BVwG W143 2017269-2

W143 2017269-2Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Genehmigung, Gutachten, Interessenabwägung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, öffentliches Interesse, Rodung,<br/>Sachverständigengutachten, subjektive Rechte, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil,<br/>UVP-Pflicht, Wiederherstellung des ursprünlichen Zustandes

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 2017269-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2017269.2.00

Spruch

W143 2017269-2/25Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende über die Anträge von

1. der XXXX vertreten durch XXXX,

2. der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX

3. XXXX

4. XXXX,

5. XXXX, und

6. XXXX,

den gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 22.12.2014, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/ Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" der XXXX, vertreten durch die XXXX gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) und Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wird gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 iVm § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BMVIT als belangte Behörde vom 22.12.2014, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, wurde der XXXX, vertreten durch die XXXX, als Projektwerberin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 sowie ForstG 1975, BStG 1971 und STSG für das Bundesstraßenbauvorhaben "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" erteilt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23 b, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zukomme. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gelte sinngemäß.

Gegen diesen Bescheid wurden bei der belangten Behörde 7 Beschwerden eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2015 wurden die Beschwerden gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In 6 dieser zur Geschäftszahl W143 2017269-2/2 protokollierten Beschwerden, nämlich in jener von 1. der XXXX, vertreten durch XXXX,

2. der XXXX vertreten durch XXXX, 3. XXXX et al., alle vertreten durch XXXXRechtsanwälte, 4. XXXX et al., alle vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, 5. XXXX et al., alle vertreten durch XXXX, und

6. XXXXet al., alle vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, stellten die Beschwerdeführer u.a. auch die Anträge, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

DieXXXX führte in ihrer Beschwerde zur aufschiebenden Wirkung keinerlei Begründung an, sondern hielt lediglich fest, dass "in jedem Fall die aufschiebende Wirkung beantragt" werde.

Von der XXXX wurde begründend im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000, nach welcher der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Wenn das Verfahren-wie die belangte Behörde offenbar vermeine-bislang nicht den Regeln des Art. 6 EMRK unterlegen sei, so müsse die aufschiebende Wirkung gewährt werden, um die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 6 EMRK und gemäß Art. 13 EMRK zu gewährleisten.

Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, da die Projektwerberin das Verfahren durch Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen selbst über Jahre hindurch verzögert habe und nun nicht plötzlich zwingende öffentliche Interessen vorliegen könnten.

Für die Beschwerdeführerin wäre mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: Der zu schützende Bannwald würde sofort gerodet, die Wanderfalken verjagt, durch Baumaßnahmen würde der Grundwasserspiegel sinken und in den Häusern jene Setzungsrisse entstehen, die von Sachverständigen bisher übersehen worden seien und erst im parallel geführten Wasserrechtsverfahren zu Tage gekommen seien. Für das genehmigte Projekt sei nicht eindeutig erwiesen, dass unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Belastungen auszuschließen seien.

Wie aus der Bedingung in Punkt IV.1. des Bescheides ersichtlich sei, seien die Grenzen der Genehmigungsfähigkeit auch nach Ansicht der belangten Behörde und der befangenen Sachverständigen ausgereizt:

Die Verkehrsfreigabe sei nur zulässig, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Donaubrücke der A 26 in beiden Fahrtrichtungen 60 km/h nicht übersteige. Zudem sei Linz ohnehin schon Luftsanierungsgebiet.

Der Umstand, dass in rechtlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sei, ob dem gegenständlichen Verfahren eine Strategische Prüfung-Verkehr nach dem SUP-G vorgeschaltet werden müsse, lasse es aus Gründen der öffentlichen Interessen als angezeigt erscheinen, zunächst einmal die Rechtsfrage abschließend zu klären, ob das Verfahren überhaupt legitim geführt worden sei. Sollte sich nämlich herausstellen, dass eine Strategische Prüfung-Verkehr erst noch durchgeführt werden müsse, so könnten unwiederbringliche Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter schon geschehen sein.

