BVwG W197 1433311-1

W197 1433311-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 1433311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1433311.1.00

Spruch

W197 1433311-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2013, AIS-Zahl: 12 08.427-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 16.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 07.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 08.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten.

Sein Vater sei Leiter der Logistik im Gefängnis von XXXX, wofür er von den Taliban mit dem Tod bedroht würde. Als ältester Sohn sei jedoch er in erster Linie von den Drohungen betroffen. Insgesamt gäbe es drei Drohbriefe. Persönlich habe er mit Taliban oder anderen Radikalen jedoch nie Kontakt gehabt.

Mit Behörden oder wegen seiner politischen, religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit habe er in Afghanistan nie Probleme gehabt.

Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der XXXX. Die Familie sei jedoch in die Hauptstadt XXXX übersiedelt, wo sie in einem eigenen Haus wohne. Rundherum wohnten Verwandte. Die Familie sei wohlhabend und habe am Land Grundstücke und ein Haus, die verpachtet wären.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.

2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen.

Der BF brachte vor, dass sein Vater stellvertretender XXXX sei, wobei er auf Google Earth das XXXX, wo sein Vater arbeitet identifizieren und die einzelnen Gebäude bezeichnen konnte. Ebenso zeigte der BF das Haus der Familie. Er habe seinen Vater von dort öfter zur Arbeit geführt. Deswegen seien die Drohungen auch gegen ihn gerichtet. Man hätte ihm im Sommer 2012 auch das Motorrad geraubt, wobei man ihn geschlagen hätte. Er gehe jedoch davon aus, dass dies eine kriminelle Tat gewesen sei.

Insgesamt gäbe es zwei Drohbriefe, einen hätte sein Bruder vor dem Haus gefunden, ein zweiter sei auf dem Kofferraumdeckel seines Autos gelegen. Der BF räumte ein, dass derartige Drohungen gefälscht werden könnten. Dass eine der Drohungen im Briefkopf auch in Englisch abgefasst ist, erkläre er sich damit, dass die Leute aus Pakistan stammten und dort viel englisch gesprochen werde.

Er selber hätte mit Taliban oder anderen Radikalen nie Kontakt gehabt. Er habe 4 bis 5 Jahre unbehelligt als Automechaniker und später als Autohändler gearbeitet, wobei er mit seinem Onkel geschäftlich verbunden gewesen sei.

Trotz seiner exponierten Position wäre der Vater, dessen Haus und seine Familie nicht bewacht worden. Man könne laut BF seinen Vater nicht schützen, er hätte bis jetzt eben Glück gehabt. Schließlich berichtete der BF von einem Telefongespräch mit seinem Vater, der ihm von einem erfolglosen Attentat gegen ihn berichtete. Dieses sei nach der Ausreise des BF geschehen.

Den dargetanen Feststellungen zu seiner Heimatprovinz, die eine unsichere Grenzregion mit vielen Vorfällen ist, stimmte der BF zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 07.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 08.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF stammt aus einem namentlich genannten Dorf in der XXXX. Seine Familie lebt in einem eigenen Haus in der Provinzhauptstadt XXXX.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Kabul ein familiäres oder berufliches Netzwerk zur Verfügung steht.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Festgestellt wird, dass der Vater des BF in einem XXXX XXXX Polizeioberst ist, als stellvertretender Kommandant arbeitet und für die Versorgung zuständig ist. Trotz seiner exponierten Position wurden er, seine Familie und das Wohnhaus nicht bewacht. Neben dem Vater wohnen in diesem Haus noch die Mutter, zwei jüngere Brüder und eine Schwester des BF. Der Vater des BF hält sich aus Sicherheitsgründen überwiegend an seinem Arbeitsort auf. Die Familie ist wohlhabend.

Festgestellt wird, dass der BF 4 bis 5 Jahre unbehelligt als Automechaniker und als Autohändler gearbeitet hat. Er und seine Familie inklusive dem Vater waren vor dem Weggang des BF aus dem Herkunftsstatt nie körperlichen Angriffen oder persönlichen verbalen Drohungen ausgesetzt. Der BF ist persönlich nie mit Taliban oder anderen Radikalen in Kontakt gekommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Raub des Motorrades des BF einen anderen als einen kriminellen Hintergrund hat.

