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L506 1423940-1•BVwG L506 1423940-1
L506 1423940-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Religion, wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 27.12.2011, Zl. 1113.101-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz
idgF XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, stellte am 31.10.2011, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 31.10.2011 brachte der BF vor, dass er ca. eineinhalb Jahre im Büro von XXXX gearbeitet und verschiedene Arbeiten für diesen erledigt habe. Er habe bei diesem zu Hause illegale Sachen, wie zB archäologische Fundstücke, gesehen und habe er diese gefilmt und fotografiert als er die Radiatoren in dem betreffenden Zimmer habe überprüfen wollen. Das Dokumentationsmaterial befinde sich derzeit bei einem guten Freund des BF im Iran; er könne dieses auch im Verfahren vorlegen. Aufgrund des Fundes habe er gegen XXXX im Februar/März 2010 eine Anzeige bei der Polizei erstattet; am nächsten Tag sei der BF jedoch von der Polizei festgenommen worden und habe man ihm vorgeworfen XXXX falsche Unterstellungen zu machen.
In weiterer Folge sei er mitgenommen und für 15 Tage in der Polizeistation Nr. 19 in XXXXeingesperrt worden. Auf Bitten seiner Eltern bei XXXX sei der BF im Dezember 2009/Jänner 2010 freigelassen worden. Der BF gab in weiterer Folge an, er habe nicht für den Ajatollah XXXX, der schon verstorben sei, sondern für dessen Sohn gearbeitet. Nach seiner Freilassung habe er von seinem Arbeitgeber noch offene Rechnungen für diverse Arbeiten in der Höhe von ca. 5 Mio. Toman gefordert. Da er die Auszahlung dieses Betrages verweigert habe, habe er mit seinem Wissen über die alten Gegenstände, die er bei ihm gesehen habe, via Internet an die Öffentlichkeit gehen wollen.
Er habe XXXX auch weiter beobachtet und 15 Tage vor seiner Ausreise gefilmt, wie er etwas Illegales habe kaufen oder verkaufen wollen; er sei dabei aber von den Männern XXXX gesehen worden und hätten diese mit Revolvern auf ihn geschossen. Sie hätten ihn jedoch nicht getroffen; der BF sei untergetaucht und habe beschlossen, das Land zu verlassen, da sein Leben gefährdet gewesen sei. Bis zur Ausreise habe er sich 15 Tage bei einem Freund aufgehalten. Dies seien alle Ausreisegründe des BF.
Zu seiner Religion führte der BF an, ohne Bekenntnis zu sein.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 27.12.2011 detaillierte der BF seine Ausreisegründe und erklärte, er sei mit
XXXX innig befreundet gewesen; anlässlich der Reparatur eines Heizkörpers bei ihm zu Hause und aufgrund des Mithörens verschiedener Telefonate habe er bemerkt, dass dieser antike Kunstwerke verschleppe. Er habe diese mit dem Handy gefilmt und am nächsten Tag auf der Wachstation 19 Anzeige erstattet, wo man den Film auf seinem Handy gelöscht habe. Am nächsten Tag sei er von der Arbeit weg verhaftet worden und über ihn die Untersuchungshaft, im Zuge derer er befragt und geschlagen worden sei, verhängt worden. Man habe gefragt, welcher Gruppierung er angehöre und für wen er tätig sei und von wem er Geld für die Arbeit gegen das Regime erhalte; die Dinge, die er aufgeschrieben habe, seien gegen Khameni. Seine Familie habe eine Woche danach davon erfahren und über das Gericht seine Freilassung erwirkt; nach ca. 15-20 Tagen sei er freigelassen worden. Einige Tage nach der Entlassung habe er im Büro von XXXX seine Sachen abholen und seine Abrechnung machen wollen. Dieser habe ihm jedoch weder seine Sachen noch Geld gegeben; dessen Leute hätten ihn geschlagen und sei er von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden, woraufhin der BF geflüchtet sei. Damit das Ganze für die Mullahs eine Lehre sei, habe er den ganzen Vorfall groß im Internet verkünden wollen. Er habe auch XXXX nachspioniert und habe er festgestellt, dass dieser mit Dingen gehandelt habe; er habe versucht dies zu filmen, woraufhin ihn die Leibwächter bemerkt und auf ihn geschossen hätten; er hätte jedoch fliehen können. Er sei aus Angst, umgebracht zu werden, nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich in ein Dorf begeben, wo er 10-15 Tage verbracht habe. Via Internet habe ihm ein Freund bescheid gegeben, dass ca. dreizehnmal die Sicherheitsbehörde zu ihm nach Hause gekommen sei und sei sein Vater in Untersuchungshaft genommen worden, aus der dieser aufgrund einer Kaution und der Zusage, dass jeder, der den BF sehe, diesen melden müsse, freigekommen sei
Er habe Kontakt zu dem Herrn aufgenommen, der ihn dem Büro vorgestellt habe und habe dieser gesagt, da das Büro unter Obhut des schiitischen Glaubens stehe, werde der BF umgebracht werden. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da er von dieser beschuldigt worden sei, politisch aktiv und gegen das Regime zu sein. Dieser Herr habe ihm empfohlen zu flüchten, was er auch getan habe.
