX (Auftraggeber) die "Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen" der Firma XXXX. Punkt 16 dieser Vereinbarung ist mit "Werkvertrag/Subunternehmen" überschrieben, dessen Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:
"(...)
1. Der Subunternehmer schuldet dem Auftraggeber die Erbringung der im Werkvertrag / Auftrag vereinbarten Leistungen.
2. Die Vertragspreise sind Festpreise.
(...)
1. Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein Bautagebuch zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen.
2. Für Unterbringung und Transport von Arbeitsklüften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.
3. Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.
4. Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.
5. Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.
6. Vom Auftraggeber werden keine Arbeitszeiten vorgegeben, es wird lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart.
16. 4 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzufuhren, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung
seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach jeweiligem Auftragsumfang. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 3Jahre. Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.
4. Der Subunternehmer verpflichtet sich zur Übernahme der Haftung für allenfalls eingesetzte Vertretungen / Erfüllungsgehilfen.
Dem Subunternehmer ist es gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise einer Vertretung / einem Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
Der Subunternehmer hat für seine Leistungen eine entsprechende Haftpflicht-Versicherung abzuschließen."
Gesonderte Werkverträge zwischen der BF und Herrn XXXX liegen verfahrensgegenständlich nicht vor, der Inhalt zu erbringender Werkleistungen war nicht festgelegt. Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte. Herr XXXX stellte der BF Rechnungen jeweils in Höhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus. Lediglich die Rechnung vom 12.05.2006 in Höhe von € 1.327,50 umfasste den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, die anderen sieben vorgelegten Rechnungen betrafen die Zeiträume in den Jahren 2010 und 2011. Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber von Herrn XXXX im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum die BF aus. Die von Herrn XXXX gelegten Rechnungen mit dem Vermerk "Umsatzsteuerbefreit lt. UStG Kleinunternehmerregelung", rechnen jeweils Pauschalen ab, enthalten jedoch nicht die gemäß § 11 UStG normierte Verpflichtung zur Art und Umfang der Leistungsbeschreibung.
Die zeitliche Inanspruchnahme von Herrn XXXX und Herrn XXXX war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Herr XXXX hatte bei Tätigkeit im Betrieb der BF eine Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr, auf den Baustellen variierte die Arbeitszeit. Herr XXXX wurde bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden. Der Berufungsantrag von Herrn XXXX auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 12.09.2012 mangels Unternehmereigenschaft als unbegründet abgewiesen. Herr XXXX bewohnte gemeinsam mit Herrn XXXX eine Wohnung, wo sie seit 24.04.2006 ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatten. Diese Wohnung wurde den beiden von der BF vermittelt und war auch der Standort ihrer Gewerbe.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn XXXX stützen sich auf die amtswegige, von Organen des Finanzamtes Graz-Umgebung durchgeführte Einvernahme vom 18.07.2006.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn XXXX stützen sich auf die unterfertigten "Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen" vom 31.05.2007, die niederschriftliche Einvernahme von Herrn XXXX vor dem Finanzamt Graz-Umgebung vom 21.07.2011, dem Ermittlungsergebnis des BMF (Graz-Umgebung) vom 01.08.2011, dem Bescheid des BMF vom 28.07.2011, der Berufungsentscheidung des UFS vom 12.02.2012 sowie den dem Akt inliegenden Rechnungen.
Dass die BF der einzige Auftraggeber von Herrn XXXX war, blieb unwidersprochen und wurde niederschriftlich bestätigt.
2.3. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Aus diesem Grund wird den Gesprächsprotokollen, die nach der Prüfung durch Organe der Finanzverwaltung angefertigt worden sind, nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als die erstgetätigten, bei der durchgeführten niederschriftlichen Aussage der jeweiligen Dienstnehmer vor Organen der Finanzverwaltung. Die Aussagen von Herrn XXXX im Rahmen seiner niederschriftlich getätigten Einvernahme vom 21.07.2011, die unter Anwesenheit von Herrn XXXX (Geschäftsführer der BF) als vermeintliche "Vertrauensperson" getätigt worden sind, sind unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen und kann diesen somit lediglich beschränkte Glaubwürdigkeit zukommen.
