BVwG I404 2017636-1

I404 2017636-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2017636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2017636.1.00

Spruch

I404 2017636-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 830487203/1641519, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kairo geboren sei, verheiratet und Christ sei. 1996 habe er Kairo legal mit einem Flugzeug verlassen. Im Juli 2012 sei er erneut in die EU eingereist. Er sei mit einem Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten große Probleme habe, er habe an den aktuellen Demonstrationen gegen die jetzige Regierung aktiv teilgenommen. Er habe zum Teil Demonstrationen gegen die jetzige Regierung und die Muslimbruderschaft organisiert. Er würde deshalb verfolgt und mit dem Tod bedroht werden, sein Haus sei niedergebrannt, er und seine Familie seien mehrmals attackiert und geschlagen worden. Er sei mehrmals bei der Polizei gewesen, aber es habe nichts geholfen. Die Polizei habe zu ihm gesagt, sollte er nochmals Anzeige erstatten, würden sie ihn umbringen. Deswegen sei er aus Ägypten geflüchtet, seine Familie halte sich in Ägypten versteckt.

2. Mit Schreiben vom 21.10.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr durch die Rechtsanwälte Kocher und Bucher vertreten werde und nahm gleichzeitig Stellungnahme zur Situation der Christen in Ägypten. Insbesondere wurden Artikel aus der Presse vom 08.01.2010, vom Standard vom 04.07.2012, 01.08.2012 und 17.08.2013, sowie Spiegel online vom 18.08.2013 sowie diverse Berichte aus www.opendoors-de, www.kath.net ua. angeführt.

3. Am 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, an Diabetes und Bluthochdruck zu leiden. Er habe in Ägypten in Kairo gewohnt. In Ägypten würden noch seine Gattin und zwei Töchter, zwei jüngere Schwestern und seine Schwiegereltern wohnen. Seine Eltern seien verstorben. Sie seien alle koptische Christen. Seine Gattin lebe bei ihrem Vater, seine ältere Tochter sei selbst erwerbstätig, sie arbeite bei einer Telekommunikationsfirma. Er habe in XXXX gearbeitet. Er sei in der XXXX tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Erlebnisse aufgeschrieben hätte und nun von seinen Notizen vorlesen möge, da er dort die ganzen Namen aufgeschrieben habe. Am XXXX hätten sie eine Demonstration vor dem Gebäude XXXX veranstaltet. Sie seien mit einem Demonstrationszug von verschiedenen Kirchen losgezogen. Es habe Versammlungen in verschiedenen Kirchen gegeben und sie hätten sich dann beim XXXX getroffen. Sie seien etwa 350 Personen gewesen. Sie hätten vor dem XXXX demonstriert und dort die Nacht verbracht. Als der Morgen gedämmert habe, sei die Feuerwehr mit Tankfahrzeugen gekommen und habe sie mit Wasser bespritzt. Sie hätten sie auch mit Gürtel geschlagen und auf sie eingetreten. Es seien auch Panzer herbeigeschafft worden und Leute seien von Panzern überrollt worden. Er habe Ägypten verlassen, als Mursi die Macht übernommen habe, das sei vor genau zwei Jahren im Jahr 2012 gewesen. Er habe Ägypten verlassen, weil die Angehörigen der Muslimbrüder die Christen umbringen hätten wollen. Sie hätten einen Molotowcocktail auf ihr Haus geworfen. Er habe daraufhin mit seiner Familie das Haus verlassen und sie seien zu seinen Schwiegereltern gezogen. Sie seien eine Gruppe von Leuten gewesen, welche die Demonstrationen durchgeführt hätten und sie seien dafür bekannt gewesen. Sie hätten sich