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W166 2016488-1•BVwG W166 2016488-1
W166 2016488-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2016488-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Österreichischen Zivil-Invalidenverband, Landesgruppe Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom XXXX , wegen Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein bis zum XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Da die Beschwerdeführerin auch im Besitz eines bis XXXX befristeten Parkausweises nach § 29b StVO war, wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass eingetragen.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Behindertenpass, auf Grund der Befristung des Parkausweises, nunmehr auch bis XXXX befristet wurde. Diese Befristung wurde in den Behindertenpass eingetragen.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und legte eine Kopie des Meldezettels, eine Kopie des Parkausweises sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte oder Operationen
Derzeitige Beschwerden:
Mein Fuß ist geschwollen. Ich kann den Vorfuß nicht heben. Ich kann nicht weite Strecken gehen. Ich habe Schmerzen in allen Gelenken, in den Händen, Schultern, in den Beinen.
Hilfsmittel:
2 Unterarmstützkrücken
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Zustand nach Tumorentfernung und Teilentfernung des Schienbeins links und Einsetzen eines Wadenbeinteils mit Verplattung Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Vorfußheberschwäche links
g.Z. 2.05.29
30
2
Funktionsbehinderung Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten
20
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das Vorgutachten wurde kurz nach der Operation am linken Unterschenkel durchgeführt. Zwischenzeitlich ist ein Endzustand eingetreten mit knöchern geheiltem Schienbein. Somit ist wesentliche Besserung eingetreten. Leiden 2 wird zusätzlich berücksichtigt. Der gesamte GdB wird vermindert.
Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Am XXXX langte im Rahmen des Parteiengehörs ein undatierter Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie bei der belangten Behörde ein.
Zur Überprüfung des Befundes wurde der Akt neuerlich dem Facharzt für Unfallchirurgie vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes feststellte:
"Der/die Untersuchte erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Vorgelegt wird ein orthopädischer Befundbericht vom XXXX , beschrieben werden ein massiver Druckschmerz im ehemaligen Operationsgebiet am linken Unterschenkel und die bekannte Vorfußheberschwäche. Ein klinisches Korrelat für den Schmerz wird nicht beschrieben und fand sich auch nicht bei der klinischen Untersuchung am XXXX. Der Computertomographie-Befund vom XXXX (Abl. 38) beschreibt bis auf 2 kortikale Aufhellungen einen unauffälligen Befund. Somit ist von einer knöchernen Heilung auszugehen. Die beschriebenen Fingergelenksarthrosen waren klinisch bei der Untersuchung nicht zu objektivieren. Ein Röntgenbefund wurde nicht vorgelegt und liegt auch im Akt nicht auf. Der vorgelegte Befund bringt keine neuen Erkenntnisse, insbesondere keine, die die Einschätzung im Gutachten beeinflussen könnten.
Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle und dieser daher einzuziehen sei.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund der ärztlichen Untersuchung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 % betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Österreichischen Zivil-Invalidenverband Landesgruppe Burgenland (ÖZIV) fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter den schwerwiegenden Folgen einer Tumorentfernung und Teilentfernung des Schienbeins links leide. Laut dem Orthopäden der Beschwerdeführerin sei es zu keiner Verbesserung gekommen, sie sei nicht belastbar und schaffe eine maximale Wegstrecke von 250 Metern nur mit Stützhilfe. Zudem bestehe auf Grund der Diagnose an den Händen eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Es wurde der bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte undatierte Befund des Facharztes für Orthopädie vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gültiger Behindertenpass mehr vorlag, ist der gegenständliche Antrag als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX .
In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt.
Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte undatierte Befund eines Facharztes für Orthopädie wurde bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegt und führte der fachärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme dazu aus, dass ein massiver Druckschmerz im ehemaligen Operationsgebiet am linken Unterschenkel und die bekannte Vorfußheberschwäche beschrieben wurden. Ein klinisches Korrelat für den Schmerz wurde nicht beschrieben und fand sich auch nicht bei der klinischen Untersuchung am XXXX .
Die vorgebrachten Leiden wurden bereits berücksichtigt und im Gutachten als Leiden "Zustand nach Tumorentfernung und Teilentfernung des Schienbeins links und Einsetzen eines Wadenbeinteils mit Verplattung, Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Vorfußheberschwäche links" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass der Computertomographie-Befund vom XXXX bis auf zwei kortikale Aufhellungen einen unauffälligen Befund beschreibt und somit ist von einer knöchernen Heilung auszugehen, wie dies bereits im Sachverständigengutachten vom XXXX festgestellt wurde, und ist somit auch eine wesentliche Besserung eingetreten. Die im undatierten Befund des Orthopäden diagnostizierten und in der Beschwerde angeführten Fingergelenksarthrosen waren klinisch bei der Untersuchung nicht zu objektivieren, und diesbezügliche Röntgenbefunde wurden auch nicht vorgelegt. Der vorgelegte fachärztliche Befund bringt daher keine neuen Erkenntnisse, insbesondere keine, die die Einschätzung im Gutachten beeinflussen könnten.
Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, dass zwischen den Leiden eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, wurde im fachärztlichen Gutachten ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung, nicht erhöht wird.
Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen und der vorgelegten Befund waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten und der fachärztlichen Stellungnahme, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da der Behindertenpass der Beschwerdeführerin nur bis XXXX gültig war, hätte die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenausweises stellen müssen. Ein derartiger Verlängerungsantrag wurde nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat sodann am XXXX an Stelle eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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