BVwG L504 2012686-1

L504 2012686-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

Berechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2012686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2012686.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 03.09.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000559-11, zu Recht erkannt:

A) Der Vorlageantrag wird gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1

AlVG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 31.07.2014 den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.03.2013 bis 28.04.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.105,38 verpflichtet.

Begründet wurde dies damit, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 12.03. - 10.04. und 13.04 bis 28.04.2013 in der ausbezahlten Höhe zu Unrecht bezogen habe, da sie erkennen hätte müssen, dass ohne Angabe von geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Änderung bei der Höhe der Notstandshilfe nicht möglich sei. Der derzeit offene Betrag sei EUR 996,03.

2. Dagegen erhob die bP Einspruch und begründete dies im Wesentlichen damit, schon sein Nachfragen bei der belangten Behörde über die seiner Ansicht nach zu geringen Notstandshilfe hätte gezeigt, dass er den Übergenuss der Notstandshilfe eben nicht erkannt habe. Überdies habe er keine Kenntnis über die Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Notstandshilfe von nicht einmal € 150 im Monat würde weder zum Leben noch zur Rückzahlung reichen. Die Höhe der Notstandshilfe wird bezweifelt.

3. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsmarktservice Linz, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, die Beschwerde in Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Der Beschwerdevorentscheidung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

"Am 17.10.2012 haben Sie beim Arbeitsmarktservice Wels die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Ab 1.1.2013 wurde Ihnen aufgrund der Anrechnung des Einkommens Ihrer Gattin ein täglicher Anspruch von €

2,49 zuerkannt.

Die für 8.3.2013 vorgeschriebene Kontrollmeldung haben Sie versäumt. Der Leistungsbezug wurde daher eingestellt.

Am 12.3.2013 sind Sie wieder persönlich erschienen. Nach der Unterbrechung der Leistung vom 8.3.2013 bis 11.3.2013 wurde die Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 26,52 angewiesen. Am 29.4.2013 nahmen Sie eine Beschäftigung auf.

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit 28.12.2013 erhielten Sie bis 27.6.2014 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 28.70. Anschließend wurde Ihnen die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 4,78 zuerkannt.

Im Zuge einer Nachfrage zu der Ihrer Ansicht nach zu geringen Höhe fiel dem Arbeitsmarktservice auf, dass Ihnen die Höhe der im Zeitraum vom 12.3.2013 bis 28.04.2013

ausgezahlten Notstandshilfe von täglich € 26,52 nicht gebührte, sondern ein Betrag von täglich € 2,49.

Der Differenzbetrag von € 24,03 wurde für 46 Tage (12.3.2013 bis 28.4.2013) mit dem Bescheid vom 31.7.2014 widerrufen und rückgefordert.

Gegen diesen Bescheid haben Sie Beschwerde eingebracht und eingewendet:

EINSPRUCH

Sehr geehrte Damen und Herrn

nach Abgabe der Unterlagen um Ansuchen auf Notstandshilfe bekam ich den Bescheid, dass ich nur 4,78 Euro Notstands - Hilfe bekomme.

Somit ging ich nochmals zu der Abgabestelle auf das Arbeitsamt um nach zu Fragen ob Ihnen bei der Berechnung nicht ein Fehler unterlaufen sei, da ich vom 12.03.- 10.04.2013 und 13.04. - 28.04.2013 bei weitem mehr Notstandshilfe bekam.

Nach Prüfung Ihrer Mitarbeiterin erklärte sie mir, dass ich im Zeitraum vom 12.03. - 10.04.213 und 13.04. -28.04.2013 zu viel bekommen hätte und die neue Berechnung richtig sei.

Die Mitarbeiterin erklärte mir auch, dass bei der Berechnung vom 12.03. - 10.04.2013 und

13.04. - 28.04.2013 dem AMS ein Fehler unterlaufen sei und ich für diesen Fehler nicht verantwortlich bin, und vom Arbeitsamt der zuviel ausbezahlte Betrag nicht zurückgefordert wird, werde aber sicher vom AMS einen Brief über das Versehen bekommen.

In Ihrem Brief wird mir unterstellt, dass ich es hätte erkennen müssen, dass ich zu viel bezogen habe, wobei erst durch mein Nachfragen über die Höhe die mir zu gering erschien, der Fehler durch ihre Mitarbeiterin bemerkten wurde.

Ich glaube daran kann man erkennen, dass ich in keiner Weise für diesen Fehler verantwortlich gemacht werden kann da ich nicht wissen kann wie Ihr die Arbeitslose oder den Notstand berechnet!

Ich bin 57 Jahre alt, keine Chance mehr am Arbeitsmarkt, und bekomme von Euch nicht mal 150,- Euro im Monat, das kommt noch vor einem Todesurteil, wie soll man mit diesem Geld Leben geschweige noch irgendwas zurück bezahlen können?

Ps.: Bin immer noch der Meinung das die Berechnung zu gering ist mit 4,78 nach 31 Jahren Erwerbstätigkeit (Kreditunterlagen auch eingereicht, kein Euro anerkannt, kann auch nicht stimmen) !!"

