BVwG W207 2002517-1

W207 2002517-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2002517-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002517.1.00

Spruch

W207 2002517-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.10.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 19.04.2011 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein. Nach Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten wurde aufgrund der Leiden "Blindheit des rechten Auges nach mehrfacher Hornhauttransplantation, Reduktion der Sehschärfe links wegen Astigmatismus auf 0,6", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., und "Zustand nach Fersenbeinbruch links", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2011 rechtskräftig abgewiesen.

Am 27.09.2012 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde im Vergleich zum Vorgutachten als zusätzliches Leiden eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt, insgesamt ergab sich dadurch jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H., weshalb der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Am 15.07.2013 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte neben seinem Reisepass in Kopie und einer Meldebestätigung einen psychiatrischen Befund vom 15.10.2012 und einen augenärztlichen Befund vom 24.06.2013 vor.

Da der Antrag binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Seitens des ärztlichen Dienstes wurde dazu angemerkt, dass laut dem vorgelegten augenärztlichen Befund eine Verschlimmerung des Augenleidens möglich sei, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfohlen wurde.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 prakti. Blindheit rechts infolge Hornhauttrübung nach mehrfacher Hornhauttransplantation, Astigmatismus links mit Sehverminderung auf 0,5

Tabelle Kolonne 9 Zeile 3 11.02.01 40

2 Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach Operation einer Fersenbeinfraktur

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittel-endlagige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.32 20

3 Posttraumatische Belastungsstörung

Unterer Rahmensatz, da nur milde Therapieerfordernis 03.06.01 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2-3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 bestehe. Der Verlust des rechten Zeigefingers erreiche keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2011 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 20.09.2013 Stellung zu nehmen.

Am 20.09.2013 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er vorbrachte, sein Augenleiden sei zu gering eingeschätzt worden. Dabei legte er einen augenfachärztlichen Befund vom 17.09.2013 vor.

Mit Schreiben der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs vom 26.09.2013 wurde erneut der bereits bei der Antragsstellung vorgelegte augenfachärztliche Befund vom 24.06.2013 vorgelegt und dazu ausgeführt, dass darin eine beträchtliche Gesichtsfeldeinschränkung des linken Auges diagnostiziert werde. Es sei leider nicht möglich gewesen, eine neuerliche Gesichtsfelduntersuchung durchführen zu lassen, da das dafür nötige Gerät des Augenarztes kaputt sei. Die von der Sachverständigen gewählte Einstufung des Augenleidens erscheine auf den ersten Blick richtig, jedoch nur, wenn man die Gesichtsfeldeinschränkungen nicht mit in Betracht ziehe.

Die augenfachärztliche Sachverständige wurde in der Folge von der belangten Behörde um eine Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und vorgebrachten Einwendungen ersucht.

Nach einer neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.10.2013 führte die Gutachterin mit Gutachten vom selben Tag Folgendes aus:

"Augenfachärztliches Sachverständigengutachten

Stellungnahme zu dem neuen Augenbefund Abl. 17:

Visus rechts: keine Lichtempfindung

links: -2,75 sph +2,5 cyl 55° 0,7

Rechtes Auge: HH Narben

Fundus: kein Einblick

Linkes Auge: oB

Augendruck: bds 12mm Hg

Gesichtsfeldeinschränkung li

Die Visusangaben, Sehnerv und Netzhautbefund entsprechen im Wesentlichen den bei der ho. durchgeführten Augenuntersuchung am 23.08.2013 festgestellten Sehwerten und Netzhautbefund.

Eine Erhöhung des Augen-GdB ist auf Grund dieses Befundes nicht gegeben."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Visusangaben, Sehnerv und Netzhautbefund im Wesentlichen den bei der zuvor durchgeführten Augenuntersuchung am 23.08.2013 festgestellten Sehwerten und Netzhautbefund entsprechen würden. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei somit nicht angezeigt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der bevollmächtigten Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs vom 06.11.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 26.09.2013 ausdrücklich angeführt worden sei, dass eine fristgerechte Einreichung der Stellungnahme nur ohne aktuellen Gesichtsfeldbefund möglich gewesen sei, da das Gerät des Augenarztes defekt gewesen sei. Nunmehr würde ein neuer Befund mit Gesichtsfeldmessung vorliegen. Das Sehvermögen des einzigen linken Auges habe sich hinsichtlich der Gesichtsfeldeinschränkungen geändert. Der Beschwerdeführer leide an Keratopathie und Hornhauttransplantation rechts, Myopie, Astigmatismus und Amblyopie links. Rechts sei er erblindet und links bestehe ein Visus von 0,5 und das Gesichtsfeld sei bis auf einen kleinen zentralen Rest total verfallen. Aufgrund des derart schlechten Sehvermögens sei der Beschwerdeführer auch sehr sturzgefährdet und sei am 01.10.2013 im Stiegenhaus gestürzt. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach einer Operation einer Fersenbeinfraktur - versorgt mit einer Platte - und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers für XXXX von der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen

Implantat-Ausweis des Beschwerdeführers

Psychiatrischer Befund vom 15.10.2012 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt)

Augenärztlicher Befund vom 24.06.2013 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt)

