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W119 1407331-2•BVwG W119 1407331-2
W119 1407331-2Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsabtreibung
W119 1407331-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 5. 2009, Zl 09 03.869-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. 2. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31. 3. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen und gab an, aus der Provinz Fujian zu stammen. Sie sei verheiratet und Mutter dreier Töchter. Sie habe die VR China deshalb verlassen, weil sie gegen die Familienplanungspolitik verstoßen habe. Da sie drei Töchter geboren habe, sei über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 16.000,- RMB verhängt und ihr die Zwangssterilisation vorgeschrieben worden. Da sie und ihr Ehemann sich noch einen Sohn gewünscht hätten, habe sie China verlassen müssen.
Bei der mit der Beschwerdeführerin am 27. 5 .2009 aufgenommenen Niederschrift bestätigte diese ihren Namen und ihr Geburtsdatum und gab weiter an, dass sie verheiratet und Buddhistin sei. Sie könne jedoch keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorlegen. Ihre Eltern seien infolge natürlicher Krankheit gestorben und sie habe keine Geschwister. Von ihrem neunten bis zum elften Lebensjahr habe sie die Grundschule in XXXXbesucht. Gearbeitet habe sie von klein auf bis zum 23. 12. 2008. Die Landwirtschaft habe zuerst ihren Eltern gehört und diese hätten sie an ihren Ehemann weitergegeben. Es habe zum Leben ausgereicht, aber habe ihr Mann nebenher auch noch Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Zusammen mit ihrem Mann habe sie drei Töchter, welche 2005, 2007 und 2008 geboren seien. Seit ihrer Heirat am 1. 10. 2004 bis zu ihrer Ausreise am 23. 12 .2008 habe sie im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX, Provinz Fujian gelebt. Wo sich ihre Ehemann und die drei Töchter aufhalten würden, wisse sie nicht. Ihr Ehemann sei Landwirt. Die Beschwerdeführerin habe keine strafbare Handlung in ihrer Heimat begangen und keine Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt. In China liege kein Haftbefehl gegen sie auf. Ob sie von den heimatlichen Behörden gesucht werde, wisse sie nicht. Ein Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation sei sie nie gewesen und sei sie auch nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Aus eigenem Antrieb habe sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt.
Seit ihrer Ausreise habe sie versucht, mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Es habe aber bislang nicht funktioniert. Wo sich ihr Gatte und die Kinder bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten, wisse sie auch nicht, zumal sie diese nie gesehen habe. Bis 5. oder 6. 11. 2008 hätten sie im gemeinsamen Haus gelebt. Ihr Mann und die Kinder würden aktuell nicht im Haus leben, weil das Familienplanungsbüro Probleme machen könnte.
Zu ihren konkreten Fluchtgründen schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie noch einen Sohn haben wolle und deshalb ausgereist sei. In China habe sie keinen Sohn bekommen und habe dort nirgendwo anders hingekonnt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
Zur Schilderung von Details aufgefordert sowie gebeten nähere Angaben zur Familienplanungspolitik in China zu machen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie dazu nichts wisse. "Ein-Kind-Politik" bedeute, dass man nur ein Kind haben dürfe. Man müsse ein bestimmtes Alter erreichen um ein zweites Kind bekommen zu dürfen und werde man beim dritten Kind bestraft und sterilisiert. Sonst wisse sie darüber nichts. Im Oktober 2008 seien sie zu ihr nach Hause gekommen um sie festzunehmen. Konkretere Angaben könne sie nicht machen.
Nach mehrfacher Aufforderung zur genauen Schilderung ihrer Fluchtgründe gab sie an, man habe Probleme gemacht und ihr eine Geldstrafe von 16.000 RMB auferlegt. Auch habe man ihre Sachen zerstören wollen. Von der Strafe habe sie nur mündlich erfahren, ein Schriftstück habe sie darüber nicht erhalten. Mangels Geldes habe sie die Strafe nicht bezahlt. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung habe nicht bestanden, zumal das bei ihnen nicht typisch sei. Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht.
