BVwG W176 2000771-1

W176 2000771-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015

Regest

Augenschein, Bauzustand, Ensembleschutz, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2000771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000771.1.00

Spruch

W176 2000771-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2003, Zl. 42.056/4/2003, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 22.10.2002 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter XXXX sowie den nunmehrigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern der betreffenden Liegenschaften, mit, dass es beabsichtige, das Ensemble dreier Längsscheunen in UXXXX, Gerichts- und politischer Bezirk XXXX, alle Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

Unter einem wurde ein von XXXX verfasstes Amtssachverständigengutachten folgenden Inhalts zum Parteiengehör gebracht:

"Das Ensemble aus drei Längsscheunen inXXXX entstand seiner einheitlichen Erscheinung nach um die Mitte des 19. Jahrhunderts; ein Gebäude (auf Parz.: XXXX) ist hofseitig mit der Jahreszahl "1854" bezeichnet. Die zum Landbach hin giebel-ständig angeordneten eingeschossigen Bauten mit ziegelgedeckten Schopfwalmdächern und korbbogigen Einfahrtsportalen reihen sich eng aneinander, wobei sich auf Parz.: XXXX ein kleiner, ebenfalls giebelständiger Zubau unter Schopfwalmdach gegen die Nachbarscheune auf Parz.: XXXX malerisch einfügt. Die Ständer- und Dachstuhlkonstruktionen im Inneren sind auf Parz.. XXXX mit Kerbschnittmotiven und der aufgemalten Jahreszahl "1854" versehen.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet:

Es handelt sich um eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsbauten um die Mitte des 19. Jahrhunderts am östlichen Ende des Breitangers von XXXX. Durch die überlieferte Substanz dokumentiert diese anonyme Architektur, der die Qualität des Elementaren zukommt, indem die bauliche Konzeption besonders klar und weitgehend unberührt von Stileinflüssen verwirklicht erscheint, die bäuerliche Baukultur am Übergang vom Biedermeier zum Historismus. Dabei entsprechen die schmucklosen, auf architektonische Grundformen reduzierten Bauweisen (rechteckige Grundstruktur, Schopfwalmdach bzw. korbbogig gewölbte Einfahrt) signifikant bäuerlichen Nutzbauten dieser Entstehungszeit. Darüber hinaus bildet diese Gruppe von Längsscheunen aus der gemeinsamen Beziehung zur bäuerlichen Architektur sowie der zueinander geschlossenen, durch keine störenden Zwischenbauten beeinträchtigten Lage auf dem Anger eines Breitangerdorfes, einer für das Weinviertel typischen dörflichen Siedlungsstruktur, ein Ensemble im Sinne des Denkmalschutzgesetzes."

Als verwendete Literatur wird "Dehio - Niederösterreich nördlich der Donau, Wien 1990, XXXX" angegeben, wo es u.a. heißt:

"Am östl. Angerrand 3 stattliche, gemauerte Längsscheunen mit Schopfwalmdächern über Gesims, die mittlere (XXXX) bez. 1854.

Am nördl. Hintaus ortsseitig mächtige Längsscheunen (Ziegel und Wuzeln), mit Voll- und Schopfwalmdächern über profiliertem, ziegelgedecktem Gesims, um M. 19 Jh. [...] Am südl. Hintaus gemauerte Längsscheunen mit Schopfwalmdächern, wie nordseitig, 1. H.

19. Jh., im östl. Bereich 3 davon sehr stattlich, bez. 1834, 1850".

2.1. Mit Schriftsatz vom 12.12.2002 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Retzbach im Wesentlichen mit, dass die Eigentümer der gegenständlichen Objekte mit der Unter-schutzstellung nicht einverstanden seien, da sie darin eine massive Wertminderung der ganzen Liegenschaft erblickten. Die Eigentümer überlegten daher, die Scheunen nicht mehr auf die übliche Art instand zu halten, was in weiterer Folge zu einem Verfall führen würde. Die Gemeinde ersuche daher um Überprüfung, ob anstelle der Unterschutzstellung ein Übereinkommen mit den Eigentümern abgeschlossen werden könne, um die Gebäude im bisherigen Umfang zu erhalten und den Fortbestand des Ensembles, das ein wesentliches Element des Ortsbildes von XXXX darstelle, zu gewährleisten.

