BVwG G305 2008047-1

G305 2008047-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2015

Regest

Fristverlängerung, Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2008047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2008047.1.00

Spruch

G305 2008047-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX, vom 10.02.2015 über den Antrag auf Bewilligung einer Verlängerung der Einspruchsfrist zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF und § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, GZ: G305 2008047-1/11E, wurde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) vom 24.01.2014, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin oder kurz ASt) gemäß den §§ 8 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 648/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die arbeitslose Antragstellerin am 16.10.2012 einen Antrag auf Gewährung einer Berufungsunfähigkeitspension eingebracht hatte. Noch am selben Tag wurde sie einer medizinischen Untersuchung auf der "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen, anlässlich der die medizinische Amtssachverständige bei ihr das Bestehen einer akuten paranoiden Psychose und daraus resultierend eine vorübergehende Arbeitslosigkeit attestierte. Die Amtssachverständige empfahl, den weiteren Verlauf abzuwarten. In der Folge brachte das AMS der ASt das ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass sie mit Wirkung 01.11.2012 abgemeldet werde.

In der Folge gewährte das AMS der BF bis 31.10.2013 einen Pensionsvorschuss. Das bei der Pensionsversicherungsanstalt anhängige Feststellungsverfahren endete schließlich mangels Erfüllung der Wartezeit mit der Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Davon wurde die ASt mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.09.2013 in Kenntnis gesetzt. Anlässlich einer am 16.12.2013 vor dem AMS durchgeführten Amtshandlung überreichte ihr ein Mitarbeiter eine Vorladung zu einem für den 17.12.2013 anberaumten Termin auf der Gesundheitsstraße. Obwohl sie darüber unterrichtet wurde, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestehen und sie bei einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung bzw. sie im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens mit dem Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG rechnen müsse, blieb die ASt der für den 17.12.2013 angesetzten ärztlichen Untersuchung fern. Im Nachhinein entschuldigte sie sich damit, wegen eines Anwaltstermins keine Zeit gehabt zu haben.

Einen ihr vom AMS angebotenen Ersatztermin für eine Untersuchung auf der Gesundheitsstraße lehnte sie ab, was das AMS Anlass nahm, die Notstandshilfe zum 17.12.2013 einzustellen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass gemäß § 8 Abs. 2 AlVG Arbeitslose verpflichtet sind, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich insbesondere Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben. Dabei hat die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit an einer vom "Kompetenzzentrum Begutachtung" der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden und durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Einrichtung zu erfolgen. Im Fall der ASt gründeten sich die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit auf das Untersuchungsergebnis in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.10.2012. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Weigerung der ASt, an der ärztlich angeordneten Untersuchung teilzunehmen bzw. dieser fern zu bleiben, für die Dauer ihrer Weigerung mit dem Entfall des Arbeitslosengeldes sanktioniert. Auch in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 16.06.2014 gab sie an, sich der angeordneten Untersuchung nicht unterziehen zu wollen.

Das Erkenntnis vom 21.10.2014 wurde ihr am 30.10.2014 durch persönliche Ausfolgung nachweislich zugestellt.

2. Obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung darüber aufgeklärt wurde, dass sie gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne, brachte sie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 kein Rechtsmittel ein.

3. Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 eingelangten, als "Antrag auf Bewilligung einer Verlängerung der Einspruchsfrist" bezeichneten Eingabe begehrte sie die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis vom 21.10.2014.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zur Zl. G305 2008047-1 "einige Verfahren vorausgeeilt" seien, "wobei das Verfahren XXXX seitens der Richter (richtig: Richterin) XXXX zu Gunsten der Rekurswerberin am selben Tag wie jenes Verfahren um das es hier geht beschlossen wurde, eingestellt wurde. Dieses jedoch beruft sich auf fallengelassene Argumente im eingestellten Verfahren, welchen auch die Beweislast fehlte." Weiter heißt es, dass die sechswöchige "Einspruchsfrist" (richtig: Rechtsmittelfrist) in die Weihnachts- und Silvesterfeiertage gefallen sei, in der üblicherweise Anwälte im Urlaub seien. Auch habe der Liegegips ihres Mannes monatelang Komplikationen nach sich gezogen. Der Umstand, dass "weder Betreuungsschutz noch Pflegegeld in Erwägung gezogen wurden" und sich die Verwandten ihres Mannes hier befinden, hätten eine "fristgerechte Eingabe an das Instanzgericht unmöglich" gemacht. Ein Aufschub um sechs bis acht Wochen wäre nötig, "um diese beiden Dinge klären zu können - Anwalt und Gebühren". Seit drei Wochen liege ihr ein Befund vor, aus dem hervorgehe, dass ihre Beschwerden rein physischer und nicht psychischer Natur seien. Letzteres habe eine Allgemeinmedizinerin behauptet, die sie nach einer "Standartuntersuchung von 2 Minuten" an einen Facharzt für Psychiatrie weitervermitteln wollte. Noch dieses Monat sei eine Operation zur Milderung jener Symptome, die die BF seit 2013 der PVA Ärztin Nr. 1 Frau XXXX bei deren Hausbesuch schilderte, angesetzt.

Mit ihrer Eingabe brachte die ASt nachstehende Unterlagen in Vorlage:

einen zum 19.08.2014 datierten ärztlichen Befund, XXXX, betreffend, mit den Diagnosen Fract. tali sin. sine disloc., Fract. sustentaculi tali. calcanei. sin. und Rupt. lig. calcaneofib. ant. sin., einer Laes. syndesmosis tibiobib. sin., einer Rupt. lig. talofib. ant. sin., sowie einer Maceratio cutis plant. ped. sin. und dem Behandlungshinweis, dass an ihm eine Untersuchung, ein Röntgen, eine Aufklärung und ein CT durchgeführt worden seien und ihm ein US-Spaltgips verpasst worden sei, [Der ärztliche Befund enthält den Hinweis, dass Herr XXXX nicht krankgemeldet sei]

einen zum 16.01.2015 datierten, die ASt betreffenden gynäkologischen Befund des Krankenhauses der XXXX, mit der Diagnose Uterus myomat., Kinderwunsch und dem Therapievorschlag, sie möge sich bei dringendem Kinderwunsch in einem Kinderwunschinstitut vorstellen,

eine Eingabe der ASt an das Bezirksgericht XXXX vom 25.09.2014, aus der im Kern hervorgeht, dass sie im Verfahren zur XXXX Rekurs erhebe bzw. um Verbesserung des von Richterin XXXX vom 12.09.2014 ergangenen Beschlusses im Obsorgeverfahren ersuche und

einen zum 17.09.2013 datierten, XXXX betreffenden Arztbrief des Leiters des Zentrums für Extremitätenrekonstruktionen und Rehabilitation, XXXX, aus dem im Kern hervorgeht, dass XXXXim Rahmen einer Sportverletzung im Kalenderjahr 1992 einen Plexusschaden am linken Arm erlitten habe und sich trotz zeitgerechter Rekonstruktion mittels Nerventransplantaten kein wesentlicher Erfolg gezeigt habe,

in Vorlage.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 24.02.2015, wurde die ASt unter Vorhalt des Verfahrensganges darüber aufgeklärt, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist einer Verlängerung nicht zugänglich ist und das Bundesverwaltungsgericht ihren auf die Verlängerung der Beschwerdefrist Antrag abzuweisen haben wird. Ihr wurde sodann im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.

5. Mit ihrer zum 25.02.2005 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 eingelangten handschriftlichen Eingabe führte die ASt nachstehendes aus:

"Fakt ist, dass eine (unrechtmäßige) Abschiebung aus dem Privaten Vermögen u[nd] Eigentum diesen Fall mit sich bringt. Ich sollte weder hier, noch AMS, PVA oder Soz[ial]amt Anträge stellen! Das geht zu lasten des Steuerzahlers u[nd] ist im öffentl[ichen] Interesse zu sehen. mfG XXXX"