Herr XXXX hielt sich laut eigenen Aussagen regelmäßig und überwiegend in Polen auf, bis er über Mobiltelefon einen Auftrag der BF bekam. Als Grund für den Aufenthalt in Österreich gab Herr XXXX in seiner Einvernahme vom 21.07.2011 an, dass er nach Österreich gekommen sei, um Arbeit zu finden. Diese Aussage ist unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass für polnische Staatsbürger bis Mai 2011 eine Beschäftigungsbewilligung für eine rechtmäßige Beschäftigung notwendig war.
Die Aussage von Herrn XXXX, er habe regelmäßig alle drei Monate SV-Beiträge geleistet, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Abfrage vom 01.06.2011 bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerblich selbständig Erwerbstätige keine Abfuhr von GSVG-Beiträgen durch Herrn XXXX ergab, unglaubwürdig.
Auch die Aussage von Herr XXXX, dass er nicht wisse, was der Rechnungshinweis "Kleinunternehmerregelung" bedeute, spricht gegen dessen Selbständigkeit, die zumindest auch von solcherart unternehmerisch-steuerlichen Grundwissen geprägt gewesen wäre.
2.4. Die Innehabung von Gewerbescheinen durch Herrn XXXX und Herrn XXXX ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.
Herr XXXX und Herr XXXX haben ihren - von der BF vermittelten - gemeinsam bewohnten Hauptwohnsitz auch als ihren jeweiligen Gewerbestandort angegeben, dies indiziert ebenso nicht das Vorliegen von Selbständigkeit.
2.5. An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von Herrn XXXX und Herrn XXXX getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).
Trotz gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde kann verfahrensgegenständlich keine Rede davon sein, dass sich die Vereinbarungen auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung bezogen. Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist im konkreten Beschwerdefall nicht erkennbar, dieses wird auch durch die eingebrachten Rechnungen nicht belegt. Vielmehr handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag sich Herr XXXX sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel wie Silikonspritze, Spachtel, Fön, kleine Bohrmaschine, kleine Werkzeugkiste, Handwerkzeug, Handwasserwaage sowie KFZ bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponieren kann. Silikonier- bez. Abdichtungstätigkeiten stellen eine Nebenleistung zum geschuldeten Werk dar, diese Nebenleistung bildet keine konkretisierbare, geschlossene Einheit, die einen gewährleistungstauglichen Erfolg darstellt.
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Im Lichte der oben zitierten Judikatur mangelt es der getroffenen Rahmenvereinbarung (Punkt 16 "Werkvertrag/Subunternehmen" der "Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen") im gegenständlichen Beschwerdefall per se an der Definition einer abnahmefähigen Werkleistung (Fehlen eines Leistungsverzeichnisses), somit liegt eine Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung vor. Es besteht zwar eine vertragliche Vereinbarung, aus dieser ist aber - wie in den Feststellungen aufgezeigt - keine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung der von Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeit "Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" identifizierbar bzw. erkennbar. Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll. Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - in conreto als "Werkvertrag" - kommt es nicht an (VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188).
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze des Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Arbeiten ihm laufend zugewiesen wurden sowie daran, dass die Leistungen zunächst auch nach aufgewendeten Arbeitsstunden abgegolten worden sind.
Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, dass Herr XXXX bei Reklamationen Nachbesserungsarbeiten vornehmen habe müssen, ist entgegenzuhalten, dass auch dieses Vorbringen kein Indiz für die Selbständigkeit sein kann, da in gelebten Dienstverhältnissen der Dienstnehmer Arbeitsschritte ebenso nachzuholen hat, falls diese nicht zugleich zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers getätigt worden sind.
Wenn die steuerliche Vertretung der BF vorbringt, dass Herr XXXX nichts unversucht habe lassen, um weitere Auftraggeber zu gewinnen, indem er Firmen persönlich aufgesucht und seine Leistungen angeboten habe und dies eindeutig für ein werbendes Auftreten als selbständig Erwerbstätiger am Markt spreche, so ist dem zu entgegnen, dass diese Vorgehensweise im konkreten Beschwerdefall einer reinen Arbeitssuche entspricht.
Überdies weisen die von Herrn XXXX gelegten Rechnungen keineswegs die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG normierten Angaben zu Art und Umfang der Leistung auf, überdies wies die für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum einzig vorgelegte Rechnung vom 12.05.2006 stundenweise Montagehilfsarbeiten aus.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation (2006 - 2012) sowie die Gleichartigkeit der Leistungen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr XXXX und Herr XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet waren.