2.2. XXXX führte mit Schriftsatz vom 16.12.2002 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei bis dato immer bemüht gewesen, sein Eigentum zu erhalten und zu pflegen. Es bedürfe keiner Unterschutzstellung, damit dies weiterhin geschehe. Mitte des 19. Jahrhunderts seien in XXXX viele Häuser, Scheunen und Presshäuser mit ziegelgedeckten Schopfwalmdächern und korbbogigen Einfahrtsportalen entstanden, da ein großer Brand mehr als die Hälfte der damaligen Ortschaft vernichtet habe. Da von den damals errichteten Gebäuden noch ein Großteil erhalten sei, könne man nicht von "Einzigartigkeit" sprechen. Diese anonyme Architektur finde man im Übrigen auch in den umliegenden Ortschaften. Die einfache Bauweise (gemischte Ziegelbauweise, Dachstuhlkonstruktion, Dachdeckung und Fassadengestaltung) spiegle die damalige finanzielle Situation der Bewohner wider, könne auf das ganze Weinviertel umgelegt werden und sei daher keine Seltenheit. Auf der in seinem Eigentum stehenden Scheune sei keinerlei Jahreszahl ersichtlich, weshalb nicht feststehe, dass sie Mitte des 19. Jahrhunderts errichtet worden sei. Die Erhebungen des Amtssachverständigen, der lediglich eine Scheune von innen, die anderen beiden nur von außen besichtigt habe, seien laienhaft. Abschließend ersuchte der Erstbeschwerdeführer, das Unterschutzstellungsverfahren einzustellen.

2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ersuchte mit Schriftsatz vom 16.12.2002 ebenfalls, von der beabsichtigten Unterschutzstellung Abstand zu nehmen, und brachte im Wesentlichen vor, sie habe im August 2002 eine Renovierung ihrer Scheune veranlasst. Diese Erhaltungsmaßnahmen seien auch in den letzten Jahrzehnten stets von ihrer Familie durchgeführt worden. Dafür bedürfe es keiner "Bevormundung" durch das Bundesdenkmalamt. Ein Ensemble, wie im Gutachten bezeichnet, stehe unweit ihrer Scheune und stamme aus dem Jahre 1830. Dieses habe einen noch älteren Dokumentationswert. Überdies wies sie auf die fehlende künstlerische Gestaltung sowie auf den zu erwartenden Wertverlust ihrer Liegenschaft hin.