Mit ihrer Eingabe brachte sie weiters folgende Urkunden, zum Teil wiederholt, in Vorlage:

eine Bestätigung des XXXX vom 25.02.2015 über ihren stationären Aufenthalt ab 24.02.2015;

einen gynäkologischen Befund des Krankenhauses der XXXX vom 16.01.2015 mit der Diagnose Uterus myomat., Kinderwunsch und dem Therapievorschlag, sich bei dringendem Kinderwunsch in einem Kinderwunschinstitut vorzustellen;

ein medizinisches Aufklärungsblatt zur operativen Behandlung von Gebärmuttermyomen und

eine zum 25.09.2015 datierte Eingabe an das Bezirksgericht XXXX, aus der im Kern hervorgeht, dass die ASt im Verfahren XXXX Rekurs erhebt bzw. um Verbesserung des Beschlusses vom 12.09.2014 bezüglich eines Obsorgeverfahrens ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zl. G305 2008047-1/11E, hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice vom 24.01.2014 gerichtete Beschwerde der am XXXX geborenen österreichischen Staatsangehörigen,XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde ihr am 30.10.2014 durch Ausfolgung persönlich zugestellt.

1.2. Das Erkenntnis enthält nachstehende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €

240,-- zu entrichten."

1.3. Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses (30.10.2014) endete die sechswöchige Frist zur Einbringung eines allfälligen Rechtsmittels (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofs) am 11.12.2014.

1.4. Innerhalb dieser Frist wurde weder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, noch eine (außer)ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, noch eine sonstige Eingabe eingebracht.

Das zur Zl. G305 2008047-1 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 12.12.2014 in Rechtskraft.

1.5. Erst am 10.02.2015 langte die zum 05.02.2015 datierte Eingabe der ASt beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit der sie in der Sache Zl. G305 2008047-1 einen "Antrag auf Bewilligung einer Verlängerung der Einspruchsfrist" verband.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, und aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urkunden, die BF und deren Ehegatten, XXXX, betreffenden Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Das gegenständliche Verfahren beruht auf einer Eingabe der BF, die sie im Hinblick auf die zur Zl. G305 2008047/1 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als "Antrag auf Bewilligung einer Verlängerung der Einspruchsfrist" bezeichnet hat.

In ihrer Eingabe erklärte die ASt im Wesentlichen zusammengefasst, dass dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu G305 2008047-1 "einige Verfahren vorausgeeilt" seien, "wobei das Verfahren XXXX seitens der Richter(richtig: Richterin) XXXXzu Gunsten der Rekurswerberin am selben Tag wie jenes Verfahren um das es hier geht beschlossen wurde, eingestellt wurde. Dieses jedoch beruft sich auf fallengelassene Argumente im eingestellten Verfahren, welchen auch die Beweislast fehlte." Weiter heißt es, dass die sechswöchige "Einspruchsfrist" (richtig: Rechtsmittelfrist) in die Weihnachts- und Silvesterfeiertage gefallen sei, in der üblicherweise Anwälte im Urlaub seien.

Auch habe der Liegegips ihres Mannes monatelang Komplikationen nach sich gezogen. Der Umstand, dass "weder Betreuungsschutz noch Pflegegeld in Erwägung gezogen wurden" und sich die Verwandten ihres Mannes hier befinden, hätten eine "fristgerechte Eingabe an das Instanzgericht unmöglich" gemacht. Ein Aufschub um sechs bis acht Wochen wäre nötig, "um diese beiden Dinge klären zu können - Anwalt und Gebühren". Seit drei Wochen liege ihr ein Befund vor, aus dem hervorgehe, dass ihre Beschwerden rein physischer und nicht psychischer Natur seien. Letzteres habe eine Allgemeinmedizinerin behauptet, die sie nach einer "Standartuntersuchung von 2 Minuten" an einen Facharzt für Psychiatrie weitervermitteln wollte. Noch dieses Monat sei eine Operation zur Milderung jener Symptome, die die BF seit 2013 der PVA Ärztin Nr. 1 Frau XXXX bei deren Hausbesuch schilderte, angesetzt.

3.3. Die Auslegung des gegenständlichen, auf die "Bewilligung einer Verlängerung der Einspruchsfrist" gerichteten Parteiantrages der ASt bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des konkreten Schriftsatzes und zufälligen verbalen Formen, sondern kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend. Dabei ist zu beachten, dass das Verfahrensrecht vom Grundsatz beherrscht ist, dass es in der Interpretation von Parteierklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zu Grunde liegenden Beweggründe. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH vom 28.01.2003, Zl. 2001/14/0229).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Ist der Inhalt eines Anbringens undeutlich, ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0082 mwN).

