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W114 1426887-1•BVwG W114 1426887-1
W114 1426887-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W114 1426887-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger aus Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Der BF erstattete zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes Vorbringen (polizeiliche Erstbefragung am 21.03.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2005):
Er stamme aus Bangladesch, sei verheiratet, habe zwei Söhne uns gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe Bangladesch verlassen, weil er als Sympathisant der politischen Partei BNP in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Awami League verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Da er sich dort nicht sicher fühle, habe er die Flucht ergriffen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass der BF seinen Fluchtgrund nicht glaubwürdig, nachvollziehbar und substantiiert wiedergegeben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Verfolgung oder Bedrohung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.05.2012, die fristgerecht beim Bundesasylamt am 24.05.2012 einlangte.
5. Mit E-Mail vom 10.03.2015 übermittelte XXXX vom 01.03.2015, worin bestätigt wird, dass der BF seit Mai 2014 regelmäßig wöchentlich mit Jehovas Zeugen die Bibel studiere, die englisch- und deutschsprachigen Zusammenkünfte in XXXX regelmäßig besuche und sich aktiv daran beteilige. Durch das intensive Bibel-Lern-Programm bereite sich der BF auf die christliche Wassertaufe vor, welche bei weiterem, regelmäßigem Fortschritt in absehbarer Zeit erfolgen werde.
6. Am 16.03.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine mündliche Verhandlung satt. Dabei beantwortete der BF alle Fragen des zuständigen Richters bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben bzw. zu Jehovas Zeugen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist verheiratet, hat zwei Söhne und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.03.2012 einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stellte.
Der BF hat sich in Österreich dem christlichen Glauben angeschlossen und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Er studiert die Bibel und bereitet sich auf die Wassertaufe vor. Er möchte gemäß den Regeln der Zeugen Jehovas ein christliches Leben führen und missionarisch tätig sein.
Ein Abfall vom muslimischen Glauben wird im Islam als Apostasie bezeichnet. Apostasie wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts mit dem Tode bestraft. Bereits der Unglaube eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender.
Innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion über das Thema Menschenreche im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position, die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht - auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert, die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach internationalem Verständnis größeren Spielraum einräumt. Allerdings ist es für Theologien und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immer schwer, einerseits an der unumschränkten Gültigkeit vom Koran, Überlieferung und Scharia und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten - denn Koran, Überlieferung und Scharia geben zum Thema "Bestrafung von Apostaten" vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die wenig Spielraum für Auslegungen und liberalere Auffassungen und Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt - und damit auch in Bangladesch - in größerem Umfang durchsetzen könnten.
Internetberichten ist zu entnehmen, dass es auch in Bangladesch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen traditionellen Moslems und Personen, die christliche Werte offen an den Tag legen, kommt. Dabei kommen Personen, die für Glaubensfreiheit oder christliche Werte demonstrieren, auch ums Leben. Aus Internetberichten zu Bangladesch kann entnommen werden, dass auch in Bangladesch Christen mit Verfolgungen und Beeinträchtigungen zu rechnen haben. Personen, die konvertieren können auch in Bangladesch damit rechnen, dass sie von ihren Familien und anderen islamischen Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren bzw. im Alltagsleben vermehrt mit Problemen konfrontiert sind. Christen, die in Bangladesch missionarisch tätig werden, haben davon auszugehen, dass sie von streng gläubigen Moslems schikaniert, verfolgt und in ihrem Leben beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigungen können so weit gehen, dass sie sogar in Gefahr geraten, getötet zu werden und letztlich sogar getötet werden.
Zu den Zeugen Jehovas:
Zusammenkünfte: Die Zusammenkünfte von Jehovas Zeugen finden meist in eigenen Versammlungsstätten statt, die "Königreichssaal" genannt werden. In diesen Zusammenkünften werden religiöse Ansprachen gehalten, deren Rahmen meist vorgegeben sind. Es werden Situationen aus dem Predigtdienst demonstriert, Interviews geführt, Vorträge gehalten sowie in Form von Fragen und Antworten biblische Themen mit Hilfe eigener Literatur und der Bibel behandelt. Zu Beginn und zum Abschluss der Zusammenkünfte und zwischen zwei Programmteilen wird jeweils ein Lied gesungen. Am Anfang und am Ende wird gemeinsam gebetet. Es finden an zwei Tagen in der Woche Zusammenkünfte statt, die jeweils etwa ein dreiviertel Stunden dauern. Sie werden von männlichen Zeugen Jehovas geleitet. An bestimmten Programmteilen sind auch Frauen beteiligt, jedoch nicht in Form eines Vortrages. Drei Mal im Jahr finden größere Tagungen statt, die als "Kongresse" bezeichnet werden. Je nach Art und Dauer des Kongresses kommen zwischen 500 und bis zu 1000 Personen zusammen. Diese Kongresse werden je nach Größe in eigens erbauten Kongresssälen, angemieteten Fußballstadien oder Messegeländen gehalten.
Taufe
Zeugen Jehovas praktizieren die gläubige Taufe, ohne dafür eine Altersgrenze zu bestimmen. Damit jemand als Taufanwärter zugelassen werden kann, muss er bereits als "Ungetaufter Verkündiger" anerkannt sein. Der Religionssoziologe Rodney Stark und Prof. Laurence R. Ianaaccone stellten fest, dass sich nur relativ wenige unter 16-jährige als Verkündiger qualifizieren. Äußerst ein ungetaufter Verkündiger den Wunsch, sich taufen zu lassen, werden mit ihm Gespräche geführt, die belegen sollen, dass ein ausreichendes Verständnis der Lehre sowie grundlegende Bibelkenntnisse vorhanden sind. Außerdem soll dabei geklärt werden, ob seine Bewerbung auf den eigenen festen Willen gegründet und er sich der Tragweite dieses Schrittes bewusst ist.