2.4. Die Drittbeschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz vom 15.12.2002 wie folgt Stellung: Denkmalschutz sei gut und wichtig, müsse jedoch einen geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Wert, eine besondere Nutzungsart und -methode erkennen lassen. Form und Gestaltung müssten einzigartig sein. Dies treffe keinesfalls auf die Scheune der Drittbeschwerdeführer zu. In XXXX seien Mitte des 19. Jahrhunderts Dutzende gleicher Scheunen entstanden, die teilweise heute noch erhalten seien. Auch in den umliegenden Orten seien solche Objekte zu finden. Aus dieser Vielzahl ergebe sich keine geschichtliche Bedeutung. Die Nutzungsart (Lagerraum für Geräte, Schweinestall) sei in Niederösterreich nicht einzigartig. In der Scheune sei weder eine besondere Technik verwendet noch eine berühmte Person geboren worden. Es handle sich um gemischte Ziegelbauweise, einfache Dachstuhlkonstruktion und normale Ziegeleindeckung. 90 Prozent der Häuser in XXXX hätten eine solche Bauweise - glattes Mauerwerk, Zement-Kalkputz und mit Kalk geweißt -; auch lasse die Fassade keine Besonderheit und keine künstlerische Bedeutung erkennen. Im Gegensatz zu Kirchen, Schlössern und Burgen seien hier keine "meisterlichen oder architektonischen Wundertaten" vollbracht worden. Im gesamten Ort handle es sich um geschlossene Bauweise und gebe es Häuser der bäuerlichen Baukultur, mit Schopfwalmdächern, korbbogig gewölbten Einfahrten usw. Bis jetzt sei es für die Familie eine Freude gewesen, ihr Eigentum zu erhalten und selbst zu pflegen. Das Gebäude stehe nicht vor dem Verfall und bedürfe keiner Bevormundung. Entgegen dem Gutachten gebe es störende Zwischen- bzw. Zubauten: Einer befinde sich vor der im Eigentum der Drittbeschwerdeführer stehenden Scheune, stamme aus dem Jahr 1969 und bestehe aus zwei Mauern mit Schrägdach und Welleneternitplatteneindeckung. Der zweite ähnlich konstruierte Zubau befinde sich südöstlich und lehne sich an die Scheune des Hauses Nr. 138 an. Ein kultureller Wert sei nicht zu erkennen. Geschichtlich wertvollere Gebäude im Land bzw. im Ort stünden nicht unter Denkmalschutz. Durch das Sinken des Einheitswertes und des damit verbundenen Verkehrswertes der gesamten Liegenschaft, der bei einer möglichen Veräußerung einen geringeren Ertrag einbringe, ergebe sich ein finanzieller Verlust. Dieses Denkmal hätte auch keinen Dokumentationswert, der einem Museum oder ähnlichem gleichkomme und wäre für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Abschließend ersuchten die Drittbeschwerdeführer ebenfalls, von der Unterschutzstellung Abstand zu nehmen, sowie um Fristverlängerung für die Einbringung eines Gutachtens durch einen beeideten Sachverständigen (was in der Folge auch bewilligt wurde).

2.5. Mit Schreiben vom 15.12.2002 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich im Wesentlichen mit, dass sich die Beschwerdeführer mit der Bitte um Unterstützung an ihn gewandt hätten. Er leite deren Anliegen mit der Bitte weiter, ihre Argumente "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestens zu prüfen".

2.6. Am 17.12.2002 sprachen XXXX sowie Helmut FAUTSCHEK persönlich beim Bundesdenkmalamt vor und brachten ihre ablehnende Haltung zur Unterschutzstellung zum Ausdruck. Dabei teilte Josef BÖCK mit, dass er seine Scheune rot gestrichen habe und beabsichtige, sie so zu verändern, dass es sich "bald um kein Denkmal mehr handeln" werde. Das Angebot, einen Termin für eine Innenbesichtigung durch den Amtssachverständigen zu vereinbaren, wurde von den Genannten abgelehnt.

3. In drei Aktenvermerken vom 02.01., 07.01., und 12.02.2003 hielt

XXXX zu den Stellungnahmen der Liegenschaftseigentümer u.a. Folgendes fest: Da die Auswahl der gegenständlichen drei Scheunen zur Unterschutzstellung von der Abteilung für Denkmallisten getroffen worden sei, gehe er davon aus, dass es sich um ein vergleichsweise besser erhaltenes Scheunenensemble handle, das sich dadurch über die anderen, von den Liegenschafteigentümern genannten Scheunen hinaushebe. Der Raritätswert dieses Ensembles liege damit in seiner weitgehend authentischen Überlieferung. Die mitgeteilten störenden An- und Nachbarbauten bedeuteten so gut wie keinen Eingriff in die historische Substanz des Scheunenensembles. Weiters wurde festgehalten, der Bürgermeister der Gemeinde XXXX habe am 07.01.2003 telefonisch mitgeteilt, dass XXXX einen Teil des Gesimses am Giebelansatz seiner Scheine abgeschlagen habe.

4. Am 18.02.2003 fand beim Bundesdenkmalamt eine Besprechung statt, an der die Liegenschaftseigentümer, der Bürgermeister der Gemeinde XXXX, XXXX sowie weitere Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes teilnahmen und bei der die Sach- und Rechtslage erörtert sowie ein Termin für eine neuerliche Besichtigung der gegenständlichen Scheunen vereinbart wurde.