Sein Vater sei ca. 5-6 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Nachdem er untergetaucht sei, habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt, sondern erst vom Ausland aus zweimal Kontakt zu diesen hergestellt. XXXX sei Lehrender für den Glauben des Islam gewesen und habe er meist für diesen im Büro oder bei ihm zu Hause gearbeitet. Nach seiner Ausreise seien Ladungen gekommen und seien sie einige male bei ihm zu Hause gewesen. Als er sich noch im Iran versteckt habe, habe man sein Haus aufgesucht. Im Rückkehrfall werde er garantiert umgebracht werden. Den Länderfeststellungen des BAA habe er nichts hinzuzufügen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das BAA stellte fest, dass die Identität des BF mangels entsprechender Dokumente nicht feststehe; dieser sei iranischer Staatsbürger und Moslem und lebe dessen Familie nach wie vor im Iran. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF den Iran aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen habe.
Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass im Vorbringen des BF hinsichtlich zeitlicher Abläufe mehrere Widersprüche ergeben haben. Der BF habe bei der Erstbefragung zunächst geschildert, Ende des Jahres 1388 zur Polizeistation gegangen zu sein; im 10. oder 11. Monat des Jahres 1388 sei er freigelassen worden. 15 Tage vor seiner Ausreise habe er gegen 15:00 Uhr versucht, seinen Arbeitgeber zu filmen und sei auf ihn geschossen worden. In der Einvernahme am 27.12.2011 habe der BF hingegen angegeben, Ende des 7. oder 8. Monats 1388 zur Polizeistation gegangen und am nächsten Tag für 15-20 Tage in Untersuchungshaft genommen worden zu sein; im 9. Monat 1389 habe man auf ihn geschossen und habe sich dieser Vorfall abends zugetragen.
Widersprüchlich sei ebenfalls die Angabe des BF bei der Erstbefragung, wonach er Steine, Schriftstücke und Schriften fotografiert habe und er diese Filme bzw. Fotos an einen Freund übergeben habe; in der Einvernahme vor dem BAA habe er hingegen ausgeführt, die Aufnahmen seien vom Leiter der Wachstation gelöscht worden und habe es sich bei den gefilmten Gegenständen um einen Stein, eine Statue und um Goldmünzen gehandelt.
Auch sei es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dass der Arbeitgeber des BF, der ihm angedroht habe, ihn umzubringen, die Androhung nicht bei der Forderung des BF nach dem ausstehenden Gehalt umgesetzt habe und sei insgesamt innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr nichts Diesbezügliches geschehen, obwohl der BF seinen Angaben zufolge von den illegalen Geschäften des Arbeitgebers wusste, was diesem auch bekannt war und der BF eine Gefahr für den Arbeitgeber darstellte.
Auch seien die Ausführungen des BF widersprüchlich, wonach er in der Erstbefragung angab, über Erwirken seines Arbeitgebers freigelassen worden zu sein, jedoch in der Einvernahme vor dem BAA erklärte, ein Bekannter, der ihm diese Arbeit vermittelt habe, habe seine Eltern von der Inhaftierung des BF informiert, woraufhin diese interveniert hätten, woraufhin der BF schließlich entlassen worden sei.
Aufgrund der genannten Gründe sei eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht glaubhaft.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.01.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach dem BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, beantragt. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof beantragt.
Der BF erklärte, er sei iranischer Staatsbürger muslimischen Bekenntnisses und fürchte im Rückkehrfall von der Polizei und XXXX umgebracht zu werden.
Er habe bei der Einvernahme vor dem BAA äußerst ausführlich zu seinen Ausreisegründen Stellung genommen und sich mit der Durchführung amtswegiger Erhebungen einverstanden erklärt.
Der BF wiederholte seine Angaben bezüglich der Ausreisegründe und brachte neu vor, dass die Polizei seine Festnahme damit begründet habe, dass er bei einer Demonstration gegen Präsident Ahmadinejad protestiert habe; er habe jedoch noch nie an einer solchen Demonstration teilgenommen und habe die Polizei einen Grund erfunden, um ihn wegen der gemachten Bilder von den verbotenen Antiquitäten festzunehmen.
Daten hätten für ihn nicht eine so große Bedeutung, weshalb es sein könne, dass er sich manchmal nicht genau daran erinnere. Der Leiter der Wachstation habe die Aufnahmen auf seinem Handy gelöscht, jedoch habe er zuvor Kopien der Bilder auf seinem PC gespeichert und einem Freund zukommen lassen.
Er habe weitere Beweise gegen XXXX sammeln wollen, weshalb zwischen seiner Festnahme und dem Tag, an dem auf ihn geschossen worden sei, fast ein Jahr vergangen sei.
Er habe sich sechs Monate in der Türkei aufgehalten und gehofft, dass sich die Situation für ihn beruhigen werde, doch hätten ihm seine Eltern mitgeteilt, dass die Polizei immer wieder zu Hause nach ihm gesucht und er Vorladungen zu Gericht und zur Polizei erhalten habe, weshalb er weiter nach Griechenland und schließlich nach Österreich gereist sei.
Er habe nun Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, damit ihm diese Identitätsdokumente sowie Beweismittel (Haftbefehle, Gerichtsladungen) für sein Vorbringen übersende; nach Erhalt werde er diese unverzüglich der Rechtsmittelbehörde vorlegen.
Im Iran würden die religiösen Führer - so wie sein ehemaliger Arbeitgeber - eng mit den Behörden zusammenarbeiten. Und seien Staat und Religion nicht getrennt.
Seine Angaben in der Erstbefragung würden jenen in der Einvernahme vor dem BAA entsprechen und habe er im Verfahren auch mitgewirkt und alle Fragen beantwortet.
