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W211 1433356-1•BVwG W211 1433356-1
W211 1433356-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Spionage, Zwangsrekrutierung
W211 1433356-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 02.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei ihrer Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXXX zu stammen, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Galjecel anzugehören. Sie verfüge in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten.
Sie sei mit dem Flugzeug am 10.11.2011 von Mogadischu aus ausgereist und über Dubai, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher zu verstehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen.
Sie sei in XXXX im Bezirk XXXX in der Region Hiiran geboren. Sie sei verheiratet und habe sechs Kinder, drei Mädchen und drei Buben. Vier Kinder seien von einer ersten Frau, die beiden jüngsten von einer zweiten. Alle Kinder würden aber derzeit bei ihrer zweiten Frau und ihrer Mutter leben. Sie lebe in Mogadischu. Kontakt gebe es unregelmäßig. Die Frau und die Kinder würden derzeit bei Verwandten in einem anderen Dorf leben, ca. 20 km von XXXX entfernt. Es gebe noch einen Onkel mütterlicherseits. Ihr Vater und ein Bruder seien verstorben.
Sie gehöre der Volksgruppe der Galjecel an, die ein mittelgroßer eigenständiger Stamm seien. Sie sei von Al Shabaab bedroht worden.
Die beschwerdeführende Partei sei LKW Fahrer gewesen. Sie habe so viel verdient, dass ihrer Familie halbwegs habe leben können.
Nach dem Fluchtgrund befragt sagte die beschwerdeführende Partei, dass sie am 23.09.2011 mit anderen LKW Fahrern in XXXX auf einen Bus gewartet habe, als drei Islamisten auf sie zugekommen seien. Die Islamisten haben Fahrer gesucht, die Autos nach Mogadischu bringen würden. Zu dieser Zeit habe es in Mogadischu Auseinandersetzungen gegeben. Sie haben sich die Namen der Fahrer aufgeschrieben und gemeint, dass sie in zwei bis drei Tagen zu einem vereinbarten Ort kommen sollen. Zwei Tage später seien die Islamisten mit einem Auto zur beschwerdeführenden Partei nach Hause gekommen und haben sie mitgenommen. Sie sei in ein Lager gebracht worden, das sie bereits gekannt habe. Auch zwei andere Fahrer seien dort gewesen, und sie haben Autos nach Mogadischu zu einem alten Militärlager namens Maslah gebracht. Sie haben die Autos überführen müssen, sie haben nichts dagegen machen können. Die Autos seien auf LKW geladen gewesen. Ein Al Shabaab Mitglied sei mit der beschwerdeführenden Partei mitgefahren. Im Lager habe sie warten müssen; da sei sie bis zum 10.10.2011 geblieben. An diesem Tag sei sie Wasser holen gefahren; sie sei da wieder mit einem Wachmann unterwegs gewesen. Beim Zurückfahren habe sie sich entschlossen, zu flüchten. Sie habe in der Nähe des Lagers eine Panne vorgetäuscht und den Wachmann ins Lager geschickt, um Hilfe zu holen. Da sei sie ohne den Wagen geflüchtet. Sie sei in den Bezirk Huriwaa geflüchtet, habe eine Nacht bei einem Bekannten verbracht und sei dann weiter in den Bezirk Madina. Der Cousin der beschwerdeführenden Partei sei dann gekommen und habe die Ausreise organisiert.
Sie sei nicht mehr zu ihrer Familie in XXXX gefahren. Die Familie der beschwerdeführenden Partei habe nicht gewusst, wo sich diese aufhielt. Sie habe aber ihren Cousin gebeten, die Familie zu informieren. Erst in Griechenland habe sie wieder Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen, die zwischen XXXX und dem anderen Ort hin und her pendle. Die Islamisten haben einmal bei ihrer Familie, aber auch bei anderen, nach der beschwerdeführenden Partei gefragt.
Auf Vorhalt der Behörde, dass im September/Oktober 2011 Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr aktiv gewesen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es im Bezirk Huriwaa im Gebiet Dirmoole Auseinandersetzungen gegeben habe. Dort habe es bis 10.01.2012 Kämpfe gegeben, bis die Regierung die Macht übernommen habe.
Sie habe sich ca. 27 Tage in Mogadischu bei ihrem Freund versteckt und in dieser Zeit kaum das Haus verlassen. Daher habe sie da auch keine Probleme gehabt. In Mogadischu kenne sie nicht viele Leute. Sie hätte dort auch ihre Familie nicht versorgen können.
Sie wolle noch anmerken, dass sie im Jahr 1993 im Auto von Bewaffneten angehalten worden sei, die eine Handgranate geworfen haben. Alle anderen Insassen im Auto seien getötet, die beschwerdeführende Partei selbst am Fuß verletzt worden.
