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W196 1258828-4•BVwG W196 1258828-4
W196 1258828-4Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
aufschiebende Wirkung
W196 1258828-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 741283100/140318057 - EAST-WEST, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 22.06.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.02.2005, Zahl 04 12.831-BAL, gemäß § 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat UBAS mit Erkenntnis vom 01.02.2007, 258.828/1E-IX/25/05, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der daraufhin durch das Bundesasylamt am 12.03.2007 erlassene Bescheid Zl. 04 12.831-BAL wurde nach einer Berufung durch die Beschwerdeführerin vom 26.03.2007 am 25.09.2009 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs bestätigt und wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt dass gegen sie durch Zustellung dieses Erkenntnisses eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung nach Georgien vorliegt.
2. Am 23.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin nun verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl. GF 741283100, VZ 140318057-EAST-WEST gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 27.02.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 06.03.2015 durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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