Nach der Judikatur der Höchstgerichte stelle eine behördliche Bewilligung allein zwar noch keinen unmittelbaren Titel zum Eingriff in die Eigentumsrechte des betroffenen Grundeigentümers dar. Beim gegenständlichen Projekt würden allerdings bereits der Beginn der Rodungen und sodann die Tunnelsprengarbeiten faktisch einen unwiederbringlichen Eingriff auch in die Rechte der betroffenen GrundeigentümerInnen mit sich bringen, da es spätestens im Zuge der Sprengarbeiten zu einer Kluftbildung im Gestein kommen und bereits dadurch der Grundwasserspiegel massiv abgesenkt werden würde. Es sei nicht absehbar, ab welchem Zeitpunkt die Eingriffe in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer konkret würden. Auch hier gelte, dass es zur Vermeidung von massiven Eingriffen in Natur und Umwelt (Zerstörung der Brutstätte des Wanderfalkens) geboten erscheine, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Angesichts der gänzlichen Unterlassung der Prüfung einer alternativen Trassierung sowie alternativer Bauausführungen der vorgesehenen Brückenquerung über die Donau erscheine das Verfahren vor dem BMVIT ergänzungsbedürftig und seien wesentliche Verfahrensmängel zu beheben. Insbesondere betreffe dies die Frage, ob eine Brückenquerung als Hängebrücke unter Abspannung mit Trageseilen, also unter direktem Eingriff in die Liegenschaftsoberfläche des Beschwerdeführers XXXX und auch mit Eingriffen in die naturschützerisch sehr sensiblen Bereiche der Urfahrwänd, hingenommen werden könne. Damit im Zusammenhang stehe auch die Frage einer Realisierbarkeit von Auf-und Abfahrtsrampen auf der Nordseite zur Rohrbacher Bundesstraße (B127) und von dieser zu der Brücke im Freigelände, also ohne Führung von Rampen in Tunneln. Eine derartige Prüfung von Alternativen der Ausführung der Brückenquerung wäre zur Hintanhaltung von massiven Eingriffen in geschützte Rechtsgüter dringend erforderlich, weil schon der Beginn des Baues an den Tunneln einen unwiederbringlichen Eingriff in die geschützten Rechtsgüter darstelle. Darüber hinaus seien die Materienverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Problematik der möglichen Bauschäden an Gebäuden und Nebengebäuden durch Setzungen, hervorgerufen durch die Absenkung des Grundwasserspiegels, sei nicht abschließend geprüft worden. Die GrundeigentümerInnen hätten ihre Parteistellung zu diesen Fragestellungen umfassend gewahrt und seien in ihren Rechten auf Hintanhaltung von möglichen setzungsbedingten Bauschäden akut beeinträchtigt.

Im Falle der Versagung der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung müsse befürchtet werden, dass mit den Rodungsarbeiten im Bereich oberhalb der B127 sogleich begonnen werde, um damit faktische Verhältnisse im Sinne einer "Einzementierung" der Trassierung und der vorgesehenen Brückenausführung herbeizuführen.

Auch XXXX et al., alle vertreten durch XXXX, stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führten hinsichtlich der möglichen Durchführung einer Strategische Prüfung-Verkehr, hinsichtlich der möglichen Setzungsrisse aufgrund von Grundwasserabsenkungen, hinsichtlich des Eingriffs in die Liegenschaftsoberfläche des Beschwerdeführers XXXX, hinsichtlich der Prüfung alternativer Trassierungen bzw. der Realisierbarkeit von Auf- und Abfahrtsrampen bei der Donaubrücke und hinsichtlich der vorgesehenen Rodungsarbeiten die gleichlautenden Argumente wie die Bürgerinitiative gegen den Bau der A26 an.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 wurde ergänzend noch ausgeführt, dass die Effektivität der Rechtsverfolgung auch gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip verletzt werde.

Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht, dass im Bereich der den Beschwerdeführern gehörigen Liegenschaften eine Bautätigkeit vor Abschluss eines Enteignungsverfahrens zur Begründung von Tunnelservituten bzw. zur Enteignung von Liegenschaftsanteilen des Beschwerdeführers XXXX auch ohnedies noch nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes sei es auch zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere des Naturschutzes, angezeigt, bis zum Abschluss der rechtlichen Prüfung des angefochtenen des Bescheides zuzuwarten und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es würde ansonsten etwa bereits Rodungen von Waldflächen im Bannwald erfolgen können, obwohl die Prüfung von alternativen Trassierungen schließlich vielleicht Änderungen des Projekts ergeben würden, welche die Rodungen entbehrlich machen würden.

Im Schreiben vom 16.03.2015 führte die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch XXXX, als mitbeteiligte Partei zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung näher begründend aus, dass sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspreche. Sie sei der Auffassung, dass insgesamt zahlreiche öffentliche Interessen (besserer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, weitgehende Herabsetzung der Immissionsbelastung, Verbesserung der Verkehrssicherheit von Straßen, wichtige Funktion des in Frage stehenden Straßenstückes im Straßennetz durch Verbesserung der Erreichbarkeit und Reduzierung der Trennwirkung, Verlagerung von Verkehr aus dem derzeitigen Straßennetz auf das Schnellstraßen- und Autobahnnetz und dadurch Verkürzung der Reisezeit, volkswirtschaftlicher Effekt eines großen Bundesstraßenprojekts), zum Teil zwingende öffentliche Interessen, bezüglich der Errichtung des Straßenbauvorhabens bestehen würden. Insgesamt seien diese Interessen jedenfalls so gewichtig, dass die Abwägung aller berührten Interessen ergeben würde, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden sei.

Die belangte Behörde äußerte sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 9 BVwGG leitet die Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senats-beschlusses.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt den Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.

Im Sinne der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von der Anwendung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 aus.

Für die Beschwerden gegen den Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, GZ. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000, ForstG 1975, BStG 1971 und STSG für das Vorhaben "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/ Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" der XXXX ist § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 anzuwenden, weil sie sich gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Vorhaben nach § 23a UVP-G 2000 wenden, die nach dem 31.12.2013 getroffen wurde, in einem Verfahren, das vor dem 31.12.2103 eingeleitet wurde und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall stehen zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Die von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich ins Treffen gebrachten Interessen mögen öffentliche Interessen sein; es ist aber nicht erkennbar, dass es sich dabei um "zwingende" öffentliche Interessen handelt. Insbesondere ist ihren Darlegungen nicht zu entnehmen, dass die Verwirklichung des Vorhabens aus öffentlichen Interessen keinerlei Aufschub duldet.

Da keine zwingenden öffentlichen Interessen vorliegen, ist daher in die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessensabwägung einzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu VwGH 25.02.1981, Slg. 10.381/A; VwGH 02.02.2006, AW 2006/04/0001, uvm).

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006; VwGH 05.11.2008, AW 2008/07/0032, VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060).

Zur XXXX:

Die XXXX sind gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt in Bezug auf von Bürgerinitiativen gestellte Anträge, einer von ihnen gegen einen nach dem UVP-G 2000 erlassenen Genehmigungsbescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgeführt, dass eine Bürgerinitiative, um unverhältnismäßige Nachteile im Sinn des § 85 Abs. 2 VfGG darzutun, solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter vorbringen müsse, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren. Die antragstellenden Bürgerinitiativen müssten daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2007, B 149/07, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Schnellstraße u.a. im Bereich von Donauauen, und vom 11.05. 2007, B 743/07; ferner etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2008, B 909/08, betreffend einen von einer Gemeinde gestellten Aufschiebungsantrag) (VwGH 06.04.2009, AW 2009/07/0009).

Eine beschwerdeführende Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag daher solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind (vgl. VwGH 06.04.2009, AW 2009/07/0009; VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060).

Die XXXX lässt in ihrer vorgelegten Beschwerde jegliche konkrete Darlegung vermissen, aus welcher sich die tatsächlichen Umstände des von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils ergeben könnten.