Zum Vorhalt von Länderinformationen wollte die beschwerdeführende Partei nichts angeben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 02.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Galjecel angehöre, gesund sei und keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es liege jedoch fußend auf der derzeit instabilen Sicherheitslage ein Abschiebehindernis vor. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Verfahren keine Hinweise auf eine Erkrankung der beschwerdeführenden Partei ergeben haben. Diese habe sich betreffend ihren Fluchtgrund widersprochen. Sie habe keine konkrete Bedrohung darstellen können, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Somalia verlassen habe.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei behauptet habe, von einer kriminellen, nicht anerkannten, Gruppe bedroht zu werden, und davon auszugehen sei, dass gegen diese Gruppierung von staatlicher Seite vorgegangen werde. Auch wäre die beschwerdeführende Partei in anderen Teilen des Landes, so in Somaliland, Puntland oder auch Mogadischu, keiner Verfolgung ausgesetzt.
5. Gegen (wohl gemeint:) Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die vorliegende, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfasste und rechtzeitige Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass sie von Al Shabaab aufgefordert worden sei, mitzuarbeiten. Am 26.09.20122 seien Al Shabaab zu ihr nach Hause gekommen. Nach ihrer Flucht habe Al Shabaab ihre Familie bedroht. Ihre Region XXXX in der Region Hiiraan sei immer noch von Al Shabaab regiert. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Flucht detailliert in den Einvernahmen geschildert. Die Probleme, die sie zur Flucht gezwungen haben, würden immer noch bestehen. Sie ersuche daher um Gewährung internationalen Schutzes.
6. Am 28.03.2014 langte eine schriftliche Beschwerdeergänzung ein, nach welcher die belangte Behörde wegen eines vorgelegten Personalausweises hätte feststellen müssen, ob vor Ausbruch des Bürgerkrieges ausgestellte Ausweise anerkannt würden. Reisepässe mit Ausstellungsdatum vor dem 31.01.1991 würden immer noch anerkannt werden. Es werde der Antrag gestellt, den Personalausweis anzuerkennen bzw. eine kriminaltechnische Untersuchung auf die Echtheit des Dokumentes vorzunehmen.
Die belangte Behörde habe weiter einen rechtswidrigen Maßstab an die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr gelegt. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen. Weiter hätte die beschwerdeführende Partei eingehend zu ihrer Einstellung hinsichtlich der Al Shabaab befragt werden müssen und es amtswegige Ermittlungen zu Volksgruppe der Galjeel bedurft. Zwar sei die Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausschlaggebend für die Flucht der beschwerdeführenden Partei gewesen, doch wäre zu prüfen gewesen, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei überhaupt möglich gewesen wäre. Es mangle auch an Quellen zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei, und habe die belangte Behörde die eigenen Feststellungen zu den Kampfhandlungen in Hiiraan nicht ausreichend gewürdigt.
Wenn die belangte Behörde tatsächlich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wäre, hätte sie auch keinen subsidiären Schutz einräumen dürfen. In Mogadischu sei die Al Shabaab nach wie vor präsent und mische sich unter die Bevölkerung. Al Shabaab kontrolliere weiterhin weite Teile Süd- und Zentralsomalias und nehme standrechtliche Exekutionen vor. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu gingen auch das UK Home Office und das Danish Immigration Service nicht aus. Als notorische Tatsache vorausgesetzt werden dürfte, dass der beschwerdeführenden Partei keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland zur Verfügung stünde.
Die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen seien nicht mit denen ident, die im Bescheid verwendet worden seien. Damit sei das Parteiengehör verletzt worden. Es gebe darin keine Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen. Auch gebe es keine Hinwiese darauf, dass der Staat in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
7. Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Am 20.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Soweit wesentlich gab die beschwerdeführende Partei an, wie folgt:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In XXXX.
R: In welcher Region liegt XXXX?
P: Hiiraan.
R: Wo liegt XXXX?
P: Das ist die Hauptstadt von Hiiraan.
R: Und XXXX ist eine andere Stadt?
P: Das ist eine Stadt, die ca. 90km von XXXX entfernt ist.
R: D.h. Sie waren aber immer in XXXX, die ganze Zeit?
P: Ja. Es steht auch in meinem Ausweis, dass ich dort geboren wurde.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Die Familie befindet sich immer noch in der Stadt XXXX. 2 Kinder und die Mutter der Kinder sind aber am Samstag nach Österreich gekommen. Sie sind jetzt in Traiskirchen.
BV legt Kopien von ABK vor. Kopie wird zum Akt genommen.
R: XXXX ist Ihre 2. Frau?
P: Ja, von meiner 1. Frau bin ich geschieden. Die Kinder von meiner Ex-Frau sind bei meiner Mutter in XXXX.
R: In Somalia sind Ihre Mutter und 4 Kinder?
P: Ja. Ich habe insgesamt 7 Kinder. 4 Kinder sind bei meiner Mutter, eine Tochter ist verheiratet, und 2 sind hier.
R: Aus dem Akt gehen nur 6 Kinder hervor. War das ein Übersetzungsfehler?
P: Es gibt auch eine Tochter, die bereits verheiratet ist, vielleicht wurde sie nicht aufgenommen.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? Geht es ihnen gut?
P: Ja, ich habe Kontakt mit der Familie, ich habe gestern erst mit ihnen telefoniert.
R: Mit wem telefonieren Sie da?
