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W211 1421220-3•BVwG W211 1421220-3
W211 1421220-3Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W211 1421220-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia/Somaliland zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX, zu kommen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Sie habe in Österreich oder der Europäischen Union keine Familienangehörigen. Zu ihrem Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, am 11.03.2011 mit einem LKW von Mogadischu an die kenianische Grenze gefahren zu sein. Dort sei sie am 15.03.2011 angekommen. Über Nairobi sei sie via Dubai nach Wien geflogen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass am 05.03.2011 Al Shabaab Mitglieder zu ihr gekommen seien und sie aufgefordert haben, am heiligen Krieg teilzunehmen. Die beschwerdeführende Partei sei mitgenommen und in ein Lager gebracht worden, wo sie sich bis zum 11.03.2011 aufgehalten habe. In dieser Zeit habe man ihr beigebracht, mit einer Waffe umzugehen. Am 11.03.2011 sei sie zum Krieg eingesetzt worden, und zwar an der Grenze zu Kenia. Am 15.03. sei ihr die Flucht gelungen, und sie sei nach Nairobi gefahren. Wenn die Islamisten sie lebend finden würden, würden sie sie töten.
3. Bei einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.07.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein und die Dolmetscherin für Somali verstehen zu können. Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei zu Charakteristika der Ashraf. Nach einigen Antworten meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich mit dem Clan nicht so gut auskennen würde. Weiter wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrem Heimatsbezirk XXXX befragt. Es würden noch ihre Mutter und zwei Geschwister in Mogadischu leben. Vor einem Jahr habe sie ihre Frau geheiratet. In Somalia habe sie nicht gearbeitet. Ihr Vater habe den Lebensunterhalt verdient. Sie habe mit ihrer Familie keinen Kontakt mehr, seitdem sie Somalia verlassen habe. Ihr Vater sei im Jahr 2010 von Al Shabaab geschlagen und gefoltert worden. Er sei daran gestorben. Die beschwerdeführende Partei habe ihn im Spital besucht. Als ihr Vater noch gelebt habe, habe die Familie ein normales Leben gehabt. Nachdem er gestorben sei, sei es ihnen schlecht gegangen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass Al Shabaab sie wegen ihrer Flucht umbringen wolle. Man habe sie und andere junge Männer von der Schule aus mitgenommen und zu einem Kampf in Balad Faber gebracht. Von dort sei sie geflüchtet. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Probleme als Ashraf gehabt habe, meinte diese, dass dem nicht so gewesen sei. Sie habe nur Probleme mit Al Shabaab gehabt. Aus heutiger Sicht spreche gegen eine Rückkehr, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Flucht vor Al Shabaab umgebracht werden würde.
Nach der Rückübersetzung hielt die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor, dass sie über ihre angebliche Herkunftsregion Mogadischu keine Ahnung habe. Die beschwerdeführende Partei meinte daraufhin, als Jugendlicher in ihrem Bezirk gelebt zu haben. Die beschwerdeführende Partei präzisierte weiter, dass sie vor ihrer Ausreise aus Afrika noch Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe. Die belangte Behörde machte auch auf weitere Widersprüche aus dem Vorbringen und auf Ungereimtheiten, so insbesondere betreffend Daten, aufmerksam.
4. Ein Sprachanalysebericht vom 01.08.2011 führt aus, dass die beschwerdeführende Partei auf der Aufnahme Somali sprechen würde. Der von der beschwerdeführenden Partei angegebene sprachliche Hintergrund habe, laut Einschätzung, einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der sprachliche Hintergrund ließe sich mit sehr hoher Sicherheit im nordwestlichen Somalia und der Awdal-Region zuordnen. Die beschwerdeführende Partei würde ihre Sprache manipulieren, um einen südsomalischen Dialekt vorzutäuschen. Es ließe sich aber feststellen, dass die beschwerdeführende Partei den vom Ashraf-Clan gesprochenen Dialekt der Reer Hamar nicht spreche. Zur Kenntniskontrolle wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Bezirk XXXX von Mogadischu habe. Sie könne bekannte Orte in der Region beim Namen nennen, aber keine korrekten Beschreibungen machen.
Der beauftragte Analyst war ea22; die Analyse wurde durch einen Linguisten geprüft.
5. Bei der erneuten Einvernahme am 24.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse gab sie weiter an, dass alles stimmen würde, was sie gesagt habe. Sie habe in Mogadischu gelebt und sei nie weg gewesen. Sie kenne Awdal nicht.
