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L504 2017316-1•BVwG L504 2017316-1
L504 2017316-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme, Zeugenbeweis
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, vom 18.12.2014, Zl. LGS OÖ/Abt.4/2014-0566-4-000751-11, beschlossen:
A)
In Erledigung des Vorlageantrages wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, §§ 38, 9, 10 AlVG, an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.10.2014 hat das Arbeitsmarktservice [im Folgenden auch kurz AMS] verfügt, dass die beschwerdeführende Partei [im Folgenden auch kurz bP] gem. § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.10.2014 - 26.11.2014 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Sie habe durch ihr Verhalten die Aufnahme in eine Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt.
Dagegen erhob die bP mit Schriftsatz vom 28.10.2014 fristgerecht Beschwerde. Die Trainerin M.M. habe ihr nach einem Gespräch über Kinderbetreuung ohne erkennbaren Grund mitgeteilt, sie könne nicht mit der bP und passe daher nicht in den Kurs. Sie hätte den Kurs daher nicht weiter zu absolvieren. Moniert wird weiters, dass der Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung enthalte und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat das AMS durch die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 die Beschwerde gem. §§ 38, 9, 10 AlVG abgewiesen und damit den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.10.2014 - 26.11.2014 bestätigt. Nachsicht werde nicht erteilt.
Das AMS hat auf Grund einer telefonischen "niederschriftlichen Einvernahme" mit der bP sowie weiterer schriftlicher Stellungnahmen von ihr und der Trainerin dargelegt, dass "die Ausführungen der Trainerin, die schließlich zum Ausschluss führten, plausibel klingen und eher den Tatsachen entsprechen als die Ausführungen der bP". Auf Basis der ausführlichen Stellungnahme der Trainerin des Kurses und ihrer - zu den Ausführungen der bP gegensätzlichen - Angaben, "ohne punktuell auf die einzelnen Ausführungen einzugehen", werde in einer Gesamtbeurteilung davon ausgegangen, dass der Ausschluss aus der Maßnahme zurecht erfolgt sei, da "nicht mit einer weiteren konstruktiven Zusammen- bzw. Mitarbeit in und mit der Gruppe zu rechnen gewesen sei, wodurch das Erreichen des Zieles der Maßnahme für die anderen Gruppenmitglieder nur in einem angespannten und daher unzumutbaren Klima zu erwarten gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2015 stellte die bP einen Vorlageantrag unter gleichzeitigem Verweis auf ihre Beschwerdegründe im Schriftsatz vom 28.10.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.
Die GKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte, wie etwa niederschriftliche Einvernahmen von Zeugen, erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat mit Beteiligung von Laienreichtern.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ist hier die Beschwerdevorentscheidung (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
§ 9 AlVG
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bestreitet die bP zentrale Aussagen der Trainerin bzw. stellt die Vorkommnisse, die zum Ausschluss vom Kurs geführt haben, anders dar.
Zentrale Beweismittel sind im gegenständlichen Verfahren die Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen. Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen bzw. Parteien niederschriftlich zu vernehmen. Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung, etwa per Telefon oder mit der bloßen Einholung schriftlicher Stellungnahmen als Beweismittel begnügen (vgl zB VwGH 12.09.2012, Zl 2009/08/0139; 15.05.2013, 2011/08/0226; 15.05.2013, 2011/08/0226 uva).
Die belangte Behörde begnügt sich im Verfahren mit schriftlichen Stellungnahmen der Trainerin M.M. und misst deren Angaben auf dieser Grundlage eine größere Glaubwürdigkeit zu, als den telefonisch und schriftlich eingeholten Ausführungen der bP. Gegenständlich liegen zwischen den Aussagen der bP und der Trainerin über den Ablauf und Inhalt der Gespräche die zum Ausschluss führten, erhebliche Divergenzen und damit widersprechende Beweisergebnisse vor.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Trainerin somit gegenständlich förmlich als Zeugin zu ihren eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf den Vorfall bzw. die Vorfälle mit der bP zu befragen, um nach entsprechender Würdigung aller Beweisergebnisse hinreichende Feststellungen zu den tatsächlich vorgeworfenen Handlung bzw. Äußerungen treffen zu können (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 277 zu § 10, S 25).
Da hier die Aussagen zentrales Beweismittel sind und bei der Beurteilung von diesen hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Person beachtlich ist, wäre auch die bP bezüglich der Vorfälle bzw. des Vorfalles als Partei persönlich einzuvernehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihr zu gewinnen.
Der angefochtene Bescheid bzw. die Trainerin führt auch aus, dass sich das Verhalten der bP auch auf die Gruppe ausgewirkt haben soll (....da nicht mit einer weiteren konstruktiven Zusammen- bzw. Mitarbeit in und mit der Gruppe zu rechnen war.....[...] wodurch das Erreichen des Zieles der Maßnahme für die anderen Gruppenmitglieder nur in einem angespannten und daher unzumutbaren Klima zu erwarten gewesen wäre.".) bzw. kann dem Akteninhalt entnommen werden, dass es wohl Kursteilnehmer gibt, die eigene Wahrnehmungen über diese gegenständliche Sache haben könnten und damit die materielle Wahrheit im Verfahren erhellt und objektivierbar wäre. Insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf die anderen Kursteilnehmer bzw. den Kurs bzw. ob die bP ein Verhalten an den Tag legte, welches objektiv geeignet war, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn diese nämlich zB erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Die belangte Behörde hat diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und diese - bei einer größeren Gruppe von Teilnehmern die diesbezüglich eigene Wahrnehmungen haben, zumindest einen repräsentativen Querschnitt - zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Soweit die belangte Behörde ihre Begründung der größeren Glaubwürdigkeit der Trainerin auf "umfangreiche Aufzeichnungen, die im langjährigen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt sind" stützt, ist anzumerken, dass sich dazu im Bescheid keine inhaltlichen Feststellungen befinden und auch dies aus der Aktenlage nicht erhellt werden kann. Dieses Argument ist daher weder für die bP zur Verfolgung ihrer Rechte noch für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle nachvollziehbar, was aber gem. § 60 AVG in einem Bescheid erforderlich wäre.
Auch die in die Würdigung eingeflossene Argumentation, dass "die bisherigen Erfahrungen des Arbeitsmarktservice" zeigen würden, dass derartige Maßnahmen nur äußerst selten vorkommen würden und "daraus" geschlossen werde, dass der umgehende Ausschluss im Interesse der übrigen Teilnehmer zu Recht erfolgt sein müsse, ist weder aus dem Inhalt des Bescheides noch aus der Aktenlage nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat damit den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt und in wesentlichen Punkten keine geeigneten bzw. hinreichenden Ermittlungsschritte gesetzt. Es wurde etwa unterlassen offenbar vorhandene Zeugen zu ermitteln und diese niederschriftlich einzuvernehmen, wobei anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum AMS keine Kenntnis über Personaldaten der anderen Kursteilnehmer als potentielle Zeugen verfügt. Ebenso wurde zB auch die Trainerin nicht als Zeugin förmlich niederschriftlich einvernommen, was aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei widersprechenden Beweisergebnissen unabdingbar ist.
Insbesondere angesichts der hier gegebenen Entscheidung durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung, der Umstand, dass es sich hier um ein Mehrparteienverfahren handelt, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und hier grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem fehlenden unmittelbaren Zugang zu hier für die Ergänzung notwendigen Daten des AMS, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, mit einer erheblichen Kosten- und Zeitersparnis verbunden wäre.
Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl.VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird für das folgende Verfahren, dass dem Telos des § 60 AVG entsprechend, zum Einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein muss, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [zB. Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen.(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).
Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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