Ein weiteres Mal zur genauen Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass die Beamte des Familienplanungsbüros im Oktober 2008, als sie zu ihr gekommen seien und die Geldstrafe verlangt hätten, sie auch festnehmen hätten wollen. Sie hätten sie ins Büro der Familienplanungsbehörde mitgenommen und sei sie von dort in der Nacht geflüchtet. Es sei niemand dort gewesen und seien die Türen nicht verschlossen gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie dann aber nicht festgehalten worden sei, revidierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage und gab an, dass die Türen schon verschlossen gewesen seien. Sie sei festgenommen und eingesperrt worden und sei durchs Fenster geflohen. Danach sei sie zu sich nach Hause gelaufen, aber sei niemand mehr dort gewesen. Sie habe gewusst, dass ihr Mann einen Freund habe, zu welchem sie in der Folge auch gelaufen sei. Dieser habe ihr dann bei der Ausreise aus China geholfen. Von Oktober 2008 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich in verschiedenen Vorstädten der Stadt XXXX aufgehalten. Wie diese geheißen hätten, wisse sie nicht.
Am 23.12.2008 habe die Beschwerdeführerin schließlich ihre Heimatstadt verlassen, sei mit dem Zug nach Peking gefahren und dann mit verschiedenen Verkehrsmitteln über eine ihr unbekannte Strecke nach Österreich gekommen, wo sie am 20.03.2009 illegal eingereist sei. Es handle sich dabei um ihre erste Ausreise aus China. Einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. Die Kosten für ihre Ausreise in der Höhe von 20.000 RMB sowie die Organisation der Flucht habe ihr Ehemann übernommen. Woher dieser so viel Geld gehabt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht, vielleicht habe er es sich ausgeborgt.
Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach China gefragt gab sie an, dass sie in China nichts mehr habe, da ihr das Familienplanungsbüro alles - ihr Fahrrad, ihr Fernsehgerät, alle Gegenstände im Haus - weggenommen habe. Es habe sich um ihr gesamtes Mobiliar gehandelt und habe man ihr sogar das Grundrück wegnehmen wollen. Ob es nach ihrer Ausreise beschlagnahmt worden sei oder nicht wisse sie nicht. Die Beschlagnahmung würde nur das Grundstück betreffen, mit ihrem Haus würde nichts passieren. Das Haus stehe schon noch dort, aber es sei eben die Einrichtung weggenommen worden.
Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Sie spreche keine andere Sprache außer Chinesisch. Sie sei obdachlos gemeldet und habe die letzte Woche bei Landsleuten gewohnt, die sie in Österreich kennen gelernt habe. Konkrete Anschrift oder Bezirk könne sie nicht angeben. In Österreich lebe sie von der Unterstützung einer Freundin, bei welcher sie wohne und die ihr zu essen kaufe. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Sie habe ausschließlich Kontakt mit Landsleuten, nicht hingegen zu Österreichern. Die meiste Zeit sei sie zu Hause. Wenn sie raus gehe, spaziere sie ziellos herum. An einer möglichen Einsicht- und Stellungnahme in die aktuellen Berichte zur VR China hatte die Beschwerdeführerin kein Interesse.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 5. 2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat abgewiesen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
In der Begründung wurde auf die widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen hingewiesen.
In der am 16. 6. 2009 dagegen eingebrachten Beschwerde werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes seien die Aussagen der Beschwerdeführerin konsistent, ausführlich und glaubwürdig und würden sich minimale Ungenauigkeiten bezüglich der Datumsangaben mit ungenauem Erinnerungsvermögen aufgrund der zeitlichen Abstände zur Flucht bzw. mit der Traumatisierung der Ereignisse erklären, als damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte erfunden habe. Auch sei die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage gewesen, die chinesische Familienpolitik zu erklären und würden sich ihre Angaben auch mit den Länderberichten decken. Insgesamt würden die Vorwürfe des Bundesasylamtes nur eine gedankliche Konstruktion darstellen, die keine Fundierung in der Realität habe. Eine Zurückschiebung nach China sei unzulässig, drohe der Beschwerdeführerin unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern, Zwangssterilisation und jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und werde daher beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, um sich mit der aktuellen Situation in China zu befassen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 27. 4. 2012 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in ihrem Bereich, welche sich neu ergeben habe, darzulegen. Ferner wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Am 8. 5. 2012 langte ein Schreiben des die Beschwerdeführerin vertretenden Vereins ein, aus welchem hervor geht, dass den Länderberichten zum Großteil zuzustimmen sei, würden diese doch ergeben, dass in der VR China massive Korruption allgegenwärtig sei und eine politisch nicht vernetzte Person, wie die Beschwerdeführerin, keinerlei Aussichten habe, von den Behörden Schutz zu erfahren. Ferner würde nur ein unzulängliches Beschwerdesystem existieren, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft und Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren sei allgegenwärtig und stehe die ohnehin korrupte Justiz völlig unter der Kontrolle der kommunistischen Partei. Rechtsstaatliche Standards europäischen Musters gebe es in der VR China nicht und seien Menschenrechtsverletzungen - auch schwerster Art - alltäglich.