6. Mit Bescheid vom 29.08.2011 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia/Somaliland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia, Somaliland stamme. Nicht festgestellt werden könne, dass sie tatsächlich verheiratet wäre oder dem Clan der Ashraf angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Somaliland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Situation in Somaliland sei stabil, und würden die Angehörigen der beschwerdeführenden Partei in Somalia leben. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia und Somaliland.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen eine Clanzugehörigkeit zu den Ashraf nicht habe glaubhaft machen können. Die Angaben zu ihrer angeblichen Eheschließung wie auch ihre Angaben zu XXXX in Mogadischu seien vage geblieben. Auch die Sprachanalyse habe ergeben, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich falsche Angaben über ihre Herkunft aus Südsomalia gemacht habe. Die erkennende Behörde gehe daher in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Sprachanalyse davon aus, dass die beschwerdeführende Partei sich das Wissen zu ihrer angeblichen Herkunftsregion angeeignet habe. Nach näheren Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hielt die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei wohl ein fiktives Vorbringen entwickelt habe. Sie habe versucht, durch falsche Herkunftsangaben und eine falsche Clanzugehörigkeit dem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Eine asylrelevante Fluchtgeschichte könne sie jedoch nicht glaubhaft machen. Zur Rückkehr werde ausgeführt, dass in Somaliland stabile und rechtsstaatliche Strukturen nachgewiesen werden können. Außerdem verfüge die beschwerdeführende Partei noch über ein familiäres Netzwerk in Somalia.
7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 05.10.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.08.2011 ab (Spruchpunkt I.), hob die Spruchpunkte
II. und III. des bekämpften Bescheides auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof führte aus, dass aufgrund der Länderberichte nicht erkennbar sei, ob der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund ihrer Bildung, ihres Alters, ihrer familiären Anknüpfungspunkte und Ethnie eine Existenzbegründung (in Somaliland) zumutbar sei. Es werde aus den Berichten nur allgemein auf die vergleichsweise gute Sicherheitslage verwiesen.
8. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2012 führte an, dass Somaliland relativen Schutz vor Milizen und Banden bieten würde. Bezüglich relevanter regelmäßiger Aktivitäten von islamistischen Gruppen in Somaliland sei nichts bekannt. Es würden sich keine Probleme für Ashraf in Somaliland erkennen lassen bzw. würden keinerlei diesbezügliche Meldungen vorliegen. Eine lebenserhaltende Unterstützung durch Familie oder dem Clan sollte gewährleistet sein.
9. In der Einvernahme am 12.12.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Mutter und ihre Frau nunmehr in Äthiopien als Flüchtlinge leben würden. Sie habe über das Internet die Telefonnummer besorgt. In Somalia würde nichts mehr existieren, auch die Geschäfte des Vaters nicht mehr. Sie habe tatsächlich nur zwei Jahre lang die Schule besucht. Sie bliebe dabei, aus dem Süden zu stammen.
10. Mit Bescheid vom 12.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia, Somaliland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia, Somaliland aus (Spruchpunkt II.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia/Somaliland stamme. Eine Clanzugehörigkeit zu den Ashraf könne nicht festgestellt werden. Die derzeitige Situation in Somaliland sei stabil. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zu Somalia und Somaliland.
In der Beweiswürdigung wiederholte die belangte Behörde streckenweise ihre Ausführungen aus dem ersten Bescheid und führte zur Situation im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei aus, dass diese nicht habe glaubhaft machen können, nur zwei Jahre lang die Schule besucht zu haben. Sie spreche Englisch und die Sprache ihres Heimatlandes. Auch die Angaben, dass ihre Angehörigen in Äthiopien leben würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. In Zusammenschau mit der gesamten Unglaubwürdigkeit sei dies als Schutzbehauptung zu sehen. Bezüglich einer sozioökonomischen Situation im Heimatland könne keine Feststellung getroffen werden, da die beschwerdeführende Partei nicht kooperiert habe. Es sei glaubhaft, dass Familienangehörigen nach wie vor in Somalia leben würden. Eine existenzbedrohende Notlage habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen können.
11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 19.04.2013 hob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof führte aus, dass die belangte Behörde in ihrem zweiten Bescheid Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen habe, ohne sich mit den Inhalten näher auseinander zu setzen bzw. die persönlichen Lebensumstände der beschwerdeführenden Partei dazu in Relation zu setzen. Es sei nicht ermittelt worden, welche faktischen Möglichkeiten die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr habe, durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern. Der Hinweis auf soziale Strukturen im Heimatland sei nicht nachvollziehbar, da die beschwerdeführende Partei selbst vorgebracht habe, dass ihrer Familie überwiegend in Äthiopien lebe.
12. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 06.04.2014 legte die beschwerdeführende Partei eine Geburtsurkunde vor. Ihre Mutter und ihre Frau würden in Äthiopien leben. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise haben ihre Familienangehörigen in Mogadischu gelebt. Sie habe zuletzt im April dieses Jahres Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt. Es gehe ihnen gut. Die Angehörigen ihrer Ehefrau würden in Mogadischu leben und seien auch Ashraf. Über die Ashraf könne die beschwerdeführende Partei nichts sagen, sie habe mit ihrer Mutter gelebt. Zum Clanleben befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass dieser eine große Gesellschaft sein. Sie seien religiöse Menschen. Auf die Frage, wie die Ashraf untereinander leben würden und ob es einen Zusammenhalt in diesem Clan gebe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie darüber nichts erzählen könne. Sie wisse nicht, ob ihre Angehörigen oder die Angehörigen ihrer Frau sie unterstützen würden, wenn es Probleme zu bewältigen gebe. Die belangte Behörde machte die beschwerdeführende Partei auf einige Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen aufmerksam und gab an, dass sie davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Partei aus Somaliland stamme. Sie gehe weiter davon aus, dass diese bei einer Rückkehr durch ihren Clan und auch durch ihre Angehörigen Unterstützung finden würde. Die beschwerdeführende Partei meinte, dass sie nicht wegen Unterstützung geflohen sei, sondern wegen der Sicherheit.
13. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2012 zum Grundwissen über den eigenen Clan führte aus, dass Betroffene ein grundlegendes Wissen über ihren Clan haben müssten. Der Clan sei der absolut wichtigste Teil der Identität; auch in Flüchtlingslagern würden sich Somali nach Sub-sub-Clans organisieren. Der Clan sei ja auch Schutz. Die Somali würden sich über den Sub-sub-Clan identifizieren, also von unten her, und nicht mit dem Hauptclan auf höherer Ebene. Wenn jemand Hilfe brauche, und diese nicht von Sub-sub-Clan erhalten würde, dann würde er sich eine Clanebene weiter nach oben wenden. Die Tatsache, dass Menschen migrieren würden, habe keine Auswirkungen auf ihre Clanidentität; diese sei sehr metaphorisch und manipulativ.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Somalia/Somaliland zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia/Somaliland stamme. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie dem Clan der Ashraf angehöre. Nicht festgestellt werden könne außerdem der Aufenthaltsort ihrer Angehörigen. Die beschwerdeführende Partei sei gesund und leide an keiner ernsthaften physischen oder psychischen Erkrankung. Die Situation in Somaliland sei stabil. Es herrsche weder Bürgerkrieg, Hungersnot, noch ähnlich gelagerte existenzielle Gefahren. Die beschwerdeführende Partei sei im erwerbsfähigen Alter; eine Arbeitsaufnahme sei ihr zuzumuten und könne sie bei ihrer Rückkehr nach Somaliland auch einer anderen, möglicherweise auch weniger qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde bei ihrer Rückkehr durch ihre Angehörigen, aber auch aus traditionellen Gründen durch die Angehörigen ihres Clans, Unterstützung finden. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zu Somaliland.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde Indizien für die Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei fest und führte aus, dass auch das Vorbringen hinsichtlich ihrer Angehörigen in Zusammenschau der Angaben wohl unwahr sei, und sie dies aus asyltaktischen Gründen vorgebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe bis zu ihrer Ausreise in Somaliland gelebt und eine schulische Ausbildung genossen. Auch wenn sie angeben würde, dass ihre Angehörigen in einem Flüchtlingscamp leben würden, habe sie dies nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ihre Angehörigen nach wie vor in Somalia leben würden. Wie in der Anfragebeantwortung festgehalten sei, gebe es keine Probleme für die Ashraf in Somaliland. Schon aus traditionellen Gründen würde die beschwerdeführende Partei bei ihren tatsächlichen Clanangehörigen Schutz und Unterstützung finden können.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia, ins Gebiet von Somaliland, Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
15. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht auseinandergesetzt und ohne jede Ermittlungstätigkeit den Bescheid erlassen. Sie gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Norden Somalias stamme. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid darüber hinaus mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat würde im angefochtenen Bescheid nicht stattfinden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet.