DieXXXX macht in ihrem Aufschiebungsantrag als sie treffenden Nachteil u.a. "das Verjagen des Wanderfalkens in den Urfahrwänd" geltend. Eine nähere Konkretisierung dieses Nachteils und deren Unumkehrbarkeit erfolgt nicht. Vielmehr beschränkt sich die beschwerdeführende Partei darauf, aufzuzeigen, dass "allein schon die drohende Zerstörung der Brutstätte des Wanderfalkes einen Aufschub rechtfertige" und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wanderfalke verjagt werde. Dieser behauptete Nachteil erscheint angesichts der Vielzahl der von der belangten Behörde ausführlich geprüften Auswirkungen des Projekts als zu allgemein und unbestimmt. Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf näher genannte und dargestellte Fachgutachten neben vielen anderen Aspekten auch mit artenschutzrechtlichen Fragen hinsichtlich des Wanderfalkens und legt jeweils näher - unter Berücksichtigung der ökologischen Funktionalität der betroffenen Lebensstätte des Wanderfalkensbegründet dar, dass kein faktisches Vogelschutzgebiet (S. 306 des angefochtenen Bescheides) und keine Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes (S. 306 ff des angefochtenen Bescheides) vorliege. Die Abwägungen der belangten Behörde können nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend beurteilt werden.

Hinsichtlich der Behauptung der Rodung des schützenden Bannwaldes bzw. der Rodungsarbeiten im Bereich oberhalb der B 117 ist Nachstehendes auszuführen: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei die Beschwerdeführerin eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Der mit der Rodung verbundene Nachteil wird nur damit begründet, dass mit den Rodungsarbeiten sogleich begonnen werden würde, um damit faktische Verhältnisse im Sinne einer "Einzementierung" der Trassierung und der vorgesehenen Brückenausführung herbeizuführen. Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen wird allerdings ein gegen geschützte Güter aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in einem solchen Ausmaß konkret drohender Nachteil, dass er die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigt, nicht dargetan (vgl. VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062). Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Rodungen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Vorhabens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung festgestellt wird. (S. 364 f des angefochtenen Bescheides). Diese Interessensabwägung der belangten Behörde ist nicht von vornherein als unschlüssig zu werten, sondern legt insbesondere das große öffentliche Interesse an der baldigen Umsetzung des gegenständlichen Straßenbauprojektes dar.

Ferner befasst sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf entsprechende Fachgutachten mit der Behauptung, dass es aufgrund von Grundwasserabsenkungen zu Setzungen an der Bodenoberfläche und in der Folge zu Gebäudeschäden komme, und folgt im Ergebnis auch in diesem Belang nicht den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken (S. 328 und S. 342 des angefochtenen Bescheides). Die Beschwerdeführerin bringt somit mit ihren Behauptungen zu ihrem Aufschiebungsantrag keine solchen Beeinträchtigungen von Umweltgütern konkretisiert vor, die nicht bereits in der im angefochtenen Bescheid getroffenen Interessenabwägung Berücksichtigung gefunden haben. Diese auf dem Boden der erwähnten fachgutachterlichen Äußerungen erfolgte Abwägung und die Sachverhaltsfeststellungen können auch nicht von vornherein als unschlüssig oder unzutreffend erachtet werden.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte auch aufgrund der bloßen Behauptung, dass unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Belastungen nicht auszuschließen seien, bzw. dass "Eingriffe in die naturschützerisch sehr sensiblen Bereiche der Urfahrwänd hingenommen" werden müssten, bzw. dass "schon der Beginn des Baues an den Tunneln einen unwiederbringlichen Schaden durch den Eingriff in die geschützten Rechtsgüter" darstelle, nicht konkret vorgebracht werden.