P: Mit meiner Mutter. Die Kinder sind jung, sie gehen zur Schule.
R: Wie geht es Ihren Kindern und Ihrer Mutter in XXXX?
P: Sie führen ein schwieriges Leben, Lebensmittel sind teuer. Die AMISOM sind in der Stadt und die Al Shabaab ist in der Umgebung.
R: Wovon lebt Ihre Familie in XXXX jetzt?
P: Sie haben Tiere und eine kleine Landwirtschaft. Ab und zu überweise ich auch Geld.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Mogadischu?
P: Ein Verwandter von meinem Vater lebt im Bezirk Madiino (Medina).
R: Welcher Verwandte ist das?
P: Das ist eine Cousine von meinem Vater.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Dem Stamm der Gaaljecel.
R: Gibt es einen Hauptclan?
P: Hawiye.
R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit in XXXX?
P: Ja, mein Stamm gehört zu einer Minderheit in der Stadt XXXX. Es gibt nur 4 Familien, die diesem Stamm angehören.
R: Wer ist der Hauptstamm in XXXX?
P: Hawadle.
R: Aber die Hawadle sind auch Hawiye?
P: Hawadle gehören nicht zu den Hawiye.
R: Zu wem gehören sie dann?
P: Samale.
R: In der Liste des UNHCR gehören die Hawadle auch, wie die Gugundabe, zum Stamm der Hawiye.
P: Ich wurde dort geboren und weiß es am besten. Es gibt enge Kontakte zwischen Hawadle und Hawiye, aber sie gehören nicht zu dem Stamm.
R: Was waren dann die Probleme in XXXX, wenn Sie sagen, Sie waren in der Minderheit? Wie haben sich die Probleme manifestiert?
P: Es gibt keine Zentralregierung von XXXX, es wird auch von Stämmen beherrscht. Es gibt 3 Bezirke in XXXX und es gibt 4 Familien, die meinem Stamm angehören, die dort ansässig sind. Mein Stamm hat darunter gelitten, weil wir einer Minderheit angehören, die es dort gibt. Später hat die Al Shabaab die Macht übernommen.
R: Nochmals, wenn es Probleme gab, weil Sie sagen, Sie haben einer Minderheit angehört, dann möchte ich wissen, welche Probleme waren das für Sie und Ihre Familie konkret?
P: Eines Tages war ich mit meinem Auto unterwegs. Mein Auto wurde angegriffen. Ein Reifen wurde beschädigt, dabei wurden mein Bruder und meine Schwester getötet. Eine Handgranate wurde auf das Auto geworfen. Als sie fragte, warum sie das tun, sagten sie mir, dass ich die Leichen begraben solle.
R: Wer hat die Handgranate geworfen?
P: Die Hawadle.
R: Wissen Sie ungefähr, wann das war?
P: Das muss 1994 gewesen sein. Ich war damals einen Monat lang im Krankenhaus.
R: Ich habe in meiner Vorbereitung gesehen, dass es offenbar Clanstreitigkeiten zwischen den Gaaljecel und den Hawadle in Hiiraan gegeben hat. Meinen Sie mit den Problemen auch die Clankonflikte zwischen den beiden Gruppen?
P: Ja, genau das meine ich. Unser Stamm gehört zu den Minderheiten in XXXX.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Es gibt eine Haltestelle in XXXX. Als ich damals bei der Haltestelle war, mit 2 Freunden, kamen 3 Mitglieder der Al Shabaab zu uns, die mit einem Auto unterwegs waren. Diese sagten uns, dass es damals Kämpfe zwischen den Ungläubigen und der Al Shabaab in Mogadischu gab, wir sollten dort als Lastfahrer eingesetzt werden. Wir wurden dann aufgefordert, am nächsten Tag in einen bestimmten Ort zu kommen.
R: In welchen Ort?
P: Sie haben von einem Lager gesprochen, in der Stadt, wir sollten dorthin kommen. Wir haben die Entscheidung getroffen, nicht dorthin zu gehen. Wir sind weggegangen. Das war am 23.09.2011. Ich bin nach Hause gegangen und war dann auch 2 Tage in meiner Wohnung. Am 25.09.2011 sind 3 bewaffnete Männer zur mir in die Wohnung gekommen. Sie haben mich aufgefordert, mitzukommen. Ich habe gesagt, dass ich nicht bereit wäre, mitzugehen, weil ich jetzt auch für meine Kinder sorgen müsste. Dann wurde ich unter Zwang ins Auto gebracht und zum Lager gebracht. Dort waren bereits mehrere Lastwagen. Ich wurde aufgefordert, mit einem Lastwagen, einem Volvo, nach Mogadischu zu fahren. Es waren noch 2 andere Fahrzeuge dort, wir sind Richtung Mogadischu gefahren. Die Al Shabaab war auch mit 2 PKWs unterwegs, einer fuhr vor uns, einer hinter uns. Als wir in Mogadischu waren, wurden wir in eine Wohnung gebracht. Ich war in dieser Wohnung bis zum 10.10.2011 aufhältig. Am 10.10.2011 wurde ich dann aufgefordert, mit einem Tankwagen zu fahren und Wasser zu holen. Auf dem Weg zum Lager habe ich die Handbremse bewusst angezogen, damit das Auto stehenbleibt. Es gab auch jemanden, der mich begleitet hat, diesem sagte ich, dass das Auto nicht mehr fährt. Mein Begleiter ist weggefahren, um eine Lösung zu finden. Ich war alleine und so bin ich weggelaufen, nach Huruwaa. Dann bin ich von dort nach Madina gegangen, wo eine Cousine von meinem Vater lebte. Diese Cousine ist eine alte Dame, es gibt auch einen Sohn von ihr, mit diesem habe ich ein Gespräch geführt. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt. Ich habe ihm gesagt, dass er ein Grundstück von mir verkaufen solle und mich aus dem Land bringen solle. Bis zu meiner Ausreise war ich in der Wohnung der Cousine aufhältig. Am 10.10.2011 war ich in dieser Wohnung, bis zum 10.11.2011. Am 10.11.2011 wurde ich zum Flughafen gebracht. Dann reiste ich aus.
