BVwG W170 2007512-1

W170 2007512-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Exilopposition, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, Sippenhaftung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2007512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2007512.1.00

Spruch

W170 2007512-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 10.4.2014, IFA-Zahl: 831460204

Verfahrenszahl: 1730201, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 9.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer sein syrischer Führerschein vorgefunden, hinsichtlich dessen laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festzustellen gewesen seien.

2. Am 11.10.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer, der aus Damaskus stamme, an, Syrien am 6.10.2013 illegal verlassen zu haben, da er sich während des Krieges öfters gegen die Regierung ausgesprochen habe und sein Sohn ebenfalls das Land verlassen habe müssen; diesen habe man zum Militär einziehen wollen. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, den Leuten in seiner Gemeinde zu helfen, habe man den Beschwerdeführer und weitere Männer zum Sicherheitsdienst vorgeladen. Als der Beschwerdeführer dies erfahren habe, habe er mit Hilfe der "Rebellen" das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, verhaftet zu werden.

Offenbar am 22.10.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht abgeschlossen und ging auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über.

Am 25.2.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Einleitend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer lokalen humanitären Hilfsorganisation hinsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers in dieser Organisation vor.

Der Beschwerdeführer gab an, in Syrien mit zwei Frauen verheiratet gewesen zu sein; er sei Immobilienmakler gewesen und sei es dem Beschwerdeführer wirtschaftlich gut gegangen. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Bruder, der in Rumänien lebe und ein Gegner der syrischen Regierung sei; das syrische Militär habe den Beschwerdeführer immer nach diesem Bruder befragt.

In Syrien habe der Beschwerdeführer zivilen Opfern des Krieges geholfen, er habe etwa Lebensmittel gebracht. Das habe das syrische Militär nicht gewollt, es habe den Beschwerdeführer bedroht, dass man ihn verhaften werde, wenn er diese Tätigkeit nicht einstelle. Auch habe das Militär die zwei Häuser des Beschwerdeführers zerstört, es sei dabei aber niemand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines Berufes Zugang zu Wohnungen gehabt und sei mit seiner Familie in eine solche Wohnung gezogen. Allerdings habe das Militär davon erfahren und die Wohnung angegriffen, dabei seien auch einige Freunde des Beschwerdeführers gestorben. Einige Soldaten, denen der Beschwerdeführer zuvor Geld und Zigaretten gegeben habe, hätten den Beschwerdeführer gewarnt, dass sich sein Leben in Gefahr befände. Schließlich sei der Beschwerdeführer in den Libanon geflohen, die Ausreise sei legal erfolgt. Sein Sohn lebe bereits seit einem Jahr beim Bruder des Beschwerdeführers in Rumänien, da dieser vor dem Militärdienst geflüchtet sei.

Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer sofort umgebracht oder verhaftet werden, was aber auch den Tod bedeute.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.4.2014, erlassen am 15.4.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, diese Staatsangehöriger Syriens und sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Frauen verheiratet und habe vor der Ausreise aus Syrien als Immobilienmakler gearbeitet. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder schweren psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach Syrien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, es drohe diesem in Syrien keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es könne allerdings eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellungen zu Syrien finden sich allgemeine Aussagen zur Lage in Syrien. Im Punkt "Allgemeine Menschenrechtslage", Unterpunkt "Regime-Seite" wurde unter anderem ausgeführt (Hervorhebung hinzugefügt): "... Seit Beginn des Aufstandes wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. (HRW 21.1.2014) Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Prodetse organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014)". Die letzten beiden Sätze des Zitates finden sich in den Feststellungen abermals unter "Opposition", "In den vom Regime kontrollierten Gebieten". Weiters finden sich folgende Feststellungen zum Thema "Behandlung nach Rückkehr" (Hervorhebung hinzugefügt): "... Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jener Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

..."

