BVwG W104 2017140-1

W104 2017140-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2017140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2017140.1.00

Spruch

W104 2017140-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

II. Der Bescheid vom 28.12.2012, XXXX, wird so geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

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B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 27.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung die Gesamtfläche seines Betriebes mit 52,32 ha angegeben.

Am 5.6.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Fläche aus dem Jahr 2012 in der Form, dass er für einige Feldstücke die Nutzungsart anders angab, die Größenangabe einiger Feldstücke veränderte, was zu einer Verringerung um 0,1 ha führte und zwei Feldstücke nunmehr als ein Feldstück angab (keine Größenänderung).

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.700,19 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 50,76 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 50,93 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,76 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7.1.2013 Berufung. Darin wird ausgeführt, die behördlichen Berechnungen von 50,76 Zahlungsansprüchen seien falsch, er habe 52,32 ha beantragt.

Mit "Abänderungsbescheid" der AMA vom 25.4.2013, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.703,43 gewährt. Dies hatte eine weitere Zahlung von EUR 3,24 an den Beschwerdeführer zur Folge. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der Streichung des Abzugs für verspätete Schlagnachreichung sowie die dadurch bedingte Neuberechnung der Modulationskürzung.

Mit Schreiben vom 8.5.2013 erstattete der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung einen Vorlagenantrag und führte aus, dass das Feldstück 4 größer als 0,1 ha sei und nach Abzug des Feldstückes 14 (kleiner als 0,1 ha) - dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist - immer noch 52,24 ha beihilfefähig wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 27.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung eine Gesamtfläche seines Betriebes von 52,32 ha angegeben. Die Behörde hat von der Gesamtfläche die - vom Beschwerdeführer selbst - als nicht beihilfefähig angenommenen Flächen abgezogen sowie die Korrektur des Beschwerdeführers als Kürzung von 0,1 ha berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie jene Feldstücke, welche insgesamt eine Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, ebenfalls abgezogen. Dies ergibt eine ermittelte Fläche von 50,76 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht Einschau in die INVEKOS-Datenbank über den zur Verfügung stehenden Zugriff e-AMA genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zum Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Auch gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. § 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, weil dieser erst am 1.1.2014 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dies war auch gemäß § 64a Abs. 2 AVG in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung in Bezug auf eine Vorlage an die Berufungsbehörde möglich.

In der Sache selbst:

Art. 19, 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010)lautet:

"(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."

Art 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen; Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009; eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt; Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid vom 28.12.2012 nach Einbringung der Berufung abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass Beschwerdegegenstand der abgeänderte Bescheid vom 28.12.2012 ist; der weitere, als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 25.4.2013 ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - mit Erhebung des Vorlageantrages außer Kraft getretene - Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.12.2012 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2013 ersetzt wird. Auf die Begründung der außer Kraft getretenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

3.2.2. In der Sache selbst:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zu korrigieren oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine Korrektur erfolgt, welche die beihilfefähige Fläche um 0,1 ha reduziert hat.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde im Wesentlichen auf zwei

Gründe gestützt:

Zum Feldstück 4:

"Dieses ist sehr wohl größer als 0,1 ha."

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem

Antrag das Feldstück in 0,8 ha Hutweide "FW = EBP und Futterfläche

Weide" und 0,4 ha Hutweide "N = nicht beihilfefähig" unterteilt.

Somit ergibt sich eine Fläche von 0,8 ha. Da diese die Mindestgröße einer beihilfefähigen Fläche von 0,1 ha nicht erfüllt, darf gem. § 4 Abs. 2 Invekos-CC-V 2010 keine Förderung gewährt werden.

Zum Argument der verbleibenden beihilfefähigen 52,24 ha:

Von der vom Beschwerdeführer als Gesamtfläche seines Betriebes angegeben Fläche müssen jene Flächen abgezogen werden, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag als nicht beihilfefähig angeführt hat.

Dies waren folgende Schläge:

Nr. Feldstück

Bezeichnung

Nutzung

Fläche in ha

1

XXXX

Hutweide - N

0,63

2

XXXX

Hutweide - N

0,08

4

XXXX

Hutweide - N

0,04

5

XXXX

Hutweide - N

0,05

5

XXXX

Hutweide - N

0,03

6

XXXX

Hutweide - N

0,03

6

XXXX

Hutweide - N

0,02

6

XXXX

Hutweide - N

0,02

7

XXXX

Hutweide - N

0,12

15

XXXX

Hutweide - N

0,05

16

XXXX

Hutweide - N

0,02

17

XXXX

Hutweide - N

0,04

21

XXXX

Hutweide - N

0,13

22

XXXX

Hutweide - N

0,1

23

XXXX

Hutweide - N

0,02

Gesamt:

1,38

Wenn man nun die Korrektur des Antrags von 0,1 ha sowie die obig berechneten 1,38 ha von der Gesamtfläche der 52,32 ha abzieht, ergibt sich für das erkennende Gericht - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - eine beihilfefähige Fläche von 50,76 ha.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Berechnungsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen sonst nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so ausschließlich aufgrund des vorgelegten Aktes entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

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