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L510 2016967-1•BVwG L510 2016967-1
L510 2016967-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Vereitelung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun vom 11.12.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000706-0, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (folgend kurz: "AMS") vom 09.09.2014, VNR:
XXXX, wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 20.627,82 verpflichtet.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den o. a. Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in den Jahren 2012 und 2013 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, die sie dem AMS gegenüber nicht bekannt gegeben habe, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet unter anderem den Antrag der bP auf Notstandhilfe vom 01.12.2012, die Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013, die mit der bP am 07.08.2014 aufgenommene Niederschrift, in welcher die bP darlegte, dass die Einkommenssteuerbescheide nicht richtig wären und den Bezugsverlauf der bP.
2. Mit Schreiben vom 10.10.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass die Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes unrichtig seien. Sie werde diese in vollem Umfang anfechten.
3. Mit Schreiben des AMS vom 13.10.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Das AMS legte darin im Wesentlichen dar, weshalb für die Jahre 2012 und 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei und weshalb die Notstandshilfe zu widerrufen und rück zu fordern sei. Die bP wurde aufgefordert Nachweise einzubringen, dass sie die Bescheide des Finanzamtes angefochten habe und wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
Die bP gab keine Stellungnahme ab, legte jedoch eine Kopie des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzamt vor.
4. Mit Bescheid vom 11.12.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000706-0, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP vom 10.10.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG insofern teilweise statt, als nunmehr der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von Euro 20.464,86 anstatt von Euro 20.627,82 zurückgefordert werde.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP bei der Antragstellung auf Notstandhilfe am 01.12.2012 die Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit "Nein" getroffen habe.
In der Folge habe sie von 1.1.2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 28,13 und von 1.1.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe von € 28,89 täglich erhalten.
Am 18.07.2014 habe das Arbeitsmarktservice erstmals erfahren, dass sie seit 01.01.2012 bis 31.12.2013 als neuer Selbständiger (Qualifikation F3 im Hauptverband) selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie sei dadurch auch nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Die vom Finanzamt Linz am 16.04.2014 ergangenen Einkommenssteuerbescheide über die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013, würden ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aufweisen, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege (2012: Euro 376,26 und 2013: Euro 386,80 brutto monatlich) und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Für 2012 ergebe sich ein monatliches Einkommen von Euro 720,73 brutto (Euro 8.648,74: 12 Monate) und für 2013 ein monatliches Einkommen von Euro 434,30 brutto (Euro 5.211,51: 12 Monate).
Eine telefonische Rücksprache des AMS am 12.11.2014 beim Finanzamt Linz habe ergeben, dass die bP dort den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 10.11.2014 eingebracht habe. Bis zum Tag der Entscheidung des AMS am 11.12.2014 habe das Finanzamt Linz noch nicht über den Antrag auf Wiederaufnahme entschieden, sodass das AMS für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit, des Widerrufs und der Rückforderung, von den rechtskräftigen Bescheiden des Finanzamtes Linz vom 16.04.2014 ausgehe.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden die bP von 01.01.2012 bis 31.12.2013 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gelte insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig sei. Die bP sei seit dem 01.01.2012 selbständig erwerbstätig gewesen und habe diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Von dieser Tätigkeit habe das AMS am 18.07.2014 durch eine Überlagerungsmeldung im Hauptverband erfahren. Die bP habe dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Sie habe von 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage) Notstandshilfe von € 28,13 tgl. und von 01.01.2013 bis 11.07.2013 (192 Tage), von 24.07.2013 bis 05.12.2013 (135 Tage) und von 07.12.2013 bis 31.12.2013 (25 Tage) Notstandshilfe von €28,89 bezogen. Den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag von € 20.464,86 (€
28,13 x 366 Tage = 10.295,58, (€ 28,89 x 352 Tage = 10.169,28) fordere das Arbeitsmarktservice aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen von der bP zurück. Dies ergebe einen Übergenuss von € 20.464,86.
5. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 12.12.2014 rechtswirksam zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 29.12.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin beantragte sie im Wesentlichen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Finanzamtes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7. Am 14.01.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Anfrage der zuständigen Gerichtsabteilung beim Finanzamt Linz ergab, dass mit Bescheiden vom 05.03.2015 die Anträge der bP auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013 abgewiesen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog in den Zeiträumen 01.01.2012 - 31.12.2012, 01.01.2013 - 11.07.2013, 24.07.2013 - 05.12.2013 und 07.12.2013 - 31.12.2013 Notstandshilfe.
Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes Linz vom 16.04.2014 über die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt und Arbeitslosigkeit ausschließt.
Das AMS erfuhr erstmals am 18.07.2014 durch eine Überlagerungsmeldung im Hauptverband, dass die bP seit 01.01.2012 selbständig erwerbstätig gewesen ist.
Der entstandene Übergenuss für die o. a. Zeiträume beträgt Euro 20.464,86.
Mit Bescheiden des Finanzamtes Linz vom 05.03.2015, St.Nr. XXXX, wurden die Anträge der bP auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013 abgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.
Die Höhe der durch die bP in den Jahren 2012 und 2013 bezogenen Notstandshilfe ergibt sich aus ihrem Bezugsverlauf und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 2012 und 2013.
Die Berechnung der heranzuziehenden Jahreseinkommen für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich aus den diesbezüglichen Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes Linz vom 16.04.2014, aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, unter Abzug von Sonderausgaben.
Dass das AMS erstmals am 18.07.2014 durch eine Überlagerungsmeldung im Hauptverband erfahren hat, dass die bP seit 01.01.2012 selbständig erwerbstätig gewesen ist, wurde durch die bP im Verfahren nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
§ 7 AlVG
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
§ 12 AlVG
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[....]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) (...)
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[....]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[....]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
[....]
§ 24 AlVG
(1) (...)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 36a AlVG
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 50 AlVG
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die vom Finanzamt ergangenen Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013 unrichtig seien. Wenn die bP damit vermeint, dass somit nicht feststehen würde, dass sie über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkommen erzielt habe, wird festgestellt, dass sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.
Die Behörde ist nämlich bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2010/08/0013, mwN). Das AMS ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die bP die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass die bP die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das AMS durfte daher gemäß § 36a Abs. 7 AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den ausgewiesenen Jahren zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, welche sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG) ergibt und für das Jahr 2012 Euro 376,26 brutto monatlich sowie für das Jahr 2013 Euro 386,80 brutto monatlich, betragen hat, geführt hat, sodass die bP gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war.
Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war somit der Widerruf der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt.
Auch die ausgesprochene Rückforderung der empfangenen Notstandhilfe - gegen die sich die Beschwerde nicht gesondert wendet - erfolgte dadurch, dass die bP die Meldung einer Beschäftigung unterließ und sie somit die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung verletzte, zu Recht. Die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe kann daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.
In Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, § 56 Abs. 3 AlVG idF des BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 28/2015, so dass seither § 56 Abs. 3 AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift und der Gewährung von Parteiengehör. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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