Befund des XXXX Krankenhauses der XXXX vom 02.10.2013 nach Sturz im Stiegenhaus

Augenärztlicher Befund vom 09.10.2013

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen. Diese waren vom Beschwerdeführer zusammen mit einem neuerlichen Antragsformular zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 04.06.2014 bei der belangten Behörde vorgelegt worden. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert worden sei, dass sein Verfahren betreffend des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.07.2013 noch offen und es daher nicht möglich sei, nochmals einen Antrag zu stellen. Da es sich bei den vorgelegten Unterlagen jedoch um neue und aktuelle Befunde handle, würden diese an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Vorgelegt wurden neben Reisepass und Meldebestätigung in Kopie ein Befund des XXXX Krankenhauses der XXXX vom 05.09.2012 sowie ein augenärztlicher Befund vom 02.06.2014.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 wurde die augenärztliche Sachverständige um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 23.08.2013 bzw. der Stellungnahme vom 04.10.2013 ersucht und gebeten auszuführen, ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.

Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 12.12.2014 wurde wie folgt ausgeführt:

"SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

AKTENGUTACHTEN

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. Jahn vom 02.06.2014:

Visus rechts: Handbewegung

links - 3,75 sph +3,5cyl 55° 0,4

rechtes Auge: VBA HH Transplantat getrübt, Kolobom bei 11 und 12 Uhr

Fundus kein Einblick

Linkes Auge: VBA oB, HH klar

Linse klar

Fundus Papille und Macula oB, Gefäße unregelmäßig

Gesichtsfeld rechts: Totalskotom

links: großflächiges Ringskotom, kleiner zentraler Rest - bei klaren brechenden

Medien, normalem Sehnerv und Netzhautbefund nicht nachvollziehbar

Augendruck bds normal

Diagnose:

Zust. nach mehrfacher Hornhauttransplantation rechts mit Sehverminderung auf Handbewegung, Astigmatismus links mit Sehverminderung auf 0,4

Pos. 11.02.01 GdB 40%

Tabelle Kolonne 9 Zeile 3

Stellungnahme:

Zum Gutachten 2. Instanz Abl. 114 und 123 besteht keine maßgebliche Änderung.

Zum Augenbefund Abl. 129/7-10 vom 24.06.2013 wird in dem neuen Augenbefund vom 02.06.2014 ein gering schlechteres Sehvermögen links angeführt, dies ist jedoch ohne Auswirkung auf den bestehenden GdB.

Die neuen Befunde bedingen keine Änderung der bisherigen Einschätzung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, der Vertreterin der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen als bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 06.02.2014 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 23.08.2013 sowie der ergänzenden augenfachärztlichen Stellungnahme vom 04.10.2013, sowie auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Aktengutachten der augenärztlichen Sachverständigen vom 12.12.2014.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde und der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde die augenfachärztliche Sachverständige um eine Gutachtensergänzung ersucht. Im daraufhin aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 nahm sie ausführlich und widerspruchsfrei zu den vorgelegten Befunden und Einwendungen Stellung. Dabei führte sie aus, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Einschränkung des Gesichtsfeldes des linken Auges bei klaren brechenden Medien, normalem Sehnerv und Netzhautbefund nicht nachvollziehbar sei. Der neu vorgelegte augenärztliche Befund vom 02.06.2014 weise ein gering schlechteres Sehvermögen als der zuvor vorgelegte Befund vom 24.06.2013 auf, was jedoch keine Auswirkung auf den bestehenden Grad der Behinderung habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 Stellung zu nehmen, die dieser jedoch ungenützt ließ.

Was schließlich das weitere Vorbringen in der Beschwerde vom 06.11.2013 betrifft, neben dem Augenleiden leide der Beschwerdeführer an Bewegungsstörungen des linken Sprunggelenkes nach Operation einer Fersenbeinfraktur und einer posttraumatischen Belastungsstörung, so erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in diesem Zusammenhang keinerlei konkretes Vorbringen, welches geeignet wäre, eine vom Sachverständigengutachten vom 23.08.2013 abweichende Beurteilung der dort festgestellten Leidenspositionen 2 ("Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach Operation einer Fersenbeinfraktur") und 3 ("Posttraumatische Belastungsstörung") zu treffen und legte er diesbezüglich auch keinerlei weitere bzw. neue medizinische Unterlagen vor.

Der Beschwerdeführer ist daher den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten bzw. den ergänzenden Stellungnahmen. Das Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 sowie das Gutachten vom 23.08.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 04.10.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das augenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 bzw. das noch seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.08.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 04.10.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Was die vorgebrachte Gesichtsfeldeinschränkung links betrifft, so war diese entsprechend dem ergänzenden augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form objektivierbar.

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Insoweit der Beschwerde (erstmals) beantragt wird, die (damals noch zuständige) Bundesberufungskommission möge "die aus dem Ergebnis der Untersuchungen resultierenden Zusatzeintragungen entsprechend der Einstufung-vornehmen", so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass - insoweit die Auffassung vertreten werden sollte, der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.07.2013 würde auch einen Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass umfassen, was nicht erkennbar ist - zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2013 keinen Abspruch über einen solchen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst und daher eine Entscheidung über einen solchen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden kann, weil diese Frage nicht verfahrensgegenständlich sein kann, dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses derzeit nicht vorliegen.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll im gegenständlichen Fall nicht unerwähnt bleiben, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wird, wenn ein Antrag ab-statt zurückgewiesen wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 23.08.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2013 sowie dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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