BVwG L514 2013792-1

L514 2013792-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 2013792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2013792.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 1003197505/14479829 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie hierzu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.

Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Irak verlassen habe, weil ihre Heimat nicht mehr sicher sei und weil sie bei ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten habe leben wollen.

Am 23.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Befragung führte sie zu Beginn aus, dass sie mittlerweile im vierten Monat schwanger sei. Weiters gab sie an, dass sie ihren Ehegatten im Jahr 2013 in ihrem Heimatdorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX, geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehegatten nicht verwandt, er sei jedoch ein Bekannter und würde aus ihrem Dorf stammen. Zu ihren privaten Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass ihr Vater im Jahr 2004 verstorben sei und sie mit ihrer Mutter, zwei Schwestern, drei Brüdern und einer Schwägerin bis zur Ausreise in einem eigenen Haus gelebt habe. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin habe mittlerweile das Heimatdorf verlassen und wisse sie nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Die Beschwerdeführerin habe eine Krankenschwesternausbildung absolviert. Sie hätte ihren Beruf jedoch nur in XXXX ausüben können, was ihr aufgrund der Sicherheitslage und aufgrund des Umstandes, dass sie den Jesiden angehören würde, nicht möglich gewesen sei. Der IS habe sich in ihrer Gegend aufgehalten, diese hätten Jesiden angegriffen, weshalb sie sich nicht frei bewegen hätten können. Im Sommer sei ihrem Schwager, der auf dem Weg nach XXXX gewesen sei, die Kehle aufgrund seiner Religionszugehörigkeit durchgeschnitten worden. Dörfer seien von den Kämpfern des IS überrollt worden, Männer seien getötet, Frauen verschleppt und Häuser nach deren Plünderung in Brand gesetzt worden. Hinsichtlich einer etwaigen persönlichen Bedrohung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie wegen eines Vorstellungstermins nach XXXX habe fahren müssen. Es sei zu einer Bombenexplosion gekommen, weshalb sie zwei Tage länger in XXXX habe bleiben müssen, weil der Weg gesperrt gewesen sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2014, Zl. 1003197505/14479829 RD Niederösterreich, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das BFA führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, dass es glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage den Irak verlassen habe. Auch dass sie zwei Tage länger in XXXX habe bleiben müssen, sei glaubhaft, jedoch lasse sich daraus keine individuelle Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin ableiten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine Gründe ins Treffen geführt, woraus sich eine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.

Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA mit der gegenwärtigen unsicheren Lage im Irak insgesamt begründet.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 27.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich das BFA weder mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin der religiösen Gruppierung der Jesiden angehöre, und diese Gruppe durch die aktuellen Geschehnisse im Norden des Irak durch den IS besonders gefährdet sei, noch damit, dass die Beschwerdeführerin als Frau besonders vulnerabel sei, beschäftigt habe. Das BFA hat diesbezüglich weder aktuelle Feststellungen getroffen noch Ermittlungen durchgeführt. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem veraltet und würden nicht auf die aktuellen Geschehnisse im Irak eingehen. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin in XXXX deshalb nicht habe arbeiten können, zumal sie dazu von der IS errichtete Checkpoints hätte passieren müssen, wo sie sich hätte ausweisen müssen. Aus ihrem Ausweise gehe ihre Religion hervor, weshalb sie sich nicht frei bewegen könne und dadurch auch nicht für ihren Lebensunterhalt hätte sorgen können. Auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Schwager aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vom IS ermordet worden sei, wurde vom BFA völlig unbeachtet gelassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der Jesiden angehöre und keine individuellen Gründe geltend gemacht habe.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme am 23.09.2014 aus, dass ihre noch im Irak verbliebenen Familienangehörigen mittlerweile geflüchtet seien. Wo sie sich derzeit aufhalten würden, könne sie nicht angeben. Weites legte sie die Probleme einer Beschäftigung in XXXX, die sich aufgrund ihrer jedzidischen Religionszugehörigkeit ergeben würden, dar bzw führte sie aus, dass im Sommer ihrem Schwager, der auf dem Weg nach XXXX gewesen sei, die Kehle aufgrund seiner Religionszugehörigkeit durchgeschnitten worden sei.

Sämtliche länderkundlichen Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak stützten sich auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, wiewohl der Bescheid mit 13.10.2014 datiert ist.

Angesichts der ständigen internationalen Berichterstattung seit dem Sommer 2014 musste dem BFA jedoch bekannt gewesen sein bzw. war es als notorisch anzusehen, dass sich die Eroberungen des IS in der Folge nicht auf die Provinzhauptstadt XXXX und deren Umgebung beschränkten, sondern dieser vielmehr schon im August 2014, begünstigt vom Rückzug der kurdischen Peschmerga aus den von der Behörde in ihren Feststellungen genannten, von Kurden bzw. Angehörigen der jezidischen und christlichen Minderheiten bewohnten Teilen der Provinz Ninava, seine Invasion erheblich ausweitete und es im Zuge dessen insbesondere zur Verfolgung und Vertreibung der genannten Minderheiten aus ihren angestammten Siedlungsgebieten kam, die ihrerseits etwa in den allgemein bekannt gewordenen schweren Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jezidischen Minderheit in der Region Sinjar gipfelten. Davon ausgelöst kam es auch zu einem Flüchtlingsstrom aus den vom IS besetzten Gebieten in die kurdische Autonomieregion, insbesondere in die nordirakischen Provinzen Dohuk und Arbil, wo in der Folge tausende Angehörige der jezidischen und christlichen Minderheiten Aufnahme in offiziellen und inoffiziellen Flüchtlingsunterkünften fanden bzw. von regionalen Behörden sowie internationalen Organisationen versorgt wurden.

Die belangte Behörde wird insoweit also im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage entsprechender Ermittlungen zeitlich aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, zur Lage der Minderheit der Jesiden und Frauen dort im Besonderen sowie zur im Lichte der allgemein bekannten Informationen zum Kriegsgeschehen im Nordirak wohl entscheidungswesentlichen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für Angehörige der jesidischen Minderheit in die kurdische Autonomieregion iSd § 11 AsylG bzw. des Art. 8 der europäischen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011, Neufassung) zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber muss auch festgehalten werden, dass sich das BFA auch nicht im entferntesten mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre im Irak verbliebene Familie flüchten habe müssen bzw dass ihr Schwager getötet worden sei, auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich wird es notwendig sein, im Rahmen einer Einvernahme diese Angaben auf seine Asylrelevanz hin zu untersuchen.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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