3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Im vorliegenden Fall war es Herrn XXXX zwar vertraglich gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise einer Vertretung/einem Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Herr XXXX hat jedoch gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, er war permanent für den BF persönlich tätig. Die BF konnte bei ihren unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn XXXX rechnen und entsprechend disponieren. Insoweit seitens der steuerlichen Vertretung vorgebracht wurde, dass Herr XXXX sich aufgrund dessen Erkrankung einmal von einem polnischen Kollegen vertreten lassen habe, so ist dem Folgendes zu entgegen:
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 16.11. 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH kann dem von der steuerlichen Vertretung angeführten Einwand, das generelle Vertretungsrecht sei verfahrensgegenständlich auch gelebt worden, somit kein Erfolg beschieden sein. Die einmalige krankheitsbedingte Vertretung von Herrn XXXX durch einen polnischen Kollegen erfüllt keineswegs das Kriterium einer generellen Vertretungsbefugnis.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung kam Herr XXXX zur Erbringung dieser Leistungen über Aufforderung der BF jeweils auf deren Baustellen. Wenn Herr XXXX angibt, dass er die Arbeitszeit frei bestimmen könne, so widerspricht dies jedoch seinen Aussagen, wonach die BF ihn bei Bedarf kontaktierte, woraufhin Herr XXXX auf die Baustellen zu kommen hatte. Herr XXXX konnte seine Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig. Es kam auch nie zu einer eigenmächtigen Absage durch Herrn XXXX. Seine Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen der BF.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall von Herrn XXXX als auch Herrn XXXX durchgeführten Montage- bzw. Abdichtungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Herr XXXX und Herr XXXX waren in einer Weise in die betriebliche Organisation der BF eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich Herr XXXX regelmäßig auf den Baustellen der BF aufhielt, Herr XXXX überdies auch im Betrieb der BF. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von Herrn XXXX und Herrn XXXX einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von Herrn XXXX erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.
Insoweit Herr XXXX anführt, dass er keine Anweisungen auf der Baustelle erhalte, da er wisse was zu tun sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass er persönlich in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.07.2011 angab, zu Beginn eines neuen Projekts konkrete Anweisungen erhalten zu haben, was zu tun sei. Genau dieser Empfang inhaltlicher Anweisungen entspricht dem Merkmal einer unselbständigen Tätigkeit.
Deshalb ist auch dem Einwand einer angeblich fehlenden Integration der Beschäftigten im Betrieb der BF kein Erfolg beschieden.
3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX bezeichneten ihren - von der BF vermittelten - gemeinsam gemieteten Hauptwohnsitz als ihren Gewerbestandort, diese Aussagen sprechen gegen das Vorliegen einer Selbständigkeit, es gab auch keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort, aus denen besagte Gewerbetätigkeit hervorgegangen wäre. Ungeachtet des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
Dem Einwand der BF, dass Herr XXXX über das für die Erstellung der Aufträge erforderliche Kleinwerkzeug (wie z.B. Silikonspritze, Spachtel, Fön, kleine Bohrmaschine, kleine Werkzeugkiste, Handwerkzeug, Handwasserwaage) verfügt habe, kann kein Erfolg beschieden werden, da auch die Beistellung von Klein(Werkzeug) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129) keinen Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit erzeugen kann.
Das für die zu erbringende Werkleistung jedoch ausschlaggebende Arbeitsmaterial - in concreto das Silikon sowie die erforderlichen Flüssigkeiten - wurde von der BF zur Verfügung gestellt. Auch wenn die BF einwendet, dass bei Bauprojekten Systemkomponenten verwendet werden müssten, welche sowohl von den Bauunternehmen selbst als auch von deren Subunternehmen zu verarbeiten seien, ist dem entgegen zu halten, dass gerade diese Vorgabe gegen eine unternehmerische Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Personen spricht.
Wenn die steuerliche Vertretung in ihrem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittel vorbringt, dass Herr XXXX über einen eigenen PKW verfügt habe, den er auch für berufliche Fahrten verwendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken können, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, (...) keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, mwN).
Insoweit Herr XXXX im vorliegenden Beschwerdefall persönlich zu Protokoll gab, dass er seinen PKW sowohl für Privatfahrten (ua. nach Polen) als auch berufliche Fahrten verwenden würde und auch keine Aufzeichnungen mittels Kilometerbuch geführt habe, so ist im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass Herr XXXX seinen PKW nicht vordergründig für unternehmerische Zwecke eingesetzt hat.