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, da sich seine Aussagen in Erstbefragung und behördlicher Einvernahme widersprechen würden bzw. gesteigert worden seien. Das als Beweismittel vorgelegte Schreiben enthalte keine Unterschrift und keinen Stempel und habe somit keinerlei offiziellen Charakter. Auch setze eine legale Ausreise voraus, dass man vom Staat nicht gesucht werde. Gerade in der jetzigen Situation sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzen Syriens hermetisch abgeriegelt seien und eine legale Ausreise nur nach genauesten Kontrollen gestattet werde. Daher wäre es dem Beschwerdeführer, wenn seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, nicht möglich gewesen, legal aus Syrien auszureisen. Auch würden die Angaben zum Fluchtweg in der behördlichen Einvernahme jenen in der Erstbefragung widersprechen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder in Rumänien exilpolitisch tätig sei bzw. ob dieser im Falle seiner Rückkehr wegen der (zumindest in der Erstbefragung behaupteten) rechtswidrigen Ausreise eine Verfolgung zu befürchten habe, finden sich nicht.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.4.2014, IFA-Zahl:

831460204 Verfahrenszahl: 1730201, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 25.4.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz, bei dessen Verfassung der Beschwerdeführer offensichtlich vom Asylzentrum der Caritas Wien unterstütz worden war, wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Bundesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, angefochten werde.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt vorgebracht, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, die in einer komplexen Gefährdungslage Asylrelevanz entfalte. Zum einen fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund seiner häufigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, deshalb würden dem Beschwerdeführer in Syrien massive staatliche Sanktionen bis hin zur extralegalten Tötung des Beschwerdeführers drohen. Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten werde jeder, der die Aufmerksamkeit der Sicherheitsdienste auf sich gezogen habe, wie z.B. durch die Teilnahme an Demonstrationen, unter Beobachtung gestellt. Die Sicherheitsdienste hätten hiezu die Kapazität. In Kamishli würden die Sicherheitsdienste etwa über 1.000 Angestellte und ein noch größeres Netz an Informanten, in Damaskus alleine über 6.000 Angestellte verfügen. Eine nicht näher bezeichnete westliche diplomatische Quelle habe angegeben, dass Repressionen gegen TeilnehmerInnen an Demonstrationen willkürlich seien. Es sei nicht möglich, ein Muster zu eruieren, dem gemäß gegen TeilnehmerInnen vorgegangen werde. Es sei hinzugefügt worden, dass diese Willkür aus Sicht des syrischen Staates effektiv sei, da sie jeden gefährde und deshalb Furcht vor den Konsequenzen jeglicher Aktivität erzeuge. Es könne aber ebenso gut sein, dass diese Willkür nicht beabsichtigt sondern tatsächlich eine Auswirkung der Strukturierung des Sicherheitsapparates in Syrien sei, d.h. dass eine Zahl an Sicherheitsdiensten ohne jede zentrale Koordination arbeiten und um Macht und Einfluss konkurrieren würden. Weiters wurde auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2013 verwiesen, nach dem im Falle einer Demonstrationsteilnehme, insbesondere in Verbindung mit einer (Beihilfe zur) Wehrdienstverweigerung mit einer unterstellten regimekritischen Gesinnung jedenfalls zu rechnen sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser auf Grund des Umstandes, dass er durch die Teilnahme an Demonstrationen ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten sei, eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen angenommen werde, sodass eine individuelle Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falles einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre, die hinreichende Intensität einer solchen Verfolgung bedürfe keiner weiteren Begründung. Offenbar zur Bekräftigung der Argumentation wurde dieser Absatz wortgleich abermals abgedruckt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid keinerlei Feststellungen zur vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedrohungssituation enthalte. Es fehle an Feststellungen zur "Rückkehr von ehemaligen Asylwerbern mit nicht abgeleisteten Wehrdienst" und bleibe daher völlig im Dunkeln anhand welcher objektiven Berichte und daraus treffender Feststellungen das Bundesamt vermeine, die Glaubwürdigkeit oder das Bestehen von relevanten Fluchtgründen bemessen zu können. Daher sei das Verfahren schwer mangelhaft und der Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ein diesbezüglicher Bericht der Staatendokumentation führe aus, dass Wehrpflichtige bei der Einreise nach Syrien zu drei Monaten Haft verurteilt würden, was bei aktuellen Haftbedingung und der hohen Folterwahrscheinlichkeit an sich schon asylrelevant sei. Hätte das Bundesamt zu den oben angeführten Punkte Parteiengehör gewährt, hätte der Beschwerdeführer seinen Angaben wie dargelegt ergänzen, alle Beweismittel vorlegen bzw. die Beweismittel bezeichnen können. Die Behörde wäre damit zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde rechtsirrig offenbar davon ausgegangen sei, dass Voraussetzung für die Asylgewährung eine bereits erfolgte Verfolgung sei. Dies treffe aber weder für das AsylG 2005 noch für die Genfer Flüchtlingskonvention zu; es werde jeweils auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen abgestellt. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe in diese Richtung; nach dieser reiche es hin, wenn auf Grund äußerer Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei die politische Situation im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, einzelne Aspekte der Situation im Herkunftsstaat dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm eine solche weiterhin drohe. Unhaltbar sei daher die Auffassung des Bundesamtes, es handle sich bei der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention. Es würden auch keine Asylausschließungsgründe vorliegen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 in Österreich Asyl zu gewähren.

5. Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 2.5.2014 vorgelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Übersetzungen des Personalausweises, des Führerscheines und der vorgelegten Bestätigung des "Magistrats Sarghaya, Organisation für Hilfestellung und medizinische Betreuung" beigeschafft. Nach dieser Bestätigung habe der Beschwerdeführer unter schwierigen Bedingungen seine finanzielle und humanitäre Hilfe angeboten und den "Gästen" des Dorfes geholfen und diese von einem Ort zum anderen befördert.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2014, Gz. W170 2007512-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei und versuche, sich von einem Bekannte Unterlagen aus Syrien schicken zu lassen, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer bereits in den Focus des syrischen Militärs und Geheimdienstes geraten sei und im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre.

Mit Schriftsatz vom 25.6.2014 legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Einberufungsbefehls samt Begleitbrief vor, der im Februar 2013 - zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im Libanon befunden - seinem Bruder zugestellt worden sei. Dieser habe das Schreiben dem Beschwerdeführer mittels eines an der Grenze arbeitenden Schwagers zukommen lassen. Auf Grund der Einberufung sei der Beschwerdeführer auch aus dem Libanon geflüchtet.

Die vorgelegten Schriftstücke wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Mittels des Einberufungsbefehls war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich als Reservist binnen 72 Stunden ab Erhalt des Befehls "in die Armee einzugliedern", andernfalls ihm die gesetzliche Strafe drohe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2014, Gz. W170 2007512-1/8Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vorerst nur in Kopie vorgelegten Dokumente im Original vorzulegen oder darzutun, warum dies nicht möglich sei. Am 1.8.2014 langten die genannten Dokumente im Original ein. Die Dokumente wurden am 1.8.2014 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2014 wurde die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, die Frage, ob in Syrien derzeit Reservisten auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres eingezogen würden oder dies auszuschließen sei bzw. ob keine entsprechenden Kenntnisse vorhanden seien, mit Quellen unterlegt zu beantworten. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.8.2014 würden hinsichtlich der Ableistung des Reservedienstes in Syrien nur allgemeine Informationen vorliegen, die konkreten Handhabung bleibe im Dunklen und gebe es Hinwiese, dass Altersbestimmungen nicht so genau genommen würden. Den Quellen sei zu entnehmen, dass die Einberufung zum Reservedienst nach verschiedenen Kriterien wie Jahrgang, militärische Ausbildung oder Region erfolgen könne. Die Quellen hinsichtlich der Altersobergrenze reichen von 40 über 42 und 45 bis zu 60 Jahren, wobei bis 45 Jahre die aktive Reserve und bis 60 Jahre die territoriale Reserve angeführt werde. Männer im Alter von 18 bis 42 Jahre würden für eine Auslandsreise eine Ausreiseerlaubnis benötigen. Laut einer Quelle habe ein Offizier ausgesagt, dass in einer Einberufungswelle Männer unter 30 Jahren sowie Männer ohne Altersnennung mit Artillerieausbildung oder Ausbildung mit gepanzerten Fahrzeugen Zielgruppe gewesen seien.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.12.2014, Gz. W170 2007512-1/14Z, wurde die oben dargestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu jener zu äußern zur Kenntnis gebracht. Seitens des Bundesamtes wurde keine Stellungnahme erstattet. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2014 ausgeführt, dass auf Grund der unklaren Berichtslage davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zur syrischen Armee drohe, was eine asylrelevante Verfolgung darstelle.

