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W176 2000771-1•BVwG W176 2000771-1
W176 2000771-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2015
Beschwerdelegimitation, Bürgermeister, Denkmalschutz, Legalpartei,<br/>Parteistellung, Unterschutzstellung, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Zurückweisung
W176 2000771-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2003, Zl. 42.056/4/2003, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Ensembles dreier Längsscheunen in XXXX einschließlich des kleinen giebelständigen Zubaues unter Schopfwalmdach, Gemeinde XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX:
Scheune mit giebelständigem Zubau) XXXX, alle Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die betreffenden Liegenschaften standen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Eigentum von XXXX.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (in deren Gemeindegebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden) fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
3. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Aus den am 18.03.2015 eingeholten Grundbuchsauszügen betreffend die gegenständlichen Liegenschaften ergibt sich, dass nunmehr XXXX grundbücherliche (Allein)Eigentümerin jener Liegenschaft ist, die zuvor im grundbücherlichen (Allein)Eigentum von XXXX gestanden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; 11.12.2009, 2006/10/0146, sowie 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:
"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Die relevante Bestimmung lautete:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspricht der geltende Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die ab 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.
Es ist daher zu prüfen, ob dem Bürgermeister als Legalpartei eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde:
Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem 31.12.2013 eingebrachte Berufungen normiert.
2.3. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen ist. Allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem 31.12.2013 abgelaufen ist, den Legalparteien bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden.
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