Hinsichtlich der Situation des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs nicht zufriedenstellen und jedenfalls eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht ersetzen und die Erfordernisse des Art. 47 der EU Grundrechtecharta erfüllen könne. Entsprechende Fragen seien in einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu stellen, auf andere Weise könne das Sprach- und Integrationsniveau der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Auch der VfGH habe mit den Erkenntnissen U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13 vom 14.03.2012 festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers. Eine solche dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen würden, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Auf eine Beantwortung der Fragen zur aktuellen Situation in Österreich werde daher verzichtet und nochmals eine öffentliche, mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. 7. 2012, Zl C8 407331-1/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. 2. 2014, Zl U 1863/2012-13, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben, da die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
Im zweiten Rechtsgang fand am 26. 2. 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab neuerlich an, dass das Familienplanungsbüro ihr verboten habe, ein weiteres Kind zur Welt zu bringen. Sie habe nunmehr in Österreich einen Sohn zur Welt gebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich ebenfalls in Österreich. Ihr Sohn halte sich mittlerweile wiederum in der VR China auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige aus der Stadt XXXX in der Provinz Fujian. Sie hat von 1989 bis 1990 die Grundschule besucht und anschließend von 1995 bis Dezember 2008 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Die Beschwerdeführerin hat in der VR China drei Kinder geboren. Nach der Geburt ihres dritten Kindes drohten Funktionäre der Familienplanungsbehörde der Beschwerdeführerin mit einer hohen Geldstrafe und der Durchführung einer Zwangssterilisation, sodass sie ihre Flucht nach Österreich angetreten ist. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage die Geldstrafe zu begleichen. Sie wurde in Österreich Mutter eines Sohnes.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Zur Situation in der Volksrepublik China
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). (AA 18.6.2013).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität. Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013). Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013). In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).
Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).
Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).
Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013). Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013). Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt zu überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).
Quellen
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa
2. 670 ?). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 ?) (AA 18.6.2013).
China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig. China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a). Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).
Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).
Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b). Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013
AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 24.06.2014). Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich
656. 307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 23.894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen,
3. 499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt 24.06.2014 China: Reise- und Sicherheitshinweise.
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FEE1DEA8CA1DAA7568194E18288FA3B8/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 24.06.2014
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).
Quellen
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
Ein-Kind-Politik in China
Die überregionale deutsche Tageszeitung FAZ berichtet in ihrem Artikel vom 27.01.2014 über eine rücksichtslose Ein-Kind-Politik, die auch vor Zwangsabtreibungen nicht zurückschreckt. Wer sich beschwert, muss mit weiteren Schikanen rechnen. FAZ schrieb in diesem Artikel über eine Frau, die mit ihrem zweiten Kind im neunten Monat schwanger war. Sie wurde von Funktionären der Familienplanungsbehörde von Honghu abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht, wo zu einer Zwangsabtreibung kam. Zehn Tage später wurde in einem anderen Krankenhaus festgestellt, dass der Frau auch ihre Gebärmutter samt Gebärmutterhals und der rechte Eierstock entfernt worden waren. Sie beschwerte sich beim lokalen Familienplanungsamt. Ein Funktionär sagte ihr, sie habe diese Behandlung verdient, weil sie gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen habe.