5. Mit Schriftsatz vom 27.02.2003 legten die Drittbeschwerdeführer ein von XXXX, Architekt und Baumeister, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Stadtbildpflege und Hochbau, verfasstes (Privat)Gutachten vom 22.02.2003 betreffend den Bauzustand und den Sanierungsaufwand der auf Gst. XXXX gelegenen Scheune als Kriterium zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung dieses Gebäudes gemäß § 1 Abs. 10 DMSG vor. Darin wird nach Befund, Beschreibung der Bauteile und Nutzung im Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Scheune bereits größere, für den Laien schwer erkennbare Bauschäden aufweise:

Erhebliche Schäden an der Dacheindeckung aus Tonziegeln (diese habe die übliche technische Lebensdauer bereits um das Dreifache überschritten, sodass eine Neueindeckung notwendig sei); Schäden an den konstruktiven Holzbauteilen wie z.B. den Holzträmen, die ebenfalls die Grenze der technischen Lebensdauer erreicht hätten, weshalb diese gemeinsam mit der Dachlattung bei einer Neueindeckung ausgewechselt bzw. verstärkt werden müssen; bei Neuherstellung des hölzernen Deckenbelages als Fußboden im 1. Obergeschoss seien derartige Maßnahmen auch an den Deckenträgern durchzuführen, von denen bereits einige eine unzulässige Durchbiegung aufwiesen. Derzeit bestehe ein Reparaturbedarf zur Erhaltung der Bausubstanz von ca. EUR 50.000,- bis 67.000,-.

Die gegenständliche Scheune sei an den Grenzen der technischen Lebensdauer ihrer wichtigsten konstruktiven Bauteile angelangt bzw. habe diese bereits deutlich überschritten. Wegen der Änderung der landwirtschaftlichen Betriebsweise sei auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu Ende. Die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten könne die technische Lebensdauer des Gebäudes verlängern, nicht aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer, weshalb jegliche finanzielle Investition als verlorener Bauaufwand anzusehen sei. Die Sanierung des Gebäudes würde dazu führen, dass dessen "originaler" Zustand unwiederbringlich verloren gehe und die Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Instandhaltung wesentlich überschritten werden, da für das Gebäude weder eine geeignete Verwendung gegeben sei noch Einnahmen aus einer Vermietung erzielt werden könnten.

6. Am 07.03.2003 wurden die gegenständlichen Scheunen von XXXX sowie weiteren Mitarbeitern des Bundesdenkmalamtes besichtigt, wobei auch das Innere der zu den Häusern XXXX gehörenden Scheunen zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten sich - wie XXXX mit Aktenvermerk vom 25.03.2003 festhielt - neue Beurteilungskriterien hinsichtlich der geplanten Unterschutzstellung des Ensembles ergeben: Während sich die Scheune auf Parzelle XXXX aufgrund ihrer Binnenstruktur ("1854"-datierte Holzkonstruktion) insgesamt in einem relativ guten Bauzustand dargestellt habe, zeigten sich die beiden nunmehr besichtigten Scheunen aufgrund einer dem ursprünglichen zweckentfremdeten Nutzung als Stall bzw. in Folge von anderen nutzungsbedingte Eingriffen wie z.B. den unpassenden Maueröffnungen an der Bachfassade der kleinen Nebenscheune auf Parzelle XXXX, die wegen Verdeckung durch ein ehemaliges Gebüsch zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht erkennbar gewesen seien, in einem stärker beeinträchtigten Zustand. Damit lasse sich die Wertigkeit des Ensembles nun doch nicht mehr so hoch einstufen wie ursprünglich genommen. Hinzu komme, dass mit dem nun vorliegenden Gutachten das Ensemble nach einer Sanierung zumindest in Teilbereichen seinen Dokumentationswert einbüßen würde. Damit werde aber auch die Ensemblebedeutung der Scheunengruppe als Grundlage für die Statuierung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses ernsthaft in Frage gestellt. Es werde daher vorgeschlagen, das laufende Verfahren ruhen zu lassen, um eine einzubeziehende Bewertung der Gesamtanlage

XXXX zu gegebener Zeit noch berücksichtigen zu können.