an die Polizei gewandt, aber auch die Polizei habe gemeint, dass sie sich nicht um sie kümmern würden. Durch die Demonstrationen hätten sie erreichen wollen, dass sie vor dem Gesetz mit den Muslimen gleichgestellt werden würden. Er sei der Leiter einer Gruppe von Demonstranten gewesen, welche er auch angeführt habe. Es sei eine Gruppe von Leuten aus ihrer Kirche gewesen. Er sei insgesamt für vier Kirchen verantwortlich gewesen. Die Demonstrationen habe ein politischer Aktivist, XXXX, und weitere organisiert. Er und seine Familie seien öffentlich bedroht worden. Das sei eine weit verbreitete Sache in Ägypten. Sie würden sich über das Gesetz hinwegsehen. Es gebe Christen, von denen Bargeld verlangt werde, damit ihnen nichts getan werde. Manchen Christen würden die Häuser versperrt, damit sie diese nicht verlassen könnten. Sie hätten einen Molotowcocktail auf ihren Balkon geworfen. Sie hätten auch seine Tochter bedroht und hätten ihnen gesagt, dass sie sich ruhig verhalten sollten, sonst würde man sie dem Erdboden gleichmachen. Er sei in seinem Viertel sehr bekannt gewesen, da er in XXXX gearbeitet habe. Es sei auch bekannt gewesen, dass in ihrem Haus nur Christen wohnen würden und so sei es auch bekannt gewesen, dass er Christ sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer geflüchtet und seine Angehörigen in der Gefahr zurückgelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon ab den neunziger Jahren in Österreich gewesen sei und auch ein Visum gehabt habe. Er sei dann wieder fünf Jahren in Ägypten gewesen und sei dann wieder nach Österreich gekommen. Dies sei von ungefähr 1999 bis 2006 gewesen. Dann sei er 2012 wieder nach Österreich geflüchtet. Er sei in Österreich legal gewesen und immer wieder hin und her gereist. Sein Wohnsitz sei in Graz gewesen. Er habe in Graz gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Frage zu beantworten und gab an, dass er ein Visum für Österreich gehabt habe, seine Familie habe keines gehabt. Er habe hier in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt, der aber abgewiesen worden sei. Er habe auch vorgehabt, dass er seine Familie nach Österreich nachhole. Er habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern gelassen. Sie hätten ein geräumiges Haus, sie seien jetzt in Sicherheit. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass wenn seine Frau und Kinder dort sicher seien, auch er selbst dort sicher sein müsste. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er ja in XXXX (Kairo) lebe. Er hätte in der Nähe seines Hauses seinen Arbeitsplatz und wenn er weggezogen wäre, hätte er jeden Tag 4 Stunden zu seiner Arbeit fahren müssen. In Ägypten gebe es keine Arbeit. Sie würden auch keine Christen anstellen. Die Leute würden sehen, dass sie Christen seien, da sie Christen tätowiert seien und auch an ihren Namen würde man das erkennen. Seine Tochter habe vor drei Jahren ihr Studium beendet und die Kirche habe seiner Tochter einen Arbeitsplatz verschafft. Er sei aber bereits über 50 und würde nicht so einfach einen Job finden. Seit seiner Einreise nach Österreich habe es keine Angriffe auf seine Familienmitglieder gegeben. Sie würden ja auch nicht zuhause leben, sie würden ja woanders leben. Wenn er in Ägypten einreisen würde, würde man ihn gleich am Flughafen ausschalten. Auf Frage, wer ihn am Flughafen ausschalten solle, gab der Beschwerdeführer an, dass wenn er nach