FAZ berichtet weiter, dass China Ende 2013 die Ein-Kind-Politik gelockert hat. Jetzt dürfen Ehepaare, von denen ein Partner ein Einzelkind ist, zwei Kinder bekommen. Weiterhin müssen Ehepaare für jedes Kind umständlich eine Geburtserlaubnis beantragen, weiterhin werden "außerplanmäßige Geburten" mit hohen Bußgeldern bestraft oder durch Abtreibungen verhindert. Und weiterhin wird die staatliche Politik auf Kosten der Gesundheit der Frauen ausgetragen. Die staatlich verordnete Familienplanung habe über die 30 Jahre ihrer Existenz mehr als 300 Millionen Geburten in China verhindert.
Das deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.06.2013 berichtet, dass die Familienplanungspolitik vorsieht, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Verheiratete Paare müssen vor der Geburt eines Kindes eine Genehmigung einholen. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelungen für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 1980er Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für bestimmte Personengruppen, Rückkehrer etc.).
Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen der Eltern gekoppelt ist. Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs-und Familienplanungsgesetz", das in §41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht. Inwiefern eine fehlende Geburtsgenehmigung für ein zweites oder weiteres Kind sanktioniert wird, hängt maßgeblich von den am Ort der Registrierung des Kindes geltenden Vorschriften zur Familienplanung ab.
Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik erhoben werden, variieren ebenfalls lokal. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u. a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen. Darüber hinausgehende staatlich gelenkte Maßnahmen im Fall von Verstößen gegen die Familienplanungsbestimmungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden.
Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik obliegt den regionalen und lokalen Behörden. Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen sind in den verschiedenen Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten und Autonomen Regionen unterschiedlich. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung.
Die US-amerikanische Congressional-Executive Commission on China (CECC) berichtet in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2012 (Berichtszeitraum Herbst 2011 bis Herbst 2012) über die Strafen bei Verstößen gegen die Ein-Kind-Politik. In diesem Bericht wurden einige konkrete Fälle von Zwangsabtreibungen angeführt sowie die Strafen, die dabei verhängt worden sind. Die Höhe der Strafen der in dem Bericht befassten Fälle beläuft sich zwischen USD 6,284,- und USD 23,563,-. Dem CECC-Bericht zufolge wurde den betroffenen hoch schwangeren Frauen eine Substanz, die Abtreibung verursacht, verabreicht.
Quellen
AA-Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
CECC - Congressional-Executive Commission on China (10.10.2012):
Annual Report 2012,
http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/CHRG-112shrg76190/pdf/CHRG-112shrg76190.pdf
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.1.2014): Politik, Ausland, Asien, Chinas Ein-Kind-Politik: Als sie zu sich kam, war alles vorbei,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/chinas-ein-kind-politik-als-sie-zu-sich-kam-war-alles-vorbei-12772307.html, Zugriff 20.6.2014
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Auch seitens der Parteien wurden zu den herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China folgt das Bundesverwaltungsgericht den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der VR China drei Töchter geboren hat, ergibt sich aus ihren überzeugenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeverhandlung, die fünf Jahre nach der Einvernahme beim Bundesasylamt erfolgte, überzeugend, widerspruchsfrei und in sich stimmig das Vorgehen der Funktionäre der Familienplanungsbehörde. Dieses von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen der Behörde findet auch in den Länderfeststellungen in Bezug auf die in der VR China vorherrschende Ein-Kind-Politik Deckung. Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Schulbildung verfügt, sodass die während der Einvernahme beim Bundesasylamt aufgetretenen Ungereimtheiten auf diesen Umstand zurückzuführen sind.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16. 6. 2009 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich unter Zugrundelegung der Schilderungen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen. Es liegt ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung aufgrund von Verstoßes gegen die chinesische Familienplanungspolitik gezielte Menschenrechtsverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Lebenssituation kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China in der Lage ist, sich die vorgesehenen Bußgelder leisten zu können und somit die damit verbundenen Sanktionen abzuwenden. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und eine drohende Zwangsabtreibung indiziert.
Somit befindet sich zusammengefasst die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb der VR China und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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