7. Im Verwaltungsakt findet sich ein vom 13.06.2003 datierender Aktenvermerk von XXXX, in dem auf das unter Punkt 5. dargestellte Privatgutachten wie folgt eingegangen wird:

"Im beiliegenden Gutachten wird seitens des Verfassers auf die vorhandenen Schäden im Bereich der Dachdeckung und der konstruktiven Holzteile eingegangen, und mit dem gemäß Fachliteratur "Ermittlung von Bauwerten von Gebäuden" notwendigen hohen Reparaturaufwand trotz nicht mehr vorhandener und von den Eigentümern auch nicht mehr angestrebter landwirtschaftlicher Nutzung argumentiert. Der Gutachter kommt demnach zu dem Ergebnis, dass die Grenzen der technischen Lebensdauer des Objektes bereits deutlich überschritten sind, und ein Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes erreicht sei. Über die Erhaltungsmaßnahmen der jüngsten Vergangenheit gibt der Gutachter an, dass dem Charakter als landwirtschaftliches Nebengebäude entsprechend, Reparaturen nur im Anlassfall und im unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.

Seitens des Gef. wird zu dem vorliegenden Gutachten und seiner Argumentation in Hinblick auf § 1 Abs. 10 DMSG angemerkt, dass einer der beiden auf Seite 1 des Gutachtens dargelegten Hauptpunkte des Gutachtens, die Erhebung des Bauzustandes, nicht ausreichend und schlüssig dargestellt wurde. Die Aussagen über den Zustand des Dachstuhles "Die Tragkonstruktion weist Spuren von Insektenbefall und Feuchtigkeitsschäden auf" bzw. "Da Schäden an den konstruktiven Holzbauteilen wie z.B. den Holzträmen bereits vorhanden sind, müssen sie gemeinsam mit der Dachlattung bei der Neueindeckung ausgewechselt bzw. verstärkt werden" erscheinen aus der Sicht des Gef. erstaunlich unqualifiziert, da der Gutachter einen konkreten Beweis für die unumgängliche Auswechslung oder Verstärkung der Tragkonstruktion, wie z.B. Darlegung der zum jetzigen Zeitpunkt noch vorhandenen Holzquerschnitte durch Bohrwiderstandsmessung, etc. schuldig bleibt. Auch wird von einer unzulässigen Durchbiegung des hölzernen Deckenbelages im 1. Obergeschoss (das Foto 6, auf das verwiesen wird, existiert im beiliegenden Gutachten nicht) gesprochen, ohne diese zu quantifizieren.

Das aufgehende Mauerwerk des Objektes wird im Gutachten nicht erwähnt, ist also aus Sicht des Gutachters in keinem schlechten Zustand, der Anlass geboten hätte, ihn im Gutachten zu erwähnen. Aufgrund der auch für die Erbauungszeit noch üblichen Überdimensionierung der hölzernen Tragkonstruktion, ist selbst bei Berücksichtigung der vorhandenen Feuchtigkeitsschäden samt Insektenbefall von einer ausreichenden Tragsicherheit auszugehen. (Das Gegenteil müsste vom Eigentümer durch einen Statiker nachgewiesen werden.) Die sicherlich mittelfristig notwenige partielle Instandsetzung der Dachdeckung samt Lattung, Austausch von Sparrenteilen, partieller Austausch des hölzernen Deckenbelages im

1. Obergeschoss (Foto 3) sind Instandsetzungsmaßnahmen, welche einerseits der vom Gutachter beschriebenen Tradition, Reparaturen im Anlassfall und im unbedingt notwendigen Ausmaß durchzuführen, entsprechen, andererseits den Charakter solcher landwirtschaftlicher Gebäude ausmachen. Selbst unter Berücksichtigung aller beschriebenen, eventuell gleichzeitig durchzuführenden Instandsetzungsmaßnahmen erscheinen diese nicht geeignet, dem Objekt den Dokumentationswert gemäß § 1 Abs. 10 DMSG abzusprechen."

8. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Ensembles dreier Längsscheunen in XXXX einschließlich des kleinen giebelständigen Zubaues unter Schopfwalmdach, Gemeinde XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX, Niederösterreich, XXXX: Scheune mit giebelständigem Zubau) XXXX, alle Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wobei das Amtssachverständigengutachten wörtlich wiedergegeben wird.

In den Erwägungsgründen wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Wie aus § 1 Abs. 5 DMSG hervorgehe, habe die Auswahl der Objekte für eine Unterschutzstellung als Einzeldenkmal oder als Ensemble unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse unter Berücksichtigung der vom Bundesdenkmalamt verfassten Denkmalverzeichnisse zu erfolgen. Im amtsinternen Denkmalverzeichnis sei das gegenständliche Ensemble enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordere das Denkmalschutzgesetz keine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung hänge wesentlich auch davon ab, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder einer bestimmten Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen sei. Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten seien grundsätzlich nicht weniger bedeutsam als Monumentalbauten Wie aus dem Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dokumentiere das Ensemble die bäuerliche Baukultur am Übergang vom Biedermeier zum Historismus.

Der hofseitige Zubau an der Scheune von Haus XXXX möge störend empfunden werden, bedeute aber laut Aussage des Amtssachverständigen so gut wie keinen Eingriff in die historische Substanz des Scheuenensembles. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören vermag.

Auch stehe der Zustand der den Drittbeschwerdeführern gehörenden Scheune nicht gemäß § 1 Abs. 10 DMSG einer Unterschutzstellung entgegensteht, wobei die - vom "zuständige[n] Amtssachverständige[n]" getätigten Ausführungen zitiert werden, die oben unter Punkt 7. wiedergegeben wurden.

Zur Begründung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Ensembles als Einheit hielt das Bundesdenkmalamt Folgendes fest: Es handle sich um eine geschlossene Gruppe von drei zum Landbach hin giebelständig angeordneten Längsscheunen mit ziegelgedeckten Schopfwalmdächern, in die sich ein kleiner ebenfalls giebelständiger Zubau unter Schopfwalmdach malerisch einfügt. Durch die überlieferte Substanz dokumentiere diese anonyme Architektur die bäuerliche Baukultur am Übergang vom Biedermeier zum Historismus. Diese Gruppe von Wirtschaftsbauten bilde aus der gemeinsamen Beziehung zur bäuerlichen Architektur sowie der zueinander geschlossenen, durch keine störenden Zwischenbauten beeinträchtigten Lage auf dem Anger eines Breitangerdorfes, einer für das Weinviertel typischen dörflichen Siedlungsstruktur, ein Ensemble im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