XXXX zurückkehren würde, würde man wissen, dass er wieder da sei. Neben seinem Haus würden sich zwei Moscheen befinden und wo solle er dann bleiben. Wenn er zu seinem Schwiegervater ziehen würde, wie solle er dann seine Arbeit ausüben. Er müsste ja seine Frau und seine Tochter ernähren. Die Situation sei immer noch dieselbe wie unter den Muslimbrüdern. Er habe bereits gesagt, dass nach wie vor Christen entführt werden würden. Es würden zwölfjährige Mädchen vergewaltigt werden. In Österreich habe er niemanden außer der Kirche und Gott. Er würde von der österreichischen Regierung versorgt werden und besitze nur die Asylkarte. Er sei nicht erwerbstätig, er habe aber einen Deutschkurs gemacht und würde einen weiteren Kurs machen wollen. Man habe ihm in verschiedenen Restaurants gesagt, dass man ihn anstellen würde, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme.

4. Mit Schreiben vom 16.07.2014 wiederholte der Beschwerdeführer Großteils sein Vorbringen zur Situation der Christen und legte weiters einen Dienstvorvertrag, eine Besuchsbestätigung Deutsch A1.1 und eine Anmeldebestätigung zum Deutschkurs A1/A2. Weiters wurde mit Schreiben vom 22.09.2014 eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1.2 vorgelegt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ägyptischer Staatsangehöriger und koptischer Christ. Er habe in Kairo gelebt und dort die Schule besucht. Er habe als XXXX gearbeitet und sei arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder werde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er geflohen sei, weil er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen von Muslimbrüdern bedroht worden sei. Seit der Machtübernahme durch Al-Sisi gehe das ägyptische Regime rigoros und zum Teil mit brutaler Härte gegen Islamisten, insbesondere gegen die Muslimbrüder vor. Die derzeitige Regierung bekämpfe demnach die angeblichen Feinde und Verfolger des Beschwerdeführers, weshalb von einer aktuellen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht ausgegangen werden könne. Gegen eine aktuelle Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer nur alleine Ägypten verlassen habe und dass sowohl seine Gattin als auch seine beiden Töchter nach wie vor bei den Schwiegereltern leben würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Familie bei den Schwiegereltern in Sicherheit sei. Eine angebliche aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Letztlich spreche auch noch gegen eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag in Österreich erst gut ein Jahr nach seiner Ankunft in Österreich gestellt habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass massive Maßnahmen gegen die Muslimbrüder gesetzt werden würden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Staat in der Lage und auch gewillt sei, Verfolgungshandlungen seitens der Muslimbrüder zu unterbinden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, weshalb kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen worden sei und festgestellt worden sei, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde daher nicht erteilt und somit sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 19.01.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass die Muslimbrüder auch nach der Entmachtung von Mursi weiter aktiv und die Ausschreitungen gegenüber Christen sogar zugenommen hätten. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da er den Muslimbrüdern aufgrund seiner Beteiligung an den Demonstrationen bekannt sei, er bereits Opfer von Übergriffen geworden und die Islamisten äußerst brutal gegen koptische Christen vorgehen würden. Die belangte Behörde habe die Pflicht verletzt und sich nur unzureichend mit der Lage der koptischen Christen in Ägypten auseinandergesetzt. Bei einem entsprechend geführten Ermittlungsverfahren hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund seiner aktiven Teilnahme an Demonstrationen, welche sowohl gegen die Regierung Mubaraks als auch gegen die Muslimbrüder gerichtet gewesen seien und seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der koptische Christen von den Islamisten verfolgt werde. Weiters wurden Berichte der USCIRF vom 30.04.2014 betreffend die Angriffe auf Christen im Jahr 2013 und der Minority Rights Group International (MRG) vom 03.07.2014 angeführt und ausgeführt, dass es in den letzten Jahren zu zahlreichen Übergriffen auf Kopten in Ägypten gekommen sei. Hätte die belangte Behörde die angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen und hätte sie die eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Länderberichten Deckung finde. Ebenfalls hätte die Behörde die Feststellungen treffen müssen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK implizieren würde. Weiters sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer XXXX gearbeitet habe, unrichtig. Vielmehr habe er in XXXX gearbeitet. Auch seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen sei bekannt gewesen. Auch nach dem Militärputsch, der Mursi entmachtet habe, würden sich die Ausschreitungen der Muslimbrüder gegenüber Christen fortsetzen und seien weiterhin traurige Realität in Ägypten. Dies werde eindeutig durch die zahlreichen in der Beschwerde angeführten Länderberichte bestätigt. Die Unfähigkeit, Kopten und andere religiöse Minderheiten zu schützen und die für die Gewalt Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, habe weiterhin ein Klima der Straflosigkeit gefördert. Auch die MRG bestätige, dass es nach der Amtsenthebung von Mursi und infolge des Niederschlags der Proteste von Mursi Anhängern durch die Armee zu einer Eskalation von Angriffen auf Kopten gekommen sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien durch die Muslimbrüder bereits massiv bedroht und auch tätlich angegriffen worden. Die Muslimbrüder würden den Namen des Beschwerdeführers kennen und ihn im Falle einer Rückkehr nach Ägypten weiter verfolgen. Die Frau und die Töchter des Beschwerdeführers würden sich derzeit bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers aufhalten. Sie würden auch dort in Angst leben. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers habe insgesamt nur einen knappen Monat arbeiten können. Danach sei ihr Anstellungsverhältnis beendet worden. Die Schwiegereltern würden sich darüber beklagen, dass sie für den Lebensunterhalt der Frau und der Töchter des Beschwerdeführers aufkommen müssten. Die Frau des Beschwerdeführers sei an Krebs erkrankt. Da der Beschwerdeführer den Muslimbrüdern durch seine aktive Teilnahme an Demonstration bekannt sei, müsste er im gesamten ägyptischen Staatsgebiet Verfolgung fürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dann gegeben, wenn die betreffende Person dort sicher vor Verfolgung sei und es ihr zumutbar sei, dort zu leben. Der frühere österreichische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei noch bis Ende März 2013 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zudem davon ausgegangen, dass sein Aufenthaltstitel verlängert bzw. seinem Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot Karte stattgegeben werden würde. Er habe es daher nicht für erforderlich gehalten, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer würde bereits gut deutsch sprechen und habe Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer würde regelmäßig Gottesdienste und spirituelle Veranstaltungen der Kirche besuchen und helfe freiwillig im Team der Sonntagsschule. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in Österreich gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche enge Freundschaften und soziale Kontakte mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen und lege diesbezüglich Unterstützungsschreiben vor.