Festgestellt wird, dass der BF zwei Drohbriefe vorgelegt hat, wobei deren Authentizität nicht feststeht. In einem wird der Vater aufgefordert das islamische Emirat Afghanistan zu unterstützen und er der islamischen Armee nicht entkommen werde. Zudem wurde er aufgefordert, sich Gedanken um ein jungerwachsenes Kind zu machen. Dieser Drohbrief führt im Kopf und auf einem Stempel die XXXX Provinz an und ist nicht datiert. Der Briefkopf des Formulars ist auch auf Englisch verfasst.

Der zweite Drohbrief hat weitgehend denselben Inhalt. Statt dem Bezug zu XXXX ist als Unterzeichner eine militärische Front der Taliban der Ost Zone angegeben. Der Brief ist umgerechnet mit 10.07.2012 datiert und enthält keine englischen Formulierungen.

Im Jahr 2013 wurde auf den Vater von einem Polizeimitarbeiter und zwei Unbekannten ein Attentatsversuch verübt, der jedoch misslang. Zwei der Attentäter wurden fetsgenommen. Der BF konnte zu den genauen Umständen und den Tätern keine Angaben machen, insbesondere hat er auch nicht behauptet, dass ein Zusammenhang mit den Taliban oder anderen Radikalen besteht.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Aus: Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 24. Feber 2015. Angriffsstatistiken auf Distriktebene

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen sind im Distrikt Kama sowohl die afghanische Nationalarmee als auch die afghanische Polizei stationiert. Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge kann auch davon ausgegangen werden, dass es im Distrikt Kama zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt, die Sicherheitskräfte jedoch um Eindämmung der Gewalt bemüht sind.

Aus: Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz XXXX, Distrikt Kama

UNHCR schreibt im monatlichen Kurzbericht zur Binnenvertreibung am 30.09.2014, dass zwischen Jänner und September 2014, 500 Familien (3000 Personen) aus den Distrikten XXXX in der Provinz XXXX vertrieben wurden. Der Grund für die Vertreibungen waren bewaffnete Konflikte zwischen Aufständischen und nationalen Sicherheitskräften, die zu einer Verschlechterung der Sicherheit und Schwierigkeiten für Bewohner zum Zugang zur Grundversorgung inklusive Gesundheit und Bildung führten.

Aus: UNHCR (o.D.): Monthly IDP Update for September 2014, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz XXXX, Distrikt Kama

UNHCR schreibt im monatlichen Kurzbericht zur Binnenvertreibung, am 31.10.2014, dass 129 Familien (668 Personen) aus verschiedenen Distrikten in Kunar und XXXX in die Distrikte Sorkhrud, Kama und Behsud sowie Jalalabad City in der Provinz XXXX vertrieben wurden. Die unterschiedlichen Ursachen für die Vertreibungen zwischen Mai und September waren Übergriffe und Bedrohungen durch Aufständische, um Einheimische zu finanzieller Unterstützung zu zwingen sowie sie im Kampf gegen die Regierung zu unterstützen sowie auch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und der afghanischen Nationalarmee und grenzüberschreitender Raketenbeschuss.

Aus: UNHCR (o.D.): Monthly IDP Update for Oktober 2014, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz XXXX, Distrikt Kama

Das U.S. Departement of State schreibt am 5.11.2014, dass alle Fahrer der potentiellen Gefahr von Landminen ausgesetzt sind, die auf oder neben den Straßen ausgelegt wurden. Ungefähr fünf bis sieben Millionen Landminen und große Mengen an nicht explodierter Munition gibt es im gesamten Land. Raub und Kriminalität sind auf den Highways außerhalb Kabuls verbreitet. Das Transportsystem ist marginal, obwohl die internationale Gemeinschaft moderne Highways und Provinzstraßen baut. Verkehrsunfälle sind eine ernste Angelegenheit, da sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen können.

