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L510 2016485-1•BVwG L510 2016485-1
L510 2016485-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Arbeitslosengeld, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VwGH, Widerruf
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16.01.2013, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000896-8, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Freistadt vom 15.10.2009, GZ: XXXX, wurde das Arbeitslosengeld der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, für die Dauer 04.09.2009 bis 25.09.2009 widerrufen.
2. Mit Bescheid vom 24.11.2009, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2009-0566-4-000990-8, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 15.10.2009 nicht stattgegeben und der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.09.2009 bis 25.09.2009 bestätigt.
3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0033, wurde der Bescheid vom 24.11.2009 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da ihm die Beweiswürdigung gefehlt hat.
4. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (folgend kurz: "AMS") vom 16.01.2013, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000896-8, wurde das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 04.09.2009 bis 25.09.2009 erneut widerrufen.
5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0065, wurde der Bescheid vom 16.01.2013 erneut infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
6. Am 02.01.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Das AMS hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
§ 37 AVG
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
[....]
§ 58 AVG
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
§ 60 AVG
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
§ 45 AVG
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 25 AlVG
(1) (...)
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
[....]
§ 50 AlVG
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (...)
[....]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0065, wurde der Bescheid vom 16.01.2013 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH führte im Wesentlichen folgend aus:
"...
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0033, verwiesen. Demnach hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. November 2009 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. September bis 25. September 2009 widerrufen. Mit dem genannten Erkenntnis vom 14. November 2012 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da ihm die Beweiswürdigung gefehlt hat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2013 hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. September bis 25. September 2009 erneut widerrufen.
In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde zunächst den Sachverhalt. Der Beschwerdeführer beziehe seit 4. September 2009 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 29,97 täglich. Am 26. September 2009 sei gegen 14:35 Uhr von Organen des Finanzamts G, Abteilung KIAB, im Kebapstand A.-Straße 61 in G, betrieben von der S. OG, eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 89 Abs. 3 EStG durchgeführt worden. Hiebei sei der Beschwerdeführer alleine im Kebapstand angetroffen worden. Beim Betreten des Kebapstands seien die Kontrollorgane mit den Worten "Bitte" begrüßt worden. Als sich die Beamten daraufhin als Organe des Finanzamtes zu erkennen gegeben hätten, habe der Beschwerdeführer den Kontrollorganen mitgeteilt, dass er seine Chefin holen würde und habe daraufhin "fluchtartig" den. Kebapstand verlassen. Kurze Zeit später sei eine weibliche Person mit einer großen Schüssel rohem Faschiertem aus dem Wohnhaus A.-Straße 61, welches sich hinter dem Kebapstand befinde, gekommen und habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass der Beschwerdeführer "sich dieses (das Faschierte) im Kebapstand selbst kochen würde". Der Beschwerdeführer selbst sei erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kontrollorgane mit seinem Ausweis wieder zurück zum Kebapstand gekommen. Er sei bereits "vorab" von den Kontrollorganen dabei beobachtet worden, wie er eine Cola-Dose an einen Jugendlichen verkauft habe.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er mit seiner Frau bei der Familie S. zu Besuch gewesen sei und für alle eine türkische Pizza zubereitet habe. Er habe keine Tätigkeiten für die "Firma S" ausgeführt, sondern privat gekocht und auch keine Arbeitskleidung getragen.
Hinsichtlich Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sie diesbezüglich dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Februar 2012 betreffend die Teilversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung folge. Sie führte dazu Folgendes aus:
"Dem im Bescheid der OÖ. Landesregierung [gemeint: des OÖ. Landeshauptmannes] angeführte Sachverhalt der Beweiswürdigung, insbesondere dass die Aussagen der handelnden Personen in ihrem Bereich zum Teil stark widersprechen und dadurch auch nur teilweise als glaubwürdig einzustufen sind bzw. jedenfalls schwierig ist, welchen Aussagen man wirklich Glauben schenken kann, folgt die Berufung und folgt umso mehr den Angaben der Organe des Finanzamtes [...], kurz KlAB, dass Sie beim Verkauf einer Cola Dose beobachtet und bei der Betreuung alleine im Kebab-Stand an getroffen wurden. Zudem gibt der Betreiber des Kebab-Standes am 12.1.2010 bei seiner Aussage bei der Bezirksverwaltungsbehörde an, dass Sie unerlaubterweise einem Jungen eine Cola Dose verkauft haben. Die Berufungsbehörde folgt jedoch nicht dem Punkt 'Geschäftsanbahnungsgespräch- im Bescheid der OÖ. Landesregierung [gemeint: des OÖ. Landeshauptmannes]. Konkret darin nicht, dass die Kontrollorgane versuchen sollten herauszufinden, ob Sie bereit gewesen wären, den Kontrollorganen z.B. einen Kebab zu verkaufen. Dies ist laut Judikatur nicht erlaubt und gleicht einer Anstiftung zu einer strafbaren Handlung."
Der obige Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass er bei seiner bisherigen Stellungnahme im laufenden Verfahren bleibe.
Auf Grund des geschilderten Sachverhalts gehe die belangte Behörde von einem Beschäftigungsverhältnis am 26. September 2009 aus. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht beim AMS gemeldet habe, sei das Arbeitslosengeld vom 4. September bis 25. September 2009 (nicht ausbezahlter Zeitraum) zu widerrufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß. § 12 Abs. 1. Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides damit begründet, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen getroffen habe, die offenkundig auf der Anzeige durch die Kontrollorgane des Finanzamtes beruhten. Im angefochtenen Bescheid fehle jedoch jede Beweiswürdigung, aus welchen Gründen die belangte Behörde offenbar uneingeschränkt dieser Anzeige gefolgt sei, obwohl der Beschwerdeführer die Vorwürfe in seiner Berufung im Einzelnen bestritten habe.
2. Im vorliegenden Ersatzbescheid hat die belangte Behörde ihre rein sprachlich schwerverständlichen bzw. unverständlichen Feststellungen entgegen dem bindenden Ausspruch des Vorerkenntnisses wiederum keiner beweiswürdigenden Begründung unterzogen. Darüber hinaus wird im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei widersprechenden Beweisergebnissen Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
..."
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Das AMS hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung in ihrem Bescheid mit wesentlichen Punkten trotz Bestreitung nicht auseinandergesetzt. Wie vom VwGH ausgeführt, hat das AMS im vorliegenden Ersatzbescheid entgegen dem bindenden Ausspruch des Vorerkenntnisses des VwGH wiederum keine beweiswürdigende Begründung durchgeführt und hat es somit nur ansatzweise ermittelt bzw. keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt. Darüber hinaus wies der VwGH drauf hin, dass im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein wird, dass bei widersprechenden Beweisergebnissen Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum Einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).
Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit grundsätzlich erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Partien niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226).
Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS entsprechend des Auftrages des VwGH entsprechende Einvernahmen bzw. Zeugeneinvernahmen durchzuführen haben. Es wird darauf aufbauend seine Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, aus welchen Erwägungen es im Rahmen der Beweiswürdigung zu seiner Ansicht gelangt ist.
Angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen Richtersenat in einem Mehrparteienverfahren, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den dem AMS für seine Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl.VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage, wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Zudem würde eine wesentliche Tätigkeit an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden. Es ist jedoch in erster Linie die Aufgabe des AMS als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an das AMS zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs. 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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