8. Am 26.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 11.03.2015 gab der Beschwerdeführer zu den Länderberichten folgende Stellungnahme ab:

Die übermittelten Länderfeststellungen würden sich teilweise auf einen Zeitraum, der mehr als ein Jahr zurückliegt, beziehen. Diese Berichte seien mangels Aktualität nicht geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu bilden. Ein Vorbringen, das mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH vom 23. Februar 2006, 2005/01/0104). Dennoch würden die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in vielen Punkten das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Angehörigen der koptischen Minderheit in Ägypten weiterhin besonders gefährdet seien, Zielscheibe von Extremisten zu werden. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass auf die ägyptischen Sicherheitskräfte bei Bedrohungen durch Extremisten kein Verlass sei und sie sich selbst Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen müssen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer folgende Dokumente vorgelegt: Bericht von Open Doors zur Situation der Christen in Ägypten, Stand Januar 2015 (Berichtszeitraum 01. November bis 31. Oktober 2014), Bericht aus der Standard zum Anschlag vom 01.01.2011, Bericht aus Zeit online vom 02.10.2013 sowie eine Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zum koptischen Verein für Menschenrechte vom 01.09.2012. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und christlichen Glaubens (Kopte). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Seine Frau, seine zwei Kinder, zwei Schwestern und ein Bruder sowie sein Schwiegervater - allesamt ebenfalls koptische Christen - leben noch im Heimatland.

Der Beschwerdeführer wurde in Kairo geboren und hat eine Ausbildung als Elektriker absolviert. Nach Absolvierung des Militärdienstes hat der Beschwerdeführer als Kellner gearbeitet. Außerdem hat er von ca. 1985 bis 1996 XXXX gearbeitet.

1997 kam der Beschwerdeführer nach Österreich und hielt sich bis 2007 in Österreich auf, wobei er jeweils nach 8 Monaten in Österreich für 2 Monate in Ägypten aufhältig war. Nach seiner Rückkehr nach Ägypten im Jahr 2007 arbeitete der Beschwerdeführer als Kellner und hatte einen Internetshop in Kairo.

Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und ist Diabetiker. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge zuletzt im Juli 2012 in Österreich legal ein. Er verfügte vom 18.06.2003 bis 05.02.2013 über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Am 16.04.2013 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat die Deutschkurse A1.1 (teilweise) und A1.2 besucht. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er geht derzeit keiner Beschäftigung nach und lebt von den Leistungen aus der Grundversorgung, er hat jedoch einen Dienstvorvertrag als Abwäscher vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte ausschließlich über die koptische Kirche.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Ägypten von Extremisten verfolgt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.4. Feststellungen zu Ägypten:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Quelle:

CIA World Factbook, abrufbar unter:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/eg.html, Zugriff am 16.03.2015.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren.

Quelle: APA 10.01.2014.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 29. Januar 2015)

Sicherheitslage

Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen.

Quelle: APA, 26.1.2015

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014

Daily Star 25.1.2014

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.

Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia tranferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt.

Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html (Zugriff am 08.01.2015)

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Wegen Verstößen gegen ein umstrittenes Demonstrationsgesetz wurden 23 Aktivisten zu drei Jahren Haft verurteilt. In Ägypten häufen sich Proteste über Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten seit der Angelobung von Präsident Al-Sisi im letzten Jahr. Die verurteilten Aktivisten wurden beschuldigt, im Juni 2014 eine illegale Demonstration abgehalten zu haben, in der sie die Freilassung von Gefangenen und die Aufhebung des Demonstrationsgesetzes selbst forderten. Über die Verurteilten wurde auch Geldstrafen in Höhe von $ 1.400,- verhängt.

Quelle: BBC News: Egypt activists jailed for three years for 'illegal protest', 26. Oktober 2014;

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-29778818#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 12. 01.2015)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013

Todesstrafe

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.

Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);

Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.

Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);

BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014.

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30.