Weiter habe die belangte Behörde auch im dritten Bescheid Feststellungen zur Lage in Somaliland getroffen, ohne sich mit den persönlichen Lebensumständen der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass in Bezug auf Versorgungsknappheit eine prekäre Situation herrschen würde. Die beschwerdeführende Partei haben mehrmals angegeben, dass ihre Familie nicht mehr in Somalia leben würde. Die vorgelegte Geburtsurkunde würde nicht als Identitätsnachweis gewürdigt werden. Die asymmetrische Beweiswürdigung der belangten Behörde sei rechtsstaatlich bedenklich. Weiter verwies die Beschwerde auf Länderberichte zu Somalia. Im Ergebnis würde eine Abschiebung nach Somalia in jedem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Integration der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
16. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia und Somaliland geladen.
17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
18. Am 25.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt (Text vom Bundesverwaltungsgericht um Tippfehler korrigiert):
"R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Derzeit nicht.
R: Wo leben Ihre Familienangehörige jetzt?
P: In Äthiopien und zwar in XXXX. Meine Mutter, 2 Brüder und meine Gattin leben dort.
R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?
P: Nein.
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich habe in Mogadischu, Bezirk XXXX, gelebt.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Ich war in einer Privatschule, wo ich Sprachen gelernt habe.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ich gehöre den Ashraf an, dem Sub-Clan der XXXX.
R: Sind Ihre Eltern auch Ashraf?
P: Ja, sie sind beide auch Ashraf.
R: Sie wissen, dass aufgrund der Sprachanalyse vom 01.08.2011 und Ihrer mangelhaften Kenntnisse zu den Ashraf und zu Mogadischu und dem Bezirk XXXX davon ausgegangen wird, dass Sie eigentlich aus Nordsomalia bzw. Somaliland kommen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
P: Das muss ein Fehler gewesen sein; ich habe dem Gutachter erklärt, woher ich komme, und ich habe ihm genau gesagt, wo ich zuletzt gewohnt habe. Der Gutachter hat etwas härter mit mir gesprochen. Als der Gutachter erfahren hat, dass ich dem Stamm der Ashraf angehöre, war er etwas hart deswegen. Ich nehme an, dass er aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit nicht die Wahrheit sagt.
R: Es bleibt aber immer noch übrig, dass Sie wenig über Ihren Clan und über Ihren Heimatbezirk wissen.
P: Ich kann Auskunft geben, wo ich gewohnt habe.
R: Wissen Sie, wo der Bakaraha-Markt ist?
P: Ich habe im Bezirk XXXX gewohnt, ich habe in der Nähe eines Hotels namens XXXX gewohnt. Es gibt da eine Straße, die in meinem Bezirk ist und diese heißt "Industriestraße" (übersetzt). Der Bakaraha-Markt ist Richtung Hawl Wadaag-Bezirk. Diese Industriestraße führt Richtung Bakaraha-Markt.
R: Kennen Sie den Bakaraha-Markt?
P: Ja, manchmal. (P antwortet auf Deutsch) Es war ein großer Markt; da kann man Gemüse kaufen, Kleidung; man kann fast alles kaufen.
R: Wissen Sie, was man am Cabdalla Shideeye-Markt kaufen kann?
P: Es herrscht dort Krieg, und meine Bewegungsfreiheit war begrenzt. Ich war zuletzt 2011 dort. Es kann sein, dass dieser Markt nachher gegründet wurde.
R: Kennen Sie die Arba-Rucun Moschee?
P: Es kann sein, dass man diese Moschee in Somalia anders nennt. Ich kenne sie nicht bzw. ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich kenne einige Moscheen in meinem Bezirk und zwar: XXXX. Es gibt auch viele Krankenhäuser, es gibt ein berühmtes Gebäude namens African Village. Es gibt auch Tarabuunka, dort spielt man auch Fußball.
R: Können Sie mir Radiosender aufzählen?
P: Ich habe kein Radio gehört; es gibt doch Radio Mogadischu. Ich war so klein, ich habe Fußball gespielt, ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wissen Sie, an welchem Meer Mogadischu liegt?
P: Am Indischen Ozean.
R: Haben Sie eine Ahnung, was im Durchschnitt ein Liter Diesel in Somalia gekostet hat? Wenn Sie es nicht wissen, dann müssen Sie das bitte auch sagen.
P: Ich habe keinen Diesel gekauft. Ich weiß es nicht; meine Mutter hat gearbeitet und ich war in der Schule.
R: Was hat Ihre Mutter gemacht?
P: Mein Vater war, als er am Leben war, Gemüsehändler, und nach seinem Tod hat die Mutter das Geschäft übernommen.
R: Da könnten Sie schon die Preise von gewissen Dingen kennen. Was kostet ein Liter frische Kamelmilch?