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.2.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers abgeführt, zu der der Beschwerdeführer aber nicht das Bundesamt erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, in Syrien während seines Militärdienstes eine Ausbildung zum Fahrer von LKWs und Panzertransporten gemacht zu haben; er sei in Syrien formal kein Reservist mehr und vermute, dass der vorgelegte Einberufungsbefehl lediglich dazu diene, seiner habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer habe Zivilisten geholfen, indem er Wohnungen zur Verfügung gestellt und Verletzte in Spital gefahren habe, und glaube das Regime nunmehr, dass er Terroristen unterstütze. Man habe den Beschwerdeführer einmal verhaftet, für drei Tage angehalten und aufgefordert, die Hilfeleistungen einzustellen, er habe aber aus humanitären Gründen weitergemacht.

Der Beschwerdeführer habe in Syrien an vier oder fünf Demonstrationen teilgenommen und damit aufgehört, als diese nicht mehr friedlich verliefen. In Österreich nehme der Beschwerdeführer nicht an Demonstrationen teil.

Zwei der Söhne des Beschwerdeführers seien wehrdienstpflichtig und befänden sich in Rumänien bzw. im Libanon auf der Flucht. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Rumänien, sei inzwischen rumänischer Staatsangehöriger und gehöre der syrischen Auslandsopposition an.

Am Ende der Verhandlung wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer eine (negative) Strafregisterauskunft in das Verfahren eingeführt.

Am 2.3.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXXvor, nach der der Bruder des Beschwerdeführers ein Gründungsmitglied und nunmehriger Obmann des (in Österreich etablierten) Vereins XXXX sei und sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung (25.2.2015) in der Türkei befinden würde, wo er die Auslieferung von Hilfsgütern leite. Der genannte Verein arbeite mit der XXXX dicht zusammen.

Der Bestätigung waren Vereinsregisterauszüge angeschlossen, aus der sich einerseits die Zeichnungsberechtigung der die Bestätigung unterzeichneten Organwalterin als auch die Obmanntätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers im XXXX ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 9.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, sowie dieser mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt war, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 15.4.2014 erlassen und die Beschwerde am 25.4.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides richtet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu beschränken.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Bruder des Beschwerdeführers ist in herausragender Position in Bezug auf Syrien oppositionell-regimekritisch politisch im Verein XXXXals Obmann tätig. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Angehöriger eines solchen Exiloppositionellen als Druckmittel gegen den Bruder des Beschwerdeführers festgenommen und in Haft angehalten zu werden. Die Haft in Syrien ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Risiko, gefoltert und/oder misshandelt zu werden oder gar zu verschwinden, verbunden. Die Gefahr der Festnahme des Beschwerdeführers besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die Bestätigung des politischen Vereins zu verweisen.

Hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders

des Beschwerdeführers ist auf die Länderberichte zu verweisen; siehe

etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom

3.3. 2014, S. 52: "Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im

Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, .... Mitunter

werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im

Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. ... Es kann zu

Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen.

Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. ...".

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für den Beschwerdeführer insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft hat und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder -endigungsgründe haben finden lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH E vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie E vom 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997). Im Hinblick auf eine Verfolgung wegen der

(exil-)politischen Tätigkeit eines Angehörigen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefordert, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt (VwGH E vom 14.01.2003, Gz. 2001/01/0508), zur Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.2003, Gz. 2001/01/0508.

4. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers, somit auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden.

5. Da das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (siehe oben) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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