BVwG L510 2009293-1

L510 2009293-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2009293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2009293.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels vom 26.05.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000224-12, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels (folgend kurz: "AMS") vom 05.03.2014, VNR:

XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11.01.2014 - 31.01.2014 widerrufen und wurde die bP gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 713,79 verpflichtet und wurde der bP zudem gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.02.2014 - 06.02.2014 widerrufen.

Nach Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 AlVG stellte das AMS fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP am 06.02.2014 bei Tätigkeiten für die Firma XXXX durch die Finanzpolizei betreten worden sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wäre nicht erfolgt.

Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet unter anderem die mit der bP am Kontrolltag, 06.02.2014, verfasste Niederschrift sowie den Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.02.2014. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen dargelegt, dass die bP am Kontrolltag gemeinsam mit einer anderen Person bei Abrichtarbeiten (Zuschnitt von Holzlatten an einer Säge) betreten worden sei. Die bP habe angegeben, für den Eigengebrauch einen Zählerkasten anfertigen zu wollen. Für die Benutzung der Maschinen in der Werkstätte habe sie die Erlaubnis des Firmeninhabers gehabt. Der Firmeninhaber habe angegeben, von der bP für die Benutzung der Maschinen und für Material eine Gegenleistung zu erwarten.

2. Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurde seitens der bP Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen die Bescheide des AMS eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie nicht für die besagte Firma tätig gewesen sei. Der Firmenchef habe ihr erlaubt, einen Zählerkastenverbau aus Massivholz für sich zuhause zu machen. Die Finanzpolizei habe sich vor Ort ein falsches Bild gemacht. Sie habe auch schon eine Arbeitsstelle bei der Fa. XXXX in Schwanenstadt. Sie habe die Zeit bis zur Wiedereinstellung nur nützen wollen um bei ihr im Haus noch ein paar Arbeiten fertig zu stellen. Dazu gehöre auch ein Zählerkastenverbau.

3. Laut Aktenvermerk des AMS vom 17.04.2014 erging seitens der OÖ GKK die Information, dass in Bezug auf die bP die Dienstnehmereigenschaft festgestellt und der Fa. A. ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Der Dienstgeber habe jedoch Beschwerde eingebracht.

4. Mit Schreiben des AMS vom 24.04.2014 wurde der bP Parteiengehör zum ermittelten Sachverhalt mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 07.05.2014 gewährt.

5. Mit Aktenvermerk des AMS vom 26.05.2014 wurde die Information der OÖ GKK festgehalten, dass die Beschwerde der Firma A. gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages ohne Beschwerdevorentscheidung an das BVwG vorgelegt werde.

6. Mit Bescheid vom 26.05.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000224-12, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerden der bP vom 21.02.2013 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Es wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs und des festgestellten Sachverhaltes im Wesentlichen dargelegt, dass die bP am 11.01.2014 beim AMS Arbeitslosengeld beantragt habe und dieses seither in der Höhe von Euro 33,99 täglich beziehe. Im Zuge der Kontrolle am 06.02.2014 sei sie für die Fa. A. beim Zuschneiden von Brettern angetroffen bzw. betreten worden, was auch auf einem Foto festgehalten worden sei. Eine Meldung der Arbeitsaufnahme wäre nicht erfolgt. Eine Stellungnahme zu den getätigten Ermittlungen sei seitens der bP nicht getätigt worden. Rechtlich folgerte das AMS nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, dass das Beschäftigungsverhältnis beim AMS nicht gemeldet worden sei, weshalb zu Recht das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.01.2014 bis 31.01.2014 von tgl. Euro 33,99 bzw. gesamt Euro 713,79 zurückgefordert bzw. widerrufen und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2014 bis 06.02.2014 widerrufen worden sei, da die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei.

7. Dieser Bescheid wurde durch Übernahme eines Mitbewohners am 30.05.2014 rechtswirksam zugestellt.

8. Mit Schreiben vom 06.06.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wurde der bereits im Verfahren vorgebrachte Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt.

9. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 27.06.2014 ergibt sich die Mitteilung seitens der GKK, dass die bereits angesprochene Vorschreibung eines Beitragszuschlages mit Beschwerdevorentscheidung dahingehend reduziert wurde, dass nach Ansicht der OÖ GKK ein Dienstverhältnis zur Fa. A. die bP betreffend nicht vorliege.

10. Am 03.07.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung L510 des BVwG vom 21.11.2014 wurde das AMS vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit verständigt, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Dargetan wurde, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014, GZ: 2009364-1/2E, das Beitragszuschlagsverfahren in Bezug auf die Fa. A. abgeschlossen wurde, wobei der für die bP ursprünglich vorgeschriebene Teilbetrag entsprechend der Ansicht der OÖ GKK nicht aufrecht erhalten wurde.

Mit Mail des AMS vom 24.11.2014 wurde mitgeteilt, dass kein Einwand gegen den festgestellten Sachverhalt bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Den gegenständlichen Sachverhalt betreffend hat die OÖ GKK in Bezug auf die bP mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2014 festgestellt, dass der Beschwerde gegen ihren ursprünglichen Bescheid, in welchem der Fa. A. ein Beitragszuschlag für die bP verrechnet wurde, insoweit teilweise stattzugeben war, dass ein Dienstverhältnis der bP zur Fa. A. auszuschließen sei. In diesem Sinne entschied letztlich auch das BVwG mit Erkenntnis vom 12.11.2014, GZ: 2009364-1/2E. Das AMS äußerte sich im Zuge des Parteiengehörs dahingehend, dass gegen diese Feststellungen kein Einwand bestehe. Seitens des AMS wird somit keine Rückzahlungen mehr von der bP gefordert und geht das AMS nicht mehr davon aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 11.01.2014 - 31.01.2014 und von 01.02.2014 - 06.02.2014 zu widerrufen ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 24 AlVG

[....]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

[....]

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

[....]

§ 28 Abs. 5 VwGVG

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).

Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie bereits unter den Feststellungen angeführt, geht das AMS nicht mehr davon aus, dass die bP in einem Beschäftigungsverhältnis zur Fa. A. gestanden hat. Das AMS hält somit nicht mehr an der Verpflichtung zur Rückzahlung von Euro 713,79 und an den Widerrufen des Bezugs des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 11.01.2014 - 31.01.2014 und von 01.02.2014 - 06.02.2014 fest.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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