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Der Respekt für Religionsfreiheit war sowohl unter der Regierung Mursi als auch unter der nachfolgenden Übergangsregierung kaum vorhanden. In der Verfassung des 8. Juli wird die Religionsfreiheit für Moslems, Christen und Juden festgeschrieben, die Staatsreligion ist der Islam. Diskriminierungen auf Grund religiöser Überzeugungen bleibt im öffentlichen Sektor und am privaten Arbeitsmarkt weitverbreitet. Der Übertritt zu einer anderen Religion wird durch die staatlichen Gesetze nicht verboten, üblicherweise handeln die öffentlichen Amtsträger aber in Einklang mit der Sharia, die Muslimen den Übertritt verbietet. Weder die Verfassungserklärung noch das Straf- bzw. Zivilrecht verbieten Missionierungen, solche Handlungen von Nicht-Muslimen werden jedoch mit Straftatbeständen wie "Störung des sozialen Zusammenhalts" geahndet. Christliche und jüdische Heiratsvorschriften werden von staatlichen Behörden nur beachtet, wenn zwei Christen oder zwei Juden eine Ehe eingehen wollen, im Falle religiöser Mischehen kommt die Sharia zur Anwendung. Bezüglich Erbrecht ist auf alle ägyptischen Staatsbürger allein die Scharia anzuwenden. Konvertiert eine nichtmuslimische Ehefrau zum Islam, so muss der Ehegatte ebenfalls konvertieren oder die Ehe ist zu scheiden, das Sorgerecht erhält in diesem Fall die Mutter. Die Sharia verbietet die Heirat zwischen koptischen Männern und muslimischen Frauen, im Ausland geschlossene Ehen werden nicht anerkannt. Die koptisch-orthodoxen Gesetze verbieten interreligiöse Ehen - falls diese Gesetze mit der Sharia in Konflikt stehen, geht das Recht der Sharia vor. Alle Moscheen müssen staatlich lizenziert sein, viele arbeiten jedoch ohne Lizenz. Die Regierung ernennt und überwacht die von ihr auch bezahlten Imame der lizenzierten Moscheen, welche Abgänger der Al Azhar Universität sein müssen. Die Regierungskontrolle über die Moscheen nahm nach der Machtübernahme von Mursi ab und stieg wieder nach seiner Absetzung. Der Neubau von nichtmuslimischen Gebetsstätten bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Das Strafgesetz kennt eine Liste vage formulierter Handlungen, die unter dem Begriff der Herabwürdigung von religiösen Lehren subsumiert werden, zB Bewerben extremen Gedankenguts, um Unfrieden zu stiften; Verachten oder Herabwürdigen einer der göttlichen Religionen (oder einer ihrer Sekten) oder Schädigung der Nationalen Einheit. Im Laufe des Jahres konvertierten hunderte Moslems zum Christentum. Der Glaube der Bahais wird nicht anerkannt, alle Bahai-Institutionen sind verboten. Die Bahais dürfen im privaten Rahmen beten und Feste wie zB Neujahr feiern. Auch Ehen der Bahai werden staatlich nicht anerkannt.

Quelle: International Religious Freedom Report 2013, Egypt, Seiten 1, 5 und 7

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Bei Personen, die substantiiert der Missionierung beschuldigt werden, ist das tatsächliche Risiko einer Verfolgung oder Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung besonders groß.

Quelle: Home Office Operational Guidance Note Egypt, Oktober 2014,

Seite 6

Kopten und Konvertiten

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.

Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.

Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 wird von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen und deren Einrichtungen berichtet. Ausgehen dürften diese Gewalt bzw. die Aufrufe zur Gewalt hauptsächlich von Mursi-Sympathisanten, da diese die Kopten für dessen Absetzung verantwortlich machen. Die staatlichen Behörden hätten diese Gewalttaten nicht verhindert bzw. seien nur zögerlich eingeschritten.

Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.

In Präsident Mursis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Mursis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Mursis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit für solche Verbrechen schürte. Mitglieder muslimischer Minderheitengruppen wurden festgehalten, inhaftiert oder belästigt. Bezüglich der Anzahl der Genehmigungen von Kirchenneubauten waren unter dem Übergangsregime Anzeichen leichter Verbesserungen zu spüren. Religiös motivierte Gewalttaten mit tödlichem Ausgang waren während des Jahres vermehrt zu verzeichnen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Die Übergangsregierung unternahm deutliche Schritte, Hassreden in Moscheen und im islamischen TV zu unterbinden.

Quelle: U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt; Seiten 1 und 2.