Für die Tätigkeiten von Herrn Herr XXXX wurden somit keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet.
Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Werkvertragsverhältnisse stützt, ist dies bereits von der belangten Behörde zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt des BF, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen, allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt, sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung von Abdichtungsarbeiten (Silikoniertätigkeiten), Montagehilfsarbeiten und Fertigungsarbeiten - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen.
Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellung, dass Herr XXXX und Herr XXXX als polnische Staatsbürger im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum in Österreich nicht als Dienstnehmer angemeldet werden durften und beide laut eigenen Angaben deswegen Gewerbescheine für "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" sowie "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen" anmeldeten, erfüllt nicht die für einen Werkvertrag bzw. ein Werkvertragsverhältnis maßgeblichen Kriterien. Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeiten wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Der Vollständigkeit halber ist - auch hier nochmals - anzuführen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung - selbst wenn diese das betroffene Tätigkeitsfeld abdeckt - für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit keinesfalls von vornherein ausschließt (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.9. Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX wird seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass sich das Beschwerdevorbringen der steuerlichen Vertretung überwiegend auf Herrn XXXX bezog.
Im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen ergibt sich für Herrn XXXX Folgendes:
Im gegenständlichen Beschwerdefall war Herr XXXX für die BF als Montagehilfsarbeiter tätig. Herr XXXX war regelmäßig und ausschließlich für die BF tätig, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF festgelegt. Herr XXXX hatte außer der BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trug kein Unternehmerwagnis. Der Standort seines Gewerbes befand sich an seiner Wohnadresse. Herr XXXX wurde nach Stunden entlohnt, es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Andere Einkünfte hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte. Eine Vertretungsbefugnis war nicht vereinbart. Herr XXXX tätigte persönlich keine Materialeinkäufe.
Dem Akt sind keinerlei zwischen der BF und Herrn XXXX abgeschlossenen Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.
Vielmehr erhärtet die Aussage, dass auch sämtliches Handwerkszeug und Arbeitsmaterial von der BF zur Verfügung gestellt wurde, die Annahme, dass in concreto ein Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und der BF vorgelegen ist.
Nach der Judikatur des VwGH zu Montagearbeiten wird die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen sondern weisen diese den Charakter von Dienstleistungen auf. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob der betreffende Monteur in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegt oder nicht (VwGH 19.01.1999 Zl. 96/08/0350; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Herr XXXX hatte, wenn er im Betrieb der BF tätig war, eine Arbeitszeit von 07.00-17.00 Uhr, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Herr XXXX wurde bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug laut eigener Aussage von Herrn XXXX die BF.
Die glaubwürdige Aussage von Herr XXXX im Rahmen seiner finanzbehördlichen Einvernahme, dass er für die BF "Montagehilfsarbeiten" durchgeführt hat, spricht gegen eine werkvertragliche Kooperation mit der BF und für ein Dienstverhältnis iSd ASVG. Auch die dem Akt inliegenden Rechnungen (11.05.2006, 31.05.2006, 17.06.2006) weisen unter dem Titel "Beschreibung" ausschließlich "Montagehilfsarbeiten" aus. Als Grund für die Aufnahme einer inländischen Gewerbetätigkeit gab Herr XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst an, dass er ohne Gewerbeanmeldung in Österreich nicht hätte arbeiten dürfen. Diese Aussage erweist sich auch insofern als überzeugend, da Herr XXXX die beiden in Österreich angemeldeten Gewerbe in seinem Heimatland (Polen) nicht ausgeübt hat.
3.10. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Abdichtungsarbeiten (Silikoniertätigkeiten) und Fertigungsarbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass Herr XXXX und Herr XXXX aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt waren.
Der Umstand, dass Herr XXXX und Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügten, keinem Konkurrenzverbot unterlagen und - was Herrn XXXX betrifft - auch für ein anderes Unternehmen gearbeitet bzw. eine Pauschalentlohnung bezogen wurde, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.11. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von Herrn XXXX und Herrn XXXX auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr XXXX im Zeitraum von 22.04.2006 bis 31.12.2007 und Herr XXXX im Zeitraum von 22.04.2006 bis 30.06.2007 auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
3.12. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Gegenständlich sind Herr XXXX und Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (22.04.2006 - 31.12.2007 bzw. 22.04.2006 - 30.06.2007) als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der BF anzusehen. Letztere zahlte ersteren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Stunden- bzw. Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von Herrn XXXX und Herrn XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.13. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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