6. Am 19.01.2012 wurde die Beschwerde an den Asylgerichtshof vorgelegt und langte am selben Tag eine Beschwerdeergänzung ein, im Zuge derer der BF Dokumente zur Bescheinigung seines Vorbringens vorlegte, wobei es sich laut Eingabe des BF um einen eingescannten Personalausweis des BF handelt (der BF erklärte dazu, das Original habe der Bruder nicht senden können, da dies verboten sei und die diesbezüglichen Sendungen wieder an den Bruder rückübermittelt worden seien). Ferner wurde die Faxsendungen aus dem Iran hinsichtlich eines Schreibens des Iranischen Informationsministeriums (dies entspreche dem Geheimdienst), in dem der Polizei die Erlaubnis erteilt werde, nach dem BF zu suchen, weil er sich angeblich gegen den Islam und die iranische Regierung gestellt habe, was ihm die Behörden jedoch lediglich unterstellen würden), eine Ladung eines iranischen Gerichts, im welchem dem BF mitgeteilt werde, dass er wegen Diffamierung des Islam und seiner angeblichen regierungsfeindlichen Einstellung angeklagt worden sei und vor Gericht erscheinen müssen und ein Schreiben des iranischen Gerichtes, aus dem hervorgehe, dass dem BF drei Jahre Haft sowie 80 Peitschenhiebe wegen der bereits beschriebenen Delikte drohen würden, in Vorlage gebracht.
7. In weiterer Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes die Übersetzung der übermittelten Kopien veranlasst, welche am 17.02.2012 einlangten.
8. Am 05.03.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung FA 11A, Referat Flüchtlingswesen vom 02.03.2012, ein, wonach gegen den BF eine vorläufige Leistungseinstellung und ein Hausverweis aus disziplinären Gründen erfolgt sei.
9. Am 07.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in der der BF eine Kopie seines iranischen Führerscheines, den ihm der Bruder im Original übermittelt habe, vorlegte.
10. Am 24.05.2013 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in der der BF ausführte, er schreibe schon seit längerer Zeit an diversen Internet-Blogs, in denen er sich kritisch mit dem Islam als Religion auseinandersetzte. Er selbst sei Atheist und wolle seine Landsleute von seiner Meinung überzeugen bzw. mit diesen diskutieren; der BF führte Internetadressen, auf denen seine Blogs zu finden seien, an. Er verfasse die Blogs unter einem Pseudonym, da die Verwendung seiner richtigen Identität zu gefährlich für ihn sei. Auch habe er in Österreich kaum Kontakt zu anderen muslimischen Iranern, da ihm diese wegen seiner Abwendung vom Islam etwas antun würden. Auch sei seine Familie im Iran sehr religiös und habe er zu dieser wegen seiner Abwendung vom Islam seit acht Monaten keinen Kontakt mehr. Seine Blogs seien bereits zweimal gesperrt worden, da die iranischen Behörden diese offensichtlich gefunden hätten und bekomme er auf seiner Facebook-Seite Hassmails von Muslimen; der BF legte der Beschwerdeergänzung zwei diesbezügliche Nachrichten bei, welche seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurden. Unlängst sei ein bekannter Blogger von der Polizei verhaftet worden und sei im Gefängnis unter ungeklärten Umständen gestorben.
11. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.10.2014 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
12. Am 08.07.2014 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Vertreters des BF ein.
13. Mit hg. Schreiben vom 30.09.2014 wurde der BF ersucht, seine Zustimmung zu hg. Ermittlungen zu erteilen, und erteilte der BF eine solche Zustimmung mit 06.10.2014.
14. In weiterer Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2014 ein Erhebungsersuchen an die ÖB Teheran, die seitens des BF in Kopie vorgelegten Schriftstücke (Schreiben des iranischen Informationsministeriums, Ladung eines iranischen Gerichtes, Gerichtsschreiben, in dem dem BF drei Jahre Haft sowie 80 Peitschenhiebe angedroht werden) ihrem äußeren Erscheinungsbild nach hinsichtlich Fälschungsmerkmalen zu untersuchen.
15. Am 21.11.2014 langte hg. die Übersetzung der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran ein, wonach es sich bei den vorgelegten kopierten Schriftstücken um sehr primitive und plumpe Fälschungen handle.
16. In weiterer Folge wurde für 12.01.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und langte dazu am 09.01.2015 eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein.
17. Am 12.01.2015 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden.
18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, eines hg. Rechercheersuchens an die ÖB Teheran und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.10.2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des BF wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Gilak an und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die seitens des BF in Kopie vorgelegten gerichtlichen Schriftstücke weisen gravierende Fälschungsmerkmale auf.
Der BF ist Atheist und verbreitet seit dem Jahr 2012 kontinuierlich islamkritisches Gedankengut auf seinem Blog sowie auf Facebook, wo er rund 19.000 Follower hat. Einzelne Nachrichten des BF haben rund 7000 Personen erreicht, wovon 1300 Personen reagiert haben. Der BF ist seit 2012 auf Facebook aktiv. Seinen derzeitigen Blog betreibt der BF seit 25.01.2013. Der vorhergehende Blog des Beschwerdeführers wurde aufgrund von Beschwerden durch den Hostinggeber geschlossen.
Der BF ist auch auf Youtube aktiv, wo er Filme postet, die Steinigungen und Vollstreckungen von Todesurteilen zeigen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Iran wird festgestellt:
Politische Lage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 1.7.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 1.7.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 1.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 3.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf; Zugriff 4.7.2013
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.
Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.
Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 2.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 2.7.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 2.7.2013
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 3.7.2013
Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975; Zugriff 3.7.2013
Ethnische Minderheiten
Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 14.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 14.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Wehrdienst
Im Iran besteht allgemeine Wehrpflicht, sie umfasst alle männlichen Staatsbürger, der Wehrdienst dauert idR 18 Monate. Einen Wehrersatzdienst (Zivildienst) gibt es nicht. Der Wehrdienst wurde von zwei Jahren auf 18 Monate reduziert, es bestehen zahlreiche Ausnahmen (kürzerer Dienst u.a. für Wehrpflichtige, deren Väter im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben, deren Väter ein bestimmtes Alter überschritten haben, etc.).
Junge männliche Iraner (ab dem 18. Lebensjahr), die den Wehrdienst noch nicht absolviert haben, sind von zahlreichen Beschränkungen in ihren bürgerlichen und politischen Rechten betroffen (Unmöglichkeit des Erhalts von Reisepässen, Beschränkungen beim Erwerb eines Führerscheins, etc.). Allerdings besteht die Möglichkeit, Aufschub zu erhalten (insbesondere für ein Universitätsstudium).
Der iranische Wehrdienst ist unterschiedlich belastend und auch unterschiedlich gefährlich. Allein auf Grund der geographischen Ausdehnung des Landes (der Iran ist flächenmäßig etwa 20mal so groß wie Österreich) ist es sehr leicht möglich, dass Wehrpflichtige an Dienstorten in großer Entfernung vom Wohnort eingesetzt werden, was insbesondere bei sehr jungen Wehrpflichtigen zu großen psychischen Belastungen führen kann. Dabei ist zu bedenken, dass vor allem der Dienst an der afghanischen, pakistanischen oder irakischen Grenze wesentlich gefährlicher ist als jener etwa in der Hauptstadt oder in anderen Großstädten. An der afghanischen und pakistanischen Grenze besteht eine Hauptaufgabe der iranischen Streitkräfte im Kampf gegen oft bewaffnete Drogenschmuggler. Die irakische Grenze war zumindest in der Vergangenheit wegen des Irak-Iran-Krieges stark vermint, die iranische Armee war dort u.a. mit der Entminung befasst (was jedoch heute, mittlerweile 24 Jahre nach Kriegsende, nur mehr eine geringere Rolle spielt als unmittelbar nach dem Krieg).
Wehrpflichtige klagen oft über (qualitativ oder auch quantitativ) unzureichende Verpflegung und schlechte Ausrüstung. Das Militärstrafrecht ist drakonisch (Haftstrafen bei geringen Vergehen mit katastrophalen Haftbedingungen, etc.).
Für den Wehrdienst untauglich sind im Iran nur relativ schwer erkrankte Wehrpflichtige. Geringere körperliche Beschwerden führen in der Regel nicht zur Untauglichkeit. Anders als in Österreich findet die Überprüfung der körperlichen Eignung nicht in Form einer "Stellung" aller männlichen Bürger eines Jahrganges statt, sondern erst während des Wehrdienstes selbst (Asylländerbericht 2.2013).
Gemäß dem Gesetz zum Militärdienst vom 21. Oktober 1984 und der Durchführungsgesetze müssen Männer sich innerhalb eines Monats ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, zum Militärdienst melden; das iranische Kalenderjahr beginnt am 20./21. März. In Iran erfolgt die Meldung bei den sogenannten "Polizei+10"-Büros (entspricht unserem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt), im Ausland in der jeweiligen iranischen Auslandsvertretung. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (z.B. Pflege von Familienangehörigen) können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Die Brüder von Gefallenen sowie die Bewohner der Region Bam (beschränkt auf eine bestimmte Zeit nach dem Erdbeben im Dezember 2003) müssen nicht dienen. Insgesamt müssen nur jeweils drei Söhne einer Familie dienen. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von 150.000.000 Rial (ca. 10.000 Euro) zurückgestellt werden, bis ihr Studium beendet ist.
Die Voraussetzungen eines Freikaufs für im Ausland lebende Iraner entsprechen denen der Gestattung der Einreise. Der Antragsteller muss vor dem 20. März 2004 ausgereist sein, sich mindestens zwei Jahre im Ausland aufgehalten und mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Freikauf beantragt haben (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Strafen bei Nichtmeldung variieren je nach dem, ob sich das Land im Frieden oder im Krieg befindet. Sie können entfallen, wenn sich der Betreffende nachträglich freiwillig meldet. Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben ein Jahr Zeit, um sich nach Eintritt der Wehrpflicht bei der zuständigen Auslandsvertretung oder bei den Behörden in Iran zu melden. In der Regel werden Personen, die sich zu spät, aber selbständig melden, nicht belangt.
Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, müssen in jedem Fall ihren Militärdienst ableisten. Ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes erhalten sie später als diejenigen, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Die Verzögerung bei dieser für eine evtl. Reise ins Ausland notwendigen Bescheinigung kann von einigen Monaten bis zu zehn Jahre dauern.
Lt. aktueller Auskunft der ÖB Teheran vom 05.01.2015 an die Staatendokumentation des BFA kennt die Islamische Republik Iran den Status des Wehrdienstverweigerers nicht und ist lt. dem Vertrauensanwalt der ÖB Teheran zwischen der Umgehung des Wehrdienstes und Fahnenflucht (Anm.: gem. der Def. von Wikipedia das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- und Friedenszeiten) zu unterscheiden.