P: 2000 somalische Schilling.
R: Was kostete 1 kg Zucker?
P: Zwischen 2500 bis 3000 somalische Schilling.
R: Und 1 kg Mehl?
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Erzählen Sie mir etwas über die Ashraf?
P: Meine Mutter hat mir erzählt, dass viele Ashraf-Mitglieder in Mogadischu wohnhaft sind. Damals hat Stammeszugehörigkeit für mich keine Rolle gespielt.
R: Aber soweit ich das verstanden habe, ist doch der Clan und der Stamm ein wichtiger Teil der Identität von Somaliern. Was macht also Ihren Clan besonders?
P: Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich dem Stamm der Ashraf angehöre und XXXX Unterstämme sind. Es gibt auch Leute, die sich für Stammesangehörigkeit interessieren, dazu gehöre ich aber nicht.
R: Die Ashraf sind ja doch eine Volksgruppe in Somalia, die eine ganz besondere Stellung haben und einen ganz besonderen kulturellen Hintergrund. Fällt Ihnen dazu etwas ein?
P: Ich weiß, dass sie sehr religiöse Leute sind, aber wenn es mir gut ginge, wäre ich dort geblieben. Mein Stamm hätte mich beschützt.
R: Hatte Ihre Familie einen Schutzclan in XXXX?
P: Nein, meine Mutter hat auf mich aufgepasst und die ist momentan nicht in Mogadischu; ich habe Angst, dass ich getötet werde.
R: Haben Sie gehört oder glauben oder wissen Sie, ob die Al Shabaab ein besonderes Augenmerk auf die Ashraf hatten, und wenn ja warum?
P: Die Gruppe der Al Shabaab sucht nach meinem Stamm gezielt.
R: Und warum?
P: Sie wollen, dass Ashraf am Gotteskrieg teilnimmt, weil sie so religiös sind.
RV: Haben Sie und Ihre Familie sich besonders mit Religion beschäftigt, waren Sie besonders religiös?
P: Nein, wir waren nicht religiös.
R: Hatten Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf konkrete Probleme?
P: Am 05.03.2011, es war ein Samstag, kamen mehrere Al Shabaab Mitglieder zu mir in die Wohnung, einige von diesen Männer kamen in die Wohnung und andere blieben vor der Tür. Sie waren maskiert und forderten mich auch, am Krieg teilzunehmen. Sie sagten auch, dass ich Anschläge durchführen soll und mich selbst in die Luft sprengen soll.
R wiederholt die Frage.
P: Die Gruppe der Al Shabaab sind deswegen zu mir gekommen, weil sie wussten, dass ich einem kleinen Stamm angehöre, der sich selbst nicht verteidigen kann.
R: Wissen Sie, von wem die Kathedrale in Mogadischu gebaut wurde?
P: Nein.
R: Mir fällt auf, dass Sie so jung nicht waren, als Sie Mogadischu verlassen haben. Nach dem Akt sind Sie XXXX geboren.
P: Damals war ich nicht klüger als jetzt.
R: Ich meine damit, dass ich Ihre Antworten dahingehend, dass Sie zu jung waren um z.B. spazieren zu gehen oder einzukaufen, nicht ganz nachvollziehen kann.
P: Es hat damals Krieg geherrscht, und wenn man morgens aus der Wohnung kommt, weiß man nicht, ob man abends heil nach Hause kommt.
[...]
R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia und zu Somaliland mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Möchten Sie gerne zu diesen eine Stellungnahme abgeben?
P: Ich habe sie nicht gelesen und habe sie weitergegeben.
R: Möchte der RV noch eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ja, ich gehe davon aus, dass sich die Erstinstanz im bisherigen Verfahren lediglich auf das Sprachgutachten bezieht und daher die Herkunft bezweifelt. Wie die P bereits gesagt hat, wird die Beweiskraft dieses Gutachtens angezweifelt. Die P hat versucht andere Beweise in das Verfahren einzubringen, die wurden aber seitens der ersten Instanz bisher aber nicht beachtet. So wurde etwa die Kopie einer Urkunde vorgelegt und wurde auch beantragt, mit der Mutter der P, die sich in Äthiopien befindet und mit einem Freund Kontakt aufzunehmen. Ich ersuche das Gericht, diesen Versuch andere Beweismittel beizubringen und das ignorante Verhalten des BFA dazu zu berücksichtigen.