4.1. XXXX brachte im Wesentlichen vor, dass die Erhebungen durch den Amtssachverständige vor Ort mangelhaft durchgeführt worden seien. Dies zeige sich etwa daran, dass er erst bei der neuerlichen Besichtigung am 07.03.2003 bemerkt habe, dass bei der kleinen Nebenscheune unpassende Maueröffnungen vorhanden seien, die angeblich bei Verfahrenseinleitung im Juli 2002 durch ein ehemaliges Gebüsch verdeckt gewesen seien. Vom ihm sei jedoch dort bis dato kein Gebüsch entfernt worden und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige Maueröffnungen in einer Größe von 280 cm mal 56 cm sowie 100 cm mal 75 cm übersehen könne. Wenn darauf hingewiesen werde, dass die Auswahl der Objekte für eine Unterschutzstellung u.a. unter Berücksichtigung der vom Bundesdenkmalamt verfassten Denkmalverzeichnisse zu erfolgen habe, stelle sich die Frage, wie die Objekte der Beschwerdeführer dafür ausgewählt worden seien; dies habe man ihnen bei den Vorsprachen beim Bundesdenkmalamt nicht schlüssig erklären können. Auch sei seine Scheune entgegen der Annahmen des Bundesdenkmalamtes ausschließlich mit gebrannten Ziegeln gemauert. Die Scheunen der übrigen Beschwerdeführer bestünden hingegen großteils aus Lehmziegeln, dem zu dieser Zeit hauptsächlich verwendeten Baumaterial. Diese Unterschiede im Baumaterial lasse auf eine spätere Errichtung der ihm gehörenden Scheune schließen. Gleiches gelte für die Jahreszahl 1896, die deutlich auf der Innenseite des der Bachseite der Scheune zugewandten Tores ersichtlich sei. Überdies sei es unzutreffend, dass er einen Teil des Gesimses seiner Scheune abgeschlagen habe; vielmehr habe er lediglich die lockeren Ziegel des Gesimses entfernt. Des Weiteren habe es das Bundesdenkmalamt vergessen zu erwähnen, dass bei seiner Scheune das korbbogige Einfahrtportal nicht mehr vorhanden sei und daher die optische Gleichheit zum Landbach hin nicht mehr bestehe. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei den gegenständlichen Scheunen um eine für das Weinviertel typische dörfliche Siedlungsstruktur handle; daraus ergebe sich aber, dass es im Weinviertel viele solche Bauten geben müsse und sie daher keine Seltenheit darstellten. Er ersuche daher darum, die Sachlage neu zu prüfen, den Bescheid des Bundesdenkmalamtes aufzuheben und das Unterschutzstellungsverfahren einzustellen.

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, dass für sie wegen der mangelhaften Begründung des Bescheides sowie dem mangelhaften Gutachten klar zum Ausdruck komme, dass es sich bei den Scheunen um kein Denkmal im Sinne des Gesetzes handle. Sie beantragte daher, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Scheunen nicht unter Denkmalschutz zu stellen.

4.3. Die Drittbeschwerdeführer verwiesen zunächst auf das von Ihnen vorgelegte (Privat)Gutachten von XXXX, aus dem sich ergebe, dass § 1 Abs. 10 DMSG zur Anwendung komme. Das Bundesdenkmalamt werte dieses Gutachten zwar als unschlüssig, biete aber keine Gegenbeweise. Insbesondere sei für die Drittbeschwerdeführer erstaunlich, dass dieses Gutachten bei der Besprechung am 07.03.2003 von einem Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes als "vernünftig und schlüssig" bezeichnet worden sei. Bei der Besichtigung an diesem Tag durch mehrere Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes sei der Vorschlag der Drittbeschwerdeführer, den Dachstuhl zu besichtigen, um das Ergebnis des Gutachtens von XXXX vor Ort zu überprüfen, abgelehnt worden; daher sei es sehr verwunderlich, dass dem Amtssachverständigengutachten "XXXX" Glauben geschenkt werde. Weiters sei für die Drittbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wodurch österreichisches Kulturgut verloren gehe, wenn eine Vielzahl gleicher Bauwerke im Weinviertel bzw. in Unterretzbach vorhanden seien. Im Amtssachverständigengutachten fehle jegliche statische und für physikalische Beurteilung; die Aussage "guter Zustand" allein sei zu wenig und müsse bewiesen werden. Überdies erfolge die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals in jenem Zustand, in dem es sich Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde. Da die Scheunen Veränderungen ihres äußeren Erscheinungsbildes ausgesetzt gewesen seien, müsse das öffentliche Interesse neu festgestellt werden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

In der Beilage übermittelten die Drittbeschwerdeführer eine vom 12.08.2003 datierende, von XXXX, Holzforschung Austria, erstattete "Gutachtliche Stellungnahme", aus der sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: Die Befundaufnahme sei am 12.08.2003 im Rahmen eines Augenscheines durch XXXX erfolgt. Dabei sei konkret bezeichneten Stellen zum Teil massiver Befall durch Larven namentlich genannter Käfer festgestellt worden sei, wodurch in den Befallsbereichen des Bretterbelages des Dachboden akute Durchbruchgefahr bestehe und der Sparren im Auflagerbereich sowie eine schräge Strebe keinen tragfähigen Restquerschnitt mehr aufweise.