Für die Umgehung des Wehrdienstes ist als Strafe die Erweiterung oder Verschiebung der Erfüllung des Militärdienstes vorgesehen. Das Phänomen ist weit verbreitet und inoffizielle Berichte sprechen von bis zu 3 Millionen "Drückebergern". Davon ist die Fahnenflucht von der Wehrpflicht zu unterscheiden, welche viel härter bestraft wird und in Kriegszeiten bis zum Kriegsgericht gehen kann; dies fällt unter das Militärstrafgesetz von 1992, welches verschiedene Strafen für nicht- professionelle Wehrpflichtige und ständige Mitglieder der Streitkräfte vorsieht. Alle Männer müssen sich für eine medizinische Untersuchung in einem lokalen Rekrutierungszentrum in dem Jahr registrieren, in welchem sie 18 Jahre werden; die Altersgruppe dazu wird über die Medien aufgerufen; sind sie tauglich, erhalten sie nach der ärztlichen Untersuchung ein militärisches Dokument mit dem Einberufungsdatum.
Junge Menschen, die sich weigern, sich zu stellen, gelten nicht als Wehrdienstverweigerer im Sinne dieses Gesetzes, sondern gelten für diese die oa. Konsequenzen.
Für Soldaten der Streitkräfte sind folgende Strafen existent, wobei keine davon körperlich ist: Abwesenheit ohne Erlaubnis für mehr als 15 Tage (Strafe: 6 Monate bis 2 Jahre und/oder 12 Monate Verlängerung des Militärdienstes); Fahnenflucht (Strafe: 2 bis 12 Monate Gefängnis, wenn sich der Deserteur selbst den Behörden stellt). Diejenigen, welche der Einberufung nicht Folge leisten, gelten als Deserteure. Im Jahr 1996 wurde das Islamische Strafgesetzbuch geändert und beziehen sich Paragraph 504 und 509 auch auf die Umgehung der Wehrpflicht und Fahnenflucht, obwohl diese nicht ausdrücklich genannt sind.
Im allgemeinen sind "Drückeberger" und Fahnenflüchtige prädestiniert für Strafen, wenn sie aus politischen Gründen desertieren, wenn sie in der Vergangenheit politisch aktiv waren oder wenn sie zuvor schon, wie bei solchen Gelegenheiten wie dem Krieg gegen den Irak, desertierten.
In Ausnahmefällen (Ermessen der Militärgerichte) können Fahnenflüchtige zu sechs Monaten Gefängnis und/oder einer Körperstrafe verurteilt werden. Deserteure, die während Kriegs- oder Friedenszeiten innerhalb von sechs Monaten zur Truppe zurückkehren, müssen ihren restlichen Militärdienst ableisten. Sollten sie länger als sechs Monate der Truppe fernbleiben, müssen sie den gesamten Wehrdienst wiederholen. In beiden Fällen sowie im Falle der erzwungenen Rückkehr werden Deserteure zusätzlich bestraft (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ÖB Teheran vom 05.01.2015
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.
Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Exilpolitische Tätigkeit
Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.
Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis in Kopie, Führerschein im Original).
Was die Volksgruppenzugehörigkeit des BF betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig erklärte, der Volksgruppe der Gilak anzugehören, was auch während des gesamten Verfahrens keiner Korrektur unterzogen wurde.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung.
Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen Probleme aufgrund seines Wissens über illegalen Antiquitätenhandel des Sohnes eines Ayatollahs ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe des BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes.
3.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig und bestätigt, dass der BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich ihrer Person glaubhaft gemacht hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.5. Zu den seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S 4) des BAA ist schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an.
Das Bundesasylamt führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken konnte, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen.
Darüber hinaus kam es in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung zu weiteren gravierenden Differenzen zu zentralen Punkten im Vorbringen des Beschwerdeführers.
So erklärte dieser in der hg. Verhandlung, im Oktober/November 2010 in Haft gewesen zu sein und sei ihm im Zuge der Haft der Kiefer gebrochen worden.
Dem widersprechend hatte der BF jedoch in der Erstbefragung im Asylverfahren angegeben, im Februar/März 2010 inhaftiert gewesen zu sein (AS 29) und vor dem BAA angegeben, im Jahr 1388 zu Ende des 7. oder 8. Monats inhaftiert worden zu sein. In der Beschwerde gab der BF an, im 8. oder 9. Monat 1388 inhaftiert worden zu sein.
Der BF erklärte dazu in der hg. Verhandlung, zweimal in Haft gewesen zu sein, nämlich einmal im Februar/März 2010 ein- bis zwei Tage und einmal im Oktober/November 2010 für 20 Tage.
Der BF vermochte mit dieser Angabe die erheblichen Divergenzen zur zeitlichen Einordnung der von ihm behaupteten Haft nicht auszuräumen, sondern trat vielmehr durch seine nunmehrige Erklärung in der hg. Verhandlung, ein neuerlicher gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF auf, indem er nunmehr erstmals - im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, in dem von einer einmaligen Inhaftierung die Rede war - eine zweimalige Inhaftierung seiner Person behauptete. Diese Divergenz ist einmal mehr dazu geeignet, dem ausreisekausalen Vorbringen des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, was gleichfalls für die erstmalige in der hg. Verhandlung behauptete Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zuge der Haft in Form eines Kieferbruches, welcher die nunmehr beim BF diagnostizierte Schwerhörigkeit des BF verursacht haben soll, gilt.