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts. Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Quelle: US Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt.

Konversion

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2015

Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015

Diabetes

Das öffentliche Gesundheitswesen übernimmt die Kosten für Insulin in öffentlichen Krankenhäusern, weitergehende medizinische Unterstützung ist unter Umständen möglich. Vorsorge, Früherkennung und Prävention von Folgeerkrankungen werden nicht flächendeckend angeboten und Hilfe für den selbständigen Umgang mit Diabetes wird nur begrenzt angeboten. Die Sozialversicherung übernimmt die Kosten aller an Diabetes erkrankten öffentlich Bediensteten sowie der ärmeren Bevölkerungsschichten. Im Jahr 2013 waren zirka 7,5 Millionen Ägypter an Diabetes erkrankt, das sind zirka 15,6 % der Gesamtbevölkerung, die Zahl der nicht diagnostizierten Diabetiker wird auf 3.8 Millionen geschätzt.

Quelle: International Diabetes Federation, Global Diabetes Scorecard Egypt 2013

Arterielle Hypertonie in Ägypten

Laut Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo vom 19.07.2010 kann die arterielle Hypertonie in Ägypten behandelt werden.

Behandlung auf Staatskosten war für Ägypter im Jahr 2006 möglich. Allerdings kostete dies den Patienten viel Kraft und Mühe, bis hin zu unhumanitären Umständen. Viele Patienten scheuen solche Umstände und verkaufen lieber ihr letztes Hemd, um sich privat behandeln zu lassen. Nach Informationen aus 2010 wird die freie staatliche oder nichtstaatliche Heilfürsorge bzw. die kostenlose Gesundheitsversorgung selbst für Ägypter nur noch sehr eingeschränkt gewährt. Für den einfachen Bürger ist eine vernünftige medizinische Therapie verhältnismäßig teuer.

Tägliche ambulante Behandlungskosten können je nach Zustand zwischen 10 und 30 ägyptischen Pfund (LE) betragen. Bei stationärer Behandlung muss mit 100 bis 500 LE gerechnet werden. (Zahlen aus 2006) Zwischen 2006 und 2010 sind die Behandlungskosten in etwa gleichgeblieben, bei Spezialbehandlungen ist jedoch (abhängig vom Einzelfall) mit Steigerungen von zirka 30 Prozent zu rechnen

Ein einfacher Arbeiter verdiente im Jahr 2006 etwa 500 LE monatlich, ein Facharbeiter 1.000 LE monatlich, ein Angestellter meist unter 1.000 LE monatlich. Mittlere Einkommen im Jahr 2010 lagen bei zirka 150 bis 2.000 LE monatlich.

Quelle: Anfragebeantwortung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 19.07.2010

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden durch seinen Reisepass bestätigt.

Was die Schulbildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betreffen, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zu seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich wurde einer Abfrage aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister entnommen.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft so hat er in der Verhandlung angegeben, an Diabetes und Bluthochdruck zu leiden. Dies wurde auch durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen.

Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, wurde festgestellt, da dies der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Sprachkursen wurden aufgrund der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen getroffen. Dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, wurde aufgrund der Wahrnehmung der Richterin in der mündlichen Verhandlung festgestellt. So hat der Beschwerdeführer die nicht von der Dolmetscherin übersetzten Fragen nur teilweise verstanden und konnte diese auch nur in gebrochenem Deutsch bzw. gar nicht beantworten.

Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte lediglich über die Kirche hat, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Außerhalb der Kirche nimmt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an keinerlei Aktivitäten teil und hat auch sonst keine sozialen Kontakte. Was seine berufliche Integration betrifft, so hat der Beschwerdeführer zwar im Juli 2014 einen Dienstvorvertrag vorgelegt, er geht jedoch derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern lebt seinen Angaben nach von Leistungen aus der Grundversorgung und der Unterstützung der Kirche.

