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W228 2100758-1•BVwG W228 2100758-1
W228 2100758-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2015
aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe, VfGH
W228 2100758-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald
Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR:
XXXX, beschlossen:
A)
Der Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 15.01.2015 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 24.10.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.05.2013 bis 31.07.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG Frau XXXX, SVNR: XXXX, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.604,24 verpflichtet. In der Begründung wurde ua wie folgt ausgeführt: "Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 15.05.2013 bis 31.07.2014 zu Unrecht bezogen, da Sie laut zeugenschaftlicher Aussage von Fr. XXXX bei der Finanzpolizei vom 27.08.2014 den Hauptwohnsitz in Österreich als solchen nicht verwendet haben."
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, weshalb die Notstandshilfe gestrichen sei. Sie wohne 23 Jahre in "Austria" und habe auch hier gearbeitet. Der Hauptwohnsitz "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sei hier. Außerdem bestreitet Sie die Aussagen von Fr. XXXX.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Hollabrunn am 15.01.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe abgewiesen wurde. Im - der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegendem - Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 27.12.2014 (eingelangt am 30.12.2014) auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im BGBl. I. Nr. 28/2015 wurde die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof am 23.01.2015 kundgemacht.
Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin am 24.01.2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass derzeit de facto keine Rückforderung vorgenommen werde, obwohl der Antrag auf aufschiebende Wirkung als verspätet zurückgewiesen wurde, am 13.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe per Mail vom 02.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2015, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf aufmerksam, dass das AMS sie nicht gut behandle und schikaniere. Das AMS biete keine finanzielle Hilfe oder Ratschläge. Das AMS habe ab Juni 2013 keine Krankenversicherung mehr für sie bezahlt. Außerdem wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt und weitreichender ausgeführt. Wiederum wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend der Beschwerde gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Hollabrunn.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof BGBl. I. Nr. 28/2015, folgenden Wortlaut:
"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,
2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde.
Das (infolge der Gesetzesaufhebung für die Behandlung des gegenständlichen Spruchpunkt II.: "Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als verspätet" der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 allein maßgebliche) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ist gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG sowohl die inhaltliche Entscheidung als auch die Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in gegenständlicher Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen, rückwirkenden Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG kommt sowohl der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Eingabe vom 03.03.2015 offensichtlich weiterhin beschwert zu sein scheint, gegen die nicht rechtskräftigen Bescheide und die nicht rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Behörden und Gerichte dürfen bei der Beurteilung des Falles, der sich vor Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ereignet hat, die Bestimmung nicht mehr anwenden.
Rückblickend betrachtet ist sohin der mit der Stellungnahme verbundene Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin vom 27.12.2014 (eingelangt am 30.12.2014) für gegenständliches Verfahren obsolet, weil nach § 13 Abs. 1 VwGVG bereits der Beschwerde vom 04.11.2014 und nach § 15 Abs. 2 VwGVG auch dem Vorlageantrag vom 24.01.2015 aufschiebende Wirkung zukommt. Einen bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat das Arbeitsmarktservice Hollabrunn nicht vorgenommen.
Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - hätte das Arbeitsmarktservice Hollabrunn den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grundlage der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage (§ 13 Abs. 1 VwGVG) als unzulässig zurückweisen müssen.
Aufgrund dieser Erwägungen war Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung ersatzlos zu beheben.
Die Entscheidung über den Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 des AMS Hollabrunn erfolgt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem späteren Zeitpunkt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach Beschwerden - nunmehr auch gegen arbeitslosenversicherungsrechtliche Bescheide - und Vorlageanträge kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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