Dass der BF den erstmals in der hg. Verhandlung behaupteten Kieferbruch, der ihm seinen Angaben zufolge in der Haft zugefügt worden sein soll, im bisherigen Verfahren nicht erwähnte, spricht angesichts des schweren Eingriffs in die körperliche Integrität, nicht für die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, da der BF diese schwere Körperverletzung andernfalls bereits früher im Verfahren angegeben hätte, was er jedoch nicht getan hat, weshalb diesbezüglich von einer Steigerung im Vorbringen des BF und von der mangelnden Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang kommt auch folgende höchstgerichtliche Judikatur zum Tragen:
Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Auch legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung zu Beginn des Asylverfahrens keine von ihm angebotenen Beweismaterialen zur Stützung seines Vorbringens vor. Der BF hatte zwar von sich aus angegeben, er könne über einen Freund Fotos und Videos, die er hinsichtlich der antiken Gegenstände, mit denen sein ehemaliger Arbeitgeber illegal gehandelt habe, vorlegen, was er jedoch bis dato nicht getan hat. In der hg. Verhandlung dazu befragt führte der BF aus, sie hätten Angst gehabt, diese Materialien zusammen mit der Kopie seiner Geburtsurkunde zu schicken und sei der Freund, der diese hätte übermitteln sollen, verschollen. Bevor sein Freund verschollen gewesen sei, habe ihm dieser gesagt, er habe Angst die Dokumente zu schicken.
Auch dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen.
Ferner erklärte der BF in der hg. Verhandlung, er sei über Kautionshinterlegung durch seinen Freund XXXX aus der Haft freigekommen und habe dieser seine Hauseigentumsurkunde hinterlegt. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei und sei erst von XXXX davon in Kenntnis gesetzt worden.
Dem widersprechend hatte der BF jedoch vor dem BAA angegeben, seine Eltern seien ca. eine Woche nach seiner Inhaftierung von seinem Freund über seine Haft informiert worden und sei seine Familie zu Gericht gegangen und sei der Sache nachgegangen, woraufhin sich herausgestellt habe, dass der BF ohne Grund inhaftiert sei, weshalb er entlassen worden sei (AS 87).
In der hg. Verhandlung erzählte der BF auch nochmals den ausreisekausalen Vorfall mit den Bodyguards seines ehemaligen Arbeitgebers, erwähnte in diesem Zusammenhang - im Gegensatz zu seinem Vorbringen vor der belangten Behörde - nicht, dass im Zuge dessen auch auf ihn geschossen worden sei und er sich in letzter Sekunde habe retten können. In der hg. Verhandlung erwähnte der BF auch nicht, dass sein Vater wegen dieser Vorfälle 5-6 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei, was er in der behördlichen Einvernahme jedoch sehr wohl behauptet hatte.
Der BF gab in der hg. Verhandlung auch an, er habe seine Ausreise von einem Versteck in einem Dorf in der Nähe zu seiner Heimatstadt XXXX aus angetreten und sei er nicht mehr bei seinen Eltern, wo er gewohnt habe, gewesen, während er in der Erstbefragung vor dem BAA dezidiert angegeben hatte, die Reisebewegung von seiner Wohnadresse in XXXX angetreten zu haben (AS 25).
Auch diese Divergenzen sprechen einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich der ausreisekausalen Vorfälle.
Bestätigung findet die hg. Ansicht und in weiterer Folge auch die Ansicht des BAA letztlich in der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran hinsichtlich der seitens des BF in Kopie vorgelegten gerichtlichen Schriftstücke.
Der BF hatte im Beschwerdeverfahren ein Schreiben des iranischen Informationsministeriums, eine Ladung eines iranischen Gerichtes sowie ein Gerichtsschreiben, in dem Ihnen drei Jahre Haft sowie 80 Peitschenhiebe angedroht werden, in Kopie vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die genannten Schriftstücke durch die ÖB Teheran bzw. durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft überprüfen und hielt die ÖB Teheran in ihrem Antwortschreiben vom 17.11.2014 fest wie folgt:
Die genannten Beweisstücke konnten nach einer genauen Sichtprüfung und einer semantischen Analyse als gefälscht befunden werden und sind diese auf sehr primitive, unprofessionelle und plumpe Art und Weise gefälscht worden.
So ist das Dokument mit den Spalten und Zeilen ein ziviles Antragsformular, welches aus dem Kontext genommen wurde und nicht mit der Situation (strafrechtliche Klage) zusammenpasst. Die zivilrechtliche Klageterminologie wie "Kläger" anstatt "Beschwerdeführer" oder "Beklagter" anstatt "Beschuldigter" bzw. "Gegenstand und Streitwert der Klage" statt "Anklagepunkte" zeigt bereits die falsche Wortwahl in der Vorlage und waren sich die Fälscher nicht einmal bewusst, dass sie diese zu entfernen gehabt hätten.
Das zweite Dokument, welches als Festnahmeantrag vorgelegt wurde, hat nichts mit den gängigen Vorlagen gemein und stelle sich die Frage, wie ein streng geheimes Dokument eines Sicherheitsapparates (angeblich das Geheimdienstministerium) in die Hände des Antragstellers kommt. Zusätzlich wurde das Datum des Schreibens kontrolliert (25.09.1389 - dies entspricht dem 16.12.2010) und hat sich herausgestellt, dass dieser Tag ein konfessionsabhängiger Feiertag war (Ashoura, ein Festtag für schiitische Muslime zum Gedenken an den Todestag ihrer wichtigsten religiösen Figur) und hätte an diesem speziellen Tag kein Geschäft durchgeführt werden können, da alle Behörden an diesem Tag geschlossen waren.