R: Was haben Sie transportiert für die Al Shabaab?
P: Ich durfte das nicht wissen. Ich kann nicht sagen, was es war.
R: Aus den früheren Einvernahmen ging hervor, dass es Autos waren, die auf den LKW verladen waren, ist das nicht wahr?
P: Diese Aussage ist nicht von mir, das habe ich nicht gesagt. Es waren 2 PKWs, einer fuhr vor uns, einer hinter uns.
R: Wohin genau in Mogadischu haben Sie die LKWs für die Al Shabaab gebracht?
P: Es gibt ein berühmtes Militärlager namens Maslah.
R: Wo in Mogadischu ist das?
P: Im Bezirk Huruwaa.
R: D.h. die LKWs wurden nach Maslah gebracht?
P: Ja.
R: Wo war diese Wohnung, in der Sie unterbracht waren?
P: Im Lager in Maslah.
R: D.h. als Sie dann weggelaufen sind, haben Sie gesagt, Sie sind nach Huruwaa gelaufen. Das war dann dort, wo das Lager war, oder nicht?
P: Es gibt auch eine Haltestelle in Huruwaa, wo es Taxis und öffentliche Verkehrsmittel gibt.
R: Dorthin sind Sie gelaufen und nach Medina gefahren?
P: Ja.
R: Wer aller war in diesem Lager Maslah?
P: Es war früher ein sehr großes Militär-Lager, meine Bewegungsfreiheit war begrenzt.
R: Sie waren dort mit wem gemeinsam untergebracht?
P: Wir waren zu viert.
R: Wer war das?
P: LKW-Fahrer, die auf Aufforderung nach Mogadischu gekommen sind.
R: Diese haben Sie von früher gekannt?
P: Nur einen, der auch von XXXX war.
R: Wie waren Sie dort bewacht?
P: Vor dem Zimmer war kein Aufseher, aber es gab einen Haupteingang und dieser war sehr bewacht. Dort gab es viele Bewacher.
R: In den ursprünglichen Einvernahmen kommt immer XXXX vor, dort wo Ihre Familie lebt, dort wo Sie gelebt haben. Wie können wir das mit XXXX vereinbaren?
P: Ich habe noch nie in XXXX gewohnt. Ich habe gesagt, dass ich in XXXX wohnhaft bin. Der D damals kam aus dem Norden Somalias, der hat das nicht richtig verstanden und auch nicht richtig übersetzt.
R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bei Ihrer Cousine und dem Sohn der Cousine bleiben?
P: Meine Bewegungsfreiheit war sehr begrenzt, ich durfte nicht aus der Wohnung gehen, weil ich Angst hatte, von der Al Shabaab gesehen zu werden. Ich könnte auch von der Regierung beschuldigt werden, dass ich mit Al Shabaab zusammengearbeitet habe.
R: Sie schildern das eher so, die Al Shabaab hätte Fahrer gebraucht und geht dann an eine Kreuzung in XXXX und engagiert Fahrer.
P: Stimmt, die hatten große Lastwagen, aber nicht die Möglichkeit, selbst zu fahren.
R: Sie haben eine Fahrt gemacht und sind 2 bis 3 Wochen in dem Lager gewesen. Wie sehr wurden da Sie als Person gesehen?
P: In Madina kennt jeder jeden. In einer Stunde würde man erfahren, woher ich komme.
R: Und was meinen Sie damit, Maslah oder XXXX?
P: Sie würden wissen, dass ich auch von XXXX bin.
R: Aber das ist keine Verbindung zur Al Shabaab. Wenn man sagt, man kommt aus XXXX, ist man nicht automatisch der Al Shabaab zugehörig.
P: Damals hat die Al Shabaab XXXX beherrscht und die Regierung geht davon aus, das jeder, der aus dieser Stadt kommt, zur Al Shabaab gehört.
R: D.h. damals, im Okt. 2011, haben Sie sich hauptsächlich vor der Regierung gefürchtet?