Zu den Länderfeststellungen: Ich gehe weiterhin davon aus, dass die P aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX stammt, er aus einer Bürgerkriegssituation geflüchtet ist. Ich gehe auch davon aus, dass er sich lediglich in diesem Bezirk halbwegs sicher gefühlt hat, sich daher relativ wenig in der Stadt Mogadischu bzw. in der Umgebung bewegt hat und daher auch nicht alle Gebäude und wichtigen Plätze in Mogadischu nennen konnte. Zu den Länderinformationen im Einzelnen. Es gibt in Mogadischu keine flächendeckende effektive Staatsgewalt, die Regierung hat über große Teile des ganzen Landes keine Kontrolle. Ich entnehme den Länderfeststellungen, dass sich zwar angeblich Mitte 2012 die Situation in Mogadischu etwas gebessert hat, aber gerade in einigen Bezirken wie auch XXXX, sich die Lage ab April 2013 verschlechtert hat. Weiters möchte ich festhalten, dass Zivilisten allgemein ein großes Risiko tragen, bei Anschlägen der Al Shabaab, die regelmäßig vorkommen, als "Kollateral-Schaden" getötet zu werden. Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass es de facto keine Gebiete in Mogadischu gibt, die als absolut sicher eingestuft werden können. Und es ist daher der P nicht zumutbar, in diese unsichere Lage zurückzukehren. Weiters möchte ich noch anführen, dass die P über keinerlei persönliche Kontakte bzw. Kernfamilie mehr in Somalia bzw. in Mogadischu verfügt, und ich den Länderberichten entnehme, dass ohne solche Kontakte ein Überleben unmöglich ist. Daher halten wir die Anträge aufrecht, subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. [...]
19. Mit Email vom 02.03.2015 brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ergänzend bzw. wiederholend vor, große Zweifel an der Beweiskraft von Sprachanalysen zu hegen. Beigelegt waren dieser Nachricht ein Artikel aus der "Presse" vom 12.12.2014, mit welchem auf Probleme mit Gutachtern von Sprakab hingewiesen wurde, so insbesondere auf den Somali Gutachter "EA20", und ein Artikel aus dem "juridikum", Nr. 3/2013, mit dem Titel "Sprachanalyse, ein umstrittenes Beweismittel".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 26.04.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 22.05.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu geboren und aufgewachsen ist.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Nordwesten des Landes stammt.
1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Ashraf angehört.
1.1.4. Festgestellt wird, dass die Mutter, die Geschwister und die Frau der beschwerdeführenden Partei mittlerweile in Äthiopien leben.
1.1.5. Die beschwerdeführende Partei besuchte eine Schule, hat aber in Somalia/Somaliland nicht gearbeitet und verfügt über keine Berufsausbildung.
1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach nach Somaliland aufgrund der schwierigen Versorgungslage und aufgrund des Fehlens von familiären oder anderen starken sozialen Bindungen in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somaliland
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (November 2014)
"Sicherheitslage
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).
Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).
Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).
Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).
Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014)." (Seite 6f)
2.2. Clans: Somalia allgemein und Somaliland
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.2.2. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (November 2014)
"Minderheiten
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).
In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).
Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012)." (Seite 15f)
2.3. Versorgungslage und Rückkehrer_innen und Somaliland
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (November 2014)
"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Somaliland gibt es einige Tausend Asylberechtigte und Asylwerber. Seit dem Jahr 2008 hat die Verwaltung die Registrierung von Asylwerbern eingestellt. Viele Äthiopier und andere Staatsangehörige leben in Somaliland und wollen dort einen Asylantrag stellen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher. Es besteht in der gesamten Region kein national geregelter Asylrechtsrahmen. Staatlicher Schutz besteht nicht, allerdings werden nicht als Staatsbürger anerkannte Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit auch nicht abgeschoben. Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 10.2014).
Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und der IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen. Anders als in den Vorjahren gab es im Jahr 2013 keine Berichte über Zwangsrückführungen von Flüchtlingen und Asylwerbern nach Äthiopien (USDOS 27.2.2014).
In Somaliland befinden sich rund 85.000 IDPs (aus allen Teilen Somalias inkl. Somaliland) (UNHCR 10.4.2014). Die Menschen aus Restsomalia werden in Somaliland als Ausländer betrachtet. Das Justizsystem steht ihnen offen (allerdings nicht das traditionelle). Es gibt keine Möglichkeit der Deportation (MV 30.11.2012). Die Behörden bieten IDPs etwas Schutz und Unterstützung (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind diese IDPs willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (ÖB 10.2014). Aus Hargeysa gibt es zahlreiche Vergewaltigungs-Berichte von IDP-Frauen (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Gegebenheiten für Binnenvertriebene in Somaliland schlecht sind bzw. keine sozialen Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. vorhanden sind, muss doch davon ausgegangen werden, dass Binnenvertriebene in Somaliland zumindest in Sicherheit leben können, selbst wenn es ihnen nicht möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (ÖB 10.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).
Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).
Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Grundversorgung wird vor allem in den sichereren nördlichen Landesteilen, durch internationale Hilfsorganisationen gestellt (E 6.2013). Somaliland hat ein relativ strukturiertes Gesundheitssystem, das zum großen Teil von den Gesundheitsbehörden verwaltet wird. Es gibt staatlich und privat (z.B. von NGOs) betriebene Krankenhäuser. Im Jahr 2010 gab es in Somaliland 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Die Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf urbane Zentren und wird von Privaten oder von internationalen Organisationen organisiert (BS 2014). Die Gesundheitseinrichtungen in ländlichen Gebieten sind in schlechtem Zustand; es mangelt an Ausrüstung, Nachschub und qualifizierten Arbeitskräften (UNOCHA 15.2.2013).
Es gibt viele unterernährte Kinder in Somaliland. UNICEF empfängt jede Woche mehrere schwer unterernährte Kinder. Die Organisation betreibt vier Stabilisierungszentren, wo Kinder unter fünf Jahren betreut werden. Außerdem verfügt UNICEF über 66 permanente Ambulatorien und über 372 Ambulatorien, die von mobilen Teams betreut werden (UNICEF 19.3.2014).
Viele Patienten, welche mit bestimmten Kategorien von Krankheiten und Verletzungen oder als Angehörige besonderer Personengruppen das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, werden gratis behandelt.
Darunter fallen: Tuberkulose, HIV, Geisteskrankheiten, Behinderungen, ältere Personen, Mutter-Kind-Vorsorge, Angehörige von Sicherheitskräften und Häftlinge (DACH 5.2010).
Rückkehr
Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert (E 6.2013).
IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2014)." (Seiten 19ff)
3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorlage einer Kopie einer Geburtsurkunde aus Somalia nicht die Beweiskraft entwickeln kann, um als unbedenkliches nationales Identitätsdokument zu gelten. Das Dokument wurde als Kopie vorgelegt und ist mit XXXX datiert. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Übersetzung ins Englische, die offenbar am XXXX vom Somalischen Außenministerium beglaubigt werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass in Somalia seit dem Jahr 1991 keine Verwaltung im eigentlichen Sinne existiert, und dass ein Großteil der Dokumente und Registrierungen zerstört wurden (siehe zB IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia:
Identification documents, including passports and driver's licenses; whether driver's licenses are/have been issued, including language of documents (2007-June 2013) [SOM104445.E], 14. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/253843/378335_de.html (Zugriff am 13. März 2015)). Dem Dokument muss also, auch unter Berücksichtigung, dass ein Original nicht vorgelegt wurde, eine entsprechend starke Beweiskraft abgesprochen werden.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sprachanalysebericht eingeholt wurde, der ihre Herkunft im nordwestlichen Somalia, in der Awdal-Region, verortete. Auch die Kenntnisabfrage im Rahmen der Sprachanalyse kommt zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei nur fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Bezirk XXXX habe. Dem Befund der Sprachanalyse spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).
Zum zuletzt zugesandten Email betreffend die Qualität von Sprachanalysen nimmt das Bundesverwaltungsgericht die dort enthaltenen Berichte zur Kenntnis und bezieht sie in ihre Wertung der Analyse als Indiz mit ein. Ergänzend führt es aus, dass die gegenständliche Analyse von einem anderen Analysten, als ea20, gemacht und - wie jede Sprakab Analyse - von einem Linguisten überprüft wurde. Prima facie kann und muss daher nicht von einem falschen Analyseergebnis ausgegangen werden.
