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I403 2102010-2•BVwG I403 2102010-2
I403 2102010-2Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Bescheidqualität, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellmangel
I403 2102010-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.2.2015, Zl. 637134309/14686905, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, hatte bereits am 24.07.2010 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ebenso hatte er am 16.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings unter einer anderen Identität und der Angabe von Ghana als Herkunftsstaat. Unter Verwendung dieser Identität stellte er am 29.05.2013 in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde vom Bundesasylamt unter der Zahl 1307064 am 28.08.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen; der Asylantrag wurde gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (S7 437.004-1/2013/3E) abgewiesen; dieses Erkenntnis wurde am 28.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte die Betreuungsstelle Traiskirchen am 31.07.2013 verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes. Am 7.09. 2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 23.09.2013 nach Ungarn abgeschoben.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2014 in Österreich ohne Identitätsdokumente aufgegriffen und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.06.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, im Jahr 2010 aus Nigeria ausgereist zu sein und sich in der Folge in der Türkei, in Griechenland und Ungarn aufgehalten zu haben. Er sei geflüchtet, da er nicht Priester wie sein Großvater werden wolle.
Aufgrund des am 14. Mai 2013 in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurden am 10. Juni 2014 Dublin-Konsultationen mit Ungarn aufgenommen. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 19. Juni 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung von Österreich nach Ungarn im September 2013 seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Im Dezember 2013 sei er dann nach Serbien abgeschoben worden. Ungarn lehnte in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 die Verantwortung für die Bearbeitung des Antrages des Beschwerdeführers ab.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 30.09.2014 wiederholte der Beschwerdeführer, in Nigeria die Position eines Priesters übernehmen zu müssen, was er nicht wolle. Außerdem habe er Probleme mit einem Geheimbund gehabt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 oder 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Das Bundesamt stellte fest, dass der Ausreisegrund keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe entsprechen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, es sei keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria feststellbar. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 19.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Absatz 2 iVm 23 Absatz 2 Zustellgesetz zugestellt. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 19.11.2014 wurde festgehalten: "Die oa. Verfahrenspartei ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der VP) eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig."
Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2014 amtlich abgemeldet worden war.
Am 2. Jänner 2015 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Daigneault vertreten werde. Dieser ersuchte um Akteneinsicht am 08.01.2015, welche auch gewährt wurde.
Am 9. Jänner 2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben an das Bundesamt übermittelt, welches folgendermaßen betitelt war: "Mitteilung betreffend Zustellmangel/Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der unter Punkt 5 genannte Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, weil der Beschwerdeführer an seiner vorherigen Anschrift XXXX erreichbar gewesen sei. Gemäß § 8 Absatz 1 Zustellgesetz sei der Beschwerdeführer nur verpflichtet im Falle einer Änderung der Abgabestelle diese der Behörde bekanntzugeben, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Für den Fall, dass die Zustellung durch die Hinterlegung im Akt am 19.11.2014 wirksam gewesen sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies mit der Begründung, dass es für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen sei, dass das Bundesamt trotz der ihm bekanntgegebenen Zustellanschrift nicht dort zugestellt habe, nur weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr gemeldet gewesen sei. Dazu wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dies mit den Nachteilen begründet, die dem Beschwerdeführer durch die Abschiebung entstehen könnten. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 17.11.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch einen Geheimbund genannt, welche mangels Schutzwillens der nigerianischen Polizei asylrelevant sei. Der Bescheid nehme auch keine Rücksicht auf die fehlende Existenzgrundlage für Personen ohne Familienverbund. Einen solchen habe er außerhalb der unmittelbaren Heimat, in welcher er verfolgt werde, nicht, daher sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Nigeria sei ein bürgerkriegsführendes Land, gerade in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen von Boko Haram und Armee. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten oder aber des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, jedenfalls aber feststellen, dass die Abschiebung unzulässig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Februar 2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Antrag gemäß § 71 Absatz 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bescheid vom 17.11.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Eine Nachfrage beim Meldeamt habe ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Eigentümerin des Hauses abgemeldet worden sei; das Meldeamt habe dann versucht, dem Beschwerdeführer einen RSa-Brief zuzustellen, dieser sei aber nicht behoben worden, weswegen die Abmeldung am 05.11.2015 erfolgt sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dort aufhältig gewesen sei. Es sei nicht die Pflicht des Bundesamtes, trotz amtlicher Abmeldung an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Zudem gebe der Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Wiedereinsetzungsgrund an. Taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes seien nicht vorgebracht worden. Der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und durch die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels sei der Nachteil für den Beschwerdeführer offensichtlich, daher sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Der angefochtene Bescheid wurde am 9. Februar 2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen.
12. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 (Fax-Eingangsstempel des Bundesamtes: 23.02.2015) wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Bescheid vom 5. Februar 2015 wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Entgegen der Ansicht des BFA habe ich nicht behauptet, dass ich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Asylbescheides noch an der der Behörde bekannt gegebenen Anschrift in Traiskirchen wohnhaft war, aber ich war dort erreichbar, weil ich regelmäßig vorbeikam und die Post holte. Von einer solchen Erreichbarkeit hätte das BFA ausgehen müssen, weil ich einerseits keine neue Abgabestelle bekannt gab und andererseits eine solche auch nicht festgestellt werden konnte. Nach § 2 Z. 4 ZustellG ist Abgabestelle ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. An diesem ist auch zuzustellen. "Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden" (VwGH 27.3.2007, 2006/21/0337) Erst dann, wenn eine Zustellung dort fehlschlägt, etwa weil das Postorgan mitteilt, die konkrete Zustellung sei wegen Aufgabe der Abgabestelle nicht möglich, darf die Behörde nach § 8 Absatz 2 ZustellG vorgehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte daher unter Feststellung einer nicht erfolgten Zustellung des Bescheides in der Hautsache zurückgewiesen werden müssen. Anderenfalls ist dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Denn selbst wenn die Behörde aufgrund der amtlichen Abmeldung rechtmäßiger Weise nach § 8 Abs 2 ZustellG vorgegangen wäre, so habe ich jedenfalls damit rechnen dürfen, dass die Behörde an die ihr bekannte Abgabestelle, bei der ich regelmäßig vorbeikam, um nach Post zu sehen, zustellen wird. Für mich ist es selbstverständlich, dass die Behörde Schriftstücke an meiner ihr bekannten Adresse zustellt. Ich muss nicht damit rechnen, dass die Behörde, ohne zuvor zuzustellen zu versuchen, sofort Meldeauskünfte einholt und somit die Chance zu nutzen mich postalisch zu erreichen, die Hinterlegung im Akt verfügt."
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfügen.
13. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2015 vorgelegt.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ. I403 2102010-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014 zurückgewiesen, da der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hatte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde allerdings nicht rechtswirksam zugestellt und daher nicht erlassen.
1.2. Am 09.01.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2015 abgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2015 Beschwerde erhoben.
1.3. Gegenständliche Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht versäumt werden konnte, da ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid nicht vorliegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren bezüglich des vom Beschwerdeführer am 05.06.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz noch immer erstinstanzlich anhängig.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
2.2. Bezüglich der Feststellung der nicht wirksamen Zustellung des Bescheides vom 17.11.2014 wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ. I403 2102010-1 verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
3.2.2. Wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ. I403 2102010-1, näher ausgeführt wird, wurde der abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, mit welchem über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.06.2014 entschieden wurde, nicht rechtswirksam zugestellt. Das Verfahren ist daher zum aktuellen Zeitpunkt noch anhängig.
3.2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings keine Frist (konkret: die Frist zur Erhebung einer Beschwerde) versäumt, da der Bescheid vom 17.11.2014 nicht rechtswirksam erlassen wurde.
3.2.4. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung (mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015) war somit als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Beschwerde hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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