P: Es gibt noch viele Geheimdienstmitarbeiter, die ständig auf der Suche nach Al Shabaab-Mitgliedern sind. Ich könnte auch verdächtigt werden, weil ich aus XXXX bin.
R: Wie stehen Sie zur Al Shabaab?
P: Ich bin nicht ihrer Meinung. Ich bin der Meinung, dass es Terroristen sind, dass sie keine richtigen Moslems sind und nur terrorisieren.
R: Aus den aktuellen Länderinformationen geht hervor, dass sich die Stadt XXXX unter der Kontrolle der AMISOM befindet; bereits seit Dezember 2011. Warum denken Sie, dass Sie heute noch einer Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt wären?
P: Ja, das ist mir bekannt, aber ich weiß, dass die Lage momentan noch schlimmer als vorher ist.
R: Inwiefern?
P: Sie wurden von der AMISOM verjagt, sie sind nicht mehr in XXXX und auch nicht mehr in XXXX. Sie haben auch überall Checkpoints, deshalb können die Lastwagen keine Lebensmittel in die Stadt bringen. Die AMISOM-Mitglieder bekommen ihre Lebensmittel per Flugzeug, das alle 14 Tage einmal landet. Die Bevölkerung leidet darunter, dass keine Lebensmittel reinkommen.
R: Was ich wissen muss, damit ich die Asylrelevanz prüfen kann, ist, wovor Sie sich fürchten würden, wenn Sie heute nach Mogadischu oder XXXX zurückgehen würden.
P: Meine Kinder sind in XXXX und ich habe nicht mehr die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Wenn man in die Stadt fahren will, muss man über diese Checkpoints kommen und diese würden mich wiedererkennen. Das sind Al Shabaab-Checkpoints. Man kann nicht mit dem öffentlichen Verkehr dorthin kommen, ohne die Checkpoints zu passieren.
R: Das ist jetzt 3 Jahre her, diese würden Sie immer noch erkennen?
P: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und die Al Shabaab sind auch die Leute, die in XXXX aufgewachsen sind.
R: Und sich in Mogadischu beim Sohn Ihrer Cousine anzusiedeln, wäre das eine Option?
P: Um dort leben zu können, müsste ich ständig in der Wohnung bleiben. Unser Geheimdienst sucht nach Al Shabaab-Mitgliedern, diese könnten herausbekommen, dass ich aus XXXX stamme und würden annehmen, dass ich der Al Shabaab angehörte. Ich könnte jederzeit von der Al Shabaab getötet werden. Ich kann nicht immer in Mogadischu bleiben. Ich müsste zu meiner Mutter auch gehen und dieser Weg ist sehr gefährlich. Ich habe jetzt auch Beweise vorgelegt und darin steht, dass ich in XXXX geboren bin.
R nimmt den vorgelegten Personalausweis zur Hand und fragt D was "Ku dhashay" heißt.
D sagt "geboren".
R: Ich weiß, es ist noch ein Beweisantrag offen betreffend die Echtheit des Personalausweises.
BV: Ja, richtig. Ich verweise auf das E-Mail des Innenministeriums über die Anerkennung von Reisepässen, die vor 1991 ausgestellt wurden.
R: Wollen Sie nach wie vor eine Echtheitsprüfung haben?
P: Ja. Damals wurde das ausgestellt, als es bei uns eine Zentralregierung gab.
R: Was wollen Sie festgestellt haben?
P: Dass ich in XXXX geboren wurde.
R: D.h. wenn ich das feststelle, brauchen wir keine eigene Echtheitsprüfung?
P: Ich will nur, dass Sie mir glauben.
BV weist darauf hin, dass in der Ersteinvernahme als Geburtsort XXXX angegeben ist und dass in der 2. Einvernahme XXXX und auch XXXX vorkommt.
P: Solche Dokumente wie der Personalausweis werden nicht mehr ausgestellt.
R: Ich werde mir überlegen, wie wir mit dem Beweisantrag am besten umgehen. Ich nehme aber mit, dass es Ihnen hauptsächlich darum geht, dass Ihnen geglaubt wird, was Sie vorbringen.
R: Wollen Sie den Ausweis zurück?
P: Ja, wenn Sie es nicht mehr brauchen.
Es wird eine Kopie des Personalausweises gemacht und das Original geht an die P zurück.
Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
P: Nein, danke.
R: Es ist nun so, dass ein aktuelles Länderinformationsblatt vom 04.11.2014 herausgekommen ist, das ich gerne in meine Beweiswürdigung miteinbeziehen würde.
R übergibt Auszüge aus dieser Länderinformationsblatt der BV mit, mit der Bitte um Durchsicht und falls eine Stellungnahme abgegeben werden soll, binnen 14 Tagen.
BV übergibt eine schriftliche Stellungnahme zu dem mit der Ladung ausgesendeten Länderberichten. Diese werden zum Akt genommen.
BV: Die 3 Al Shabaab-Männer, die zur Bushaltestelle gekommen sind, haben Sie diese Männer früher in Ihrem Leben schon einmal gesehen?
P: Nein. Ich habe nur einen gekannt.