2.3. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen behaupteten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Insbesondere war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen, welche nach seiner Teilnahme an der Demonstration vor dem XXXX stattgefunden haben sollen, widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angegeben, dass man an seiner Tür geklingelt und als er dann hinuntergekommen sei, sei er von Extremisten geschlagen worden. Kurz darauf gibt er in der Verhandlung hingegen an, dass er in einer Straße in der Nähe seiner Wohnung geschlagen worden sei. Widersprüche gab es auch hinsichtlich der Anzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei. So wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, die Ereignisse der Reihe nach anzuführen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er nach der Demonstration geschlagen worden sei, als es an der Türe geklingelt und er aufgemacht habe. Am nächsten Tag seien seine Frau und Kinder vor ihrem Haus geschlagen worden. Als sie dann zu Polizei gegangen seien, habe die Polizei ihnen gedroht, dass wenn er noch einmal komme, sie ihn verhaften und umbringen würden. Das sei das dritte oder vierte Mal gewesen, dass er zur Polizei gegangen sei. Nachdem der Beschwerdeführer von der Richterin darauf hingewiesen wurde, dass es nach seinen Schilderungen nur zu zwei Vorfällen an zwei aufeinander folgenden Tagen gekommen sei und warum er dann in dieser Zeit bereits drei- oder viermal bei der Polizei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall mit seiner Familie doch erst 4 Tage bis eine Woche nach der Demonstration gewesen er, er aber zwischenzeitig nochmal geschlagen worden sei und er deshalb zur Polizei gegangen sei.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass die Demonstration vor dem XXXX, welche Auslöser für die nachfolgenden Bedrohungen seitens von Extremisten gewesen sein soll, im Oktober 2010 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt, ob er sicher sei, dass diese Demonstration ca. 2 Jahre vor seiner Flucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Behauptung geblieben. Es ist jedoch aus mehreren Medienberichten eindeutig nachgewiesen, dass diese Demonstration, bei der es auch zu mehreren Todesfällen gekommen ist, im Oktober 2011 - und somit nur etwa 9 Monate vor seiner Flucht - stattgefunden hat. Nachdem seine Teilnahme an dieser Demonstration Auslöser für die dann folgenden Bedrohungen des Beschwerdeführers seitens von Extremisten gewesen sein soll, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr geirrt, aber den Tag noch nennen konnte. So muss der Beschwerdeführer doch mindestens noch angeben können, ob er sich einige Monate oder fast 2 Jahre vor diesen Leuten fürchten und verstecken musste.

Darüber hinaus war es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor den Extremisten Angst gehabt hat und dennoch immer wieder in seiner Wohnung genächtigt und auch weiter regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen hat und auch arbeiten ging. Auch seinen Internetshop soll der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch bis 2012 betrieben haben, also jedenfalls noch mehrere Monate nach der Demonstration und den angeblichen Drohungen im Oktober 2011.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, seinen Fluchtgrund glaubhaft darzulegen, weshalb das Gericht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht von Extremisten verfolgt wurde und der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ägypten verlassen hat, um seine wirtschaftliche Situation verbessern. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits vor seiner letzten Ausreise im Jahr 2012 mehrere Jahre in Österreich gelebt.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar hat er angegeben, dass die zitierten Länderberichte teilweise älter als ein Jahr seien, er hat jedoch nicht ausgeführt, dass sie nicht mehr zutreffen würden bzw. in welchen Punkten konkret andere Feststellungen zu treffen gewesen wären. Vielmehr stützt der Beschwerdeführer selbst sein Vorbringen auf die angeführten Feststellungen. Was die vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgelegten Berichte betrifft, so bezogen sich diese Großteils auf bereits länger zurückliegende Ereignisse (Anschlag vom 01.01.2011 und auf einen Bericht vom 02.10.2013). Zu dem Artikel von Open Doors vom Jänner 2015, Berichtszeitraum 01. November bis 31. Oktober 2014, ist auszuführen, dass betreffend den Punkt "islamischer Extremismus" ausgeführt ist, dass obwohl die Muslimbruderschaft im Juli 2013 die Macht verloren habe und seit September 2013 verboten sei und schließlich in den Untergrund gezwungen worden sei, seien radikale islamistische Gruppierungen nicht von der Bildfläche verschwunden. Auf der Sinai Halbinsel würden sie weitgehend straflos ihre Operationen durchführen. Da der Beschwerdeführer jedoch aus Kairo und nicht der Sinai-Halbinsel kommt, sind Feststellungen die Sinai-Halbinsel betreffend entbehrlich. Dasselbe gilt auch für die Schilderungen betreffend Korruption. Weiters sind die im Bericht geschilderten Vorfälle bereits in den Feststellungen enthalten, ebenso wie die Feststellung, dass koptische Christen von Diskriminierung betroffen sind. Aufgrund der Stellungnahme und der vorgelegten Berichte waren daher keine anderen Feststellungen zu treffen.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht notwendig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dies wurde ausführlich unter 2.3. dargelegt.

