BVwG W207 2008231-1

W207 2008231-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2008231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2008231.1.00

Spruch

W207 2008231-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX, vom 30.04.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Dabei legte sie neben einer Kopie ihres Meldezettels und eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.10.2012 über die Anerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde forderte in der Folge bei der Pensionsversicherungsanstalt das bei dieser aufliegende ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.10.2012 an, das zusammen mit weiteren medizinischen Befunden mit Schreiben vom 20.01.2014 der belangten Behörde übermittelt wurde.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen Befund des XXXXkrankenhauses vom 20.01.2014 vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Anamnese

...

Die Antragswerberin gibt noch an, dass sie die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen der hohen Parkgebühren beantragt habe, sie können nur langsam gehen, von einer Wirbelsäulen-OP habe ihr Oberarzt Dr. A. abgeraten, da sie mit dem Herzen zu schlecht sei.

.....

Gesamtmobilität - Gangbild

normal

Status - Fachstatus

Allgemeinzustand gut

.....

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung (25.03.2014):

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB %

1 Koronare Herzkrankheit

Oberer Rahmensatz, da neben Erfordernis der Stent-Implantation auch Vorhofflimmern und Notwendigkeit der Antikoagulation sowie mäßiger Entwässerungsbehandlung vorliegen. Hypertonie ist in dieser Position erfasst. 05.05.02 40

2 Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig

Unterer Rahmensatz, da einmal tägliche Insulingaben in Kombination mit oraler Medikation ausreichen. 09.02.02 30

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Auswahl dieser Position, da ausführliche Dokumentation in Abl. 8, unterer Rahmensatz, da nur mäßig eingeschränkte Beweglichkeit 02.01.02 30

4 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10

5 Verlust eines Ovars 08.03.04 10

6 Teilresektion der rechten Brust

Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender onkologischer Verlauf 08.03.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht.

Begründung:

Leiden 2 und Leiden 3 stellen für sich genommen wesentliche Beeinträchtigungen dar und erhöhen daher den Gesamt-GdB um je eine Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen den GdB nicht mehr.

...X Dauerzustand

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. Weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung:

Es liegt weder im internistischen noch im orthopädischen Fachbereich eine Beeinträchtigung vor, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde."

Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 02.05.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2014 wurde der am 16.12.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 19.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, sie finde es befremdend, dass ein Internist beurteilen könne, welche Gehstrecke sie zurücklegen könne (300-400 Meter), da dies nicht der Fall sei und sie manchmal nur 50 Meter schaffe. Der innerfachärztliche Sachverständige habe der Beschwerdeführerin gar nicht die Möglichkeit gegeben, ihm ihre Beschwerden vorzutragen und sie sofort wieder hinauskomplimentiert, was ihr Gatte auch bestätigen könne. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne die Beschwerdeführerin schon seit zwei Jahren nicht benützen. Da sie ohne Begleitung ihres Gatten das Haus nicht verlassen könne und er sie überall mit dem Auto hinführen müsse, habe sie gehofft, eine Erleichterung zu bekommen, um die Parkgebühr nicht bezahlen zu müssen und die Möglichkeit zu einer Einfahrt ins Krankenhaus gegeben wäre.

Mit Begleitschreiben vom 12.11.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Befunde an das Bundesverwaltungsgericht:

Ambulanzkarte/Fachärztliche Begutachtung der Unfallambulanz des XXXX Krankenhauses vom 28.03.2014

Ambulanzkarte/Fachärztliche Begutachtung der Unfallambulanz des XXXX Krankenhauses vom 15.06.2014

Radiologiebefund - Knochendichtemessung des XXXX Krankenhauses XXXX vom 15.07.2014

Befund der osteo-endokrinologischen Ambulanz des XXXX Krankenhauses vom 02.09.2014 (Besuch am 28.07.2014)

Ambulanzkartei der Diabetesambulanz des XXXX Krankenhauses vom 28.10.2014

Laborbefund der Diabetesambulanz des XXXX Krankenhauses vom 23.10.2014

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014 wurde der innerfachärztliche Sachverständige um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 25.03.2014 und Stellungnahme, ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen, ersucht. Die Beurteilung sei im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorzunehmen und habe unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, wonach für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Funktionseinschränkungen relevant seien, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Es werde um ausführliche Stellungnahme gebeten, in welchem Ausmaß die objektivierten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Es werde um Beantwortung der Fragen ersucht, ob bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten seien ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung werde in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten seien zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beträfen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liege jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 führte der innerfachärztliche Sachverständige wie folgt aus:

"Ergänzung

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat weitere Befunde vorgelegt, dazu soll Stellung genommen werden.

Aktenblatt 48/2 und 3: Bericht aus der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie im XXXX-Krankenhaus - daraus ergibt sich kein Hinweis auf ein zusätzliches Dauerleiden

Aktenblatt 48/4-7: Knochendichtemessung und Bericht aus der 1.

Medizinischen Abteilung im XXXX-Krankenhaus: Osteoporose - in Position 3 erfasst.

Aktenblatt 48/9-12: XXXX-Krankenhaus, 1. Medizinische Abteilung,

Diabetesambulanz: keine wesentliche Änderung gegenüber den berücksichtigten Befunden Aktenblatt 33-35

Beurteilung:

Zu Frage 1: Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Zu Frage 2: Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.

Zur Beantwortung dieser Fragen wurden sowohl die Feststellungen im Gutachten vom 25.03.2014 als auch die nachgereichten Befunde berücksichtigt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.02.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Sie stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachtensergänzung eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.01.2015, welche auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.03.2014 beruht. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.03.2014 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der Sachverständige führte ergänzend aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen darstellen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 25.03.2014 sowie dem ergänzenden Gutachten vom 02.01.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.03.2014 und der dazu erfolgten Gutachtensergänzung vom 02.01.2015 und es werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie zielt dabei auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ab.

Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Wie dem ergänzenden Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden. Bereits das seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende Sachverständigengutachten vom 25.03.2014 kam zum selben Ergebnis. In diesem Sachverständigen wird in der Begründung der Einstufung des Leidens 3 ("degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule") u.a ausgeführt, "unter Rahmensatz, da nur mäßig eingeschränkte Beweglichkeit." In diesem Gutachten wurde zudem unter der Überschrift "Gesamtmobilität - Gangbild" diese bzw. dieses als "normal" bewertet, auch wurde der Allgemeinzustand als gut bewertet. An den Beinen wurde ein "altersgemäß normaler Gelenksstatus" festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes oder der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Was letztlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin finde es befremdend, dass ein Internist beurteilen könne, welche Gehstrecke sie zurücklegen könne, so ist darauf hinzuweisen, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Dies ist auch auf die Frage übertragbar, ob der Antragsteller einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung unterliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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