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Notlage sei eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe zu beziehen.

"Bei der Beurteilung Ihrer Notlage im Oktober 2012 wurde das von Ihrer Gattin im Zeitraum vom Juni 2012 bis September 2012 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen herangezogen. Dies ergab einen Anrechnungsbetrag von € 745,00. Ab 1.1.2013 verringerte sich der Anrechnungsbetrag aufgrund der Erhöhung der Freigrenzen auf €

731,00. Der tägliche Anspruch hat daher € 2,49 betragen, der Ihnen auch in dieser Höhe ausgezahlt wurde.

Nach der Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 8.3.2013 bis 11.3.2013 aufgrund der versäumten Kontrollmeldung wurde die Notstandshilfe wieder angewiesen. Allerdings wurde der Anrechnungsbetrag bei der Anweisung irrtümlich nicht berücksichtigt, sodass ein täglicher Betrag von € 26,52 bis zur Arbeitsaufnahme ab 29.04.2013 zur Auszahlung kam.

Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob zu Recht der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG anzunehmen ist, ob Sie also hätten erkennen müssen, dass die Leistung nicht in der zur Auszahlung gelangten Höhe gebührte. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Wortlaut"... wenn er erkennen musste, dass ..." der hier heranzuziehende Tatbestand nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen müssen ab und statuiert dadurch eine - allerdings nicht näher definierte - Sorgfaltspflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen im § 25 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass bei Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 leg. cit. eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform normiert wurde. Setzen die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste"). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, ZI. 91/08/0163, und vom 19. Februar 2003, ZI. 2000/08/0091).

Die Argumentation zum "Erkennen müssen" wird im Wesentlichen auf Ihre Erfahrungen beim Bezug früherer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Vergleich der monatlichen Auszahlungen vor dem 8.3.2013 und ab dem 12.3.2013 gestützt.

Aus dem Umstand, dass Sie bis 7.3.2013 einen täglichen Betrag von 2,49 ausbezahlt erhielten (lt. Mitteilung vom 7.1.2013) und ab 12.3.2013 einen täglichen Betrag von € 26,52 (lt. Mitteilung vom 12.3.2013), obwohl sich an den für den Leistungsanspruch seit Beginn des Bezuges Notstandshilfe gegebenen Umständen vor und nach dem Zeitraum vom 8.3.2013 bis 12.3.2013 keine Änderungen ergeben haben (Sie mussten keine neuen Lohnbescheinigungen Ihrer Gattin vorlegen), hätten Sie erkennen müssen, dass ihnen die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte. Sie mussten daher hinsichtlich der Richtigkeit der Höhe Zweifel hegen.

Die Argumentation zum "Erkennen müssen" wird aber auch auf Ihre Erfahrungen beim Bezug früherer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Vergleich der damaligen Höhe der monatlichen Auszahlungen zwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in den Vorjahren gestützt.

Sie haben bis 30.9.2008 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von €

25,36 bezogen. Ihre Gattin war damals nicht beschäftigt, weshalb es zu keiner Anrechnung kam.

Nach dem Dienstverhältnis vom 1.10.2008 bis 28.2.2009 kam es aufgrund der Beschäftigung Ihrer Gattin zu einer Anrechnung deren Einkommen auf Ihren Notstandshilfeanspruch. Sie mussten daher Lohnbescheinigung über deren monatlichen Verdienst vorlegen, bis ein Durchschnittseinkommen der letzten Monate ab Beginn des Notstandshilfebezuges ab 3.3.2019 ermittelt werden konnte. Der Anrechnungsbetrag von € 646,00 führte zu einem täglichen Anspruchsbetrag von € 4,13. Auch bei den folgenden Leistungsbezügen mussten Sie für die Ermittlung Ihres Leistungsanspruches immer Lohnbescheinigungen Ihrer Gattin vorlegen. Dies führte zu täglichen Anspruchsbeträgen von € 2,29, € 1,92 und € 1,73.

Während der damaligen Leistungsbezüge kam es immer wieder zu Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld. Die Leistungshöhe änderte sich im Anschluss daran aber nicht.

Die Versäumnis des Kontrollmeldetermins am 8.3.2013 haben Sie damit begründet, dass Sie krank waren. Obwohl es sich um denselben Unterbrechungsgrund gehandelt hatte wie oben dargelegt, hat sich die Leistungshöhe wesentlich von € 2,49 auf € 26,52 erhöht.

Bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten hätte diese Differenz erkennbar sein müssen. Der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit, sich über die auffallend große Differenz Gedanken zu machen, ist weder als überspannt anzusehen, noch sind für das Erkennen dieser auffallend großen Differenz der Auszahlungsbeträge, ohne dass sich die Voraussetzung für die Berechnung der Höhe geändert haben, überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten erforderlich, (vgl. u.a. die VwGH- Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, ZI. 91/08/0163, vom 19. Februar 2003, ZI. 2000/08/0091 und vom 1.4.2009, ZI. 2007/08/0050).