Die Taufen werden üblicherweise bei den so genannten Kongressen, das heißt gemeinsamen Gottesdiensten mehrerer Versammlungen aus einer Region, vollzogen. Vor der eigentlichen Taufe werden hier öffentlich zwei Fragen gestellt, die jeder Taufanwärter mit einem "Ja" beantworten muss.
Abendmahl
Christliche Feiertage wie Weihnachten oder Ostern lehnen die Zeugen Jehovas wegen der heidnischen Wurzeln dieser Feste als "Götzendienst" ab. Ihre einzige religiöse Feier ist das Abendmahl, das auch "Gedächtnismahl" oder "Feier zum Gedenken an den Tod Christi" genannt wird. Dieses Fest wird am 14. Nisan nach Sonnenuntergang begangen. Bei der Festsetzung des Tages orientieren sich Zeugen Jehovas am jüdischen Mondkalender, wie er ihrer Meinung nach in biblischer Zeit in Verwendung war, sodass der Tag der Abendmahlfeier im gregorianischen Kalender kein festes Datum hat. 2011 zu Beispiel fiel der Tag auf den 17 April, 2012 dagegen auf den 5. April nach Sonnenuntergang.
Während der Feier wird eine Ansprache gehalten, die Sinn und Nutzen von Jesu Tod erklären soll. Danach werden Rotwein und ungesäuertes Brot, die Symbole für das Blut und den Leib Jesu Christi, von Anwesendem zu Anwesendem gereicht. Es ist jedem freigestellt, etwas von diesen Symbolen zu sich zu nehmen. Die meisten Anwesenden verstehen sich als bloße Gedächtnismahlbeobachter und nehmen nichts zu sich. Die es tun, nennt man Gedächtnismahlteilnehmer. Sie zeigen dadurch an, dass sie sich der in der Offenbarung des Johannes erwähnten Gruppe von 144.000 Menschen zugehörig fühlen. Die Einsammlung der 144.000 soll zu Pfingsten im Jahr 33 beim ersten Abendmahl begonnen haben und gilt nach Ansicht der Zeugen Jehovas als nahezu abgeschlossen.
Für Jehovas Zeugen ist ihr Glaube untrennbar mit seiner Verkündigung verbunden. Eine rein passive Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft gibt es daher nicht. Die Evangelisation an Haustüren und öffentlichen Plätzen, die sie als Predigtdienst oder Predigtwerk (früher auch als "Felddienst") bezeichnen, ist daher ein Markenzeichen der Zeugen Jehovas. Dabei hinterlassen sie bei Interesse kostenfrei Literatur oder bieten ein Bibelstudium an. Vor 1991 wurde die Literatur zum Selbstkostenpreis abgegeben. Pro Monat investiert ein durchschnittlich aktiver Zeuge Jehovas etwa 17 Stunden seiner Freizeit in diese Tätigkeit. Seit 1943 betreiben die Zeugen Jehovas ein weltweites Missionarswerk. Die Missionare werden hiefür einer so genannten "Gileadschule" ausgebildet. Missionare setzen 130 bis 140 Stunden im Monat für das Predigtwerk ein und werden dabei in Ländern eingesetzt, in denen die Zeugen Jehovas nicht so stark vertreten sind.
Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu dessen Bekenntnis zu den Zeugen Jehovas, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben, insbesondere bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015. Darüber hinaus wird das Engagement des BF für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas auch durch ein Schreiben der XXXX vom 01.03.2015 bescheinigt und durch eine telefonisch eingeholte Auskunft bei Herrn XXXX bestätigt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Lektüre mit religiösem Inhalt in bengalischer und deutscher und englischer Sprache vorgelegt, woraus zu schließen ist, dass sich der BF umfassend und ausführlich mit dem christlichen Glauben - in der Ausformung wie er von Jehovas Zeugen gelehrt und praktiziert wird, beschäftigt. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er für die Zeugen Jehovas auch missionarisch tätig werden will. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des BF glaubhaft sind. Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung bei den Zeugen Jehovas mitwirkt; er hat dies durch sein äußeres Verhalten und den regelmäßigen Besuch der Versammlungen bzw. die regelmäßige Mitwirkung daran, dargetan. Zudem konnte er sein diesbezügliches Bekenntnis durch ein Bestätigungsschreiben belegen. Letztlich ist das Vorbringen des BF in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er sich aus Überzeugung zu den Zeugen Jehovas bekennt.
Die Feststellungen bezüglich Apostasie und Verfolgung von missionarisch tätigen Christen in Bangladesch ergeben sich einerseits aus Internetrecherchen zum Thema "Christen in Bangladesch" und einem wissenschaftlichen Aufsatz von Prof. Dr. Christine Schirrmacher zum Thema "Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam".
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des BF, der sich zu den Zeugen Jehovas bekennt und für diese missionarisch tätig sein möchte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen missionarisch tätige Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen hin bis zu körperlichen Misshandlungen und einer Tötung reichen, sodass der BF asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des BF liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb von Bangladesch befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht, zumal es sich bei Bangladesch auch um einen islamischen Staat handelt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung außerhalb Bangladesch' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Dem BF war daher Asyl zu gewähren, dh. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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