5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Aus den am 18.03.2015 eingeholten Grundbuchsauszügen betreffend die gegenständlichen Liegenschaften ergibt sich, dass nunmehr XXXX grundbücherliche (Allein)Eigentümerin der Liegenschaft XXXX, ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen, wobei XXXX als nunmehrige grundbücherliche (Allein)Eigentümerin der Liegenschaft XXXX, in die verfahrensrechtliche Position von XXXX eingetreten ist (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte betreffend Ensembles wie folgt:

"Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen. [...] Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten in begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden." (VwGH 09. 12.2010, 2010/09/0166; 29.04.2011, 2010/09/0230).

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Zum einen fehlen im Amtssachverständigengutachten hinreichende Ausführungen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass mit Blick auf Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung von Kulturgut die Erhaltung des Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Insbesondere findet sich keine sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Objekten, dies obwohl die (oben unter Punkt I.1. zitierte) Passage aus dem im Amtssachverständigengutachten angegebenen Literaturnachweis nahelegt, dass sich im nördlichen sowie im südlichen Hintaus von XXXX ähnliche Längsscheunen finden und auch von den Liegenschaftseigentümern wiederholt auf die Existenz derartiger Objekte hingewiesen wurde. Überdies ergibt sich aus dem oben unter Punkt I.3. wiedergegebenen Aktenvermerk des Amtssachverständigen, dass dieser nicht aufgrund eigener Wahrnehmung davon ausgegangen ist, dass es bei den drei gegenständlichen Scheunen um ein vergleichsweise besser erhaltenes Scheunenensemble handle, sondern weil diese Scheunen von der Abteilung für Denkmallisten zur Unterschutzstellung ausgewählt worden seien.

Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, (mit Blick auf § 1 Abs. 10 DMSG) hinreichende - auf einem den oben unter Punkt

2.2. 1 dargestellten Kriterien entsprechenden (Amts)Sachverständigengutachten basierende - Feststellungen zum Erhaltungszustand der gegenständlichen Scheunen zu treffen. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen von XXXX entsprechen diesen Anforderungen nicht, da kein auf einer Besichtigung der betreffenden Scheune basierender Befund erstellt wurde, aus dem Schlussfolgerungen betreffend den Erhaltungszustand gezogen werden;

vielmehr geht XXXX ausschließlich auf das (Privat)Gutachten von XXXX ein, wobei er diesem die Schlüssigkeit abgespricht. Auch beziehen sich die Ausführungen nur auf die Scheune der Drittbeschwerdeführer;

vor dem Hintergrund des unter Punkt I.6. dargestellten Aktenvermerks über das Ergebnis der Besichtigung des Inneren der anderen beiden Scheunen, wonach sich diese in einem schlechteren Bauzustand befänden als die Scheune der Drittbeschwerdeführer, wäre aber auch der Erhaltungszustand dieser beiden Scheunen durch ein Fachgutachten zu erheben gewesen.

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nicht nur nachvollziehbar begründet, warum der vom Gesetz für das Vorliegen eines Ensembles geforderte Zusammenhang der einzelnen Objekte vorliegt, und die Charakteristika sowie die Bedeutung des Ensembles darlegt, sondern das auch jene Kriterien umfasst, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Weiters wird - sofern den von den Drittbeschwerdeführern vorgelegten (Privat)Gutachten nicht gefolgt wird - ein (auch die Ilse BÖCK sowie der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Scheunen umfassendes) (Amts)Sachverständigen-gutachten zum Erhaltungszustand aufzunehmen sein.

Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung von Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen insbesondere nicht beurteilt werden kann, welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt und ob § 1 Abs. 10 DMSG einer Unterschutzstellung entgegensteht. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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