Damit kann Ihnen zum Vorwurf gemacht werden, dass Ihnen der ab 12.3.2013 überhöhte Notstandhilfebezug auffallen hätte müssen und ist daher nicht auf ein überwiegend dem Arbeitsmarktservice vorwerfbaren Irrtum zurückzuführen.

Die Notstandshilfe wird daher für den Zeitraum vom 12.3.2013 bis 28.4.2013 widerrufen und in Höhe von € 1.105,38 (€ 24,03 x 46 Tage) rückgefordert."

4. Innerhalb offener Frist erstattete DG einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" gegen die Beschwerdevorentscheidung. Darin wird nochmals auf die Unkenntnis hinsichtlich der Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandhilfe hingewiesen und angemerkt, nicht für den Fehler verantwortlich zu sein. Der bP sei die Höhe der Notstandshilfe zu gering gewesen, weshalb sie sich an das AMS gewandt habe. Sie hätte sich kein Geld erschleichen wollen. Den Schulden in Höhe von € 50.000,00 stehe ein Verdienst in Höhe von €

1. 337,00 gegenüber.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dass AMS hat die Notstandshilfe falsch berechnet, indem sie irrtümlicherweise das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehegattin der bP nicht in die Bemessungsgrundlage einbezog.

Die bP musste wissen, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen ihrer Gattin in die Bemessungsgrundlage einfließt.

Die bP hat vom 1.1.2013 bis 7.3.2013 täglich Notstandshilfe in Höhe von € 2,49 bezogen.

Die bP hätte erkennen müssen, dass die zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe zu hoch war.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die Beschwerdevorentscheidung den Gegenstand der Überprüfung (vlg. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz Taschenkommentar, Rz 9 zu § 16).

Zu A)

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 AlVG

(1) [....]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) ....

(3) ....

(4) ....

(5) ....

(6) ....

(7) ....

(8) ....

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob die bP hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in der zur Auszahlung gelangten Höhe gebührt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0300, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger (z.B. durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen), sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 15. September 2010, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte ( VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260).

Die belangte Behörde stützte die Rückersatzverpflichtung darauf, dass der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung erkennen hätte müssen. Die beschwerdeführende Partei habe bis 7.3.2013 einen täglichen Betrag an Notstandshilfe von € 2,49 ausbezahlt bekommen und ab 12.03.2013 einen solchen von € 26,52, obwohl sich die Umstände vor dem 8.3.2013 und nach dem 12.03.2013 nicht geändert hätten. Es hätten auch keine neuen Lohnzettel der Ehegattin der bP vorgelegt werden müssen. Die beschwerdeführende Partei hätte erkennen müssen, dass für den Zeitraum vom 12.3. bis 28. April 2013 Notstandshilfe nicht in Höhe von EUR 1.105,38 gebühre.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, den Übergenuss nicht erkennen hätte können. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Ihrer Meinung nach sei die Notstandshilfe zu gering gewesen, weshalb sie sich an das AMS gewandt habe. Der Fehler sei dem AMS unterlaufen und ihr deshalb nicht zuzurechnen.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei erweist sich als nicht zutreffend.

Die bP hat bis 30.09.2008 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von €

25,36 bezogen. Die Ehegattin ging damals keiner Beschäftigung nach. Nach dem Dienstverhältnis vom 01.10.2008 bis 28.02.2009 kam es auf Grund der Beschäftigung der Ehegattin zu einer Anrechnung ihres Einkommens auf den Notstandshilfeanspruch der bP, wodurch der tägliche Anspruchsbetrag auf € 4,13 sank. Die bP musste diesbezüglich Lohnbescheinigungen ihrer Ehegattin vorlegen, was in weiterer Folge zu täglichen Anspruchsbeträgen von € 2,29, € 1,92 und € 1,73 führte.

Ausgehend hievon war der beschwerdeführenden Partei (ohne dass hiefür Kenntnis über die konkreten Berechnungsvorgänge notwendig gewesen wären) auch erkennbar, dass der tägliche Anspruchsbetrag der Notstandshilfe in Höhe von € 26,52 ab dem 8.3.2013 nicht richtig sein konnte, zumal sich die Umstände vor dem 8.03.2013 und nach dem 11.03.2013 nicht geändert haben.

Der beschwerdeführenden Partei war auf Grund der bisherigen Verfahren jedenfalls bekannt, dass das Einkommen ihrer Ehegattin in die Berechnung für die Höhe der Notstandshilfe einfließt. Der beschwerdeführenden Partei war auch die Höhe der Notstandshilfe in der Vergangenheit bekannt. Ausgehend von der ihr bekannten täglichen Notstandshilfe ab 01.01.2013 (€ 2,49) war ihr somit auch ohne weiteres erkennbar und musste sie daher erkennen, dass die Höhe des täglichen Anspruchsbetrages vor dem 8.03.2013 (€ 2,49) und ab dem 12.03.2013 bis 29.04.2013 (€ 26,52) viel zu weit auseinander klafft und damit nicht richtig sein kann.

Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, die beschwerdeführenden Partei zur Rückzahlung des zu viel ausbezahlten Betrages zu verpflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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