BV: Seit Ihrer Flucht, haben Sie seither gehört, dass die Al Shabaab Sie sucht, oder irgendwelche aktuelleren Informationen?
P: Ja, habe ich gehört. Ich habe gehört, dass sie in meiner Wohnung in XXXX waren, als ich nicht mehr dort war, und nach mir gesucht haben. Damals hat meine Mutter nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. Meine Mutter hat die Personen gefragt, wo ich bin. Meine Mutter ist 80 Jahre alt und sagte, dass sie mich wiedersehen möchte. Ich habe auch erfahren, dass die Gruppe wieder bei mir in der Wohnung war und nach mir gesucht hat, dies waren 4 Male. Mein Sohn namens XXXX sagte, dass die Gruppe ihn in der Schule besucht hat und ihn nach seinem Vater befragt hat. Das hat er mir gesagt. Sie waren auch bei der Haltestelle, wo sie mich das 1. Mal angesprochen haben, und haben alle Fahrer gefragt, wo ich bin. Bis jetzt weiß die Gruppe nicht, wo ich bin.
P erklärt anhand eines gezeichneten Planes, wo XXXX und XXXX sind. Nach seinem Verständnis ist die "Stadt" XXXX als ein Bezirk von XXXX anzusehen.
R: Wurde Ihre Familie in XXXX von der Gruppe gedroht?
P: Sie haben eine Hausdurchsuchung gemacht und gefragt, dass sie unbedingt sagen sollten, wo ich mich aufhalte.
BV: Wenn Sie sagen, Sie sind in XXXX eine Minderheit, meinen Sie den Stamm an sich oder nur die Anzahl der Clan-Angehörigen?
P: Ich meine, meine Familie ist in Kismayo und in XXXX ansässig ist, aber nicht in XXXX. Mit Familie meine ich die Gaaljecel. Der Stamm der Hawadle ist die Mehrheit in XXXX.
R: Aber die Gaaljecel sind keine ethnische Minderheit, sondern es sind einfach wenige Gaaljecel in XXXX?
P: Ja, es ist ein großer Stamm, aber in XXXX sind es wenige. [...]
BV: Aufgrund der Desertion droht der P aufgrund der ihr unterstellten Gesinnung Verfolgung im Sinne der GFK. Zusätzlich ist die Verfolgung auch immer noch aktuell und er würde auch, wie die Stellungnahme aufzeigt, von Zwangsrekrutierung bzw. Zwangsarbeit bedroht sein. Es gibt keine staatlichen Strukturen, die die P in Anspruch nehmen könnte, von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden kann nicht ausgegangen werden. Weiter verweise ich auf die abgegebene Stellungnahme und beantrage die Gewährung von Asyl."
9. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten vom 19.11.2014 führte aus, dass aus diesen hervorgehe, dass Al Shabaab immer noch weite Teile der Region Hiiran kontrolliere, so insbesondere das Umland von XXXX, und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Einfluss der Al Shabaab in dieser Region nachhaltig geschwächt sei. Al Shabaab würde nach wie vor Zwangsrekrutierungen durchführen. Die beschwerdeführende Partei habe sich geweigert, der Al Schabaab ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Damit würde sie als Deserteur angesehen werden. Mogadischu sei keineswegs befriedet und stelle keine zumutbare Relokationsmöglichkeit dar.
10. Am 04.12.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten ein, nach welcher sich möglicherweise die Taktik de Al Shabaab bei Rekrutierungen geändert habe, dass aber nicht ausgeschlossen sei, dass im Falle von Verweigerung Zwang angewendet würde. Es bestehe ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden. Das Fehlen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sei durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bestätigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 02.01.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 07.03.2013 und der Ergänzung vom 28.03.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 02.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX in der Region Hiiran. Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei, so ihre Mutter und fünf weitere Kinder, befinden sich immer noch in XXXX; die (zweite) Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und zwei ihrer Kinder sind zwischenzeitlich nach Österreich nachgereist.
Die beschwerdeführende Partei hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Somalia.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Gaaljecel an, die ein Subclan der Hawiye sind.
1.1.2. In Somalia war die beschwerdeführende Partei LKW-Fahrer.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im September 2011 von Al Shabaab dazu rekrutiert wurde, einen Transport von XXXX nach Mogadischu in das Militärlager Maslah durchzuführen und anschließend ca. zwei Wochen dort angehalten wurde. Am 10.10.2011 gelang es ihr, bei einer Ausfahrt zu fliehen.
1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Deserteure bzw. angeblichen Kollaborateure der Regierung, anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Sicherheitslage in Südsomalia
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Süd-, Zentralsomalia:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, XXXX, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. XXXX (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und XXXX konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seiten 9ff)
"Hiiraan, Galgaduud, Mudug:
AMISOM-Garnisonen befinden sich in XXXX, XXXX, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z.B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt XXXX befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in XXXX am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).