Selbst wenn man den Schilderungen der Beschwerdeführers Glauben schenke würde, würde keine asylrelevante Bedrohung vorliegen, da der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angegeben, dass seine Familie lediglich in einen anderen Stadtteil von Kairo gezogen sei und es dort zu keinerlei weiteren Vorfällen gekommen sei. Es sei ihm jedoch nicht zumutbar, dass auch er bei seinem Schwiegervater in der Wohnung wohne. Zunächst ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass es widersprüchlich ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 02.07.2014 angegeben hat, dass sein Schwiegervater in einem großen Haus wohnen würde, in der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass dieser nur in einer 3-Zimmer - Wohnung leben würde. Davon abgesehen, würde aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nichts dagegen sprechen, sich eine eigene Mietwohnung in einem anderen Stadtteil von Kairo zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer ja auch in seinem Wohnbezirk in Kairo "Shubra" lediglich eine Mitwohnung bewohnt hat.

Es würde dem Beschwerdeführer daher möglich sein, einen anderen Wohnsitz, außerhalb seines Viertel in Kairo oder an einem anderen Ort in Ägypten zu nehmen und wäre daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, weshalb ihm dies nicht zumutbar wäre, sondern gab dazu befragt lediglich an, dass dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei.

3.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierung der koptischen Minderheit, wie etwa seiner behaupteten Kündigung in der Telefonvermittlung der Regierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, ist festzuhalten, dass eine solche von der erkennenden Richterin durchaus nicht verkannt wird, dass diese aber nicht die Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie zu erreichen vermag (VwGH 16.12.1992, 92/01/0600). Insbesondere war der Beschwerdeführer immer in der Lage für sich und seine Familie seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen auch nachdem er seinen Arbeitsplatz in der Telefonzentrale verloren hatte.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft darzulegen. Weiters kann allein aus der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden kann. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann sohin die Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit in Ägypten nicht als Umstand, der für sich allein begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich alleine nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH, 31.01.2002, 2000/20/0358).

Im Urteil M.E. gegen Frankreich vom 6.6.2013, Zl. 50.094/10 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "Was die Situation der koptischen Christen in Ägypten anbelangt, ist zu vermerken, dass in den vom GH eingesehenen Berichten von zahlreichen Gewalt- und Verfolgungsakten in den Jahren 2010 und 2011 die Rede ist. Ferner ist eine Zurückhaltung seitens der nationalen Behörden zu beobachten, strafrechtliche Schritte gegen die Urheber dieser Taten zu setzen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich die Situation der koptischen Christen im Land 2012 gebessert hätte. Der GH ist jedoch nicht der Überzeugung, dass von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgegangen werden kann."

Die Aussage des EGMR besitzt auch zum Entscheidungszeitpunkt Gültigkeit, zumal keine wesentliche Verschlechterung der Situation für Kopten in Ägypten derzeit erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers - allesamt ebenfalls Kopten - nach wie vor in Ägypten wohnhaft ist.

3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde.

In Ägypten herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der zuletzt seinen Lebensunterhalt als Kellner und Inhaber eines Internetshops in Ägypten bestritten hat.

Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch noch seine gesamte Familie in Ägypten. So leben seine Frau, Kinder und drei Geschwister sowie der Schwiegervater noch Ägypten. Er verfügt daher im Falle seiner Rückkehr über ein soziales Netz, in das er zurückkehren kann.

Was seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, so ist nach den Länderfeststellungen sowohl die Diabetes als auch der Bluthochdruck in Ägypten behandelbar. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht entgegen getreten.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, sondern lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten, weshalb die Ausweisung daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde, sondern allenfalls in das Privatleben.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er sich seit seiner Rückkehr nach Ägypten im Jahr 2007 seit Juli 2012 in Österreich aufhält und bis 05.02.2013 über einen Aufenthaltstitels verfügte.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ging der Beschwerdeführer lediglich bis 15.03.2013 einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über einen Dienstvorvertrag, er lebt jedoch derzeit von Leistungen aus der Grundversorgung und der Unterstützung der Kirche. Er kann auch nur geringe Deutschkenntnisse nachweisen. Auch sonst hat die Beschwerdeführer keine besonderen integrativen Bestrebungen darlegen können. So hat der Beschwerdeführer soziale Kontakte ausschließlich über die koptische Kirche.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht und sämtliche Familienmitglieder nach wie vor in Ägypten leben.

3.4.3. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung besteht für Ägypten nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht, weshalb die Frist für die Ausreise von 14 Tagen angemessen erscheint.

Zum Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.