Da nach dem Vorgesagten die (bloß) mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, haben auch die Beschwerdebehauptungen in Bezug auf eine der belangten Behörde anzulastende Missachtung einer möglichen Vorschaltung einer Strategischen Umweltprüfung - Verkehr bzw. in Bezug auf Bedenken hinsichtlich der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 bei der vorliegenden Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerdeführerin "XXXX" ist es folglich nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzulegen, dass durch die Verwirklichung des Projektes für die Bürgerinitiative ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Wenn die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter behauptet, übersieht sie, dass diese Beeinträchtigungen bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung waren und der angefochtenen Entscheidung sind. In der im Hauptverfahren angefochtenen behördlichen Projektbewilligung finden sich daher die betreffenden Beeinträchtigungen - teilweise durch Nebenbestimmungen - gehörig berücksichtigt (vgl. VfGH 23.02.2007, B149/07).

Zu XXXXet al.:

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgrund ihrer Behauptungen hinsichtlich der befürchteten Zerstörung der Brutstätten des Wanderfalkens in den Urfahrwänd bzw. der befürchteten Eingriffe in Natur und Umwelt, hinsichtlich der vorgesehenen Rodungsarbeiten, hinsichtlich einer möglichen Durchführung einer Strategische Prüfung-Verkehr und hinsichtlich einer alternativen Trassierung bzw. der Realisierbarkeit von Auf- und Abfahrtsrampen bei der Donaubrücke in subjektiven, aus ihrem Grundeigentum erfließenden Rechten beeinträchtigt werden könnten. Zur Geltendmachung und Wahrung von allfälligen öffentlichen Interessen sind XXXX et al. nicht legitimiert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131, und VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046). Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag dieser Beschwerdeführer nicht stattzugeben.

Zudem ist das Vorbringen, das einen Eingriff in die Liegenschaftsoberfläche des Beschwerdeführers XXXX als Grundeigentümer aufgrund der Brückenkonstruktion behauptet, nicht weiter substanziiert und lässt die erforderliche Konkretisierung vermissen. Im angefochtenen Bescheid tätigt die belangte Behörde Ausführungen zur Gefährdung des Eigentums von XXXX aufgrund der Ausbildung der Donaubrücke und kommt unter Beiziehung eines Fachgutachtens zum Schluss, dass der landwirtschaftliche Betrieb von XXXX durch die Ausführung der Donaubrücke und durch die Zufahrtsstraße in seiner Substanz nicht gefährdet sei (vgl. S. 182 des angefochtenen Bescheides). Das nicht weiter substantiierten Vorbringen bezüglich des Eingriffs ins Grundeigentum des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, angesichts dieser näher begründeten und nicht von vornherein als unschlüssig erkennbaren Annahmen der belangten Behörde einen unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen.

Zur Behauptung betreffend Bauschäden an Gebäuden aufgrund von Setzungen (hervorgerufen durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels) ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Thema der Setzungen auseinandersetzt und festhält, dass dass die maßgebenden Verformungen bei Bauwerken nicht aus der Grundwasserabsenkung, sondern aus der Bautätigkeit resultieren würden. Zudem seien dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (Auflagen 16.40 - 16.44) hinsichtlich des geotechnischen Risikomanagements, der Beweissicherung, der Bauüberwachung, der messtechnischen Überwachung und der von der Projektwerberin unabhängigen Kontrolle durch den Sachverständigen vorgesehen worden (vgl. S. 328 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde tritt somit den Einwänden betreffend die Befürchtung der Grundwasserabsenkung und der damit verbundenen Setzungen entgegen (S. 328 und S. 342 des angefochtenen Bescheides). Ein unverhältnismäßiger Nachteil der Beschwerdeführer iSd § 30 Abs. 2 VwGG kann daher mangels eines substantiierten Vorbringens und aufgrund der nicht von vornherein als unschlüssig erkennbaren Abwägungen der belangten Behörde nicht dargelegt werden.

Da diese grundsätzlichen Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Vorbringen zur Beeinträchtigung des Grundeigentums aufgrund der Konstruktion der Donaubrücke und aufgrund der Setzungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. diese Annahmen keine ins Auge springende Mängel erkennen lassen, konnte den vorliegenden Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.02.2006, AW 2006/04/0001; VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006; VwGH 05.11.2008, AW 2008/07/0032, VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060; VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062; VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131; VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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