Die mit der Regierung alliierte Miliz Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) ist in der Lage, das von ihr beherrschte Gebiet entlang der Hauptstraße und bis zur äthiopischen Grenze unter Kontrolle zu halten. Dhusamareb wird als ruhig beschrieben. In dieser Stadt und in Cabudwaaq befinden sich äthiopische AMISOM-Garnisonen. Es gibt im Bereich der ASWJ aber Clan-Konflikte um Ressourcen. Eine Infiltrierung des ASWJ-Gebietes durch al Shabaab ist äußerst unwahrscheinlich. Al Shabaab stellt hier keine Bedrohung dar (EASO 8.2014).
Auch das Gebiet von Ximan Xeeb im nördlichen Galgaduud ist gegen al Shabaab abgesichert. Allerdings gibt es auch dort Ressourcenkonflikte über Wasser und Weideland. Im Hauptort Caadado gibt es eine Polizei, die u.a. dafür sorgt, dass die Hauptstraße frei von Banditen und illegalen Checkpoints bleibt (EASO 8.2014).
Die Regionalverwaltung von Galmudug, die Teile der Regionen Galgaduud und Mudug kontrolliert, verfügt über 1.000-1.200 Sicherheitskräfte, die teilweise von UNDP ausgebildet worden sind. An der Grenze zu Puntland kommt es immer wieder zum Ausbruch von Clan-Konflikten, zur Austragung von Blutfehden und entlang der Hauptstraße zur Errichtung von illegalen Checkpoints. Al Shabaab stellt für Galmudug ein Problem dar, möglicherweise gibt es in Galkacyo auch eine verdeckte Präsenz der Gruppe (EASO 8.2014). In Galkacyo hat es dementsprechend auch schon Attentate gegeben (UNSG 25.9.2014). Gleichzeitig dringt al Shabaab entlang der Küste in nördliche Richtung vor (EASO 8.2014)." (Seite15f)
"Mogadischu:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seiten 14f)
2.1.2. Landinfo and Danish Immigration Service, Update on security and protection issues in Mogadischu and South-Central Somalia, März 2014:
XXXX sei ein erfolgreiches Beispiel von der Sicherheitsleistung durch AMISOM. Der Grund sei Entsendung von Dschibuti Truppen in die Stadt, die ethnische Somalier seien, Somali sprechen würden und die Clanstruktur verstehen. Die Dschibuti Truppen würden an der Verwaltung der Stadt und an der Strafrechtspflege teilnehmen und Polizeiarbeit übernehmen.
UNDSS stelle klar, dass der traditionelle Konflikt zwischen den Galjeel an der Westseite des Shabelle Flusses und den Hawadle an der Ostseite weiter bestehe. Al Shabaab habe eine Basis auf der Westseite, was eine Angriffsserie in 2012 erklären könne. Im November 2013 sei es AMISOM jedoch gelungen, an der Westseite des Flusses einen Militärposten zu etablieren. AMISOM würde zwischen den beiden Konfliktseiten vermitteln können, was erklären würde, warum es während der letzten Monate keine offenen Kämpfe zwischen den beiden Parteien gegeben habe.
Im November 2013 sei Al Shabaab ein Angriff auf die Polizeistation in XXXX gelungen, bei dem 20 Polizisten umgekommen seien. Die Lage in XXXX habe sich wieder stabilisiert, wobei Al Shabaab immer noch große Teile der Hiiran Region regieren würden.
2.2. Al Shabaab Präsenz; Zwangsrekrutierung; Desertion und Ziele der Al Shabaab
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von XXXX. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzukommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seiten 16f)
"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)
"Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite27)
"Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
2.3. Clanstruktur und Minderheiten
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." ( Seiten 35ff)
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014)."
(Seite 38)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." ( Seiten 40ff)
1.3.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
In Mogadischu sei die Clanzugehörigkeit immer noch zur Identifizierung und zum Schutz wichtig, meine das UNHCR. A priori sei die Clanzugehörigkeit kein Problem. Es gebe aber Umstände und Fälle, in denen sie sehr wohl zählen würde. Eine Internationale Organisation (A) führe aus, dass es zwar weniger Warlords als früher gebe, aber die Clanzugehörigkeit immer noch wichtig sei. Clanschutz nehme aber an Bedeutung dort ab, wo die Regierung und die AMISOM mehr Sicherheit gewährleisten würden. Es gebe aber auch Minderheiten, die vulnerabler seien als andere Gruppen. Es sei aber nach dieser Quelle in Mogadischu niemand in Gefahr, nur wegen seiner oder ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden.
Ein Diaspora Forscher habe ausgeführt, dass der Clan in Mogadischu nicht mehr die Bedeutung habe wie früher. Heute sei es wichtiger, Kontakte zu haben, also Personen an der Macht zu kennen. Differenzierter betrachtet meine auch diese Quelle, dass Clanzugehörigkeit für Mitglieder mächtiger Clans heute weniger wichtig sei; wenn man aber einem kleinen Clan angehöre, sei die Situation anders.