Wenn nun die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass der damalige Sprachanalyst als Reaktion auf die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf einen für sie negativen Bericht abgegeben habe, so bleibt dieser Vorwurf im Endeffekt unsubstantiiert. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass Sprakab Analysen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Antragsteller_innen manipuliert würden. Außerdem, wie gleich näher ausgeführt, konnte die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erwecken, über entsprechende Kenntnisse zu Mogadischu und ihren angeblichen Clan, die Ashraf, zu verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei über entsprechend detaillierte und anschauliche Ortskenntnisse zu XXXX und Mogadischu verfügt, die man jedoch bei einer Person, die in einer Stadt aufwächst, voraussetzen müsste. Die beschwerdeführende Partei blieb auch da vage und berief sich wiederholt auf ihre Jugend und den Bürgerkrieg, weswegen sie nicht in der Stadt spazieren hätte können und daher über mangelhafte Kenntnisse ihrer Umgebung verfüge. In diesem Zusammenhang muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhalten, dass die beschwerdeführende Partei ca. 22 Jahre alt war, als sie ausreiste, weshalb der Vorwand der Jugend nicht als Erklärung für mangelnde Ortskenntnisse gelten kann. Es fiel dabei auf, dass sich die beschwerdeführende Partei bei Fragen nach örtlichen Gegebenheiten in Mogadischu wiederholt auf Antworten zurückzog, die weniger mit der Frage zu tun hatten, aber mit denen sie sich offensichtlich sicherer fühlte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine wie durch dieses durchgeführte oberflächliche Kenntniskontrolle im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls nur eine begrenzte Beweiskraft haben kann, da auch ein in Mogadischu Aufwachsender ein Gebäude einmal nicht kennen kann, oder etwas vor Ort tatsächlich einen anderen Namen hat, als in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen angegeben. Übrig bleibt aber der in der Verhandlung gewonnene Eindruck einer großen Unsicherheit der beschwerdeführenden Partei, wenn es um Fragen zu den örtlichen Gegebenheiten in Mogadischu kam. Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stammt. In Zusammenschau mit der Sprachanalyse ist daher wohl von einer Herkunft aus dem Nordwesten des Landes, aus der Awdal Region, auszugehen.
Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei auch über ihren Clan keine nennenswerten Angaben machen konnte. Während das Bundesverwaltungsgericht nicht voraussetzt, dass somalische Antragsteller_innen akademische genealogische Analysen zur Gesellschaftsstruktur dort aufstellen können, so geht es doch davon aus, dass herausstechende Merkmale, noch dazu einer ethnischen Minderheit, im Familienverband tradiert werden. Die Ashraf verfügen traditionell über einen besonderen religiösen Status, der nicht mit der religiösen Ideologie der Al Shabaab vereinbar ist. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus einer nicht (besonders) religiösen Familie zu stammen, kann nicht zweifelsfrei aufklären, weshalb sie so wenig über die Ashraf weiß. So möchte man annehmen, dass gerade eine Familie, die sich dem religiösen Kontext des Clans entzieht, die Charakteristika des Clans im Gegensatz zu ihrer eigenen Lebensweise zumindest gelegentlich thematisiert. In Zusammenschau mit der Sprachanalyse und den vagen Angaben zu Mogadischu ermöglichen es die insgesamt ebenfalls oberflächlichen Anmerkungen der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf als Volksgruppe dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht, von einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf auszugehen.
3.3. Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei fußen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es fehlen entsprechende Hinweise, um eine Verortung der Familienangehörigen woanders als in Äthiopien feststellen zu können.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Ausbildung der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren Angaben.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 26.02.2015.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen.
Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen, sind extrem schwierig.
IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Ein systematisches Auffangnetz für Rückkehrer_innen besteht allerdings nicht. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine eventuelle Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Somaliland zu prüfen ist.
Es konnte keine Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden, noch der Verbleib von entsprechend starken Verbindungen zu Mitgliedern der Kernfamilie und/oder zum Clan in Somaliland.
4.3.2. Die Länderberichte gehen jedoch davon aus, dass die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen oder über größeres eigenes Vermögen verfügen, extrem schwierig sind.
Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei zwar über etwas Schulbildung, aber über keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung in Somaliland verfügt. Abgesehen davon bleibt die Arbeitsmarktlage mit 80 - 92 % Arbeitslosenrate äußerst angespannt, und lebt die Mehrheit der Menschen, wie auch die dort aufhältigen IDPs, in großer Armut.
Die beschwerdeführende Partei scheint daher aufgrund ihrer mangelhaften Schulbildung, des Fehlens von Arbeitserfahrung in Somalia und des Fehlens von Unterstützung und Aufnahme durch Kernfamilie und Clan nicht in der Lage, in Somaliland auf eine notwendige existentielle Lebensgrundlage zurückgreifen zu können.
4.3.3. Es ist daher in Zusammenschau aller wesentlichen kumulativen Faktoren und im konkreten Fall davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somaliland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, in diesem Fall ja denkmöglich nur nach Süd- und Zentralsomalia, kann wegen der dort nach wie vor prekären Sicherheitslage und der mangelnden familiären und sozialen Verwurzelung nicht zugemutet werden.
4.3.5. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist.
4.3.6. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia/Somaliland zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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