BVwG L511 2102030-1

L511 2102030-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2102030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2102030.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 24.03.2010, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: 0XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl:XXXX, schrieb die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 24.01.2010 festgestellt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person, sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme an der Zustelladresse der beschwerdeführenden Partei am 16.03.2010.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 22.04.2010 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Der Beschwerdeführer korrigierte zunächst den Namen von XXXX auf XXXXund gab an, dass dieser als Koch gearbeitet habe, aber in Unkenntnis der Möglichkeit einer telefonischen Anmeldung nicht angemeldet worden sei.

Hinsichtlich XXXX bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Herr XXXX sei mit dem Beschwerdeführer verwandt und sei aus familiären Gründen anwesend gewesen.

Es handle sich auch um den ersten vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Meldeverstoß.

Darüber hinaus wird ausgeführt, es handle sich bei § 113 Abs. 2 ASVG um eine Sanktion und es bestünden Bedenken gegenüber der Höhe der Pauschalierung.

Beantragt wurde zudem, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beschwerdevorlage und Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg

Die GKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 29.07.2010 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Zusammengefasst wird im Vorlagebericht ausgeführt, dass hinsichtlich Herrn XXXX, unbestritten ist, dass es sich um ein abhängiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. In Hinblick auf Herrn XXXX sei auszuführen, dass dieser bereits im Jahr 2006 einmal illegal beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei und daher sei seit 2006 eine durchgehende Beschäftigung anzunehmen.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung habe die beschwerdeführende Partei weder entsprechende Nachweise vorgelegt noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.

Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 05.03.2010, Zahl: XXXX, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann [im Folgenden: LZ] 2).

Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom 01.09.2010 eine Stellungnahme, in der sie auf ihr bisheriges Vorbringen in ihrem Einspruch verwies. Im Wesentlichen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass hinsichtlich der betretenen Personen bis dato eine Versicherungspflicht nicht festgestellt worden sei und schon aus diesem Grunde die Vorschreibung von Beitragszuschlägen jeder Grundlage entbehre (LZ 3).

Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: XXXX, setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das anhängige Rechtsmittelverfahren in Spruchpunkt 1. gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von XXXX, SV-Nr. geb.XXXXund XXXX, SV-Nr. geb. XXXX, aus und machte unter einem von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der angeführten Sozialversicherungspflicht bei der zuständigen erstinstanzlichen Behörde (GKK) anhängig zu machen (LZ 4).

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht abgesprochen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.10.2010.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 26.02.2015 ersuchte die XXXX Gebietskrankenkasse um Weiterführung des Verfahrens, da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, L513 2003805-1/3E, die Versicherungspflicht rechtskräftig festgestellt worden sei, und übermittelte den gegenständlichen Verfahrensakt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Der Bezug habende Akt des Landeshauptmanns von Salzburg wurde dem gegenständlichen Verfahrensakt angeschlossen (OZ 2).

Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

Mit Bescheid vom 30.01.2012, Zahl: XXXX, stellte die GKK fest, dass XXXX, SV-Nr. XXXX, am 24.01.2010 und XXXX, SV-Nr. XXXX, von 23.01.2010 bis 24.01.2010 auf Grund der für XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.

Mit Erkenntnis vom 25.11.2014, Geschäftszahl L513 2003805-1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet ab, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (hg. GZ 2003805, OZ 3).

Das Erkenntnis erwuchs mit 03.12.2014 in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 24.01.2010 im Betrieb des Beschwerdeführers, wurde XXXX, SV-Nr. XXXXbei einer Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft sowie XXXX, SV-Nr. XXXX, bei einer Tätigkeit als Koch betreten.

Beide Personen waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer waren zunächst strittig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, GZ L513 2003805-1/3E, wurde die Dienstnehmereigenschaft beider im gegenständlichen Verfahren betroffenen Personen jedenfalls auch für den Betretungszeitpunkt am XXXX rechtskräftig festgestellt.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des Landeshauptmanns von Salzburg (OZ 2), sowie Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers (OZ 1, 2).

Beweiswürdigung

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX am XXXX ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, wonach die Dienstnehmereigenschaft auch am angegebenen Tag festgestellt wurde (hg. GZ 2003805, OZ 3).

Dass XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, blieb im Verfahren unbestritten (Beschwerde vom 22.04.2010).

Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (Beschwerde vom 22.04.2010 S5), welches im Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können, Deckung findet (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2

ASVG

Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall wurde die zunächst strittige Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX für den 24.01.2010 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig festgestellt. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde von der beschwerdeführenden Partei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.800,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich um den ersten Meldeverstoß handelte. Da jedoch zwei Personen betroffen waren (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390), bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).

Im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.09.2009, 2009/08/0184), ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gerade davon ausgeht, dass mit einem Arbeitsbeginn bis nach dem erfolgreichen Abschicken der Mindestanmeldung zugewartet werden muss.

Es kann somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €

herabgesetzt werden.

Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.000,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde getätigten Ausführungen, es handle sich bei § 113 Abs. 2 ASVG um eine Sanktion und es bestünden Bedenken gegenüber der Höhe der Pauschalierung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass es sich beim Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht, womit der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 mwN).

Aber auch im Hinblick auf die Pauschalierung hegte der Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Bedenken. Die im Sinne von § 33 ASVG nicht ordnungsgemäße Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert einen Mehraufwand der GKK, welcher in Form einer Pauschalierung in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt ist, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen (vgl. dazu VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.05.2009, 2008/08/0249).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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