Aus: U.S. Departement of State (5.11.2014): Afghanistan Country Information, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz XXXX, Distrikt Kama

Khaama Press, eine afghanische Onlinezeitung, berichtet am 5.1.2015, dass ein Selbstmordattentäter einen Konvoi der NATO-geführten Koalitionskräfte in der östlichen Provinz XXXX angegriffen hat. Lokalen Sicherheitsbehörden zufolge fand der Vorfall am Highway zwischen Jalalabad City und Torkham statt. Augenzeugen im Gebiet berichteten, dass ein Fahrzeug der Koalitionstruppen infolge des Angriffs zerstört wurde. Militante Taliban Gruppen haben die Verantwortung für den Vorfall übernommen und sagten, dass ein Selbstmordattentäter den Konvoy mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug gerammt hat. XXXX gehört zu den relative volatilen Provinzen in Osten von Afghanistan, wo bewaffnete, militante Antiregierungstruppen in einigen Distrikten aktiv tätig sind.

Aus: Khaama Press (5.1.2015): Suicide attack on NATO troops convoy in XXXX, in Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 12. Jänner 2015. Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz XXXX, Distrikt Kama

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie dem fehlenden Netzwerk in Kabul des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.

2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des BF. Der BF hat im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Aufgrund seiner eigenen Angaben lebte der BF 4 bis 5 Jahre vollkommen unbehelligt in Dschalalabad und sorgte für seinen Lebensunterhalt als Automechaniker und Händler. Die Familie ist wohlhabend und hatte ebenso wie der BF in dieser Zeit keinerlei Probleme mit den Taliban oder anderen Radikalen. Dies obwohl der Vater als Polizeioberst und stellvertretender Kommandant eines Gefängnisses in exponierter Position tätig ist. Offenbar fühlte sich der Vater für sich und seine Familie so sicher, dass er sein Haus nicht bewachen ließ, obwohl er dies in seiner Position in Afghanistan sicherlich veranlassen hätte können.

Der BF, seine Familie inklusive dem Vater waren vor dem Weggang des BF aus dem Herkunftsstatt nie körperlichen Angriffen oder persönlichen verbalen Drohungen ausgesetzt. Der BF ist persönlich nie mit Taliban oder anderen Radikalen in Kontakt gekommen. Der Raub des Motorrades des BF hatte offenbar einen kriminellen Hintergrund.

Festzuhalten und vom BF auch eingeräumt, können und werden in Afghanistan auch Drohbriefe gefälscht. Die Authentizität der vorgelegten Drohbriefe ist fraglich, wobei sich der BF hinsichtlich der Anzahl der Drohbriefe im Verfahren widersprochen hat: Vor der Behörde hat er drei, vor dem BVwG nur mehr zwei angeführt.

Gegen die Echtheit der Briefe spricht, dass es schwer vorstellbar ist, dass die Taliban, die sich seit Jahren massiv gegen den Westen und die Amerikaner positionieren, auch auf Englisch verfasst Drohschreiben an Afghanen richten. Der betreffende Drohbrief wurde offenbar auch nicht in Pakistan sondern in XXXX ausgestellt. Ungewöhnlich ist weiter, dass einer der Drohbriefe nicht datiert ist. Der BF ist in beiden Schreiben nicht namentlich genannt. Warum beide Drohbrief erst knapp vor der Ausreise des BF verfaßt wurden, wo doch eigentliche Grund der Drohung, die berufliche Tätigkeit des Vaters, bereits jahrelang bestand, hatte der BF keine Erklärung.

In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF und seine Familie jahrelang unbehelligt in Afghanistan gelebt haben, wird von der Echtheit der Drohschreiben nicht ausgegangen. Auch hinsichtlich des Anschlags auf den Vater nach dem Weggang des BF wird kein Zusammenhang mit den Taliban erkannt, einen solchen hat der BF auch nie behauptet. Vielmehr liegt ein anderer, möglicherweise beruflicher Grund dafür vor, zumal ein Arbeitskollege des Vaters beteiligt war. Dem vom BF vorgebrachten Bedrohungsszenario wird daher insgesamt kein Glaube geschenkt.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A I.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A II.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Bereits aus den getroffenen Feststellungen zur Provinz XXXX ergibt sich, dass die Sicherheitslage in dieser Provinz, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, prekär ist.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan erlaubt es zudem nicht, dass Personen sich in ortsfremden Gegenden niederlassen. Sie fänden an einem anderen Ort als dem Heimatort keine Solidarität seitens der Einheimischen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A III.

Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.