Das dritte, als Gerichtsurteil vorgelegte Dokument (mit dem Logo der Justizverwaltung oben rechts) wird als noch grotesker bezeichnet. Wenn man von den gängigen Vorlagen (Aufmachung des Materials, Layout, Wortlaut) absieht und der Übersetzung folgt, kann man herausfinden, dass sich die Geschäftszahl, die oben links angeführt wurde, von den zwei auf den unteren Zeilen aufscheinenden Geschäftszahlen unterscheidet. Es sollte sich jedoch um dieselbe Zahl handeln, außer, wenn bereits zu Beginn angeführt wird, dass es zwei getrennte geschäftszahlen gibt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da im vorliegenden Schriftstück keine solche Erklärung enthalten ist. Obwohl oben das untersuchende Gericht als Gerichtshof 3 der Islamischen Revolutionsgerichte Gohm angeführt wird, kann man unten an dem angeblichen Urteilsdokument die Unterschrift des Vorsitzenden des Gerichtes Zwei sehen. Auch bei Annahme, dass der Richter den Antragsteller kraft Art. 22 der im Strafgesetzbuch verankerten "ergänzenden Strafen" in eine Stadt mit rauem Klima (Borazjan) verbannt hat, wären trotzdem acht Jahre eine viel zu lange Strafdauer. Keiner der beiden Paragraphen des islamischen Strafgesetzbuches in Bezug auf 498 bzw. 500 beinhaltet das Auspeitschen, was ausschließlich für diejenigen bestimmt ist, mit denen nach den Paragraphen des Scharia ("hodud") Strafgesetzbuches verhandelt wird. Es ist dies nicht in dem Paragraphen (bezeichnet als "tazirat" und "vorbeugende Strafmaßnahmen"), in welchem die zwei Artikel aufscheinen, vorgesehen. Zudem wird lediglich das Originaldokument, welches im Gericht aufbewahrt wird, mit der Unterschrift des Richters versehen. Alle Parteien erhalten beglaubigte Abschriften des Originals (Beglaubigung erfolgt durch den Justizangestellten, dessen Stempel und Unterschrift jedoch fehlen), auf denen die Unterschrift des Richters nicht aufscheint. Ergänzend ist zu vermerkten, dass das Datum der richterlichen Entscheidung, welches ein essentielles Element darstellt, und oben links neben der Geschäftszahl hätte aufscheinen müssen, fehlt. Das Erscheinungsbild hat nichts mit den eingeführten Formaten und Vorlagen gemein und sind keinerlei rechtliche Argumente im Schriftstück enthalten.
Der BF erklärte dazu in der hg. Verhandlung lediglich, diese Dokumente seien ihm erst später zugesandt worden und wisse er nichts über deren Inhalt. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Gericht zu täuschen und entschuldige er sich dafür.
Dem Rechercheergebnis der Botschaft kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des BF, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind.
Hiezu ist desweiteren anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.
Die erkennende Richterin verweist im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Urkunden auf das einschlägige Erkenntnis des VwGH, wonach die aus der Vorlage gefälschter Urkunden abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561).
Im Hinblick auf obige Ausführungen ist im Lichte der zitierten Judikatur insgesamt dem Vorbringen des BF zu den ausreisekausalen Vorkommnissen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
3.6. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erklärte, die Polizei habe seine Festnahme damit begründet, dass er angeblich bei einer Demonstration gegen den (Anm.: damaligen) iranischen Präsidenten Ahmadinejad teilgenommen habe, ist festzuhalten, dass der BF diese Angabe, trotz ausreichender Gelegenheit, diese vor dem BAA machen, im behördlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte und auch nicht andeutete.
In der hg. Verhandlung dazu gefragt, blieb der BF bei dieser Angabe und erklärte, diese auch schon im behördlichen Verfahren so gemacht zu haben, was jedoch den do., Protokollen nicht zu entnehmen ist.
Vielmehr erklärte der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA am 27.12.2011, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und gab nach Rückübersetzung ung Belehrung, dass er danach die Möglichkeit habe, Einwände und Ergänzungen zu machen a, er habe keinerlei Einwände und bestätigte schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (AS 95).
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten, wonach er die Angabe auch schon im behördlichen Verfahren getroffen habe, gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschrift und war durch diese Einwände daher auch nicht zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.
Die nunmehrige Angabe des BF in der Beschwerde ist als Steigerung des Vorbringens und nach hg. Ansicht als Versuch zu qualifizieren, dem Vorbringen des BF Asylrelevanz zu verleihen und kommt diesem nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Glaubwürdigkeit zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
3.7. Der BF behauptete in der hg. Verhandlung vom 12.01.2015, Atheist zu sein und islam- bzw. korankritisches Gedankengut im Internet zu verbreiten.
Der BF hatte in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Religion bereits erklärt, ohne Bekenntnis zu sein, traf jedoch in seinen Ausführungen vor dem BAA keine weitergehenden diesbezüglichen Angaben.
Erstmals gab der BF in der Beschwerdeergänzung vom 23.05.2013 an, er schreibe schon seit längerer Zeit an diversen Internet-Blogs, in denen er sich kritisch mit dem Islam als Religion auseinandersetze und versuche, Fehler im Koran aufzuzeigen. Der BF gab an, Atheist zu sein und andere von seiner Meinung überzeugen zu wollen und schreibe er die Blogs unter einem Pseudonym. Da seine Familie im Iran sehr religiös sei, habe er seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr zu dieser. Auch in Österreich habe er keinen Kontakt zu anderen Iranern, da ihm diese etwas antun würden, wenn sie von seinen Aktivitäten wüssten. Der BF erklärte auch, dass seine Blogs bereits zweimal gesperrt worden seien und erhalte er öfter Hassmails von Muslimen auf seiner Facebookseite.
In der hg. Verhandlung wurde der BF gefragt, seit wann er Atheist sei und erklärte dieser, er habe bereits im Iran Zweifel gehabt und habe in der Türkei besseren Zugang zu Informationen gehabt.