Nach einer internationalen NGO sei Clanzugehörigkeit, Clanschutz und Freizügigkeit in Mogadischu immer noch ein Thema, selbst wenn manche die Situation anders darstellen würden. Eine Somali NGO habe gemeint, dass Personen heute den Schutz ihres Clans nicht mehr brauchen würden. Sollte die Regierung aber zerbrechen, sähe die Situation auch in Mogadischu wieder anders aus, und man wäre wieder auf den Schutz durch den Clan angewiesen. Heute würde in Mogadischu aber niemand wegen seiner oder ihrer Clanzugehörigkeit getötet werden. Ein "gut informierter" Journalist habe ausgeführt, dass Clans heute nicht mehr die gleiche Rolle spielen würden, wie früher. Der Clan sei aber immer noch wichtig, wenn es um politische oder soziale Themen ginge. Er spiele jedoch für die Sicherheit des oder der Einzelnen keine wichtige Rolle mehr. (Seite 35f)
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seiten 57ff)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seiten 53ff).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Von einer Echtheitsprüfung der vorgelegten Dokumente, so des Führerscheins der beschwerdeführenden Partei, kann das Bundesverwaltungsgericht Abstand nehmen, da diese in der mündlichen Verhandlung selbst meinte, dass ihr insbesondere die Feststellung ihrer Herkunft aus XXXX wichtig sei. Diese Feststellung trifft das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Echtheitsfeststellung der vorgelegten Dokumente.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln.
Betreffend die Angaben zum Verbleib der Familienangehörigen kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung stützen. Da das Bundesverwaltungsgericht von der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgeht - siehe dazu unten unter 3.4. -, hat es keinen Grund an diesen zu zweifeln.
Die Angaben zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 27.10.2014.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben. Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle.
Die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia befinden nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren. So leidet z.B. XXXX (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade. AMISOM-Garnisonen befinden sich in XXXX, XXXX, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans. UNDSS stelle klar, dass der traditionelle Konflikt zwischen den Galjeel an der Westseite des Shabelle Flusses und den Hawadle an der Ostseite weiter bestehe. Al Shabaab habe eine Basis auf der Westseite, was eine Angriffsserie in 2012 erklären könne.
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von XXXX. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/ Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent. Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche: (ua) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte XXXX, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo.
Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Übereinstimmung der Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Bundesverwaltungsgericht machen konnte, für glaubwürdig, dass die beschwerdeführende Partei aus XXXX stammt, dort als Fahrer von Al Shabaab rekrutiert wurde und nach ca. zwei Wochen im Militärlager Maslah bei einer Ausfahrt fliehen konnte. Die beschwerdeführende Partei verstrickte sich in keine Widersprüche, und findet das asylrelevante Vorbringen betreffend eine Rekrutierung durch Al Shabaab und eine Flucht vor diesen in Mogadischu eine realitätsnahe Basis in den relevanten Länderinformationen.
Die asylrelevante Einordnung dieses Geschehens findet sich unten unter 4.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in XXXX als LKW Fahrer durch die Al Shabaab rekrutiert wurde, einen Transport nach Mogadischu ins Militärlager Maslah durchführte, dort ca. vierzehn Tage angehalten war, um schließlich bei einer Ausfahrt zu fliehen.
Damit muss die beschwerdeführende Partei wohl als Rekrut der Al Shabaab und entsprechend auch als Deserteur der Al Shabaab angesehen werden und fällt damit in ein in den Berichten angeführtes Risikoprofil für gezielte Attentate durch die Al Shabaab.
4.3.2. Zur Aktualität der Gefährdung ist zu sagen, dass nach den relevanten Berichten Al Shabaab in der Region Hiiran nach wie vor präsent, und in der Nähe von XXXX überhaupt stark vertreten sind. Ein Auffallen der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Ebenso ist anzuführen, dass die Berichte zwar nicht bestätigen können, dass einfache Fußsoldaten - und mehr gab die beschwerdeführende Partei nicht an, gewesen zu sein - jedenfalls als Deserteure und mögliche Spione der Regierung ins Visier der Al Shabaab gelangen würden; andererseits wird aber die Möglichkeit gezielter Verfolgung auch einfacher Deserteure nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil, so geht aus den Berichten hervor, dass die Verfolgung von Deserteuren im Allgemeinen eine Priorität der Al Shabaab geworden ist.
4.3.3. Was nun eine mögliche Ansiedlung in Mogadischu angeht, so muss zum einen zur Kenntnis genommen werden, dass Al Shabaab auch dort nach wie vor im Untergrund präsent ist, teilweise nachts die Kontrolle über ganze Bezirke übernimmt, und Deserteure dort nicht unbedingt unerkannt untertauchen können. Damit ist in Hinblick auf das oben angeführte Gefahrenpotential einer Verfolgung eine Relokation nach Mogadischu nicht zielführend.
4.3.4. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab mit der Androhung eines Eingriffs maßgeblicher Intensität aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die als Deserteure und als Gegner der Bewegung wahrgenommen werden, droht.
4.3.5. Von einer entsprechend effektiven Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der aktuellen Länderinformationen (siehe oben unter 2 und 3.3.) nicht aus.
4.3.6. Und was schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative angeht, so kann eine solche eigentlich nur nach Somaliland oder Puntland geprüft werden, wobei diese entsprechende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte erfordert, die bei der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben sind (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.7. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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