Dem objektiven Erklärungsinhalt der Eingabe vom 10.02.2015 lässt sich nicht entnehmen, dass die ASt damit schon ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, Zl. G305 2008047-1/11E, einbringen wollte.

Auf den ersten Blick könnte sich aus dem Vorbringen der ASt, dass die sechswöchige Einspruchsfrist (richtig: Beschwerdefrist an den Verfassungsgerichtshof oder Frist zur Einbringung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) in die Weihnachts- und Silvesterfeiertage gefallen sei, in der sich Anwälte üblicherweise im Urlaub befänden, auch ableiten lassen, dass es sich bei ihrer Eingabe um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG 1991 handeln könnte. Dem steht jedoch die in der Folge abgegebene Erklärung der ASt, dass "ein Aufschub um 6-8 Wochen" nötig wäre, um diese beiden Dinge klären zu können - "Anwalt und Gebühren", entgegen. Dem objektiven Erklärungswert nach begehrt die ASt eine Verlängerung der - am 11.12.2014 geendet habenden - Rechtsmittelfrist um weitere sechs bis acht Wochen. In Anbetracht des objektiven Erklärungswerts und der vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Auslegungsregeln scheidet die Annahme, dass ihr Antrag als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen sein könnte, aus (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0082 mwN; VwGH vom 28.01.2003, Zl. 2001/14/0229).

Der objektive Erklärungswert der Eingabe der Ast kommt am ehesten einer Verlängerung der Beschwerdefrist gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 nahe.

3.4. Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1989 idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt in den Fällen, in denen jemand durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) mit dem Tag der Zustellung oder mit dem Tag der Verkündung.

Die Berechnung des Fristenlaufs bestimmt sich im Anlassfall nach § 32 Ab. 2 AVG 1991, demzufolge nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzte Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gegenständlich endete die Revisionsfrist am 11.12.2014; eine nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Revision wäre gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen gewesen.

Selbst wenn das gegenständliche, auf die Verlängerung der Beschwerde- bzw. Revisionsfrist gerichtete Ansuchen während der Zeit des Fristenlaufs gestellt worden wäre, hätte dem das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprechen können, zumal gesetzliche Fristen - wie auch die Frist zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof - im Allgemeinen unveränderlich sind und dem Verwaltungsgericht eine Verlängerung dieser Frist - auch auf Antrag der Partei hin - verwehrt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausg., Rz. 11 zu § 33 AVG; vgl. VwGH vom 19.09.2000, Zl. 2000/05/0140).

Selbst der Umstand, dass eine Partei an der Einhaltung der gesetzlichen Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert ist, was gegenständlich jedoch auszuschließen ist, führt nicht zu einer Verlängerung dieser Frist, sondern kann dieser lediglich in bestimmten Fällen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geltend gemacht werden (VwGH vom 30.06.1998, Zl. 98/05/0030; siehe zu § 46 VwGG auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/22/0095;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 26 VwGG).

Gegenständlich wurde der ASt das zum 21.10.2014 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. G305 2008047-1, durch Ausfolgung am 30.10.2014 persönlich zugestellt. Damit wurde die Frist zur Erhebung der Revision in Gang gesetzt und endete diese am Donnerstag, 11.12.2014, 24.00 Uhr. Es ist daher nicht richtig, dass die Rechtsmittelfrist, wie die ASt vermeint, in die "Weihnachts- und Silvesterfeiertage" gefallen wäre. Selbst ihr Ehegatte, der im August 2014 einen Spaltgips angelegt bekommen hatte, war vom behandelnden Arzt nicht krank gemeldet worden, weshalb er schon aus diesem Grund auf eine Pflege durch die ASt nicht angewiesen sein konnte.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die ASt die Revisionsfrist nicht habe wahren können.

Aus den angeführten Gründen ist der Antrag auf "Verlängerung der Einspruchsfrist", (richtig: Beschwerdefrist bzw. Revisionsfrist) abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Eingabe wurden keine Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, die noch einer eingehenden Klärung bedurft hätten und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Überdies hat sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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