Zu den Divergenzen seiner Angaben hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses im bisherigen Verfahren (in der Erstbefragung gab der BF an, ohne Bekenntnis zu sein, in der Beschwerde wird jedoch angegeben, er sei moslemischen Glaubens) führte der BF aus, bei der Verfassung der Beschwerde habe er keine Dolmetscher gehabt, worauf die Divergenz zurückzuführen sei.
In der Türkei sei er Atheist geworden, da er dort eine Bibel gelesen und besseren Zugang zum Internet gehabt habe.
Der BF wurde in der hg. Verhandlung gefragt, warum er die islamkritischen Aktivitäten, denen er nachweislich bereits seit dem Jahr 2012 im Internet nachgeht, weder vor dem BAA noch in der Beschwerde erwähnte, woraufhin der BF erklärte, er habe dies aus Angst nicht gemacht, da er nicht wisse, wie die Sicherheitslage in Österreich sei und es viele Gerüchte über Spione gebe.
Der Beschwerdeführer konnte die in den Feststellungen enthaltenen Aktivitäten in der hg. Verhandlung glaubwürdig belegen, indem er seinen Weblog in der Verhandlung öffnete, und der Dolmetscher die erste aufscheinende Seite stichwortartig übersetzte. Der Übersetzung zufolge kritisiert der Beschwerdeführer einzelne Koransuren im Lichte wissenschaftlicher Fakten und führte der BF selbst dazu aus, dass sein Blog nur religiöse Themen beinhalte, wobei das Hauptaugenmerk auf dem Vergleich zwischen Wissenschaft und Religion liege, was durch weitere stichprobenartig veranlasste Übersetzungen in der Verhandlung Bestätigung fand.
Die festgestellte Zahl von rd. 19.000 Followern des BF auf seiner Facebookseite ergibt sich ebenfalls aus einer diesbezüglichen Einsichtnahme in der hg. Verhandlung durch die erkennende Richterin; auf dieser war zum Zeitpunkt der Einsichtnahme das Bild des islamkritischen Sängers Faraidan Farouchzad ersichtlich, welcher in den 1980er Jahren in Österreich ermordet worden war.
Weitere islamkritische Einträge wurden vom Dolmetscher übersetzt und ergibt sich die festgestellte Statistik hinsichtlich des Erreichens bestimmter Nachrichten von 7000 Personen und 1300 Reaktionen ebenfalls aus einer diesbezüglichen Einsichtnahme. Dass der BF seit dem Jahr 2012 auf Facebook aktiv ist, resultiert ebenso aus einer diesbezüglichen Einsichtnahme auf der Facebookseite des BF in der hg. Verhandlung; selbiges gilt für die festgestellte Schließung seines Blogs und das festgestellte Betreiben des aktuellen Blogs seit 25.01.2013.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr Atheist ist, ergibt sich aus den nachhaltigen (der BF bloggt und postet seit dem Jahr 2012), inhaltlich detaillierten und permanenten Einträgen auf seinem Blog, seiner Facebookseite und aus seinen glaubwürdig dargelegten Aktivitäten auf Youtube.
Der Beschwerdeführer hat auch glaubwürdig dargelegt, dass mit rd. 19000 Followern einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen diese Gedanken und islamkritischen Ansichten bekannt wird.
Dass der Blog des BF einmal geschlossen wurde und diese Schließung nach Auskunft des Hostinggebers aufgrund von Beschwerden erfolgte, lässt nicht ausschließen, dass der BF bereits in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
Die erkennende Richterin sieht im Lichte der dargestellten Situation des BF keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der BF aus innerer Überzeugung, ernstlich und nachhaltig vom Islam abgefallen und als Atheist zu bezeichnen ist, der seine Ansichten auch der breiten Öffentlichkeit im Internet darlegt und erläutert.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256 verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
3.8. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach hg. Ansicht hat diese Judikatur nicht nur für Konvertiten, sondern auch für Atheisten, die als Moslems geboren wurden, Geltung.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein bzw. auf den vorliegenden Fall umgelegt, die atheistische Haltung des BF öffentlich dargelegt werden können.
Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Betätigung als Atheist vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle seiner Betätigung als Atheist in der Öffentlichkeit, wie etwa in der bisherigen Form im Internet oder gar im Falle des Versuches, andere von seinen Ansichten überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
4.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Abfalls vom Islam und seines nunmehrigen Status als Atheist und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen.
Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.
Im Lichte dessen ist auch darauf zu verweisen, dass die iranische Regierung dem hg. Amtswissen zufolge zunehmend gegen reformorientierte Medien vorgeht und sich verstärkt auf das Internet konzentriert.
Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten, wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann.
Im Jahr 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der der religiösen Minderheit der Baha'i zugehörige Houshang Fanaian. Anfang Juni 2011 wurde der Student Mostafa Akhavan wegen seiner Facebook-postings vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt. Auch wurden in jüngster Vergangenheit zwei Blogger im Iran zum Tode verurteilt (Sattar Beheshti starb im November 2012 wenige Tage nach seiner Verhaftung wegen Beleidigung des Propheten. Soheil Arabi, der acht Facebookseiten unter verschiedenen Namen betrieb, wurde am 30.08.2014 zum Tode wegen Beleidigung des Propheten verurteilt.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.4. Im Lichte der hg. einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Wehrdienst/Umgehung des Wehrdienstes ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung des BF, worauf jedoch angesichts der Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht weiter einzugehen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK, Konversion) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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